806-22-1-103
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2015
2109
Erste Verordnung zur Änderung der Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung
Vom 26. November 2015
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
§ 19 Absatz 2 der Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1179) wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ,,ausreichend", 2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" und 3. in keinem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend"."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. November 2015 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Machnig