Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 47 vom 02.12.2015  - Seite 2095 bis 2104 - Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften

319-1172129-129510-309510-12129-582129-582129-189513-389510-1-12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 2095 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale Rechtshilfe auf Hoher See sowie zur Änderung seerechtlicher Vorschriften* Vom 25. November 2015 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen und über die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit auf Hoher See (Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz ­ HSeeZG) Teil 1 Abschnitt 1 Internationale Zusammenarbeit zur Durchführung von Sanktionsrecht der Vereinten Nationen, Flaggenstaatszustimmung recht der Vereinten Nationen) abzuwehren, können das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam einen ausländischen Staat ersuchen, ein Schiff, das die Bundesflagge führt und sich seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres befindet, anzuhalten, zu betreten, zu durchsuchen und weitere geeignete und erforderliche Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. (2) Ein Ersuchen ist zulässig, wenn 1. die Maßnahmen, um die ersucht wird, nach im Inland unmittelbar geltenden Vorschriften angeordnet werden können, 2. gewährleistet ist, dass bei der Durchführung der Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird, und 3. der ersuchte Staat zusichert, gewonnene Erkenntnisse und Beweismittel nicht zu einem anderen als zu dem in dem Ersuchen beschriebenen Zweck zu verwenden. (3) Das Ersuchen kann im Einzelfall mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden, wenn dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist. (4) Der Eigentümer und, soweit bekannt, der Ausrüster des Schiffes sind von der Stellung eines Ersuchens unverzüglich zu unterrichten, sofern der Maßnahmezweck hierdurch nicht gefährdet wird. Eine unterlassene Unterrichtung ist unverzüglich nachzuholen, soweit und sobald der rechtfertigende Grund für das Unterlassen fortgefallen ist. §1 Ausgehende Ersuchen (1) Um einen Verstoß gegen Sanktionsbeschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen (Sanktions* Artikel 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 1) und der Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 1). 2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 (5) Das Ersuchen wird vom Auswärtigen Amt an den ersuchten Staat übermittelt. §2 Eingehende Ersuchen (1) Um einen Verstoß gegen Sanktionsrecht der Vereinten Nationen abzuwehren, können das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam ein Ersuchen eines ausländischen Staates zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1 Absatz 1 gegenüber einem Schiff, das die Bundesflagge führt und sich seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres befindet, bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 vorliegen. (2) Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass der ersuchende Staat zusichert, für einen durch die Maßnahmen verursachten Schaden einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, falls 1. der dem Ersuchen zugrunde liegende Gefahrenverdacht sich als unbegründet erweist und kein den Gefahrenverdacht begründendes Verhalten dem Geschädigten zugerechnet werden kann oder 2. die Maßnahmen mit unverhältnismäßigen Mitteln vollzogen werden. (3) § 1 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend für die Bewilligung. (4) Die Bewilligung wird vom Auswärtigen Amt an den ersuchenden Staat übermittelt. Abschnitt 2 Strafrechtliche Zusammenarbeit auf Hoher See oder der Besatzung darstellen würde, den Behörden des Empfangsstaates übergeben. (3) Beabsichtigt der Kapitän eines Schiffes eine Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2, so teilt er dies vorab der Zentralen Kontaktstelle des Bundes im Gemeinsamen Lagezentrum See des Maritimen Sicherheitszentrums Cuxhaven mit. (4) Der Kapitän hat den Sachverhalt und den Zeitpunkt 1. der Unterrichtung der zuständigen Stellen nach Absatz 1 oder Absatz 3, 2. der Übergabe von Personen nach Absatz 1 oder Gegenständen nach Absatz 2 unverzüglich im Schiffstagebuch zu dokumentieren. (5) Ist der Empfangsstaat nur Vertragspartei des in Absatz 1 genannten Übereinkommens und nicht zugleich des Änderungsprotokolls vom 14. Oktober 2005, so gelten die Absätze 1 bis 4 nur im Hinblick auf die in Artikel 3 dieses Übereinkommens genannten Straftaten. §4 Rechtshilfeersuchen nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (1) Erhält eine Schifffahrtspolizeibehörde oder die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Schiffssicherheitsbehörde ein Ersuchen im Sinne des Artikels 6 Absatz 5 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1996 (BGBl. 1996 II S. 399) um Untersuchung eines Schiffes, so leitet sie, wenn es sich um ein Ersuchen um Beweissicherung nach Abschnitt 5 der Pariser Vereinbarung vom 26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2013 (BGBl. 2013 II S. 187, 188), die durch die 33. Änderung (Bekanntmachung vom 5. Februar 2014 (BGBl. 2014 II S. 140, 141)) geändert worden ist, handelt, dieses Rechtshilfeersuchen unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiter. (2) Ist in einem ausländischen Staat eine entsprechende Regelung vorgesehen, so verliert ein solches Ersuchen