Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 25 vom 02.07.2015  - Seite 1010 bis 1011 - Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

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1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Vom 29. Juni 2015 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird aufgehoben. bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,oder Nummer 3" werden gestrichen. bb) Die Angabe ,,Nummer 5" wird durch die Angabe ,,Nummer 4" ersetzt. 2. Dem § 103 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Begrenzungsentscheidungen nach den §§ 63 bis 69 für Unternehmen, die einer Branche mit der laufenden Nummer 145 oder 146 nach Anlage 4 zuzuordnen sind, stehen unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission das Zweite Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) beihilferechtlich genehmigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt. Für die Begrenzung bei diesen Unternehmen sind die §§ 63 bis 69 unbeschadet der Absätze 1 bis 3 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Anträge für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 können abweichend von § 66 Absatz 1 Satz 1 bis zum 2. August 2015 (materielle Ausschlussfrist) gestellt werden; 2. Zahlungen, die in einem Begrenzungsjahr vor dem Eintritt der Wirksamkeit der Begrenzungsentscheidung geleistet wurden, werden für Zahlungen des Selbstbehalts nach § 64 Absatz 2 Nummer 1 und für das Erreichen der Obergrenzenbeträge nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 berücksichtigt. Soweit die geleisteten Zahlungen über die Obergrenzenbeträge nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 hinausgehen, bleiben sie von der Begrenzungsentscheidung unberührt." 3. Dem § 104 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Ansprüche von Anlagenbetreibern gegen Netzbetreiber auf finanzielle Förderung nach § 19, die nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 2. Juli 2015 geltenden Fassung verringert war, werden nicht vor dem 2. August 2015 fällig." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 1011 4. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 144 werden die folgenden Nummern 145 und 146 eingefügt: ,, 145. 2550 Herstellung von Schmiede-, Press-, Ziehund Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung X 146. 2561 X ". b) Die bisherigen Nummern 145 bis 219 werden die Nummern 147 bis 221. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 29. Juni 2015 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel