Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 13 vom 08.04.2015  - Seite 362 bis 363 - Fünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

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362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 Fünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung Vom 25. März 2015 Auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe i, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 4, des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 (2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 ist die Einfuhr eines in Artikel 1 Absatz 1 oder Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 genannten Futtermittels, das vor dem 26. Februar 2015 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es 1. über einen in Anlage 9 genannten Eingangsort in das Inland verbracht wird und 2. nachweislich einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet." 3. § 36 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder". 4. Dem § 36b wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt." 5. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert: Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1997), geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 23 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 86)" durch die Wörter ,,Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11)" ersetzt. 2. § 34d wird wie folgt gefasst: ,,§ 34d Einfuhrregelungen für Guarkernmehl (1) Ein 1. in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10) bezeichneter Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder 2. in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 bezeichnetes Mischfuttermittel darf nur eingeführt werden, wenn es über einen in Anlage 9 genannten Eingangsort in das Inland verbracht wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 363 a) Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 9 (zu § 34d Absatz 1 und 2) Liste der nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsorte". b) In der Tabelle werden in der rechten Spalte die Wörter ,,Benannte Kontrollstellen" durch die Wörter ,,Benannte Eingangsorte" ersetzt. Bonn, den 25. März 2015 Artikel 2 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die §§ 34d und 36 und die Anlage 9 der Futtermittelverordnung gelten mit Ablauf des 8. Oktober 2015 wieder in ihrer am 8. April 2015 maßgeblichen Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt