Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 27 vom 08.07.2015  - Seite 1101 bis 1104 - Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015 1101 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Vom 1. Juli 2015 Das Bundesministerium des Innern verordnet auf Grund ­ des § 34 Nummer 1 und 8 des Personalausweisgesetzes, von denen Nummer 8 durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt sowie ­ des § 56 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) unter Berücksichtigung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738): Artikel 1 Änderung der Personalausweisverordnung ,,(4) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift im Ersatz-Personalausweis in den dafür vorgesehenen Datenfeldern." 5. Nach Anhang 2 wird der aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Anhang 2a eingefügt. 6. In Anhang 3 erhält Abschnitt 1 die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Änderung der Personalausweisgebührenverordnung Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anhang 2 folgende Angabe eingefügt: ,,Anhang 2a Muster des Ersatz-Personalausweises". 2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Bei der Beantragung eines Personalausweises ist von der antragstellenden Person" durch die Wörter ,,Von der Person, für die ein Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes auszustellen ist, ist der Personalausweisbehörde" ersetzt. 3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: ,,§ 12a Muster für den Ersatz-Personalausweis Der Ersatz-Personalausweis ist nach dem in Anhang 2a abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1." 4. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt: In § 1 Absatz 2 Satz 1 der Personalausweisgebührenverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,eines vorläufigen Personalausweises" die Wörter ,,oder eines Ersatz-Personalausweises" eingefügt. Artikel 3 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Nummer 16 werden nach dem Wort ,,Personalausweises," die Wörter ,,des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises," eingefügt und wird die Angabe ,,1701" durch die Angabe ,,1700" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 1 Nummer 16 werden nach dem Wort ,,Personalausweises," die Wörter ,,des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises," eingefügt und wird die Angabe ,,1701" durch die Angabe ,,1700" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 1. Juli 2015 Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière 1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015 Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 5 Anhang 2a Muster des Ersatz-Personalausweises Vorderseite Rückseite Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015 1103 Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 6 ,,Abschnitt 1 Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes Vorbemerkung: 1. Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Personalausweis als auch für den vorläufigen Personalausweis und den Ersatz-Personalausweis. 2. Die Personalausweisbehörden verwenden zur Personalisierung der vorläufigen Personalausweise und der Aufkleber zur Anschriftenänderung sowie zur Personalisierung der Ersatz-Personalausweise und zur Änderung von Daten der Ersatz-Personalausweise den Schriftfont ,,UnicodeDoc". Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN ISO 12757-1:1999-02 urkunden- und kopierecht ist. 3. Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz ,,String.Latin" zu verwenden. 4. Der maschinenlesbare Bereich in den Ausweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften. 5. In den Datenfeldern ,,Name" (Familienname und Geburtsname) sowie ,,Vornamen" sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist. 6. Grundsätzlich sind alle Einträge in den Ausweisen in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen. Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) ­ unter Ausnutzung der maximal zur Verfügung stehenden Zeichenzahl ­ entsprechend gekürzt vorzunehmen. Bei dem vorläufigen Personalausweis und bei dem Ersatz-Personalausweis ist im Datenfeld ,,Name" der Eintrag gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in der Schriftgröße 1 und 2 im Fettdruck zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen. Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig. Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis ist die Seriennummer in der Schriftgröße 3 einzutragen. Die Eintragungen zur Postleitzahl, zum Wohnort sowie zur Straße und Hausnummer sind in der Schriftgröße 3 im Fettsatz vorzunehmen. 7. Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutragen. Dem Geburtsnamen ist die Zeichenfolge ,,GEB." bzw. ,,geb." unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen. 8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser oder werden diese im Datenfeld ,,Name" eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag. 9. Die alphanummerische Seriennummer des Personalausweises wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim vorläufigen Personalausweis und beim Ersatz-Personalausweis besteht die Seriennummer aus einem Buchstaben und sieben Ziffern. 10. Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Personalausweis verkleinert mit den Abmessungen 29 x 37 mm darzustellen. 1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015 Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen Datenfelder Schriftgröße1 1 Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm) UnicodeDoc: 2,4 mm Schriftgröße 2 Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm) UnicodeDoc: 2 mm Name (Familienname und Geburtsname) Vornamen Tag der Geburt Ort der Geburt Staatsangehörigkeit Gültig bis (letzter Tag der Gültigkeitsdauer) Wohnort Straße und Hausnummer Größe Farbe der Augen 26 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen) 26 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) 26 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) 7 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen) 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) 25 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) 25 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen) 19 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen) 40 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen) 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen) Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen) Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig 30 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 60 Zeichen) 28 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen) Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig Ordens- und Künstlername 20 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) ausstellende Behörde Tag der Ausstellung 19 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen) 8 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen) Datenfelder ­ der Aufkleber für Anschriftänderungen Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen Schriftgröße 3 UnicodeDoc: 1,5 mm Anschrift Seriennummer 1 25 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen) 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten."