Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 44 vom 11.11.2015  - Seite 1923 bis 1924 - Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung

2032-1-25
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015 1923 Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung Vom 1. November 2015 Auf Grund des § 56 Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 45 in Verbindung mit Nummer 44 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung: Artikel 1 Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung b) Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre oder der Freizeitmöglichkeiten, c) Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften, d) erhebliche, potentiell gesundheitsgefährdende Mängel der Sanitär- und Hygieneeinrichtungen, e) besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen, f) extreme Klimabelastungen; 2. Gefahr für Leib und Leben, insbesondere durch a) Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen oder Chemikalien, b) minenverseuchtes Gebiet, c) Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme, d) bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;". Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 809), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,1. Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere durch a) Art und Dauer der Verwendung, 1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2015 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt: Stufe 1 Mehraufwendungen oder Belastungen 2 Zuschlag 3 1 1 Allgemeine, mit der besonderen Verwendung im Rahmen humanitärer oder unterstützender Maßnahmen typischerweise verbundene Mehraufwendungen und Belastungen Stärker ausgeprägte Mehraufwendungen und Belastungen, insbesondere durch 30 Euro 2 2 46 Euro a) besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Abgeltung zur Folge hätte, b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern oder c) hohe Kosten aa) qualitativ angemessener Güter des täglichen Bedarfs und bb) der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende militärische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist 3 3 Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, insbesondere durch 62 Euro a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht bestehen, oder b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende Gefährdung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates 4 4 Hohe Belastungen, insbesondere durch bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen, terroristische Handlungen, außerordentliche Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbare gesundheitliche Gefährdungen Sehr hohe Belastungen, insbesondere durch Verwendung unter Bürgerkriegsbedingungen, durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen Extreme Belastungen durch 78 Euro 5 5 94 Euro 6 6 110 Euro a) Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen Bedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss oder Luftangriffe oder b) vergleichbare gesundheitliche konkrete Gefährdungen; diese liegen nur vor, wenn der Zweck des Einsatzes auf den direkten Kontakt mit infizierten Personen gerichtet ist und dadurch ein hohes Risiko der Infektion mit einer potentiell tödlich verlaufenden Krankheit besteht und weder eine Prophylaxe noch eine kausale Behandlungsmethode zur Verfügung steht ". Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2014 in Kraft. Berlin, den 1. November 2015 Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière