Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 15 vom 21.04.2015  - Seite 583 bis 598 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)

860-4-1860-2860-3860-5860-6860-7830-2860-7800-19-48251-10330-12121-20827-147100-1860-4-1-15860-4-1-12860-4-1-16860-38253-1-5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 583 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) Vom 15. April 2015 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Zweiter Titel Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger § 96 § 97 § 98 Kommunikationsserver Annahmestellen Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen". Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 23c wird wie folgt gefasst: ,,§ 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen; elektronische Übermittlung von Bescheinigungen". d) Die Angabe ,,Sechster Abschnitt" wird durch die Angabe ,,Siebter Abschnitt" ersetzt. e) Die Angabe ,,Siebter Abschnitt" wird durch die Angabe ,,Achter Abschnitt" ersetzt. f) Die Angabe ,,Achter Abschnitt" wird durch die Angabe ,,Neunter Abschnitt" ersetzt. 1a. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 98 folgende Angaben zum Dritten Titel eingefügt: ,,Dritter Titel Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung § 99 § 100 § 101 § 102 Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren Inhalt des elektronischen Lohnnachweises Stammdatendatei Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung der Daten zum Lohnnachweisverfahren Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung". b) Die Angabe zu § 28b wird wie folgt gefasst: ,,§ 28b Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung". c) Nach der Angabe zu § 94 werden zum Sechsten Abschnitt die folgenden Angaben eingefügt: ,,Sechster Abschnitt Übermittlung und Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung Erster Titel Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung § 95 Gemeinsame Grundsätze Technik § 103 2. § 14 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 3. In § 23 Absatz 2a wird die Angabe ,,15. Juli" durch die Angabe ,,31. Juli" und die Angabe ,,15. Januar" durch die Angabe ,,31. Januar" ersetzt. 4. In § 23a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,sonstige Sachbezüge" die Wörter ,,, die monatlich gewährt werden," eingefügt. 5. § 23c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen; elektronische Übermittlung von Bescheinigungen". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind diese dem Leistungsträger aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Diese Bescheinigung kann der Leistungsträger im Einzelfall vom Arbeitgeber elektronisch durch Datenübertragung anfordern. Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträger diese Bescheinigung im Einzelfall durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. Den Aufbau der Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben und die Ausnahmen nach Satz 4 bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. Die Sätze 2 bis 6 gelten nicht für die Gewährung von Krankengeld bei einer Spende von Organen oder Geweben nach § 44a des Fünften Buches und von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches." c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: ,,(2b) Arbeitgeber, die für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e und im Sinne von § 98 des Zehnten Buches elektronisch übermitteln (§ 196a des Sechsten Buches), haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Daten- stelle der Träger der Rentenversicherung hat Anfragen sowie Rückmeldungen an die Arbeitgeber durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, notwendigen Schlüsselzahlen und Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren und zu Ausnahmeregelungen bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat." d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber alle notwendigen Angaben zur Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach Absatz 1, insbesondere die Dauer und die Höhe der gezahlten Leistung, sowie mögliche Rückmeldungen an den Arbeitgeber durch Datenübertragung zu übermitteln. Der Leistungsträger kann die Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 durch elektronische Datenübertragung anfordern. Die Leistungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers Mitteilungen über die Zeiten, die auf den Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung anrechenbar sind, und die Versicherungsnummer für Anträge auf Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung zu übermitteln. Der Antrag des Arbeitgebers nach Satz 3 ist durch elektronische Datenübertragung zu übermitteln. Das Nähere zu den Angaben und Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 und zu Ausnahmeregelungen regeln die in Absatz 2 Satz 5 genannten Sozialversicherungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen; Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Private Krankenversicherungsunternehmen können im Falle der Zahlung von Krankentagegeld Meldungen an den Arbeitgeber nach den Sätzen 1 bis 3 übermitteln." 6. In § 26 Absatz 4 Satz 7 wird das Wort ,,gemeinsamen" durch das Wort ,,Gemeinsamen" und die Angabe ,,Absatz 2" durch die Angabe ,,Absatz 1" ersetzt. 7. § 28a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: ,,12. bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt,". bbb) In Nummer 15 werden jeweils die Wörter ,,einer Betriebsstätte" durch die Wörter ,,einem Beschäftigungsbetrieb" ersetzt. ccc) In dem Satzteil nach Nummer 20 werden die Wörter ,,durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen" gestrichen. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 585 ,,Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen. Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung); dabei sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Arbeitgeber oder andere Meldepflichtige haben ihre Meldungen durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. Diese Meldung enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben: 1. die Mitgliedsnummer des Unternehmers; 2. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; 3. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 2 Buchstabe c und f bis h wird aufgehoben. bbb) In Nummer 4 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 19" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 Nummer 19" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: ,,(3a) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches kann in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt." e) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 10" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt. f) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter ,,eine Einzugsermächtigung" durch die Wörter ,,ein Lastschriftmandat" ersetzt. g) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 6 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter ,,§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. h) Absatz 11 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 6 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter ,,§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) In Satz 3 Nummer 10 werden die Wörter ,,der Betriebsstätte" durch die Wörter ,,des Beschäftigungsbetriebes" ersetzt. i) In Absatz 13 Satz 2 wird das Wort ,,gemeinsamen" durch das Wort ,,Gemeinsamen" und die Angabe ,,§ 28b Absatz 2" durch die Angabe ,,§ 28b Absatz 1" ersetzt. 8. § 28b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 28b Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung". b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,die Deutsche Rentenversicherung Bund," die Wörter ,,die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See," eingefügt und wird das Wort ,,gemeinsamen" durch das Wort ,,Gemeinsamen" ersetzt. bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. den Aufbau, den Inhalt und die Identifizierung der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen durch den Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger, soweit nichts Abweichendes in diesem Buch geregelt ist,". ccc) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden angefügt: ,,3. den Aufbau und den Inhalt der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Eingangsbestätigungen, Fehlermeldungen und sonstigen Rückmeldungen der Sozialversicherungsträger und anderer am Meldeverfahren beteiligter Stellen an die Arbeitgeber in den Verfahren nach Nummer 2, 4. gesondert den Aufbau und den Inhalt der Datensätze für die Kommunikationsdaten, die einheitlich vor oder nach jedem Datensatz nach Nummer 2 bei jeder Daten- 586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 übertragung vom Arbeitgeber an die Sozialversicherung und bei Rückmeldungen an den Arbeitgeber zu übermitteln sind, 5. gesondert den Aufbau und den Inhalt aller Bestandsprüfungen in den elektronischen Verfahren mit den Arbeitgebern." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,gemeinsamen" durch das Wort ,,Gemeinsamen" ersetzt. d) Absatz 3 wird aufgehoben. e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: ,,(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks nach § 28a Absatz 7 und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat durch Gemeinsame Grundsätze. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher in Bezug auf die steuerrechtlichen Angaben das Bundesministerium der Finanzen anzuhören hat." f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: ,,(3) Soweit Meldungen nach § 28a Absatz 10 oder 11 betroffen sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. zu beteiligen ist." g) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Alle Datenfelder sind eindeutig zu beschreiben und in allen Verfahren, für die Grundsätze oder Gemeinsame Grundsätze nach diesem Gesetzbuch und für das Aufwendungsausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der jeweils aktuellen Beschreibung zu verwenden. Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Datenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder beschrieben sowie ihre Verwendung in Datensätzen und Datenbausteinen in historisierter wie auch in aktueller Form gespeichert sind und von den an den Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch Beteiligten ab dem 1. Juli 2017 automatisiert abgerufen werden können. Das Nähere zur Darstellung, zur Aktualisierung und zum Abrufverfahren der Daten regeln die in Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales." 8a. In § 28p Absatz 8 Satz 4 werden nach den Wörtern ,,die Daten der Datei nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches" die Wörter ,,und der Stammdatendatei nach § 101" eingefügt. 9. Dem § 28q Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung die in der Datei nach § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten zu verarbeiten, zu nutzen und diesem zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist. Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf." 10. § 71d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,vom Vorstand aufgestellt" durch das Wort ,,festgestellt" und die Angabe ,,1. Oktober" durch die Angabe ,,15. November" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales" gestrichen. 11. Dem § 72 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Beschluss der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erfolgt." 12. In § 73 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter ,,und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales" gestrichen. 13. Nach § 94 wird folgender Sechster Abschnitt eingefügt: ,,Sechster Abschnitt Übermittlung und Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung Erster Titel Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung § 95 Gemeinsame Grundsätze Technik Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. vereinbaren in Gemeinsamen Grundsätzen die Standards für die elektronische Datenübermittlung an die oder innerhalb der Sozialversicherung, insbesondere zur Verschlüsselung der Daten, zur Übertragungstechnik, zur Kennzeichnung bei Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenzdatum und zu den jeweiligen Schnittstellen. Soweit Standards vereinbart werden, von denen die landwirtschaftliche Sozialversicherung oder die berufsständische Versorgung betroffen ist, sind deren Spitzenorganisationen zu beteiligen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher das Bundesministerium für Gesundheit und, soweit die Meldeverfahren der Arbeitgeber betroffen sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 587 die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat. Zweiter Titel Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger § 96 Kommunikationsserver (1) Zur Bündelung der Datenübermittlung vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger und andere öffentliche Stellen nach diesem Gesetzbuch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie des zugehörigen Rückmeldeverfahrens betreiben die gesetzliche Krankenversicherung und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung jeweils einen Kommunikationsserver. Eingehende Meldungen der Arbeitgeber sind unverzüglich an die zuständige Annahmestelle weiterzuleiten. Der technische Eingang der Meldung ist zu quittieren. (2) Der Arbeitgeber hat Meldungen der Sozialversicherungsträger oder anderer öffentlicher Stellen nach diesem Gesetzbuch mindestens einmal wöchentlich von den Kommunikationsservern abzurufen und zu verarbeiten. Der Abruf ist durch den Arbeitgeber zu quittieren. Mit dem Empfang gelten die Meldungen als dem Arbeitgeber zugegangen. 30 Tage nach Eingang der Quittung sind diese Meldungen durch den Sozialversicherungsträger oder die andere öffentliche Stelle zu löschen. Erfolgt keine Quittierung, werden Meldungen 30 Tage nach der Bereitstellung zum Abruf gelöscht. Satz 1 gilt nicht für Arbeitgeber, die Meldungen nach § 28a Absatz 6a und 7 abgeben. Diese erhalten die Meldungen von den Sozialversicherungsträgern in schriftlicher Form übermittelt. Das Nähere zum Abrufverfahren wird in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geregelt. § 97 Annahmestellen (1) Die Sozialversicherungsträger und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen errichten zur Annahme der Daten vom oder zur Rückmeldung zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines Sozialversicherungszweiges oder an andere Sozialversicherungsträger oder öffentliche Stellen Annahmestellen. Annahmestellen errichten die Krankenkassen. Eine Annahmestelle errichten ferner ­ die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, ­ die Träger der Rentenversicherung bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, ­ die Deutsche Rentenversicherung schaft-Bahn-See, ­ die Bundesagentur für Arbeit, ­ die Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V., Knapp- ­ die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Sozialversicherungsträger durch schriftliche Vereinbarung einen anderen Sozialversicherungsträger mit dem Betrieb der Annahmestelle beauftragen. (3) Die erstannehmende Annahmestelle hat nach der Entschlüsselung der Daten und der technischen Prüfung die technisch fehlerfreien Daten innerhalb eines Tages an den Adressaten der Datenübermittlung weiterzuleiten. Der Arbeitgeber erhält mit der Weiterleitung eine Verarbeitungsbestätigung; die Meldungen gelten damit als dem Adressaten zugegangen. (4) Technisch fehlerhafte Meldungen sind innerhalb eines Tages mit einer Fehlermeldung durch Datenübertragung zurückzuweisen. (5) Die Annahmestelle darf die Meldungen unter Beachtung der Datensicherheit und Datenvollständigkeit in ein anderes technisches Format umwandeln, wenn dies für die weitere Verarbeitung und Nutzung der Meldungen beim Adressaten der Daten notwendig oder wirtschaftlicher ist. Die Meldungen sind ohne inhaltliche Veränderungen in verschlüsselter Form oder über eine gesicherte Leitung an den Adressaten weiterzuleiten. § 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen (1) Die Einzugsstellen nehmen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist, die für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu übermittelnden Daten von der erstannehmenden Annahmestelle entgegen. Dies gilt auch für die Daten nach § 196 Absatz 2 Satz 3 des Sechsten Buches. Satz 1 gilt auch für Meldungen an die Unfallversicherung nach diesem Buch. Die Einzugsstellen haben dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Daten vollständig und richtig enthalten sind und innerhalb von drei Arbeitstagen an die Adressaten der Meldeinhalte weitergeleitet werden. Die Einzugsstellen können die Weiterleitung der Daten an andere Sozialversicherungsträger oder andere öffentliche Stellen an eine Annahmestelle übertragen. (2) Die Einzugsstelle unterzieht die Meldungen einer automatisierten inhaltlichen Prüfung im Abgleich mit ihren Bestandsdaten (Bestandsprüfung). Stellt sie in einer Meldung einen Fehler fest, hat sie diese Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Daten nach § 97 Absatz 3 Satz 2 durch Datenübertragung an den Meldepflichtigen zurückzuweisen; § 96 Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle anderen Adressaten der Meldungen." 13a. Nach § 98 wird folgender Dritter Titel eingefügt: 588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 ,,Dritter Titel Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung § 99 Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren (1) Hat ein Unternehmer nach § 165 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches für das Kalenderjahr, in dem Beitragspflicht bestand, einen Lohnnachweis zu erstellen, hat er diesen bis zum 16. Februar des Folgejahres durch elektronische Datenübertragung an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu übermitteln. Die Übermittlung hat aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe nach § 28a Absatz 1 Satz 2 und 3 zu erfolgen. (2) Der Unternehmer übermittelt die Meldungen nach Absatz 1 an die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger. Übermittelt ein Unternehmer Meldungen für mehrere meldende Stellen oder gesondert für verschiedene Gruppen von Versicherten, hat er diese Meldungen jeweils gesondert als Teillohnnachweis zu erstatten. (3) Sind Korrekturen der gemeldeten Daten notwendig oder werden fehlerhafte Meldungen zurückgewiesen, hat der Unternehmer unverzüglich die fehlerhafte Meldung zu stornieren und die Meldung erneut zu erstatten. (4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Meldung nach Absatz 1 bei Insolvenz, Einstellung des Unternehmens, der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse oder anderen Sachverhalten, die zu einem Wegfall der die Abrechnung durchführenden Stelle führen, mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben. Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. § 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises (1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben: 1. die Mitgliedsnummer des Unternehmers; 2. die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle und eine Liste der dazugehörigen Beschäftigungsbetriebe; 3. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; 4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen. (2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend. (3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. § 101 Stammdatendatei (1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. errichtet eine Stammdatendatei, in der der zuständige Unfallversicherungsträger, die Mitgliedsnummer des Unternehmers, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, die dazugehörigen Betriebsnummern der die Abrechnung durchführenden Stellen und der durch diese Stellen abgerechneten Beschäftigungsbetriebe und gegebenenfalls weitere erforderliche Identifikationsmerkmale gespeichert sind. (2) Die Unfallversicherungsträger melden alle notwendigen Daten zur Errichtung einer Stammdatendatei an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. Die Unfallversicherungsträger dürfen die zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten aus der Stammdatendatei abrufen, verarbeiten und nutzen. (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Datenstelle der Träger der Rentenversicherungsträger und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dürfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach diesem Buch die Daten der Stammdatendatei abrufen und nutzen. (4) Die Unternehmer haben zur Durchführung der Meldungen nach § 28a Absatz 2a und § 99 einen automatisierten Abgleich mit den Daten der Stammdatendatei durchzuführen. (5) Das Nähere zum Aufbau und zum Abrufverfahren, insbesondere zu den Datensätzen, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 geregelt. § 102 Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung der Daten zum Lohnnachweisverfahren (1) Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5 entsprechend. (2) Die Annahmestelle leitet die Meldung nach § 99 an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. innerhalb eines Arbeitstages weiter. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft diese Meldungen gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages weiter. (3) Das Nähere zum Verfahren, zur Weiterleitung und zur Nutzung der Daten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. § 103 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bun- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 589 deseinheitlich das Nähere zu den Verfahren nach den §§ 99, 100, 101 und 102. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat." 14. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Abschnitt. 15. In § 110a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter ,,und über diese Übereinstimmung ein Nachweis geführt wird," gestrichen. 16. § 110d wird aufgehoben. 17. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Achter Abschnitt. 18. Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Abschnitt. 18a. § 111 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort ,,oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt. bb) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,5. entgegen § 99 Absatz 1 Satz 1 einen Lohnnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 6. entgegen § 99 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder". b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Absatzes 1 Nummer 2, 2b und 2c" durch die Wörter ,,Absatzes 1 Nummer 2, 2b, 2c und 5" ersetzt. 19. § 114 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,sowie für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen" gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,sowie für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen" gestrichen. Artikel 1a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst: ,,§ 130 ,,§ 420 Assistierte Ausbildung". Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt". b) Die Angabe zu § 420 wird wie folgt gefasst: 2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 54a" durch die Wörter ,,den §§ 54a und 130" ersetzt. 3. Dem § 56 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Teilnehmende an einer ausbildungsvorbereitenden Phase nach § 130 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme." 4. § 78 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Förderungsbedürftig sind auch 1. junge Menschen, die ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Einstiegsqualifizierung oder eine erste betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, diese erfolgreich abzuschließen, oder 2. Auszubildende, die nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses unter den Voraussetzungen des § 76 Absatz 3 eine Berufsausbildung außerbetrieblich fortsetzen. Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für junge Menschen, die bereits eine Berufsausbildung absolviert haben und deren zweite Berufsausbildung für ihre dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich ist." 5. In § 115 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Berufsausbildungsbeihilfe" die Wörter ,,und der Assistierten Ausbildung" eingefügt. 6. § 130 wird wie folgt gefasst: ,,§ 130 Assistierte Ausbildung (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbedürftige junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung (ausbildungsbegleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung mit dem Ziel des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung unterstützen. Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete ausbildungsvorbereitende Phase enthalten. (2) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. § 57 Absatz 1 und 2 sowie § 59 gelten entsprechend; § 59 Absatz 2 gilt auch für die ausbildungsvorbereitende Phase. (3) Der förderungsbedürftige junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet. In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 54a" durch die Wörter ,,den §§ 54a und 130" ersetzt. Artikel 1b Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, 590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 (4) In der ausbildungsbegleitenden Phase werden förderungsbedürftige junge Menschen unterstützt 1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, 2. zur Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und 3. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses. Die Unterstützung ist mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen und muss über die Vermittlung betriebs- und ausbildungsüblicher Inhalte hinausgehen. (5) In einer ausbildungsvorbereitenden Phase werden förderungsbedürftige junge Menschen 1. auf die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung vorbereitet und 2. bei der Suche nach einer betrieblichen Ausbildungsstelle unterstützt. Die ausbildungsvorbereitende Phase darf eine Dauer von bis zu sechs Monaten umfassen. Konnte der förderungsbedürftige junge Mensch in dieser Zeit nicht in eine betriebliche Berufsausbildung vermittelt werden, kann die ausbildungsvorbereitende Phase bis zu zwei weitere Monate fortgesetzt werden. Sie darf nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen. Betriebliche Praktika können abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in angemessenem Umfang vorgesehen werden. (6) Betriebe, die einen förderungsbedürftigen jungen Menschen betrieblich ausbilden, können bei der Durchführung der Berufsausbildung unterstützt werden 1. administrativ und organisatorisch und 2. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 können Betriebe, die das Ziel verfolgen, einen förderungsbedürftigen jungen Menschen betrieblich auszubilden, zur Aufnahme der Berufsausbildung in der ausbildungsvorbereitenden Phase im Sinne von Satz 1 unterstützt werden. (7) § 77 gilt entsprechend. Die Leistungen an den Träger der Maßnahme umfassen die Maßnahmekosten. § 79 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend. (8) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können unter den Voraussetzungen von Satz 2 auch junge Menschen förderungsbedürftig sein, die aufgrund besonderer Lebensumstände eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. Voraussetzung ist, dass eine Landeskonzeption für den Bereich des Übergangs von der Schule in den Beruf besteht, in der die besonderen Lebensumstände konkretisiert sind, dass eine spezifische Landeskonzeption zur Assistierten Ausbildung vorliegt und dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen. (9) Maßnahmen können bis zum 30. September 2018 beginnen. Die Unterstützung von Auszubildenden und deren Ausbildungsbetrieben kann in bereits laufenden Maßnahmen auch nach diesem Zeitpunkt beginnen. Die oder der Auszubildende muss spätes- tens in dem Ausbildungsjahr den Termin für die vorgesehene reguläre Abschlussprüfung haben, in dem die ausbildungsbegleitende Phase der Maßnahme endet." 7. § 420 wird wie folgt gefasst: ,,§ 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen des Bundesprogramms ,,Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird." Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. § 24a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,auf Versorgung mit" das Wort ,,verschreibungspflichtigen" eingefügt und das Komma und die Wörter ,,soweit sie ärztlich verordnet werden" gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend." 1. § 202 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Krankenkasse hat der Zahlstelle der Versorgungsbezüge und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers und deren Umfang mitzuteilen." bb) Satz 5 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt: ,,Die Krankenkasse hat nach inhaltlicher Prüfung alle fehlerfreien Angaben elektronisch zu übernehmen, zu verarbeiten und zu nutzen. Alle Rückmeldungen der Krankenkasse an die Zahlstelle erfolgen arbeitstäglich durch Datenübertragung." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. In § 256 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,§ 202 Absatz 2 Satz 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 202 Absatz 2" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 591 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 196 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 196a Elektronische Bescheinigungen". a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die an Bord von Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht geringfügig im Sinne von § 8 des Vierten Buches ausgeübt wird,". bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,oder Nr. 10" gestrichen. b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: ,,(2a) Für deutsche Seeleute, für die vor dem 21. April 2015 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Versicherungspflicht bestand und die nicht bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, gilt Absatz 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der Arbeitgeber stellt für diese Personen einen Antrag auf Versicherungspflicht in der Seemannskasse. (2b) Auf Antrag des öffentlichen Arbeitgebers werden alle von ihm beschäftigten Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, in der Seemannskasse versichert." 9. § 145 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Verpflichtung eingehen, dass die Datenstelle in Versorgungsausgleichssachen die Aufgabe als Vermittlungsstelle zur Durchführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für andere öffentlich-rechtliche Versorgungsträger wahrnimmt. Diese sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund den entstehenden Aufwand zu erstatten." 9a. In § 148 Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Krankenversicherung" die Wörter ,,dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds," eingefügt. 9b. Dem § 165 Absatz 1a werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Küstenschiffer und Küstenfischer, wenn das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. Das für Küstenschiffer und Küstenfischer festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt für ein Jahr maßgebend. Für die Folgejahre sind die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden." 10. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2c werden die Wörter ,,oder Teilübergangsgeld" gestrichen. b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: b) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst: ,,§ 255d (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst: ,,§ 255g (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 291 wird wie folgt gefasst: ,,§ 291 (weggefallen)". 2. § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,". 3. § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder". 4. Dem § 49 wird folgender Satz angefügt: ,,Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich." 5. In § 70 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 194 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 194 Absatz 1 Satz 6" ersetzt. 6. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt." c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben. 7. Dem § 102 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen." 8. § 137b wird wie folgt geändert: 592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 ,,4a. bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden,". c) Die bisherige Nummer 4a wird Nummer 4b. 11. In § 168 Absatz 1 Nummer 1d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. 11a. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Entwicklungshelfern" die Wörter ,,, bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind," eingefügt. 11b. In § 181 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,bei Entwicklungshelfern der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4" durch die Wörter ,,bei Entwicklungshelfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a" ersetzt. 12. § 194 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt: ,,Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales." b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 6" ersetzt. 13. Nach § 196 wird folgender § 196a eingefügt: ,,§ 196a Elektronische Bescheinigungen Fordert der Träger der Rentenversicherung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e des Vierten Buches und im Sinne von § 98 des Zehnten Buches von dem Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an, kann dieser diese Bescheinigungen elektronisch unter den Voraussetzungen des § 23c Absatz 2b des Vierten Buches an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermitteln. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person, für die eine Bescheinigung auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. Die Person, für die die Bescheinigung auszustellen ist, ist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Der Träger der Rentenversicherung hat der Person, für die eine Bescheinigung nach Satz 1 elektronisch übermittelt worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten zuzuleiten." 14. In § 211 Satz 3 wird nach dem Wort ,,Erstattung" das Wort ,,elektronisch" eingefügt. 15. Die §§ 255d, 255g und 291 werden aufgehoben. 16. § 314a Absatz 3 wird aufgehoben. 17. In § 317a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,vor dem" durch das Wort ,,am" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 22 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 218e folgende Angabe zu § 218f eingefügt: ,,§ 218f Weitergeltung des Lohnnachweisverfahrens in der Fassung vom 31. Dezember 2005". 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 Buchstabe a wird das Wort ,,sowie" gestrichen und werden nach den Wörtern ,,§ 23 des Achten Buches" die Wörter ,,sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt" eingefügt. b) In Nummer 12 werden nach den Wörtern ,,Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen" die Wörter ,,einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen," eingefügt. 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt." 3. In § 13 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Ausbildungsveranstaltungen" die Wörter ,,einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen," eingefügt. 4. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Erstattungsbeträge nach § 130b des Fünften Buches gelten auch für die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung." 5. § 65 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben. 6. § 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder". 7. § 68 Absatz 2 wird aufgehoben. 8. In § 70 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,oder § 68 Abs. 2" gestrichen. 9. In § 90 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,beendet worden wäre" die Wörter ,,oder bei ei- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 593 nem regelmäßigen Verlauf der Ausbildung tatsächlich beendet worden ist" eingefügt. 10. In § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,teilnehmen" ein Komma und die Wörter ,,sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c versichert sind" eingefügt. 11. In § 125 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Ausbildungsveranstaltungen" die Wörter ,,einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen," eingefügt. 12. § 128 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. für Kinder während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, die nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt werden,". b) In Nummer 6 werden nach den Wörtern ,,Ausbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen" die Wörter ,,einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen," eingefügt. c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ,,11. für Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5." 13. § 134 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Für die Feststellung einer Berufskrankheit sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, die Versicherte im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübt haben, für die nach § 4 Absatz 1 Versicherungsfreiheit bestand, wenn die Tätigkeiten ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen und die schädigende Einwirkung überwiegend durch die nach diesem Buch versicherten gefährdenden Tätigkeiten verursacht wurde." 14. In § 135 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Ausbildungsveranstaltung" die Wörter ,,einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltung, die der Nachwuchsförderung dient," eingefügt. 14a. § 168 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind." 15. In § 183 Absatz 5b werden die Wörter ,,im Wege des Lastschriftverfahrens" durch die Wörter ,,auf der Grundlage eines Lastschriftmandats" ersetzt. 15a. Dem § 213 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Vom 1. November 2014 bis zum 31. Dezember 2015 gilt § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 12 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 auch für Personen, die von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder des Zivilschutzes in der Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn in das Ausland delegiert werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder die Tätigkeit im Inland beginnt oder beendet werden soll." 16. § 217 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. 16a. Nach § 218e wird folgender § 218f eingefügt: ,,§ 218f Weitergeltung des Lohnnachweisverfahrens in der Fassung vom 31. Dezember 2005 Grundlage für den Beitragsbescheid für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 ist der Lohnnachweis nach § 165 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung." 17. Nummer 6 der Anlage 1 (zu § 114) wird wie folgt gefasst: ,,6. Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik,". Artikel 4a Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September 2014 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 33b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder". 2. § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,". Artikel 5 Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 21a wird wie folgt gefasst: ,,21a. § 165 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Unternehmer haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden mit dem Lohnnachweis 594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 nach § 99 des Vierten Buches zu melden. Soweit Beiträge für Beschäftigte erhoben werden, bei denen sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156 und 185 Absatz 2 und 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet, hat der Unternehmer die zur Berechnung der Umlage durch Satzung festgelegten Angaben nach § 99 des Vierten Buches zu melden. Soweit Beiträge für sonstige, nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Versicherte nicht nach den Arbeitsentgelten erhoben werden, werden die vom Unternehmer zur Berechnung der Umlage zu meldenden Angaben sowie das Verfahren durch Satzung bestimmt."" b) Nummer 22a Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist."" c) Nummer 23a wird aufgehoben. d) Nummer 25a wird aufgehoben. e) In Nummer 31a wird der Wortlaut zu § 209 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a wie folgt gefasst: ,,a) § 165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Satzung nach § 165 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 dieses Buches, jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches, oder". 2. Artikel 13 Absatz 6a wird wie folgt gefasst: ,,(6a) Artikel 1 Nummer 21a, 22a Buchstabe b und Nummer 31a treten am 1. Januar 2017 in Kraft." Artikel 6 Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören." Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: ,,§ 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen". b) Nach der Angabe zu § 102a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten". 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,vorbehaltlich von" durch das Wort ,,die" ersetzt. 3. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt: ,,Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich." 4. In § 24 Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe ,,Satz 3" die Angabe ,,und 4" eingefügt. 5. In § 28 werden die Wörter ,,und an die Stelle des 17,6fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung" gestrichen. 6. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 102 Abs. 1, 3 bis 5" durch die Wörter ,,§ 102 Absatz 1, 3 bis 6" ersetzt. 7. § 36 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 36 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen". b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn sie durch die landwirtschaftliche Krankenkasse oder die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erbracht oder nur deshalb nicht erbracht wird, weil insoweit in der Satzung die Möglichkeiten zur Ausweitung der Leistungsansprüche nicht ausgeschöpft wurden." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort ,,Vorsorgekuren" durch die Wörter ,,medizinische Vorsorgeleistungen" ersetzt. § 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden. § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend. Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes legt der Spitzenverband Bund der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 595 bb) In Nummer 3 wird das Wort ,,Rehabilitationskuren" durch die Wörter ,,medizinische Rehabilitationsleistungen" ersetzt. 8. § 98 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 3a Abs. 2 Satz 2 und 3," gestrichen und wird die Angabe ,,§ 106 Abs. 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 106 Absatz 2" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,oder Waisengeld" gestrichen. 9. Nach § 102a wird folgender § 102b eingefügt: ,,§ 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten Bei der Anwendung des § 23 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 gilt § 244 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend." 10. § 106 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,, Hinterbliebenengeld oder Waisengeld" durch die Wörter ,,oder Hinterbliebenengeld" und die Wörter ,,Absätze 1 bis 3" durch die Wörter ,,Absätze 1 und 2" ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,, Hinterbliebenengeld oder Waisengeld" durch die Wörter ,,oder Hinterbliebenengeld" ersetzt. 11. § 106a Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 8 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Artikel 8a Änderung des Heilmittelwerbegesetzes Dem § 10 Absatz 2 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt auch für Arzneimittel, die zur Notfallkontrazeption zugelassen sind." Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Dem Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird folgender § 6 angefügt: ,,§ 6 Stellenbörse Die Deutsche Rentenversicherung KnappschaftBahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung kann eine internetbasierte Stellenbörse für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten betreiben. Die Einrichtung der Stellenbörse erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales." Artikel 10 Änderung der Gewerbeordnung Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 57 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat." 2. In § 58 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter ,,nach § 57 nicht" durch die Wörter ,,weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung" ersetzt. 3. § 137 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten." In § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 33 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Sozialgesetzbuch" die Wörter ,,sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten" eingefügt. Artikel 11 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,In den Fällen einer elektronisch unterstützten Betriebsprüfung nach § 28p Absatz 6a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt die Mitteilung auf Wunsch des Arbeitgebers durch Datenübertragung." b) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe ,,1 und 2" durch die Angabe ,,1 bis 3" ersetzt. 596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 11 folgende Nummer 11a eingefügt: ,,11a. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die anzuwendende Gefahrtarifstelle und die jeweilige zeitliche Zuordnung,". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 werden nach den Wörtern ,,§ 2 des Nachweisgesetzes" die Wörter ,,sowie für Seefahrtbetriebe der Heuervertrag nach § 28 des Seearbeitsgesetzes" eingefügt. bb) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 16 angefügt: ,,16. für Seefahrtbetriebe die Besatzungslisten sowie Seetagebücher nach § 22 des Seearbeitsgesetzes, für Binnenschiffe die Schiffsatteste und für Schiffe der Rheinschifffahrt die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde." 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. das in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt,". b) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Überführt der Arbeitgeber schriftliche Entgeltunterlagen mit Unterschriftserfordernis in elektronische Form, hat er diese mit einer fortgeschrittenen Signatur des Arbeitgebers zu versehen. Das ihm im Meldeverfahren nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ausgestellte Zertifikat kann dafür verwendet werden. Nach vollständiger Übernahme in elektronischer Form können die schriftlichen Entgeltunterlagen vernichtet werden." 4. § 10 Absatz 5 wird aufgehoben. 5. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort ,,Betriebsstätten" durch das Wort ,,Beschäftigungsbetriebe" ersetzt. Artikel 12 Änderung der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. es sich um beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt." b) In Absatz 3 wird nach dem Wort ,,gesondert" das Wort ,,zu" eingefügt. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 3. In § 11b werden die Wörter ,,§ 28a Absatz 1 Nummer 10" durch die Wörter ,,§ 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt. 4. In § 12 Absatz 1 werden jeweils die Wörter ,,einer Betriebsstätte" durch die Wörter ,,einem Beschäftigungsbetrieb" ersetzt und werden nach dem Wort ,,umgekehrt" die Wörter ,,oder in einen Beschäftigungsbetrieb mit eigener Betriebsnummer" eingefügt. 5. § 16 wird aufgehoben. 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Datenübertragung" durch das Wort ,,Datenübertragungsverfahren" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,eXTra-Standards" die Wörter ,,durch http(s)" eingefügt. 7. In § 18 Satz 1 wird die Angabe ,,, 97 Absatz 1" gestrichen. 8. In § 20 Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Rentenversicherungsträger" die Wörter ,,sowie der Unfallversicherungsträger" eingefügt und wird das Wort ,,gemeinsamen" durch das Wort ,,Gemeinsamen" ersetzt. 9. In § 22 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Deutsche Rentenversicherung Bund" die Wörter ,,, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V." eingefügt und wird das Wort ,,gemeinsamen" durch das Wort ,,Gemeinsamen" ersetzt. 10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: ,,§ 22a Testverfahren Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet ein Testverfahren zur ständigen Überprüfung der Qualität der in den Melde- und Beitragsverfahren in der Sozialversicherung eingesetzten Software ein. Das Testverfahren kann von den Software-Entwicklern, die Programme für Sozialversicherungsträger oder für die Meldepflichtigen entwickeln, genutzt werden. Das Nähere zur Zulassung, Ausgestaltung und Nutzung des Testverfahrens regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in bundeseinheitlichen Grundsätzen." 11. In § 26 Satz 2 werden die Wörter ,,31 Abs. 1 und 3 bis 5" durch die Angabe ,,31 Absatz 1" ersetzt. 12. § 31 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. In § 1 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 28a" die Angabe ,,und der §§ 23c und 99" eingefügt. 1. In § 8 Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 28a Abs. 1 Nr. 18" durch die Wörter ,,§ 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 18" ersetzt. 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 597 ,,Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 22." b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 13. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe einer Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger zu beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versicherungsnummer enthält und diese nicht aus der Bestandsdatei ermittelt werden kann. Die Weiterleitung dieser Meldung erfolgt erst, wenn die Versicherungsnummer mitgeteilt wurde. Die Einzugsstelle leitet die mitgeteilte oder ermittelte Versicherungsnummer unverzüglich an den Meldepflichtigen durch Datenübertragung weiter." c) In Absatz 6 wird das Wort ,,gemeinsamen" durch das Wort ,,Gemeinsamen" ersetzt. 14. § 34 wird aufgehoben. 15. In § 38 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,in § 34 Abs. 1 genannten Stellen" durch die Wörter ,,Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" ersetzt. 16. In § 19 Satz 3, § 21 Satz 4, § 23 Absatz 3 und § 32 Absatz 3 wird jeweils das Wort ,,gemeinsamen" durch das Wort ,,Gemeinsamen" ersetzt. Artikel 13 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden," eingefügt. Artikel 14 Folgeänderungen (1) In § 397 Absatz 1 Nummer 6 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1b dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 28b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches" durch die Wörter ,,§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches" ersetzt. (2) Die KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 28a Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter ,,§ 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt. 2. In § 11 Absatz 4 werden die Wörter ,,§ 10 Abs. 1 und 3 bis 5" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 1, 3 und 4" ersetzt. Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am 1. Januar 2016 in Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 9, 11, 12 Buchstabe b und Nummer 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 10 tritt mit Wirkung vom 23. Juli 2009 in Kraft. (4) Artikel 3 Nummer 17 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. (5a) Artikel 2 Nummer 0 tritt mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft. (6) Artikel 1 Nummer 2, 4, 10 bis 12, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b bis d, Nummer 2, 4, 7 bis 9a, 11 und 15, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 4, 12 Buchstabe a und c und Nummer 13, 15a und 17, Artikel 5, 7 Nummer 1 bis 4, 6, 7 und 9 sowie Artikel 8, 8a, 9 und 13 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (6a) Die Artikel 1a und 1b treten am 1. Mai 2015 in Kraft. (7) Artikel 1 Nummer 6, 7 Buchstabe d und i, Nummer 8 Buchstabe a, c, e bis g und Nummer 19, Artikel 2 Nummer 1 und 2, Artikel 3 Nummer 3, 6, 9b, 10, 11a, 11b und 16, Artikel 4 Nummer 5 bis 8 und 16, Artikel 7 Nummer 5, 8, 10 und 11, Artikel 12 Nummer 8 und 12a sowie Artikel 14 Absatz 1 treten am 1. Juli 2015 in Kraft. (8) Artikel 1 Nummer 1a und 13a sowie Artikel 3 Nummer 12 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (9) Artikel 4 Nummer 14a Buchstabe b tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. (10) Artikel 4 Nummer 16a tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft. § 1 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2014 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 12 wird das Wort ,,Sanierungsgelder" durch die Wörter ,,Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. b) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. c) Folgende Nummer 16 wird angefügt: ,,16. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen." 2. Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden." 3. In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Einkommensteuergesetzes" die Wörter ,,, die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den 598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. April 2015 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles Der Bundesminister für Gesundheit Hermann Gröhe