einschließlich der damit zusammenhängenden Unterlagen nicht seinen Charakter als Rechtshilfeersuchen, wenn es von einer Schifffahrtspolizeibehörde oder der für die Durchführung der genannten Vereinbarung zuständigen Schiffssicherheitsbehörde dieses Staates entgegengenommen werden kann. §5 Rechtshilfeersuchen in Strafsachen (1) Ein Ersuchen an einen ausländischen Staat zur Durchführung von Strafverfolgungsmaßnahmen seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kann zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden, wenn 1. die Maßnahmen, um die ersucht wird, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung oder des Ge- §3 Befugnisse des Kapitäns nach dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (SUA-Übereinkommen) und dem Protokoll vom 14. Oktober 2005 zu diesem Übereinkommen (SUA-Änderungsprotokoll) (1) Hat der Kapitän eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, Anlass zu der Annahme, dass eine Person an Bord eine Straftat begangen hat, die in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater des Übereinkommens vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (BGBl. 1990 II S. 494, 496) in der Fassung von Artikel 8 des Änderungsprotokolls vom 14. Oktober 2005 genannt ist, und hat er die Absicht, diese Person einem ausländischen Staat zu übergeben, so ist er verpflichtet, die Behörden dieses Empfangsstaates, sofern durchführbar, vor Einlaufen in das Küstenmeer dieses Staates von dieser Absicht sowie den Gründen für die Übergabe zu unterrichten. (2) Der Kapitän eines Schiffes nach Absatz 1 kann Gegenstände, die sich auf eine der in Absatz 1 genannten Straftaten beziehen und deren Verbleib an Bord eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit des Schiffes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 2097 setzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet werden können und 2. gewährleistet ist, dass bei der Durchführung der Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird. (2) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem ausländischen Staat um die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gegenüber Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, ersucht, so kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass der ersuchende Staat zusichert, die Bundesrepublik Deutschland von Ersatzansprüchen, die sich anlässlich der rechtmäßigen Durchführung der erbetenen Maßnahmen ergeben können, freizustellen. (3) Einem Ersuchen eines ausländischen Staates um Genehmigung von Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung gegenüber Schiffen, die die Bundesflagge führen, wird ­ vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen ­ nur stattgegeben, wenn 1. der ersuchende Staat zusichert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die erbetenen Maßnahmen vorliegen würden, wenn sich das Schiff im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates befände, 2. die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaßnahmen nach dem dem Ersuchen zugrunde liegenden Sachverhalt auch nach deutschem Recht zulässig wäre, 3. der ersuchende Staat zusichert, a) gegen Besatzungsmitglieder nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die für die Suche nach Beweismitteln und deren Sicherstellung unerlässlich sind, und b) im Falle, dass das Schiff in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder eines Drittstaates verbracht wird, Mitglieder der Besatzung, gegen die der Verdacht einer Straftat besteht, nicht für ein von ihm geführtes Ermittlungsverfahren in Haft zu nehmen oder dafür einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit zu unterwerfen, und 4. der ersuchende Staat sich verpflichtet, für den durch die Maßnahme verursachten Schaden einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, falls der dem Ersuchen zugrunde liegende Tatverdacht sich als unbegründet erweist und keine den Tatverdacht begründende Handlung des Geschädigten festzustellen ist. Die Genehmigung kann im Einzelfall hinsichtlich des Umfanges der beabsichtigten Maßnahmen mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden, wenn dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist. Die Möglichkeit, den ersuchenden Staat um Festnahme einer beschuldigten Person im Hinblick auf ein in der Bundesrepublik Deutschland geführtes Strafverfahren zu ersuchen, bleibt unberührt. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, der Eigentümer und falls möglich der Ausrüster eines Schiffes vom Inhalt der Genehmigung und von der vom ersuchenden Staat eingegangenen Zusicherung unverzüglich unterrichtet werden. (5) Für die Genehmigung von Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 ist das Bundesamt für Justiz zuständig, das im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Bundesministerien entscheidet, deren Geschäftsbereich betroffen ist. (6) Soweit nicht anderweitig geregelt, ist das Bundeskriminalamt für die Entgegennahme eingehender Ersuchen ausländischer Staaten und für die Weiterleitung der Entscheidung hierüber sowie für die Weiterleitung ausgehender Ersuchen an einen ausländischen Staat nach dieser Vorschrift zuständig. Te i l 2 Abschnitt 1 Gemeinsame Regelungen §6 Entschädigung (1) Auf Maßnahmen, um deren Durchführung nach § 1 Absatz 1 ersucht wird oder deren Durchführung nach § 2 Absatz 1 bewilligt wird, sind die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Auf strafprozessuale Maßnahmen im Rahmen von § 5 sind § 19 Absatz 2 und die §§ 51 bis 56, ausgenommen § 52 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, des Bundespolizeigesetzes entsprechend anzuwenden. §7 Datenverarbeitung Die nach diesem Gesetz zuständigen Bundesbehörden können personenbezogene Daten, auch automatisiert, erheben, verarbeiten und nutzen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere personenbezogene Daten, 1. die der zuständigen Behörde von einem ausländischen Staat oder die von der zuständigen Behörde an einen ausländischen Staat übermittelt werden, um einen Verstoß gegen Sanktionsrecht der Vereinten Nationen nach § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 zu verhindern, 2. die der zuständigen Behörde durch den Kapitän eines Schiffes nach § 3 Absatz 1 und 3 übermittelt werden, 3. die der zuständigen Behörde von einem ausländischen Staat oder die von der zuständigen Behörde an einen ausländischen Staat übermittelt werden, um Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 bis 3 durchzusetzen. Abschnitt 2 Schlussbestimmungen §8 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen und 2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates die Vollzugsbeamten des Bundes zu bezeichnen, die für die Durchführung strafprozessualer Maßnahmen zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres zuständig sind. Die Vollzugsbeamten des Bundes sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach der Strafprozessordnung. §9 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 2. entgegen § 3 Absatz 4 einen dort genannten Zeitpunkt oder einen dort genannten Sachverhalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. § 10 Anwendungsklausel (1) § 3 ist vorbehaltlich dessen Absatz 5 erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Protokoll vom 14. Oktober 2005 zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (BGBl. 1990 II S. 494, 496) gemäß seinem Artikel 18 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. § 11 Unberührtheitsklausel (1) Maßnahmen der Bundespolizei auf See seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres nach dem Bundespolizeigesetz erfolgen unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz. (2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt, soweit in diesem Gesetz nicht abweichend geregelt. 1. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 2. Artikel 4 wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden Artikel 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, vom 13. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 494), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung des Seeaufgabengesetzes Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 20 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter ,,seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert," durch die Wörter ,,seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert," ersetzt. bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) die Aufgaben der Behörden und Beamten des Polizeidienstes, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen erforderlich sind, aa) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Buchstaben a und b, bb) nach der Strafprozessordnung,". b) Nach Nummer 4c wird folgende Nummer 4d eingefügt: ,,4d. die Abwehr und die Verhütung der vom Abwracken von Seeschiffen ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkun- Artikel 2 Änderung des MARPOL-Gesetzes Das MARPOL-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 520) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 2099 gen im Hinblick auf an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung eines Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbeiten;". 2. In § 3d wird die Angabe ,,und 11" gestrichen. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die auf Grund von Vorschriften begangen worden sind, die in den Vollzug des Bundes nach § 1 Nummer 3 fallen, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. nach § 1 Nummer 9 bis 10a,". bbb) In Nummer 6 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. c) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" und die Wörter ,,Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter ,,Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. d) In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Schiffsbetriebs" die Wörter ,,und zur Abwehr und Verhütung der vom Abwracken von Seeschiffen ausgehenden Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf an Bord befindliche Gefahrstoffe und im Hinblick auf Tätigkeiten vor der Außerdienststellung eines Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbeiten" eingefügt. bbb) Nach Nummer 4b wird folgende Nummer 4c eingefügt: ,,4c. die Anforderungen an den Einbau oder die Verwendung von Gefahr- stoffen auf Schiffen, die Voraussetzungen für das Ausstellen von Bescheinigungen oder Zeugnissen und das Überprüfen von Seeschiffen in Bezug auf das Abwracken von Schiffen;". bb) In Satz 2 werden nach der Angabe ,,§ 1 Nummer 4" die Wörter ,,oder Nummer 4c" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" und die Wörter ,,Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter ,,Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter ,,Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. c) In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. e) In Absatz 4a werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. f) In Absatz 6 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 6. In § 9c wird die Angabe ,,§§ 9 bis 9b" durch die Angabe ,,§§ 9 und 9a" ersetzt. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§§ 9a bis 9c und 11" durch die Wörter ,,§§ 9a bis 9c, 9e Absatz 2 sowie den §§ 11 und 14" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 8. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 (1) Wer den Beruf eines Kanalsteurers am NordOstsee-Kanal ausüben will, bedarf hinsichtlich der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Zulassung. Zum Beruf des Kanalsteurers wird zugelassen, wer 1. die erforderlichen nautischen und seemännischen Kenntnisse besitzt, die für das sichere Steuern eines Fahrzeuges auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderlich sind, 2. die erforderliche Seediensttauglichkeit besitzt, 3. zuverlässig ist. Die erforderlichen nautischen und seemännischen Kenntnisse sind durch das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung nachzuweisen. Ein zugelassener Kanalsteurer ist verpflichtet, sich fortzubilden. 2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. die näheren Anforderungen an die Zulassung zum Kanalsteurer und das Verfahren zu regeln, insbesondere hinsichtlich Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Zulassung, 2. Inhalt und Umfang der Ausbildung und der Prüfung sowie das Verfahren der Prüfung zu regeln, 3. Art und Umfang der Fortbildung hinsichtlich der für die Kanalsteurertätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bestimmen, 4. auf Grund der besonderen Anforderungen der Tätigkeit des Kanalsteurers Altersbeschränkungen für deren Ausübung festzulegen, 5. für die ersten zwei Jahre nach der Zulassung eine Probezeit mit Größenbeschränkungen der zu steuernden Fahrzeuge festzulegen, 6. Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der für den Kanalsteurerdienst notwendigen Einrichtungen und die sich aus den Nummern 1 bis 5 ergebenden Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen, die hinreichend Gewähr dafür bietet, die zu übertragenden Aufgaben ordnungsgemäß und auf Dauer wahrzunehmen, 7. Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen. Im Falle einer Übertragung nach Satz 1 Nummer 6 unterliegt die beliehene Person bei Maßnahmen und Entscheidungen, die die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs berühren, der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden; im Übrigen werden die Aufsichtsbehörden nur rechtsaufsichtlich tätig. (3) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der diese Leistungen im eigenen oder fremden Namen veranlasst, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhören der Küstenländer durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Entgelte für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem NordOstsee-Kanal festzusetzen. Die Entgelte sind so zu bemessen, dass das Einkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer Berufsgruppen in der Seeschifffahrt entspricht sowie Vorhaltung, Betrieb und Unterhaltung der erforderlichen Einrichtungen und die Erfüllung der sich aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 ergebenden Aufgaben angemessen zu bestreiten sind. (5) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 4 von einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu bestimmenden Behörde der Wasserund Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingezogen. Sie werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben." 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird das Wort ,,oder" am Ende gestrichen. bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden angefügt: ,,6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in a) Nummer 1a oder b) Nummer 1 oder Nummer 1b bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in a) Nummer 2 oder b) Nummer 3 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Nummer 1a, 2, 4 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a" durch die Wörter ,,Nummer 1a, 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 7 Buchstabe a" ersetzt. c) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 geahndet werden können." 10. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben. 11. In § 17a werden die Wörter ,,gilt § 16 Abs. 2 entsprechend" durch die Wörter ,,kann die Erledigung davon abhängig gemacht werden, dass der ersuchende Staat zusichert, die Bundesrepublik Deutschland von Ersatzansprüchen freizustellen, die sich anlässlich der rechtmäßigen Durchführung der erbetenen Maßnahmen ergeben können" ersetzt. 12. In § 3 Absatz 2, § 5a Satz 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 bis 3, § 7 Absatz 1 und 2, § 7a Absatz 3, 4 und 5, § 9a Satz 1, § 9e Absatz 2 Satz 7, den §§ 11, 13 Absatz 2 Satz 1, den §§ 22 und 22b Absatz 2 werden jeweils die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtent- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 2101 wicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Seearbeitsgesetzes Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. 2013 II S. 763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 150 wie folgt gefasst: ,,§ 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem". 2. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter ,,Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 3. In § 27 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 4. § 28 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Reeder darf ein Besatzungsmitglied nur mit einem gültigen Heuervertrag beschäftigen." 5. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Hierzu sind eine Kopie dieses Gesetzes, des Seearbeitsübereinkommens und der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation über das Seearbeitsübereinkommen 2006 an geeigneter Stelle an Bord mindestens in deutscher Sprache auszulegen." b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Reeder hat ein Exemplar dieses Gesetzes, des Seearbeitsübereinkommens, der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation über das Seearbeitsübereinkommen 2006, eines Mustervertrages der Heuerverträge sowie der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, auf die in den Heuerverträgen verwiesen wird, in englischer Übersetzung an Bord mitzuführen." 6. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter ,,Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 7. In § 92 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch Artikel 5 Änderung des Seeversicherungsnachweisgesetzes Das Seeversicherungsnachweisgesetz vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474) wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach diesem Absatz, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung." 2. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. Artikel 6 Weitere Änderung des Seeversicherungsnachweisgesetzes § 9 des Seeversicherungsnachweisgesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471, 1474), das durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. 2. Nummer 3 wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung des Ölschadengesetzes Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 24 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. b) Nummer 3 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 6 werden jeweils die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" ersetzt. b) In Absatz 7 werden die Wörter ,,Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Energie" und wird das Wort ,,Justiz" durch die Wörter ,,Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt. 2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 8. § 96 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die näheren Anforderungen an die medizinischen Räumlichkeiten an Bord der Schiffe und deren Einsatzbereitschaft, jeweils auch zur Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Behandlung und Versorgung, zu bestimmen." b) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter ,,Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 9. In § 108 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 3, Absatz 5 Satz 1, 4, 5 und 6 werden jeweils die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 10. § 109 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort ,,Absatz" durch das Wort ,,Satz" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zuständige Person hat die medizinische Betreuung einer erkrankten oder verletzten Person an Bord in den in § 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch aufzuzeichnen. Die Unterlagen und die darin enthaltenen Angaben sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur genutzt werden, um die Behandlung der erkrankten oder verletzten Person zu gewährleisten. Die Berufsgenossenschaft kann allgemein anordnen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zuständigen Personen verpflichtet sind, Unterlagen anonymisiert an die Berufsgenossenschaft zu bestimmten Zeitpunkten zu übermitteln, soweit dies für die Fortentwicklung des Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich ist. Die Berufsgenossenschaft darf Daten aus den Unterlagen in anonymisierter Form an Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben sowie an öffentliche Stellen zum Zwecke statistischer oder wissenschaftlicher Auswertungen übermitteln." 11. In § 111 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 12. § 113 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. bb) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. cc) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter ,,Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter ,,Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 13. § 118 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter ,,Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 14. § 128 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,ihr" wird durch das Wort ,,ihnen" ersetzt. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Es ist ihnen ohne Einwilligung des Beschwerdeführers untersagt, den Reeder oder von ihm beauftragte Personen darüber zu unterrichten, dass eine Untersuchung infolge einer Beschwerde stattfindet. Satz 2 gilt nicht, soweit die Unterrichtung im Einzelfall erforderlich ist, um eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder das Schiff oder seine Ladung abzuwehren." b) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 7 wird das Wort ,,sowie" durch die Wörter ,,und ihnen" ersetzt. 15. In § 133 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Absatz 5 und 7" durch die Wörter ,,Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7" ersetzt. 16. § 136 wird wie folgt gefasst: ,,§ 136 Rechtsverordnungen (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über 1. die nähere Ausgestaltung der Überprüfungen und Überwachung nach diesem Abschnitt, die Voraussetzungen, den Gegenstand und die Durchführung der Überprüfungen sowie die Anforderungen an die mit der Vornahme der Überprüfungen betrauten Personen, auch soweit Personen anerkannter Organisationen betroffen sind, 2. die näheren Einzelheiten über die Ausstellung und deren Voraussetzungen, die Gültigkeit und Gültigkeitsdauer, die Form und die Aufhebung und Entziehung des Seearbeitszeugnisses, des vorläufigen Seearbeitszeugnisses, des Kurzzeitzeugnisses, der Seearbeits-Konformitätserklärung und der von der anerkannten Organisation auszustellenden Überprüfungsberichte und amtlich anerkannten Seearbeitszeugnisse und des Fischereiarbeitszeugnisses sowie deren Überprüfung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 2103 3. Rechte und Pflichten der anerkannten Organisationen einschließlich der näheren Einzelheiten der Vereinbarung mit dem Reeder, 4. Aufzeichnungen und Unterlagen, auch soweit sie an Bord mitzuführen oder auszuhändigen sind, und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, 5. Voraussetzungen, unter denen ein Seearbeitszeugnis, eine Seearbeits-Konformitätserklärung oder ein Fischereiarbeitszeugnis ganz oder teilweise nicht erforderlich ist sowie das jeweilige Verfahren zu erlassen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die näheren Einzelheiten der Voraussetzungen für die Ermächtigung einer anerkannten Organisation nach § 135 sowie das Verfahren zu erlassen." 17. In § 137 Absatz 2 wird das Wort ,,Kann" durch das Wort ,,Können" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Seearbeitszeugnis" die Wörter ,,und eine gültige Seearbeits-Konformitätserklärung nach § 132" eingefügt. 18. § 138 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Überprüfung der Einhaltung der in § 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen auf Schiffen unter ausländischer Flagge (Hafenstaatkontrolle im Sinne der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57), die durch die Richtlinie 2013/38/EU (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 1) geändert worden ist) ist Aufgabe der Berufsgenossenschaft." 19. Dem § 143 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Weigert sich ein Reeder beharrlich oder wiederholt, 1. für ein in § 130 Absatz 1 bezeichnetes Schiff das vorgeschriebene Seearbeitszeugnis und die Seearbeits-Konformitätserklärung zu beantragen oder 2. für ein in § 133 Absatz 1 bezeichnetes Fischereifahrzeug das vorgeschriebene Fischereiarbeitszeugnis zu beantragen oder 3. ein in Satz 1 bezeichnetes Schiff durch die Berufsgenossenschaft überprüfen zu lassen, kann die Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder die Weiterfahrt des betroffenen Schiffes untersagen, bis das jeweils vorgeschriebene Zeugnis erteilt oder das Schiff überprüft worden ist." 20. In § 144 Absatz 2 und § 149 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter ,,Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 21. In § 145 Absatz 1 Nummer 18 werden nach der Angabe ,,§ 113" die Angabe ,,Absatz 1" und die Wörter ,,oder Absatz 2" gestrichen. 22. § 150 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem". b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die nach § 29 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie den §§ 78 und 130 Absatz 7 bestehenden Verpflichtungen erfüllt der Reeder auch, wenn er die aufgeführten Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem im Sinne des Absatzes 1 einstellt." Artikel 9 Änderung der Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See § 1 Nummer 2 der ZuständigkeitsbezeichnungsVerordnung See vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 442), die zuletzt durch Artikel 121 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter ,,Artikel 8 und 9 des Übereinkommens über die Hohe See vom 29. April 1958 (BGBl. 1972 II S. 1089)" durch die Wörter ,,Artikel 95 und 96 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799)" und das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt. 2. In Buchstabe c wird die Angabe ,,18. September 1925" durch die Angabe ,,19. August 1925" ersetzt. 3. In Buchstabe e wird die Angabe ,,(BGBl. 1994 II S. 1798)" gestrichen und wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt. 4. Folgender Buchstabe f wird angefügt: ,,f) Benutzung von Schiffen zur Schleusung von Migranten auf dem Seeweg im Rahmen des Zusatzprotokolls vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007; 2007 II S. 1348);". Artikel 10 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom 3. Dezember 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015 Artikel 11 Inkrafttreten (1) Artikel 3 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und das Protokoll von 2005 zum Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten. Der Tag des Inkrafttretens wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. (2) Artikel 6 tritt am 14. August 2018 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. November 2015 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel Der Bundesminister des Auswärtigen Steinmeier Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas