Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 24 vom 29.06.2015  - Seite 1006 bis 1006 - Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

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1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015 Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Vom 20. Juni 2015 Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) unter Berücksichtigung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung § 10 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,18. Lebensjahres" durch die Angabe ,,21. Lebensjahres" ersetzt. b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. derzeitige und frühere An1201 bis 1213a, schriften und soweit bekannt, 1232, 1233,". die neue Anschrift im Ausland c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: 1301, 1305, ,,7. Einzugsdatum, Auszugs1306, 1314,". datum, Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, Datum des letzten Wegzugs in das Ausland d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt: ,,8. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,". e) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Die Meldebehörde, bei der sich eine erklärungspflichtige Person nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die 18, aber noch keine 23 Jahre alt ist, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat, übermittelt nach Auswertung der Rückmeldung" durch die Wörter ,,Die Meldebehörden übermitteln bei erklärungspflichtigen Personen nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, im Falle des Zuzuges aus dem Ausland und nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens" ersetzt. b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 1201 ,,6. derzeitige und frühere Anbis 1213a,". schriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: 1301, 1305, ,,8. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Zuzugs aus 1306, 1314,". dem Ausland, Datum des letzten Wegzugs in das Ausland d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: ,,9. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,". e) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 20. Juni 2015 Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière