Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 23 vom 19.06.2015  - Seite 930 bis 964 - Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellen- den Berichte (Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV)

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930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung ­ PrüfbV) Vom 11. Juni 2015 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund ­ des § 68 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 2231) eingefügt worden ist, ­ des § 29 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 34 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Anhörung der Deutschen Bundesbank: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 Anwendungsbereich Berichtszeitraum Risikoorientierung und Wesentlichkeit Art und Umfang der Berichterstattung Form und Frist der Berichterstattung Anlagen Zusammenfassende Schlussbemerkung Berichtsturnus; Unterzeichnung Abschnitt 2 Angaben zum Institut § 9 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen § 10 Zweigniederlassungen Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation § 11 Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation § 12 Vergütungssysteme § 13 IT-Systeme § 14 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch § 15 Sanierungsplanung § § § § § § 31 32 33 34 35 36 Unterabschnitt 2 Handelsbuch § 16 Vorgaben für das Handelsbuch § 17 Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang Unterabschnitt 3 Eigenmittel, Kapitalquoten und Liquiditätslage § § § § § Ermittlung der Eigenmittel Eigenmittel Kapitalpuffer Kapitalquoten Solvabilitätskennzahl bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung § 23 Liquiditätslage Unterabschnitt 4 Offenlegung § 24 Offenlegungsanforderungen Unterabschnitt 5 Anzeigewesen § 25 Anzeigewesen Unterabschnitt 6 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts § 26 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum § 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen § 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 § 29 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 Unterabschnitt 7 Gruppenangehörige Institute § 30 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute Abschnitt 4 Angaben zum Kreditgeschäft Berichterstattung über das Kreditgeschäft Länderrisiko Organkredite Bemerkenswerte Kredite Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes § 37 Sorgfaltsprüfung bei Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken 18 19 20 21 22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung Unterabschnitt 1 Wirtschaftliche Lage des Instituts, einschließlich der geschäftlichen Entwicklung und der Ergebnisentwicklung § § § § 38 39 40 41 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr Entwicklung der Vermögenslage Entwicklung der Ertragslage Risikolage und Risikovorsorge Unterabschnitt 2 Erläuterungen zur Rechnungslegung § 42 Erläuterungen Abschnitt 6 Angaben zu Institutsgruppen, FinanzholdingGruppen, gemischten FinanzholdingGruppen und Finanzkonglomeraten sowie Angaben in Konzernprüfungsberichten § 43 Regelungsbereich § 44 Ort der Berichterstattung § 45 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen § 46 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen § 47 Zusammengefasste Eigenmittel § 48 Zusätzliche Angaben § 49 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht § 50 Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18 und 23 des FinanzkonglomerateAufsichtsgesetzes) Abschnitt 7 Sondergeschäfte Unterabschnitt 1 Pfandbriefgeschäft § 51 Angaben zur Ertragslage im Pfandbriefgeschäft § 52 Angaben zu den Transparenzvorschriften nach § 28 des Pfandbriefgesetzes § 53 Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben Unterabschnitt 2 Bausparkassengeschäft § 54 Organisation und Auflagen § 55 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen § 56 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen § 57 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen § 58 Einsatz von Derivaten § 59 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen § 60 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen Unterabschnitt 3 Finanzdienstleistungsinstitute § 61 Eigenmittel gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 § 62 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute § 63 Ausnahmeregelung Unterabschnitt 4 Factoring § 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben Unterabschnitt 5 Leasing 931 § 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben Unterabschnitt 6 Prüfung des Depotgeschäfts oder des eingeschränkten Verwahrgeschäfts § § § § 66 67 68 69 Prüfungsgegenstand Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs Abschnitt 8 Datenübersicht § 70 Datenübersicht Abschnitt 9 Schlussvorschriften § 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung § 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen Anlage 1 (zu § 70) Anlage 2 (zu § 70) Anlage 3 (zu § 70) Anlage 4 (zu § 70) Anlage 5 (zu § 70) Anlage 6 (zu § 27) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt 1. den Gegenstand und den Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 29 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a und Absatz 2 des Kreditwesengesetzes und nach § 68 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie 2. den Inhalt der Prüfungsberichte. Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung regelt diese Verordnung zusätzlich Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung nach § 51a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes. §2 Berichtszeitraum (1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss sich die Prüfung mindestens auf das Geschäftsjahr erstrecken, das am Bilanzstichtag endet. 932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 (2) Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung anzugeben; die Gründe für die Unterbrechung sind darzulegen. (3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen. §3 Risikoorientierung und Wesentlichkeit Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere die Größe des Instituts, der Geschäftsumfang sowie die Komplexität und der Risikogehalt der betriebenen Geschäfte zu berücksichtigen. §4 Art und Umfang der Berichterstattung (1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen. (2) Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen. (3) Bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, sind zu berücksichtigen und im Prüfungsbericht darzulegen. (4) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse dieser Prüfung bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes waren, kann sich die aufsichtliche Berichterstattung auf wesentliche Veränderungen beschränken, die bis zum Bilanzstichtag eingetreten sind. (5) Hat nach § 30 des Kreditwesengesetzes die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Jahresabschlussprüfung getroffen, so hat der Prüfer hierauf im Prüfungsbericht im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag hinzuweisen. (6) Die Prüfung und die Berichterstattung über die Prüfung können nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers in eine Teilprüfung I und einen Teilprüfungsbericht I sowie eine Teilprüfung II und einen Teilprüfungsbericht II unterteilt werden. Die Aufteilung der Prüfungsgebiete hat über mehrere Jahre hinweg stetig zu erfolgen. Über wesentliche Änderungen der Ergebnisse des Teilprüfungsberichts I bis zum Ende des Berichtszeitraums ist im Zuge des Teilprüfungsberichts II zu berichten. Hierzu zählen insbesondere die wesentlichen Änderungen der quantitativen Angaben über die Risikotragfähigkeit. (7) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind. §5 Form und Frist der Berichterstattung Jeder Prüfungsbericht und jeder Teilprüfungsbericht ist unverzüglich nach Fertigstellung bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung sowie bei der Bundesanstalt in zweifacher Ausfertigung in Papierform einzureichen. Zusätzlich ist jeweils eine elektronische Fassung des Berichts einzureichen. Die Bundesanstalt kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank Vorgaben machen, in welchem Dateiformat und auf welchem Einreichungsweg die elektronische Fassung bei ihr einzureichen ist. Bei Prüfungsberichten, die nur auf Anforderung bei der Bundesanstalt einzureichen sind, bestimmt diese in ihrer Anforderung die Zahl der Ausfertigungen und deren Form. §6 Anlagen Soweit erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben erstellt werden, können diese zum Zweck der Verbesserung der Lesbarkeit in Form von Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Berichterstattung in Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich macht. §7 Zusammenfassende Schlussbemerkung (1) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil gewonnen werden kann über 1. die wirtschaftliche Lage des Instituts, 2. die Risikotragfähigkeit des Instituts, 3. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation des Instituts, insbesondere die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements, und 4. die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen Vorgaben. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Instituts ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage und die Risikolage sowie auf Art und Umfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen. (2) Der Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet wurden, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind, und ob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden. (3) Zusammenfassend ist darzulegen, welche über die nach § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Berichtsinhalte hinausgehenden wesentlichen Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben. (4) Bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben (§ 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesenge- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 933 setzes), ist dazu Stellung zu nehmen, ob der Berechnung des Substanzwertes nachvollziehbare und plausible Angaben und Annahmen zugrunde liegen. §8 Berichtsturnus; Unterzeichnung (1) Soweit der Prüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat der Prüfer in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten. (2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. 8. wesentliche Änderungen in den IT-Systemen; die entsprechenden IT-Projekte sind im Prüfungsbericht darzustellen, 9. Änderungen der Zugehörigkeit des Instituts zu einem Finanzkonglomerat nach § 1 Absatz 20 des Kreditwesengesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Unternehmens eines Finanzkonglomerats nach § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes. (3) Der Abschlussprüfer hat über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 25b des Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen gesondert zu berichten. Dabei ist eine Aussage darüber zu treffen, ob die Einstufung von Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich unter Gesichtspunkten des Risikos, der Art, des Umfangs und der Komplexität nachvollziehbar ist. Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten und Prozesse sind, auch in Verbindung mit den vorgenommenen Bezeichnungen in der Anlage 5, nachvollziehbar zu spezifizieren und abzugrenzen. (4) Der Abschlussprüfer hat die Einbindung der vertraglich gebundenen Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in das Risikomanagement darzustellen und zu beurteilen. Er hat darüber zu berichten, ob und inwieweit die im öffentlichen Register gemachten Angaben mit den bei dem Institut vorliegenden Informationen übereinstimmen. Darzustellen ist auch, wie das Institut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der vertraglich gebundenen Vermittler sicherstellt. (5) Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob die Anordnungen der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten werden. § 10 Zweigniederlassungen Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen ausländischen Zweigniederlassungen des Instituts zu berichten. Dabei ist für diese Zweigniederlassungen Folgendes zu beurteilen: 1. deren Ergebniskomponenten, 2. deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie 3. die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Gesamtinstituts. Abschnitt 2 Angaben zum Institut §9 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen (1) Es ist zu berichten über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften und der Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie über die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum. (2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Instituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über: 1. Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages, 2. Änderungen der Kapitalverhältnisse und der Gesellschafterverhältnisse, 3. Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter, 4. Änderungen der Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten Finanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen sind, 5. die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige, 6. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und zu anderen Unternehmen sowie bei wirtschaftlich bedeutsamen Verträgen geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, insbesondere über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen; die Berichterstattung kann insoweit entfallen, wenn der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes eingereicht worden ist, 7. Änderungen im organisatorischen Aufbau des Instituts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen, Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation § 11 Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation (1) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements gemäß § 25a Ab- 934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 satz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes sowie die weiteren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Komplexität und des Risikogehaltes der betriebenen Geschäfte zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken und Marktpreisrisiken einschließlich der Zinsänderungsrisiken des Anlagebuchs, der Liquiditätsrisiken und operationellen Risiken sowie den damit verbundenen Risikokonzentrationen gesondert einzugehen. Betreibt das Institut algorithmischen Handel im Sinne des BaFin-Rundschreibens 6/2013 (BA) ­ Anforderungen an Systeme und Kontrollen für den Algorithmushandel von Instituten ­ vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht auf der Internetseite der Bundesanstalt, hat der Abschlussprüfer auch darüber zu berichten, ob diese Anforderungen vom Institut erfüllt werden. (2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob 1. die Strategien des Instituts auf dessen nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind, 2. die eingerichteten Verfahren zur Ermittlung der Risikotragfähigkeit des Instituts eine vorsichtige Ermittlung der Risiken sowie der Risikodeckungspotenziale gewährleisten, 3. das interne Kontrollsystem angemessen und wirksam ist und insbesondere über wirksame Risikocontrolling- und Compliance-Funktionen verfügt, 4. die Interne Revision angemessen und wirksam ist, 5. die personelle und technisch-organisatorische Ausstattung des Instituts angemessen ist, 6. das Notfallkonzept für die IT-Systeme angemessen und wirksam ist. (3) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Geschäftsleiter die Anforderungen nach § 25c Absatz 2 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und die Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane die Anforderungen nach § 25d Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllen. (4) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Geschäftsleiter im Rahmen ihrer Pflichten und ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ihren Aufgaben nach § 25c Absatz 3, 4a und 4b des Kreditwesengesetzes nachgekommen sind. (5) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Strukturen des Instituts es seinem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ermöglichen, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Beurteilung ist auf die Einrichtung oder Nichteinrichtung der Ausschüsse nach § 25d Absatz 8 bis 12 des Kreditwesengesetzes einzugehen; dabei sind die Kriterien nach § 25d Absatz 7 Satz 1 des Kreditwesengesetzes zu berücksichtigen. Der Abschlussprüfer hat zudem zu beurteilen, ob die jeweiligen Vorsitzenden der Ausschüsse und bei Nichtbestellung eines Ausschusses der Vorsitzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unmittelbar beim Leiter der Internen Revision und beim Leiter des Risikocontrollings oder den Leitern der für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme zuständigen Organisationseinheiten Auskünfte einholen können. § 12 Vergütungssysteme (1) Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob sich das Institut als bedeutendes Institut im Sinne der Institutsvergütungsverordnung eingestuft hat oder eingestuft wurde. Dabei ist gegebenenfalls auch auf die Risikoanalyse einzugehen, die zur Einstufung als nicht bedeutendes Institut geführt hat. (2) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit und die Transparenz der Vergütungssysteme des Instituts sowie deren Ausrichtung auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Kreditwesengesetzes zu beurteilen. Dies umfasst auch die Beurteilung, ob das Institut ein angemessenes Verhältnis zwischen der variablen und der fixen jährlichen Vergütung gemäß § 25a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes festgelegt hat. (3) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Vergütungssysteme einschließlich der Vergütungsstrategie das Erreichen der strategischen Institutsziele unterstützen und sich die Vergütungsparameter entsprechend der Institutsvergütungsverordnung an den Geschäfts- und Risikostrategien ausrichten. Dabei hat der Prüfer insbesondere über folgende Punkte zu berichten: 1. die Vergütungssysteme der Geschäftsleiter, 2. die Vergütungssysteme nach Geschäftsbereichen, a) die Grundzüge der sonstigen Vergütungssysteme (zum Beispiel Bonuspoolermittlung und Bonusallokation, Vergütungsparameter, Auszahlungsmodalitäten), b) die festgelegte Obergrenze für das Verhältnis zwischen variabler und fixer Vergütung sowie die Kriterien, anhand derer die Obergrenze festgelegt wurde, 3. die Vergütungssysteme für die Kontrolleinheiten, 4. bei übergeordneten Unternehmen die Einhaltung der Vergütungsanforderungen innerhalb der Gruppe, 5. die Einbindung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans. (4) Bei bedeutenden Instituten im Sinne der Institutsvergütungsverordnung ist darüber hinaus insbesondere auf Folgendes einzugehen: 1. den Prozess zur Identifizierung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil haben (Risk Taker) im Rahmen einer Risikoanalyse, die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit dieses Prozesses sowie dessen Ergebnis, 2. die Vergütungssysteme der Risk Taker, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Vergütungsparametern, die dem Ziel eines nachhaltigen Erfolges Rechnung tragen, und die Berücksichtigung von Risiken, deren Laufzeiten sowie Kapital- und Liquiditätskosten, 3. die Auszahlungsmodalitäten für Risk Taker, insbesondere in Bezug auf Zurückbehaltungszeiträume, Sperrfristen, die Abhängigkeit von der nachhaltigen Wertentwicklung des Instituts und Maluskriterien, 4. die Ausgestaltung und die Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 935 5. die Stellung, die Qualifikation, die Unabhängigkeit, die organisatorische Einbindung, die Aufgaben und die Ausstattung des Vergütungsbeauftragten. § 13 IT-Systeme (1) Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Beurteilung nach § 11 Absatz 2 Nummer 5 und 6 insbesondere darzustellen und zu beurteilen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der bankaufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. Insbesondere ist einzugehen auf 1. das Informationsrisikomanagement, 2. das IT-Sicherheitsmanagement, 3. den IT-Betrieb, 4. die Verfahren der Anwendungsentwicklung und -pflege sowie 5. die technischen und betrieblichen Verfahren bei einem Notfall. (2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichtspflichten auch auf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung im berichtspflichtigen Institut. § 14 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Auswirkungen einer nach § 25a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes vorgegebenen plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung sowie zur Handhabung der Meldepflicht gemäß den Positionen 378 bis 430 der Anlagen 12 und 13 der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. (2) Die Höhe des potenziellen Verlustes gemäß der vorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes zum letzten Berechnungszeitpunkt sowie die angewandte Berechnungsmethodik sind darzustellen. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden. § 15 Sanierungsplanung (1) Im Rahmen der Prüfung nach § 29 Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes ist zu beurteilen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungsund Abwicklungsgesetzes erfüllt. Der Prüfer hat die wesentlichen für die Sanierungsplanung relevanten Aspekte auf sachliche Richtigkeit und Angemessenheit zu prüfen. Der Prüfer hat dabei gegebenenfalls festgelegte vereinfachte Anforderungen nach § 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu berücksichtigen. Soweit der Sanierungsplan Annahmen, Wertungen oder Schlussfolgerungen enthält, sind diese auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu prüfen. Insbesondere hat der Prüfer zu beurteilen: 1. die Darstellung der Unternehmensstruktur und des Geschäftsmodells, die Benennung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten und der kritischen Funktionen sowie die Beschreibung der internen und externen Vernetzungsstrukturen in dem Sanierungsplan nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, 2. die grundsätzliche Eignung, die Auswirkungen und Umsetzbarkeit der in dem Sanierungsplan enthaltenen Handlungsoptionen nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes; die institutsspezifischen Gegebenheiten sind hierbei zu berücksichtigen, 3. die qualitativen und quantitativen Indikatoren nach § 13 Absatz 2 Nummer 6 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes dahingehend, ob sie die institutsspezifischen Besonderheiten angemessen berücksichtigen und innerhalb eines definierten Eskalations- und Informationsprozesses im Krisenfall eine rechtzeitige Durchführung von Handlungsoptionen ermöglichen, 4. die Szenarien für schwerwiegende Belastungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 7 des Sanierungsund Abwicklungsgesetzes hinsichtlich der Abdeckung der wesentlichen Risikotreiber, der Nachvollziehbarkeit und der institutsspezifischen Eignung; im Hinblick auf die Eignung der Szenarien sind neben den institutsspezifischen Anforderungen auch die aufsichtlichen Vorgaben an die besondere Schwere der Belastungen sowie die Art des jeweiligen Szenarios zu berücksichtigen, 5. die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit des Sanierungsplans nach § 13 Absatz 2 Nummer 8 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes; dabei ist darauf einzugehen, ob die Beschreibung und die Analyse des Zusammenwirkens von Belastungsszenarien, Indikatoren und Handlungsoptionen ausreichend im Hinblick auf die zugrunde liegenden Annahmen, angemessen und im Hinblick auf die hieraus resultierenden Analysen nachvollziehbar sind, 6. das Kommunikations- und Informationskonzept nach § 13 Absatz 2 Nummer 9 des Sanierungsund Abwicklungsgesetzes im Hinblick darauf, ob dieses die Besonderheiten der einzelnen Handlungsoptionen angemessen berücksichtigt, 7. die vorbereitenden Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 Nummer 10 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, deren Eignung sowie das Vorhandensein eines angemessenen Zeitplans und Monitoringkonzepts für die Umsetzung; hierbei ist auch zu beurteilen, ob die auf Grund der Prüfung festgestellten Mängel durch die vorbereitenden Maßnahmen beseitigt werden können. (2) Bei einem nach § 20 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes von der Pflicht zur Einreichung eines Einzelsanierungsplans befreiten Institut hat der Prüfer zu prüfen, ob das Institut die Voraussetzungen geschaffen hat, die zur Erfüllung der Anforderungen der 936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 §§ 12 bis 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes durch das institutsbezogene Sicherungssystem notwendig sind. Unterabschnitt 2 Handelsbuch tenen Eigenmittelbestände sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen. (2) Für die Kapitalinstrumente, die das Institut dem harten Kernkapital, dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zurechnet, ist die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beurteilen. Hinsichtlich der Posten, die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind und dem harten Kernkapital zugerechnet werden, ist insbesondere zu beurteilen, ob diese dem Institut uneingeschränkt und unmittelbar zur sofortigen Deckung von Risiken und Verlusten zur Verfügung stehen. Zudem ist über Besonderheiten in der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums zu berichten. Entnahmen des Inhabers oder des persönlich haftenden Gesellschafters sind darzustellen. Werden Zwischenergebnisse nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterjährig zugerechnet, so ist darüber zu berichten. (3) Instrumente des Kernkapitals ohne eigene Emissionen in inländischen Aktien, die erstmals oder weiterhin den Eigenmitteln zugerechnet werden, sind nach den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merkmalen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuheben. (4) Instrumente des Ergänzungskapitals sind nach ihrer Fälligkeit in Jahresbändern darzustellen. (5) Der Ansatz von Beträgen nach Artikel 62 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist darzustellen und auf seine Richtigkeit zu beurteilen. (6) Es ist zu beurteilen, ob das Institut bei der Berechnung seiner Eigenmittel die Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 in Verbindung mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt. § 20 Kapitalpuffer (1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes angemessen sind. Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums darzustellen. (2) Über die Einhaltung der Vorgaben nach § 10i Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist zu berichten. § 21 Kapitalquoten (1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Kapitalquoten nach Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen sind. (2) Die Ermittlung der Kapitalquoten zum Bilanzstichtag ist gegliedert nach den in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Elementen darzustellen. Die Entwicklung der Kapitalquoten ist darzustellen. § 16 Vorgaben für das Handelsbuch Es ist zu beurteilen, ob das Institut im Berichtszeitraum die Vorgaben nach den Artikeln 102 bis 104 und 106 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), insbesondere für die Zurechnung von Positionen zum Handelsbuch und für die Führung des Handelsbuchs, erfüllte. § 17 Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang Sofern das Institut im Berichtszeitraum von der Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang Gebrauch gemacht hat, ist zu beurteilen, ob die Aufbau- und Ablauforganisation des Instituts die Feststellung eventueller Überschreitungen der Grenzen nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährleistet und ob die Grenzen im Berichtszeitraum eingehalten wurden. Überschreitungen der Grenzen sind in dem Bericht gegliedert nach der Höhe des Betrags und der Dauer sowie des Prozentsatzes der Überschreitung anzugeben. Unterabschnitt 3 Eigenmittel, Kapitalquoten und Liquiditätslage § 18 Ermittlung der Eigenmittel Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals im Rahmen der bankaufsichtlichen Meldungen angemessen sind. Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums darzustellen. § 19 Eigenmittel (1) Darzustellen sind die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel des Instituts nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses, bei Zweigstellen im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 53 Absatz 2 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes. Die bei anderen Instituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen oder gehal- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 937 § 22 Solvabilitätskennzahl bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung (1) Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ist zu beurteilen, ob die vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl nach § 2 Absatz 4 der Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. (2) Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ist die Ermittlung der Solvabilitätskennzahl zum Bilanzstichtag gegliedert nach den jeweiligen Anrechnungsbeträgen darzustellen. Die Entwicklung der Eigenkapitalquote ist darzustellen. § 23 Liquiditätslage (1) Die Liquiditätslage und die Liquiditätssteuerung sind zu beurteilen. Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist zu berichten. (2) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Liquiditätskennziffer angemessen und die aufsichtlichen Anforderungen an die Berichterstattung über die Liquidität nach Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beachtet worden sind. Dabei ist insbesondere zu beurteilen, ob die vom Institut vorgenommene Abgrenzung der operationellen Einlagen gemäß Artikel 422 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Ermittlung der Abflüsse aus Privatkundeneinlagen sachgemäß sind. Auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist einzugehen. Unterabschnitt 4 Offenlegung Unterabschnitt 6 Bargeldloser Z a h l u n g s v e r k e h r ; Vo r k e h r u n g e n z u r Ve r h i n d e r u n g v o n G e l d w ä s c h e u n d Te r r o r i s m u s f i n a n z i e r u n g sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts § 26 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum (1) Die Prüfung der Vorkehrungen der Institute zur Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie sonstiger strafbarer Handlungen findet einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest. (2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. (3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums beginnen. (4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes, der §§ 24c und 25h bis 25n des Kreditwesengesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1) ist bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreitet, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Instituts erfordert ein kürzeres Prüfintervall. Gleiches gilt für Wertpapierhandelsunternehmen, die 1. nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und 2. nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. § 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen (1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse zur Verhinderung der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie des Betruges zu Lasten des Instituts der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht. Darüber hinaus hat er die vom Institut getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des § 25h Absatz 1 des Kre- § 24 Offenlegungsanforderungen Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 26a des Kreditwesengesetzes zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob das Institut die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 26a des Kreditwesengesetzes geforderten Offenlegungspflichten erfüllt hat. Unterabschnitt 5 Anzeigewesen § 25 Anzeigewesen Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Die Vorkehrungen des Instituts für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen sind zu beurteilen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen. 938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 ditwesengesetzes darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. Dabei ist einzugehen 1. auf die vom Institut entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze und die Angemessenheit geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne des § 25h Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, 2. auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters, einschließlich ihrer Kompetenzen, sowie die für eine ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Verfahren; für Institute, die selbst nicht Tochterunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes eines Instituts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens sind, gilt dies auch in Bezug auf ihre Tochterunternehmen sowie ihre ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen, sowie 3. darauf, ob die Beschäftigten, die mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befasst sind, angemessen über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne des § 25h Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und die insofern bestehenden Pflichten unterrichtet werden. Bei der Darstellung und Beurteilung nach den Sätzen 2 und 3 sind die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse sowie die von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführte Prüfung und deren Ergebnis zu berücksichtigen. (2) Des Weiteren hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos, nachgekommen ist. (3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Erfüllung der Pflicht zur institutsinternen Erfassung gemäß § 8 des Geldwäschegesetzes, wobei sich die Informationen auch auf Unternehmen oder Tochterunternehmen im Sinne des § 25 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes beziehen können, und Meldung von Verdachtsfällen gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes. (4) Sofern das Institut die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, ist hierüber zu berichten. (5) In Bezug auf ein Institut, das ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 25l des Kreditwesengesetzes ist, hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemessene Maßnahmen getroffen hat, um in seinen nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen die gruppeneinheitliche Schaffung der in § 25l des Kreditwesengesetzes genannten internen Sicherungsmaßnahmen sowie die Erfüllung der dort zusätzlich genannten Pflichten und gegebenenfalls die Erfüllung von am ausländischen Sitz geltenden strengeren Pflichten sicher- zustellen. Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat der Prüfer ferner darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemessene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass seine nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen dort Geschäftsbeziehungen nicht begründen oder fortsetzen, keine Transaktionen durchführen und bestehende Geschäftsbeziehungen beenden. (6) Bei Kreditinstituten ist zu beurteilen, inwieweit diese im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflichten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung von vollständigen Auftraggeberdaten nachgekommen sind. Gleiches gilt in Bezug auf die von den vorgenannten Instituten getroffenen Maßnahmen zur Erkennung und Behandlung von eingehenden Zahlungsaufträgen mit unvollständigen Auftraggeberdaten. (7) Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflichtungen nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllt haben. Insbesondere ist zu beurteilen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto oder Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebenenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesengesetzes zu berichten. (8) Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 6 zu dieser Verordnung aufzuzeichnen. Der vollständig beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen. Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Kreditinstituten für das betreffende Jahr kein Prüfungsbericht angefordert wird. § 26 Absatz 4 bleibt unberührt. § 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, entsprechen. Dabei ist zu beurteilen, ob die folgenden Bestimmungen eingehalten werden: 1. die Bestimmungen zu Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung, 2. die Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausgehen, sowie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 939 3. die Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Inlandslastschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung. (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen. (3) Sofern das Kreditinstitut das Treffen interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten. § 29 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 entsprechen. Dabei ist zu beurteilen, ob 1. die Erreichbarkeit für Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 3 der Verordnung gewährleistet oder sichergestellt ist, 2. die technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung erfüllt werden sowie 3. die Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der Verordnung eingehalten werden. (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen. (3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten. Unterabschnitt 7 Gruppenangehörige Institute Abschnitt 4 Angaben zum Kreditgeschäft § 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft (1) Es sind die wesentlichen strukturellen Merkmale und Risiken des Kreditgeschäfts nach § 19 des Kreditwesengesetzes darzustellen und zu beurteilen. Dabei ist auch auf die Finanzinstrumente einzugehen, die das Institut für eigene Rechnung handelt. Auf wesentliche Besonderheiten ist hinzuweisen. Dabei ist auch zu beurteilen, ob die Artikel 387 bis 410 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden. Zudem ist über die Einhaltung des § 15 des Kreditwesengesetzes betreffend Organkredite zu berichten. (2) Die institutsspezifischen Verfahren zur Sicherstellung der Bildung von sachgerechten Gruppen verbundener Kunden nach Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind zu beurteilen; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen. (3) Das Verfahren, anhand dessen die zu prüfenden Kredite ausgewählt wurden, ist darzustellen. (4) Eine Risikogruppierung des gesamten Kreditvolumens des Kreditinstituts ist nach Maßgabe der institutsspezifischen Verfahren zur Messung und Bestimmung des Adressenausfallrisikos in die Datenübersicht nach § 70 aufzunehmen. Die Darstellung in der Datenübersicht ist ausreichend. (5) Auf Risikokonzentrationen und deren institutsinterne Behandlung, einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement ist einzugehen. § 32 Länderrisiko Der Umfang der von dem Institut eingegangenen Länderrisiken insgesamt sowie die Methode zu ihrer Steuerung und Überwachung sind zu beurteilen. Insbesondere ist zu beurteilen, ob die Einschätzung der Länderrisiken auf der Grundlage von geeigneten Analysen erfolgt. § 33 Organkredite (1) Sämtliche Organkredite nach § 15 des Kreditwesengesetzes sind in die Auswahl der zu prüfenden Kredite einzubeziehen. (2) Stets zu prüfen sind Kredite an 1. Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, 2. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, 3. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, bei denen ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Ge- § 30 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute (1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat, sind nach Maßgabe der Freistellung die Vorschriften des § 10 betreffend das interne Kontrollverfahren, der §§ 12, 13, 19, 20, 21 sowie des § 31 Absatz 1 Satz 3 und des § 34 Absatz 3 dieser Verordnung nicht anwendbar. (2) § 23 ist bei der Freistellung durch die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 4 des Kreditwesengesetzes nicht anzuwenden. (3) Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob die Voraussetzungen gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes vorliegen. 940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 schäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Instituts angehört. (3) Die geprüften Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert und unter Angabe der wesentlichen Merkmale tabellarisch darzustellen. (4) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Kredite nicht zu marktmäßigen Bedingungen gewährt wurden oder ob es Anhaltspunkte für möglicherweise bestehende gravierende Interessenkonflikte gibt, die geeignet sind die Zuverlässigkeit der Organmitglieder gemäß § 25c Absatz 1 und § 25d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu beeinträchtigen. § 34 Bemerkenswerte Kredite (1) Bemerkenswerte Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert einzeln zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. Die Werthaltigkeit dieser Kredite ist nach Maßgabe des § 35 zu beurteilen. Wenn Kreditnehmer nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammenzufassen sind, so ist die Gesamtheit der Kredite dieser Kreditnehmer zugrunde zu legen. (2) Als bemerkenswert sind insbesondere die folgenden Kredite anzusehen: 1. Kredite, für die in erheblichem Umfang Risikovorsorge erforderlich ist oder im abgelaufenen Geschäftsjahr erforderlich war, 2. Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass sie mit größeren, im Rahmen des gesamten Kreditgeschäfts bedeutenden Teilen notleidend werden, 3. Kredite, bei denen eine außergewöhnliche Art der Sicherheitenstellung vorliegt, 4. Organkredite, die hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer Ausgestaltung von außergewöhnlicher Bedeutung sind oder bei deren Prüfung sich Anhaltspunkte für gravierende Interessenkonflikte ergeben haben. (3) Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind nach Risikogruppen gegliedert zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen. Kreditrahmenkontingente sind als bemerkenswert anzusehen, wenn sie die Großkreditdefinitionsgrenze nach Artikel 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erreichen oder überschreiten. (4) Die Kredite und Kreditrahmenkontingente sind mit Limit, Inanspruchnahme, Sicherheiten sowie allen weiteren für die Beurteilung wichtigen Angaben darzustellen. Besonders risikorelevante Aspekte sind hervorzuheben. § 35 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten (1) Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit der Kredite im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 1 ist auch zu beurteilen, ob die gebildete Risikovorsorge angemessen ist. (2) Soweit für die Beurteilung eines Kredits im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 2 die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, ist deren Verwertbarkeit zu beurteilen; der voraussichtliche Realisationswert ist anzugeben. (3) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu beurteilen. § 36 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum § 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde. Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der institutsspezifischen Verfahren zu beurteilen. § 37 Sorgfaltsprüfung bei Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken (1) Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen für Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken erfüllt sind, sind auch die von einem Institut implementierten förmlichen Regeln und Verfahren darzustellen, die das Institut zur Analyse und Erfassung der in Artikel 406 Absatz 1 Buchstabe a bis g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen in Bezug auf die Verbriefungspositionen, die von ihm im Handelsbuch und im Anlagebuch gehalten werden, verwendet. (2) Sofern ein Institut unterschiedliche förmliche Regeln oder Verfahren zur Durchführung der Sorgfaltsprüfung nach Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für im Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Verbriefungspositionen verwendet oder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Pflichten nach Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen hat, ist hierauf im Rahmen der Darstellung der förmlichen Regeln und Verfahren einzugehen. Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung Unterabschnitt 1 Wirtschaftliche Lage des Instituts, einschließlich der geschäftlichen Entwicklung und der Ergebnisentwicklung § 38 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr (1) Die geschäftliche Entwicklung des Instituts ist unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern. (2) Bei Instituten mit Geschäftsbereichen, für die nach deutschem Recht ein gesonderter Jahresabschluss erstellt wird (getrennt bilanzierende Bereiche), ist die geschäftliche Entwicklung der getrennt bilanzie- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 941 renden Bereiche und des übrigen Geschäfts jeweils gesondert darzustellen und zu erläutern. (3) Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen oder einem wohnungswirtschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder von der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, sind bei der Darstellung und Beurteilung der Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage zum Vergleich auch Kennziffern für die Gesamtheit der Kreditinstitute oder von Gruppen vergleichbarer Kreditinstitute des betreffenden Prüfungsverbandes oder des Bereiches der betreffenden Prüfungsstelle (Durchschnittskennziffern) heranzuziehen. § 39 Entwicklung der Vermögenslage (1) Die Entwicklung der Vermögenslage des Instituts ist zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben. (2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf 1. Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten, 2. bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen, 3. alle abgegebenen Patronatserklärungen; dazu ist der Inhalt dieser Erklärungen darzustellen und ihre Rechtsverbindlichkeit zu beurteilen. § 40 Entwicklung der Ertragslage (1) Die Entwicklung der Ertragslage des Instituts ist zu beurteilen. (2) Auf der Basis der Unterlagen des Instituts ist auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten zu berichten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen. (3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen; dies gilt insbesondere für Zinsänderungsrisiken. § 41 Risikolage und Risikovorsorge (1) Die Risikolage des Instituts ist zu beurteilen. (2) Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge ist darzustellen und zu beurteilen. Art, Umfang und Entwicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen. Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Risikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten. Unterabschnitt 2 Erläuterungen zur Rechnungslegung § 42 Erläuterungen (1) Die Bilanzposten, die Angaben unter dem Bilanzstrich und die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit des jeweiligen Postens zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen. (2) Eventualverpflichtungen und andere Verpflichtungen sind zu erläutern, wenn es die relative Bedeutung des Postens erfordert. Werden Angaben gemacht, ist Folgendes zu berücksichtigen: 1. Eventualverbindlichkeiten: Zu den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen ist die Angabe von Arten und Beträgen sowie die Aufgliederung nach Kreditnehmern (Kreditinstitute und Nichtkreditinstitute) erforderlich, bei Kreditgarantiegemeinschaften auch die Angabe der noch nicht valutierenden Beträge sowie der Nebenkosten, wobei die Beträge zu schätzen sind, falls genaue Zahlen nicht vorliegen. Es ist darzulegen, ob notwendige Rückstellungen gebildet sind. 2. Andere Verpflichtungen: Die Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensionsgeschäften sind nach der Art der in Pension gegebenen Gegenstände und nach Fristen zu gliedern. Abschnitt 6 Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten sowie Angaben in Konzernprüfungsberichten § 43 Regelungsbereich (1) Dieser Abschnitt ist auf übergeordnete und nachgeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten FinanzholdingGruppe nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auf Finanzkonglomerate nach § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes sowie auf den Konzernprüfungsbericht anzuwenden. (2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Tochterunternehmen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden. Ist das Institut gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis die Bundesanstalt zuständig ist, hat der Abschlussprüfer die Zusammenfassung lediglich im Prüfungsbericht des obersten inländischen übergeordneten Unternehmens zu beurteilen. § 44 Ort der Berichterstattung Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann statt im Prüfungsbericht des übergeordneten Unterneh- 942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 mens der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe im Konzernprüfungsbericht erfolgen, wenn beide Berichte für den Berichtszeitraum oder die Berichtszeiträume von demselben Abschlussprüfer erstellt werden. § 45 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen (1) Die in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einbezogenen Unternehmen sind darzustellen. Für jedes Unternehmen ist die Unternehmensart zu nennen und anzugeben, ob eine Pflicht zur Einbeziehung des Unternehmens in die Zusammenfassung besteht. (2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem übergeordneten Unternehmen umgesetzten Verfahren und Prozesse sicherstellen, dass alle in die Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes einzubeziehenden Unternehmen berücksichtigt werden. Sofern von der Ausnahmeregelung des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch gemacht worden ist, hat der Abschlussprüfer das Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen. (3) Sofern wesentliche Abweichungen zwischen dem Konsolidierungskreis für den Konzernabschluss und der Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes bestehen, sind diese zu erläutern. § 46 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen (1) Der Bericht über die Prüfung muss Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die Lage der Gruppe und deren Risikostruktur vermitteln. § 11 ist nach Maßgabe des § 25a Absatz 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen die Gruppe die Anforderungen des Artikels 11 in Verbindung mit Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 13c des Kreditwesengesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Einhaltung der Anzeigevorschrift gemäß § 13c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. § 47 Zusammengefasste Eigenmittel (1) Bei übergeordneten Unternehmen sind die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel der Gruppe nach § 10a des Kreditwesengesetzes nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag des übergeordneten Instituts darzustellen. Die Besonderheiten der Bestandteile der Eigenmittel der wesentlichen nachgeordneten Unternehmen sind in der Höhe darzustellen, in der sie in die Zusammenfassung eingehen; dabei ist bei den Kapitalverhältnissen ausländischer Tochterunternehmen auf wesentliche Besonderheiten einzugehen, insbesondere auf Bestandteile, bei denen Zweifel darüber bestehen, ob sie den nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannten Bestandteilen entsprechen. Die §§ 18 bis 23 gelten entsprechend. (2) Wenn für die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes ein Konzernabschluss zugrunde gelegt wird, ist auch über Besonderheiten bei der Zeitwertermittlung zu berichten. Bei Konzernabschlüssen nach § 315a des Handelsgesetzbuchs ist zu beurteilen, wie das Wahlrecht zur Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert genutzt wird. (3) § 25 gilt entsprechend für das Anzeige- und Meldewesen des übergeordneten Unternehmens auf Ebene der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe. § 48 Zusätzliche Angaben Vorbehaltlich der §§ 46 und 47 ist bei übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe, FinanzholdingGruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe sowie bei nachgeordneten Unternehmen, die die Bundesanstalt jeweils gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat, im Bericht über die Prüfung des übergeordneten Unternehmens zusätzlich einzugehen auf: 1. die Namen der gruppenangehörigen Unternehmen, die die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat, sowie den Umfang der Freistellung, 2. Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete Unternehmen zu Gunsten von nachgeordneten Unternehmen, die die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat, 3. Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten zu Gunsten des übergeordneten Unternehmens, sofern die Bundesanstalt dieses gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat. § 49 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht (1) Unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts nach § 44 gelten für den Konzernprüfungsbericht die nachfolgenden Absätze sowie die §§ 2 bis 9, 45 Absatz 1 und 2 sowie § 48 Nummer 1 und 2 entsprechend. (2) Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach Maßgabe des Abschnitts 5 darzustellen und zu erläutern. (3) Die Überleitung einer an betriebswirtschaftlichen Kriterien orientierten Segmentberichterstattung auf die entsprechenden Berichtsgrößen der externen Rechnungslegung ist zu erläutern. (4) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen konzernangehörigen Instituts kann verwiesen werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses ganz überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 943 § 50 Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes) (1) Bei übergeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ist darzustellen, ob die Berechnung der Eigenmittel und der Solvabilität des Finanzkonglomerats § 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes entspricht, und darüber zu berichten, ob das Unternehmen die Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes eingehalten hat. (2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen das übergeordnete Unternehmen die Anforderungen der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß § 23 Absatz 1 und 3 Satz 6 des FinanzkonglomerateAufsichtsgesetzes. leihungswert entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ermittelt wurde. Die Beurteilung einzelner Deckungskredite und ihre Darstellung kann sich auf die Ergebnisse der Deckungsprüfung durch die Bundesanstalt stützen. Satz 3 gilt nicht für 1. Darlehensaufstockungen (Nachbeleihungen), 2. notleidende Kredite, 3. Kredite im Sinne des § 34 Absatz 2, 4. Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 4 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel übersteigen, 5. Kredite an Bauunternehmen, Bauträgergesellschaften oder Wohnungsunternehmen zur Finanzierung von Wohnungsbauten, sofern sie insgesamt den Betrag von 6 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel übersteigen. Bei der Berechnung der Kredite können Beleihungen von fertig gestellten Mietwohnungsbauten und Eigentumswohnungen, deren Ertrag im Wesentlichen sichergestellt ist, sowie von bereits verkauften Eigenheimen außer Ansatz bleiben. Unterabschnitt 2 Bausparkassengeschäft Abschnitt 7 Sondergeschäfte Unterabschnitt 1 Pfandbriefgeschäft § 54 Organisation und Auflagen (1) Im Rahmen der Berichterstattung gemäß den §§ 9 und 11 sind die Besonderheiten des Bausparkassengeschäfts hervorzuheben. Dabei ist auch einzugehen auf: 1. etwaige Auflagen, 2. die Angemessenheit des Kreditgeschäfts unter besonderer Hervorhebung von Risikokonzentrationen und deren institutsinterner Behandlung einschließlich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikomanagement sowie 3. die Angemessenheit der Organisation, der Steuerung und der Kontrolle des Vertriebes, auch in Bezug auf Risiken aus Verträgen im Zusammenhang mit dem Vertrieb. (2) Über die Einhaltung der bausparspezifischen gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften sowie zur Einhaltung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge und der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze ist zu berichten. Wesentliche Verstöße sind darzustellen und zu beurteilen. Für die Kontingente, die durch die geltenden Geschäftsbeschränkungen vorgegeben sind, sind der Ausnutzungsgrad und die betragsmäßige Inanspruchnahme anzugeben. (3) In die Berichterstattung gemäß § 25 sind die bausparkassenrechtlichen Meldungen und Anzeigen einzubeziehen. § 55 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen (1) Die Beurteilung gemäß § 54 umfasst auch die Sicherung der Darlehensforderungen und die Angemessenheit der Beleihungswertermittlung. (2) Die Baudarlehen sind nach ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres nach der Aufglie- § 51 Angaben zur Ertragslage im Pfandbriefgeschäft (1) Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben, sind die Barwerte aus den zur Deckung verwendeten Werten, untergliedert nach Hypothekenpfandbriefen, Öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen, anzugeben. (2) Die Untergliederung ist entbehrlich, soweit sich diese Angaben aus dem Anhang oder einer Anlage zum Prüfungsbericht ergeben. § 52 Angaben zu den Transparenzvorschriften nach § 28 des Pfandbriefgesetzes Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben, ist über die Einhaltung des § 28 des Pfandbriefgesetzes zu berichten, insbesondere über die Vollständigkeit und Richtigkeit der dort genannten Angaben. § 53 Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben und die Hypothekenpfandbriefe, Schiffspfandbriefe oder Flugzeugpfandbriefe ausgeben, sind im Rahmen der Einzelkreditbesprechung (§§ 34, 35) bei den zur Deckung verwendeten Werten auch der von dem jeweiligen Kreditinstitut ermittelte Beleihungswert unter Angabe von Ertragswert (einschließlich des Rohertrages, der Bewirtschaftungskosten sowie des angewandten Kapitalisierungszinssatzes) und Sachwert beziehungsweise der Schiffsbeleihungswert oder der Flugzeugbeleihungswert anzugeben. Es ist anzugeben, ob der Be- 944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 derung in Anlage 2 Position 1 Nummer 7 zu gliedern. Dabei sind mehrere Baudarlehen an einen Kreditnehmer zusammenzufassen. Für jede Größenklasse sind die Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darlehen und deren prozentualer Anteil am Gesamtbestand der Baudarlehen anzugeben. Hierbei ist nach Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten sowie nach sonstigen Baudarlehen zu gliedern. § 56 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen Im Rahmen der Berichterstattung nach § 38 ist die geschäftliche Entwicklung der Bausparkasse auch anhand geeigneter bausparspezifischer Kennzahlen zur Vermögens- und Ertragslage sowie zum Kollektivgeschäft darzustellen. Anzugeben und zu beurteilen 1. sind auch die Veränderung und die Struktur des Bauspar- und des Kreditneugeschäfts; insbesondere längerfristige Entwicklungen (zum Beispiel Fünf-Jahres-Vergleich) sind aufzuzeigen; dabei sind das eingelöste Neugeschäft und der nicht zugeteilte Vertragsbestand pro Tarif in aussagefähige Größenklassen einzuteilen und die jeweiligen Stückzahlen und der jeweilige Gesamtbetrag der Bausparsummen anzugeben, 2. sind für Neuabschlüsse von Bausparverträgen, die zur Veräußerung an Kunden bestimmt sind, außerdem die Vertragspartner getrennt nach den Gruppen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kommunen, Bauträger und Sonstige; dabei ist anzugeben, ob eine Aufteilung und Übertragung an Dritte zwingend vorgesehen ist, 3. ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlussgebühr aufgelöst wurden, zum abgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres (Stornoquote); die Stornoquote ist mindestens auch für das Vorjahr anzugeben, 4. sind Anzahl und Bausparsumme der nicht oder nicht voll eingelösten und bisher nicht stornierten Verträge. § 57 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen Das Volumen und die Verwendung der aufgenommenen Fremdmittel am Geld- und Kapitalmarkt sind darzustellen. § 58 Einsatz von Derivaten (1) Werden derivative Sicherungsgeschäfte vorgenommen, so ist vom Prüfer zu erläutern und zu beurteilen, ob die Geschäfte ausschließlich der Begrenzung von Risiken aus zulässigen Geschäften dienen und ob sie geeignet sind, den jeweiligen Sicherungszweck zu erreichen. (2) Werden vom Institut derivative Sicherungsinstrumente eingesetzt, so ist vom Prüfer zu beurteilen, ob dies im Risikomanagement angemessen berücksichtigt ist. § 59 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen Das Zinsergebnis ist jeweils im Vergleich zum Vorjahr darzustellen und wie folgt aufzugliedern: 1. kollektive Marge und kollektives Zinsergebnis durch eine Gegenüberstellung der für die Refinanzierung von Bauspardarlehen entstandenen Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen und der Zinserträge aus Bauspardarlehen, 2. Marge und Zinsergebnis aus der Zwischenanlage der freien Kollektivmittel, 3. Marge und Zinsergebnis aus dem über Fremdmittel ohne Bauspareinlagen refinanzierten Teil des Vorund Zwischenfinanzierungsgeschäfts beziehungsweise aus den sonstigen Baudarlehen bei nennenswertem Umfang, 4. verbleibendes Zinsergebnis aus Eigenmitteln und unverzinslichen Passiva (Residualgröße). Die Berechnung ist vereinfachend auf der Basis durchschnittlicher Bestände und durchschnittlicher Zinssätze vorzunehmen. Über das Vorhandensein und die Handhabung von Zinsanpassungsklauseln bei den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten ist zu berichten. § 60 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen (1) Über das Zuteilungsverfahren und die Zuteilungssituation ist anhand geeigneter Kennzahlen zu berichten. Hierbei ist gegebenenfalls auf Veränderungen gegenüber den letzten Geschäftsjahren einzugehen. Es ist über den Umfang und den Grund der Einbeziehung außerkollektiver Mittel in die Zuteilungsmasse zu berichten. Wenn Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt wurden, so sind insoweit gesonderte Angaben zur Einbeziehung außerkollektiver Mittel zu machen. (2) Das System der bausparmathematischen Simulationsrechnung (Kollektivsimulation) ist darzustellen. Die künftige Zuteilungssituation ist auf Basis von Kollektivsimulationen darzustellen und zu beurteilen. Die Darstellung soll mindestens auf der Basis eines realistischen und eines für das spezifische Kollektiv pessimistischen Szenarios erfolgen. Die Qualität der Simulationsrechnungen ist anhand von Soll-Ist-Vergleichen der jeweiligen Vorjahresprognosen zu beurteilen. In die Beurteilung sollen möglichst auch die Ergebnisse solcher Qualitätssicherungsmaßnahmen einbezogen werden, die für die Offenlegung von Modellfehlern geeignet sind. (3) Zu berichten ist auch über wesentliche Auswirkungen der Zuteilungsszenarien auf die kollektive Liquidität und die Ertragslage der Bausparkasse. Insbesondere ist auf die Auswirkungen von im Vergleich zum Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 945 jeweils aktuellen Marktzinsniveau niedrigverzinslichen Darlehensansprüchen und hochverzinslichen Renditeverträgen einzugehen. Auf besondere Risiken aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Tarife und Tarifvarianten ist hinzuweisen. (4) Ergänzend sind für jeden Tarif Angaben über die Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen zu machen. (5) Soweit eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Absatz 4 der Bausparkassen-Verordnung in Anspruch genommen wird, ist darüber zu berichten, ob das zugrunde liegende Simulationsmodell weiterhin als geeignet erachtet werden kann. (6) Folgende Sachverhalte sind ferner darzustellen: 1. der Umfang der Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen gegeben wurden, 2. die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Absatz 1 der Bausparkassen-Verordnung, die Berechnung der Zinssätze nach § 8 Absatz 2 und 3 der Bausparkassen-Verordnung sowie der Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 9 der Bausparkassen-Verordnung, 3. die Berechnung der kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse und die Werte der letzten fünf Jahre. Bei Darlehen nach § 1 Absatz 1 und 2 der Bausparkassen-Verordnung ist darzustellen, ob die tatsächliche Dauer der Kreditinanspruchnahme bei abgelösten sowie bei laufenden Darlehen die als voraussichtlich angenommenen Laufzeiten wesentlich überschritten hat (§ 1 Absatz 3 der Bausparkassen-Verordnung). Unterabschnitt 3 Finanzdienstleistungsinstitute teilten Vollmachten dem Finanzdienstleistungsinstitut nicht das Recht zusteht, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Der Prüfer hat zu beurteilen, ob eine ausreichende Überwachung durch das interne Kontrollsystem sicherstellt, dass das Institut seinen Kunden zuzuordnende Gelder oder Wertpapiere tatsächlich nicht in Eigentum oder Besitz nimmt. (2) Die bestehenden Befugnisse eines Finanzdienstleistungsinstituts, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, sind zu kategorisieren und die einzelnen Kategorien nach ihrem Inhalt darzustellen. Ferner ist zu bestätigen, dass damit das Betreiben des Einlagen-, Depot- oder eingeschränkten Verwahrgeschäfts nicht verbunden ist, und es ist zu beurteilen, ob eine ausreichende Überwachung durch das interne Kontrollsystem sichergestellt ist. (3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist darüber zu berichten, ob das Institut im Berichtsjahr Finanzinstrumente im Eigenbestand gehalten hat. Gegebenenfalls ist darzulegen, dass diese zulässigerweise dem Anlagevermögen oder der Liquiditätsreserve zugerechnet wurden. (4) Sind Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Finanzportfolioverwalter, Betreiber multilateraler Handelssysteme und Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, nicht befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und handeln sie nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten, so ist zu bestätigen, dass die erforderlichen Mittel im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes, bestehend aus hartem Kernkapital, zur Verfügung stehen. (5) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist über die Struktur der im Eigenbestand gehaltenen Finanzinstrumente zu berichten. Dabei sind die Umsatzvolumina und die Anzahl der Geschäfte im Berichtszeitraum anzugeben. (6) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes oder das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind die §§ 64 und 65 entsprechend anzuwenden. (7) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, hat der Prüfer den Aufbau der Substanzwertrechnung darzustellen. Der Prüfer hat zu beurteilen, ob der Berechnung des Substanzwertes nachvollziehbare und plausible Angaben und Annahmen zugrunde liegen, wenn 1. das Institut einen errechneten Substanzwert in das Risikodeckungspotenzial zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes einbeziehen muss oder 2. ein bilanziell überschuldetes Institut eine positive Fortführungsprognose nur unter Heranziehung des Substanzwertes stellen kann. § 61 Eigenmittel gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bei Finanzportfolioverwaltern und Abschlussvermittlern, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist darzustellen, ob Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Berichtszeitraum sowie am Bilanzstichtag eingehalten wurde. Über die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 8a in Verbindung mit § 64h Absatz 7 des Kreditwesengesetzes und über die Einhaltung der diesbezüglichen Voraussetzung ist zu berichten. § 62 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute (1) Bei Finanzdienstleistungsinstituten ohne Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, ist zu beurteilen, ob nach den mit den Kunden bestehenden vertraglichen Vereinbarungen sowie den von den Kunden er- 946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 § 63 Ausnahmeregelung (1) § 12 Absatz 2 und 3, §§ 15, 17, 20, 21 Absatz 2 sowie §§ 24 und 37 sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die §§ 31 bis 37 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Art und Umfang der Kredite und die Einhaltung der Vorschriften über das Meldewesen zu berichten ist. (2) Darüber hinaus sind die §§ 13, 14, 15, 17, 20, 21 Absatz 2, §§ 24 und 31 bis 37 nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die 1. Anlagevermittler, Anlageberater, Betreiber eines multilateralen Handelssystems, Betreiber des Platzierungsgeschäfts oder Abschlussvermittler sind, 2. nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und 3. nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. (3) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes oder das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, finden die §§ 15 bis 21, 23 Absatz 2 und § 24 keine Anwendung. Unterabschnitt 4 Factoring Unterabschnitt 6 Prüfung des Depotgeschäfts oder des e i n g e s c h r ä n k t e n Ve r w a h r g e s c h ä f t s § 66 Prüfungsgegenstand (1) Bei Instituten, die das Depotgeschäft oder das eingeschränkte Verwahrgeschäft betreiben, ohne Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu sein, hat der Prüfer die Einhaltung der Vorschriften des Depotgesetzes sowie der Bestimmungen der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes einmal jährlich zu prüfen (Depotprüfung). (2) Der Abschlussprüfer kann von einer Depotprüfung absehen, wenn sämtliche Depotverhältnisse beendet sind. Die Depotverhältnisse sind beendet, wenn die Wertpapiere an die Kunden zurückgegeben, in deren Auftrag an Dritte ausgeliefert oder die Depotverhältnisse mit Zustimmung der Kunden auf ein anderes Kreditinstitut übertragen worden sind. § 67 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum (1) Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest. (2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeitraum zwischen der Aufnahme des Depotgeschäfts oder der Übernahme der Depotbankaufgaben und dem Stichtag der ersten Prüfung. Berichtszeitraum der folgenden Prüfungen ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. (3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein. § 68 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht (1) Der Depotprüfungsbericht muss Angaben enthalten zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuchs, der Verfügungen über Wertpapiere von Kunden und der Ermächtigungen sowie zur Beachtung der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes. (2) Der Depotprüfungsbericht ist gesondert vom Bericht über die Jahresabschlussprüfung und unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in je zwei Ausfertigungen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zuzuleiten, sofern die Bundesanstalt nicht auf seine Einreichung verzichtet. Je ein Exemplar ist in elektronischer Fassung einzureichen. Bei den in § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes genannten Kreditinstituten ist der Bericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen. (3) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist zum geprüften Depotgeschäft sowie zur Einhaltung § 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben Bei Kreditinstituten, die das Factoring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes betreiben, ist über die Konzentration auf eine oder wenige Anschlussfirmen oder Branchen zu berichten. Unterabschnitt 5 Leasing § 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben Bei Kreditinstituten, die das Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 947 der Bestimmungen der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes zu beurteilen, ob das geprüfte Geschäft ordnungsgemäß betrieben und die geprüften Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt wurden. Zusammenfassend ist darzulegen, welche wesentlichen Beanstandungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben. § 69 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (1) Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs tätig, so ist über das Ergebnis der Prüfung dieser Tätigkeit in einem gesonderten Abschnitt zu berichten. (2) Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Pflichten als Verwahrstelle ordnungsgemäß erfüllt hat. Die der Erfüllung der Pflichten nach Satz 2 dienende Organisation ist in Grundzügen darzustellen und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. Die beauftragenden Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften sowie die Anzahl der für sie verwalteten inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen. (3) Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen gemäß § 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei der Ausübung der Kontrollfunktion gemäß § 76 des Kapitalanlagegesetzbuchs und bei der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und Aufwendungsersatz gemäß § 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs ist zu berichten. Sofern durch Anleger gegenüber der Verwahrstelle oder durch die Verwahrstelle gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft AnBonn, den 11. Juni 2015 sprüche nach § 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten. Abschnitt 8 Datenübersicht § 70 Datenübersicht Die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 5 sind auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen. Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen. Abschnitt 9 Schlussvorschriften § 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr betrifft. Für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre findet die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, weiterhin Anwendung. § 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, außer Kraft. Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Hufeld 948 Anlage 1 (zu § 70) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 SON01 Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben. Position (1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen 1. Anwendung der Vorschriften über das Handelsbuch: ja (= 0) / nein (= 1) 2. Institut ist ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen: ja (= 0) / nein (= 1) 3. Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB (2) Daten zur Vermögenslage 1. Bestand Reserven nach § 340f HGB a) b) nicht als Eigenmittel berücksichtigte stille Reserven nach § 340f HGB aufgrund unterlassener Einzelwertberichtigungen gebundene Reserven nach § 340f HGB 002 400 401 300 428 001 Berichtsjahr (1) Vorjahr (2) 2. Reserven nach § 26a KWG i. d. F. vom 11. Juli 1985 3. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren a) b) Bruttobetrag der Kursreserven Nettobetrag der Kursreserven1) 301 302 4. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen a) b) Bruttobetrag der Kursreserven Nettobetrag der Kursreserven1) 303 304 5. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen 6. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen 7. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden (soweit sie als Eigenmittel nach Artikel 484 Absatz 5 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) i. V. m. § 10 Absatz 2b Nummer 6 KWG i. d. F. bis 31.12.2013 berücksichtigt werden) 8. Beteiligungen an einem in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 Buchstabe c bis h CRR genannten Unternehmen der Finanzbranche (3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die 10 Prozent der ,,Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" überschreiten 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die 10 Prozent der ,,Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" überschreiten 3. Dem Kreditinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten ohne diejenigen bei der Deutschen Bundesbank a) b) Zusagen Inanspruchnahme 305 306 005 402 022 250 023 251 Stk. Stk. Stk. Stk. 024 025 (4) Daten zur Ertragslage 1. Zinsergebnis a) b) c) d) Zinserträge2) Zinsaufwendungen darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten Zinsergebnis 029 030 031 032 403 2. Vereinnahmte Zinsen aus notleidenden Forderungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 Position 3. Provisionsergebnis3) a) b) c) Provisionserträge Provisionsaufwendungen Provisionsergebnis 313 314 033 Berichtsjahr (1) Vorjahr (2) 949 nur von Kreditinstituten anzugeben, soweit sie keine Wertpapierhandelsbanken sind: 4. Nettoergebnis des Handelsbestands nach § 340c Absatz 1 HGB a) b) c) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen4) aus Geschäften mit Derivaten 034 035 036 nur von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen anzugeben: 4. Aufwendungen und Erträge des Handelsbestands a) b) c) d) e) f) Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands Erträge aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen4) Erträge aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen4) Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten Erträge aus Geschäften mit Derivaten 315 316 317 318 319 320 037 038 039 5. Ergebnis aus dem sonstigen nicht zinsabhängigen Geschäft5) 6. Allgemeiner Verwaltungsaufwand a) b) a) b) c) d) e) Personalaufwand6) andere Verwaltungsaufwendungen7) Erträge aus früheren Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im Kreditgeschäft Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditätsreserve und aus Geschäften mit diesen Wertpapieren Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Wertpapieren Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften mit diesen Gegenständen andere sonstige und außerordentliche Erträge8) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen9) 7. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen 040 041 042 043 044 045 f) g) 046 047 048 049 050 051 052 053 054 055 056 057 058 073 074 h) 8. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 9. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen Ansprüchen 10. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach § 340f und § 340g HGB 11. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach § 340f und § 340g HGB 12. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne 13. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 14. Verlustvortrag aus dem Vorjahr 15. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen 16. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen 17. Entnahmen aus Genussrechtskapital 18. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals (5) Daten zum Kreditgeschäft10) 1. Höhe des Kreditvolumens 2. Darunter: Kredite an Nichtbanken 950 Position Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 Berichtsjahr (1) Vorjahr (2) 3. Angaben zu den in interne Risikoklassifizierungsverfahren aufgrund interner und externer Ratings eingeordneten Krediten a) b) in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogenes Kreditvolumen Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich)11) ba) bestehende Sicherheiten für Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit c) > 90 Tage in Verzug geratene Kredite (ohne Einzelwertberichtigung ­ EWB) ca) bestehende Sicherheiten für in Verzug geratene Kredite12) d) Übrige, einer Ausfallkategorie zugeordnete Kredite vor Absetzung von EWB13) da) Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen14) db) bestehende Sicherheiten für die übrigen, einer Ausfallkategorie zugeordneten Kredite13) e) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen 4. Angaben zu den nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren eingeordneten Krediten a) b) c) d) e) f) > 90 Tage in Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung ­ EWB gebildet wurde) bestehende Sicherheiten für in Verzug geratene Kredite einzelwertberichtigte, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogene Kredite vor Absetzung von EWB15) Einzelwertberichtigungen für individuell wertberichtigte, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogene Kredite14) bestehende Sicherheiten für die wertberichtigten, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogenen Kredite13) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen 415 416 417 418 419 420 421 422 423 080 332 333 334 335 336 337 338 339 340 341 086 087 407 408 425 409 410 411 412 413 414 5. Geprüftes Bruttokreditvolumen10) 6. Darunter: Kredite an Nichtbanken 7. Bruttovolumen der Kredite an solche Branchen, die einen Anteil von > 10 % am Bruttokundenkreditvolumen ausmachen 8. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen16) 9. Einzelwertberichtigungen a) b) c) d) e) a) b) c) d) e) Bestand in der Vorjahresbilanz Verbrauch Auflösung Bildung neuer Stand Bestand in der Vorjahresbilanz Verbrauch Auflösung Bildung neuer Stand 10. Rückstellungen im Kreditgeschäft17) 11. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung 12. Zur Rettung von Forderungen erworbene Grundstücke und Gebäude 13. Qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors, deren Nennbetrag 15 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel des Einlagenkreditinstituts übersteigt18) a) b) des geprüften Einzelinstituts der Institutsgruppe19) 426 349 427 351 Stk. Stk. 352 Stk. Stk. 14. Darunter: Anteile nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe a CRR Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 Position (6) Bilanzunwirksame Ansprüche 1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche a) b) a) b) im Berichtsjahr20) Bestand am Jahresende im Berichtsjahr20) Bestand am Jahresende 091 092 093 094 Berichtsjahr (1) Vorjahr (2) 951 2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche (7) Ergänzende Angaben 1. Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 3 HGB a) b) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 095 096 106 2. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Absatz 4 Satz 4 HGB) 3. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 35 Absatz 1 Nummer 2 RechKredV) a) b) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 5) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 6) Gesamtbestand der aktivierten Leasinggegenstände im Aufwandsposten Nr. 5 (Kontoform) oder 11 (Staffelform) enthaltene Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Leasinggegenstände im Ertragsposten Nr. 8 enthaltene Erträge aus Leasinggeschäften nachrangige Forderungen an Kreditinstitute nachrangige Forderungen an Kunden sonstige nachrangige Vermögensgegenstände 107 108 109 4. Leasinggeschäft a) b) 110 111 112 113 114 c) 5. Nachrangige Vermögensgegenstände a) b) c) 6. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 340d HGB in Verbindung mit § 9 RechKredV a) andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin enthaltenenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparverträgen (Aktivposten Nr. 3 b) mit einer Restlaufzeit aa) bis drei Monate bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre dd) mehr als fünf Jahre b) Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4) mit einer Restlaufzeit aa) bis drei Monate bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre dd) mehr als fünf Jahre c) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1 b) mit einer Restlaufzeit aa) bis drei Monate bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre dd) mehr als fünf Jahre d) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 2 a) mit einer Restlaufzeit aa) bis drei Monate bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 366 367 362 363 364 365 358 359 360 361 354 355 356 357 952 Position Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 Berichtsjahr (1) cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre dd) mehr als fünf Jahre e) andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 2 b) bb) mit einer Restlaufzeit aa) bis drei Monate bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre dd) mehr als fünf Jahre f) andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3 b) mit einer Restlaufzeit aa) bis drei Monate bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre dd) mehr als fünf Jahre g) h) im Posten ,,Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4) enthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit im Posten ,,Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden im Unterposten ,,begebene Schuldverschreibungen" (Passivposten Nr. 3 a) enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden 374 375 376 377 378 370 371 372 373 368 369 Vorjahr (2) 379 i) 380 1 2 3 4 ) Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen. ) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren. ) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen. ) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen oder Erträge handelt. ) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nicht zinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nr. 3 oder 4 fallen. ) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen. ) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag. ) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen. ) Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen. 5 6 7 8 9 10 ) Bei den Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff gemäß § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR). Dabei ist von den Beträgen nach Abzug von Wertberichtigungen auszugehen. ) Hierunter fallen Engagements, die kein Ausfallkriterium erfüllen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) jedoch 4 % beträgt oder übersteigt. Sollte das eingesetzte Risikoklassifizierungsverfahren keine Risikoklasse mit einer 4 %-Schwelle aufweisen, so ist die nächste höhere Schwelle zu verwenden. Sollte das intern verwendete Risikoklassifizierungsverfahren nicht auf ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeiten (PDs) basieren, ist eine der 4 %-Schwelle äquivalente Abgrenzung des Gelbbereichs vorzunehmen. Diese muss für Dritte nachvollziehbar sein und soll über den Prüfungszeitraum hinaus konsistent angewendet werden. ) Von dem Institut im Rahmen der Erst- und Folgebewertung der Kreditsicherheiten gemäß BTO 1.2.1 Nr. 2 bis 4 und BTO 1.2.2 Nr. 3 und 4 der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der BaFin ermittelte Werte. ) Diese Kategorie beinhaltet keine Kredite, auf die ausschließlich pauschalierte Einzelwertberichtigungen gebildet wurden. ) Die Angaben zur Höhe der gebildeten EWB müssen den im Jahresabschluss berücksichtigten Werten entsprechen. Hinzuzurechnen sind Vorsorgereserven, die an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe auf die Bildung von EWB verzichtet wurde, sowie individuell zurechenbare Rückstellungen für Ausfallrisiken. Die hier berücksichtigten Vorsorgereserven sind zusätzlich in Position (2) Nr. 1 b (Pos. 400), nicht jedoch in Position (2) Nr. 1 a (Pos. 002) auszuweisen. ) Kredite, für die anstelle von EWB ausnahmsweise Vorsorgereserven gebunden wurden, sind hier ebenfalls zu erfassen. ) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge. ) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Position (5) Nr. 8 anzugeben. ) Bedeutende Beteiligungen nach Artikel 89 Absatz 1 oder 2 CRR einschließlich der Anteile, die unter die Regelung des Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe (a) fallen. ) Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis nach Artikel 11 Absatz 2 i. V. m. Artikel 89 CRR eingehalten werden muss, ist diese Angabe hier zusätzlich aufzunehmen. ) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte). 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 953 Anlage 2 (zu § 70) SON02 Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben. Position (1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft 1. Zins- und Tilgungsrückstände 2. Tilgungsstreckungsdarlehen a) Anzahl b) Gesamtbetrag 3. Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte Ablösungszusagen gegeben wurden 4. Anhängige Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren a) Anzahl b) Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen 5. Im Berichtsjahr abgeschlossene, aufgehobene und eingestellte Zwangsversteigerungsverfahren a) Anzahl b) Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen 6. Zur Verhütung von Verlusten an Grundpfandrechten übernommene Grundstücke a) Anzahl b) Bilanzwert c) Gewinne, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen Grundstücken ergeben haben d) Verluste, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen Grundstücken ergeben haben 7. Größenklassengliederung a) Bauspardarlehen bis 50 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Bauspardarlehen b) Bauspardarlehen über 250 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Bauspardarlehen c) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite bis 50 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite d) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite über 250 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite e) sonstige Baudarlehen bis 50 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen f) sonstige Baudarlehen über 250 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen (2) Bauspartechnische Daten 1. Vertragsbestand der Bausparvorratsverträge a) Anzahl b) Bausparsumme 2. Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen a) Anzahl b) Bausparsumme 3. Finanzierung der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite a) kollektiv b) außerkollektiv 4. Verhältnis von Bauspardarlehen zum Bestand an Bauspareinlagen 5. Bauspareinlagen 6. Bauspardarlehen 7. Außerkollektive Anlage 8. Außerkollektive Refinanzierung 172 173 610 611 612 613 614 170 171 Stk. Stk. 168 169 Stk. Stk. 162 163 164 % % % % % % 158 159 160 161 Stk. Stk. 156 157 Stk. Stk. 154 155 Stk. Stk. 151 152 153 Stk. Stk. 150 Berichtsjahr (1) Vorjahr (2) 165 166 167 % % % % % % 954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 Berichtsjahr (1) 615 616 617 Vorjahr (2) Position 9. Zuführung zum ,,Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" 10. Bestand des ,,Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" 11. Nettobausparneugeschäft (Bausparsumme) 12. Aufwendungen für die den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten zuzurechnenden Finanzierungskredite a) kollektiv b) außerkollektiv 13. Wartezeitverändernde Faktoren a) Sparintensität I b) Sparintensität II c) Tilgungsintensität I d) Tilgungsintensität II 14. Fortgesetzte Bausparverträge a) Anzahl b) Bausparsumme c) Bauspareinlage d) durchschnittlicher Anspargrad e) durchschnittliche Bausparsumme 15. Die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen prozentualen Veränderungen des eingelösten Neugeschäfts 15a. Erhöhungen nach Anzahl und Bausparsummen der Bausparverträge 16. Verhältnis der Bausparsummen der fortgesetzten Verträge zu den Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge 17. Anteil Bruttobausparneugeschäft am nichtzugeteilten Vertragsbestand 18. Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren Bauspareinlagen im Geschäftsjahr zurückgezahlt worden sind 19. Stornoquote1) 20. Geleistete Rückzahlungen von Bauspareinlagen aus gekündigten Verträgen 21. Gesamtentnahmen aus der Zuteilungsmasse 22. Rückzahlungsquote 23. Darlehensverzichtsquote 24. Darlehensträgheit 25. Durchschnittliche Zinssätze der a) Bauspareinlagen b) Bauspardarlehen c) außerkollektiven Anlage d) außerkollektiven Refinanzierung 26. Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen Tarif 1 Tarif 2 Tarif 3 Tarif 4 Tarif 5 Tarif 6 Tarif 7 Tarif 8 Tarif 9 Tarif 10 Tarif 11 Tarif 12 Tarif 13 Tarif 14 Tarif 15 Tarif 16 Tarif 17 174 175 176 177 178 179 180 181 182 618 619 620 636 621 622 623 624 625 626 627 628 629 630 631 632 633 700 701 702 703 704 705 706 707 708 709 710 711 712 713 714 715 716 % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % Stk. % % % % Stk. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 Position Tarif 18 Tarif 19 Tarif 20 Tarif 21 Tarif 22 Tarif 23 Tarif 24 Tarif 25 Tarif 26 Tarif 27 Tarif 28 Tarif 29 Tarif 30 Tarif 31 Tarif 32 Tarif 33 Tarif 34 Tarif 35 Tarif 36 Tarif 37 Tarif 38 Tarif 39 Tarif 40 Tarif 41 Tarif 42 Tarif 43 Tarif 44 Tarif 45 Tarif 46 Tarif 47 Tarif 48 Tarif 49 Tarif 50 27. Zinserträge aus Bauspardarlehen Tarif 1 Tarif 2 Tarif 3 Tarif 4 Tarif 5 Tarif 6 Tarif 7 Tarif 8 Tarif 9 Tarif 10 Tarif 11 Tarif 12 Tarif 13 Tarif 14 Tarif 15 Tarif 16 Tarif 17 Tarif 18 Tarif 19 Tarif 20 Tarif 21 800 801 802 803 804 805 806 807 808 809 810 811 812 813 814 815 816 817 818 819 820 717 718 719 720 721 722 723 724 725 726 727 728 729 730 731 732 733 734 735 736 737 738 739 740 741 742 743 744 745 746 747 748 749 Berichtsjahr (1) Vorjahr (2) 955 956 Position Tarif 22 Tarif 23 Tarif 24 Tarif 25 Tarif 26 Tarif 27 Tarif 28 Tarif 29 Tarif 30 Tarif 31 Tarif 32 Tarif 33 Tarif 34 Tarif 35 Tarif 36 Tarif 37 Tarif 38 Tarif 39 Tarif 40 Tarif 41 Tarif 42 Tarif 43 Tarif 44 Tarif 45 Tarif 46 Tarif 47 Tarif 48 Tarif 49 Tarif 50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 Berichtsjahr (1) 821 822 823 824 825 826 827 828 829 830 831 832 833 834 835 836 837 838 839 840 841 842 843 844 845 846 847 848 849 634 635 183 184 381 Vorjahr (2) 28. Zinserträge aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten 29. Aufwendungen für kollektive und außerkollektive Finanzierungsmittel 30. Umfang der Zuteilungsangebote 31. Umfang der Zuteilungsannahmen 32. Betragsmäßige Inanspruchnahme für das Kontingent nach § 4 Absatz 2 des Bausparkassengesetzes (BausparkG) 33. Großbausparverträge nach § 2 der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV) a) Gesamtbetrag der Großbausparverträge b) Gesamtbetrag der innerhalb des Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge c) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind d) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind 34. Betragsmäßige Inanspruchnahme für Kontingente nach der BausparkV a) für das Kontingent für gewerbliche Beleihungen nach § 3 b) für das Kontingent für Darlehen an Beteiligungsunternehmen nach § 4 Absatz 1 35. Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 BausparkV a) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 Absatz 1 Satz 1 b) Gesamtbetrag der Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 BausparkG mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1 Absatz 3 Satz 1 BausparkV angegebenen Anzahl von Monaten c) Gesamtbetrag der Darlehen zur Vorfinanzierung nach Absatz 1 Satz 2 232 234 235 243 236 237 239 240 241 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 Position d) Gesamtbetrag der Darlehen nach § 1 Absatz 1 und 2 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1 Absatz 3 Satz 1 angegebenen Anzahl von Monaten und mehr als in der in § 1 Absatz 3 Satz 2 angegebenen Anzahl von Monaten 1 957 Vorjahr (2) Berichtsjahr (1) 242 ) Die Stornoquote ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlussgebühr aufgelöst wurden, zum abgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres. 958 Anlage 3 (zu § 70) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 SON03 Ergänzungen zur Datenübersicht für Institute, die das Pfandbriefgeschäft betreiben Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben. Position (1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die Hypothekenpfandbriefe ausgeben 1. Hypothekendarlehen a) Hypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 14 PfandBG) b) Hypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze) c) Höchstgrenze gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 PfandBG d) Deckungshypotheken insgesamt e) Deckungshypotheken an Bauplätzen und noch nicht ertragsfähigen Neubauten f) Höchstgrenze § 16 Absatz 3 Satz 1 PfandBG g) Höchstgrenzen § 16 Absatz 3 Satz 2 PfandBG h) Deckungshypotheken an Bauplätzen 2. Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandBG a) Kredite an öffentliche Stellen insgesamt b) durch öffentliche Stellen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PfandBG verbürgte Darlehen c) Kredite an öffentliche Stellen im Ausland gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis e PfandBG d) Höchstgrenze gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 PfandBG (2) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die öffentliche Pfandbriefe ausgeben Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandB (nicht in Pfandbriefen enthalten) (3) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die Schiffspfandbriefe ausgeben Schiffshypothekendarlehen a) Schiffshypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 22 Absatz 2 Satz 1 PfandBG) b) Schiffshypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze) (4) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die Flugzeugpfandbriefe ausgeben Flugzeugdarlehen a) Flugzeugdarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 26b Absatz 2 Satz 1 PfandBG) b) Flugzeugdarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze) 930 931 164 165 920 158 159 160 161 150 151 152 153 154 155 157 156 Berichtsjahr (1) Vorjahr (2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 959 Anlage 4 (zu § 70) SON04 Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe IIIa und IIIb Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben. Position (1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB (2) Daten zur Vermögenslage Eigenmittel nach Artikel 72 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) oder § 53 KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag a) Kernkapital aa) hartes Kernkapital ab) zusätzliches Kernkapital b) Ergänzungskapital (3) Daten zur Ertragslage 1. Zinsergebnis a) Zinserträge1) b) Zinsaufwendungen c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten d) Zinsergebnis 2. Provisionsergebnis a) Provisionserträge b) Provisionsaufwendungen c) Provisionsergebnis 3. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft2) 4. Allgemeiner Verwaltungsaufwand a) Personalaufwand3) b) andere Verwaltungsaufwendungen4) 5. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen 6. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 7. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen Ansprüchen 8. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungsoder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne 9. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 10. Verlustvortrag aus dem Vorjahr 11. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen 12. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen 13. Entnahmen aus Genussrechtskapital 14. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals (4) Daten zum Kreditgeschäft 1. Anmerkungsbedürftige Großkredite 2. Nichtanwendung der Vorschriften des KWG über das Handelsbuch: Zahl der Überschreitungen der Großkrediteinzelobergrenze nach Artikel 395 Absatz 1 CRR a) des geprüften Einzelinstituts b) der Institutsgruppe5) 3. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche a) im Berichtsjahr6) b) Bestand am Jahresende 093 094 342 343 Stk. Stk. Stk. Stk. 088 038 039 900 048 049 052 053 054 055 056 057 058 313 314 033 037 029 030 031 032 006 426 427 007 001 Berichtsjahr (1) Vorjahr (2) 960 Position Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 Berichtsjahr (1) Vorjahr (2) (5) Ergänzende Angaben 1. Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 3 HGB a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 2. Nachrangige Vermögensgegenstände a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute b) nachrangige Forderungen an Kunden c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände 1 2 095 096 112 113 114 ) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren. ) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nr. 3 fallen. ) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen. ) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag. ) Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Institut ist. ) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte). 3 4 5 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 961 Anlage 5 (zu § 70) SON05 Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben Institut: AuslagerungsAusgelagerte unternehmen KN-Ident-Nr. Aktivitäten und inklusive Adresse Prozesse Status (geplant zum/ durchgeführt am/ beendet am) Bemerkungen Datum der insbesondere zu Auslagerung Weiterverlagerungen Laufende Nummer 962 Anlage 6 (zu § 27) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 Fragebogen gemäß § 27 PrüfbV Institut: Berichtszeitraum: Prüfungsstichtag: Prüfungsleiter vor Ort: Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich. Feststellung (F 0) ­ keine Mängel Feststellung (F 1) ­ geringfügige Mängel Feststellung (F 2) ­ mittelschwere Mängel Feststellung (F 3) ­ gewichtige Mängel Feststellung (F 4) ­ schwergewichtige Mängel Feststellung (F 5) ­ nicht anwendbar Eine F-0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen. Eine F-1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung. Eine F-2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung. Eine F-3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung. Eine F-4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt. Eine F-5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut. Nr. Vorschrift Prüfungsgebiet Feststellung Fundstelle A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung I. Kundensorgfaltspflichten 1. 2. 3. 4. 5. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Identifizierungspflicht Abs. 3 und 4 GwG, § 25j KWG § 3 Abs. 1 Nr. 2 GwG § 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG i. V. m. § 4 Abs. 5 GwG § 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG Einholung von Informationen zum Zweck/ zur Art der Geschäftsverbindung Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten Prüfpflichten bei Handeln des Vertragspartners auf fremde Rechnung Laufende Überwachung von Bestandskunden bei Instituten, die keine EDV-Monitoring-Systeme betreiben Aktualisierungsverpflichtung Bildung von Kundenprofilen Beendigungsverpflichtung Vereinfachte Sorgfaltpflichten/Risikobewertung Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht Politisch exponierte Personen (PePs) Identifizierung von physisch nicht anwesenden Kunden Zur Zeit nicht belegt 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG § 3 Abs. 6 GwG § 5 GwG, § 25i KWG § 25i Abs. 2 KWG § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 Nr. Vorschrift Prüfungsgebiet Feststellung 963 Fundstelle 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. § 25k Abs. 4 KWG § 6 Abs. 2 Nr. 4 GwG, § 25k Abs. 5 KWG § 25k Abs. 5 KWG § 6 GwG § 7 GwG § 25k Abs. 1 und 2 KWG § 25k Abs. 3 KWG Angemessene Maßnahmen von Factoringinstituten Befolgung von Anordnungen (verstärkte Sorgfaltspflichten) Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte Korrespondenzinstitute Sortengeschäfte über 2 500 (nicht über Konto) II. Interne Sicherungsmaßnahmen 21. 22. 23. 24. 25. § 25h Abs. 1 KWG i. V. m. § 3 Abs. 1 GwG § 25h Abs. 1 KWG § 25h Abs. 1 KWG § 25h Abs. 2 KWG § 25h Abs. 1 Satz 3 KWG Gefährdungsanalyse Sicherungssysteme gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Auffangtatbestand) Kundenannahmeprozess EDV-Monitoring (im Laufe der Geschäftsverbindung) Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien/ Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. § 25h Abs. 3 Satz 1 KWG Verfahren in Bezug auf zweifelhafte oder (sowie § 6 Abs. 2 Nr. 3 GwG) ungewöhnliche Sachverhalte § 25h Abs. 4 KWG § 25h Abs. 1 KWG § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 GwG § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 4 GwG § 9 Abs. 3 GwG, § 25h Abs. 5 KWG Geldwäschebeauftragter (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen) Prüfungen durch die Innenrevision Schulungen Zuverlässigkeitsprüfung Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen Zur Zeit nicht belegt § 9d GwG Besondere Sorgfaltspflichten bei Zahlungsvorgängen mittels Zahlungskarte im Zusammenhang mit Glücksspielen im Internet III. Sonstige Pflichten 34. 35. 36. 37. § 8 GwG § 11 GwG § 25l KWG, § 25h Abs. 4 KWG § 25m KWG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Verdachtsmeldungen Einhaltung von Pflichten in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen Verbotene Geschäfte B. Sonstige strafbare Handlungen (§ 25h Abs. 1 KWG) 38. 39. 40. 41. § 25h Abs. 1 KWG § 25h Abs. 1 KWG § 25h Abs. 1 KWG § 25h Abs. 1 KWG Gefährdungsanalyse Sicherungssysteme gegen sonstige strafbare Handlungen Grundsätze (Arbeitsanweisungen) Prüfungen durch die Innenrevision 964 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 Vorschrift Prüfungsgebiet Feststellung Fundstelle 41a. § 25h Abs. 1 KWG Prüfungen durch die für die Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen zuständigen Stelle Monitoring-System Aktualisierungsverpflichtung Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht Einhaltung von Pflichten in Bezug auf nachgeordnete Unternehmen Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen (Absehen von der) Einrichtung einer zuständigen Stelle 42. 43. 44. 45. 46. 47. § 25h Abs. 2 KWG § 25h Abs. 1 Satz 2 KWG § 25h Abs. 3 § 25l KWG, § 25h Abs. 1 KWG § 25h Abs. 5 KWG § 25h Abs. 9 KWG C. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers 48. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 Pflichten aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen 49. § 24c KWG Pflichten im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen