Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 24 vom 29.06.2015  - Seite 973 bis 973 - Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 973 Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Vom 24. Juni 2015 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 § 6 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden auf Vorschlag des Wahlausschusses nach Absatz 2 ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Zum Richter ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt." 2. In Absatz 3 werden die Wörter ,,zur Durchführung der Wahl" durch das Wort ,,ein" und die Wörter ,,alle Richter gewählt sind" durch die Wörter ,,Vorschläge über alle zu wählenden Richter beschlossen sind" ersetzt. 3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Ein Wahlvorschlag wird mit mindestens acht Stimmen der Mitglieder des Wahlausschusses beschlossen." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 24. Juni 2015 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas