Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 53 vom 23.12.2015  - Seite 2322 bis 2324 - Drittes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

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2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 Drittes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes Vom 15. Dezember 2015 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Regionalisierungsgesetzes (3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 1,8 vom Hundert. (4) Die Bunderegierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Zugrundelegen der Entwicklung der Verkehrsleistung und der Bevölkerungsentwicklung die Vomhundertsätze zur Verteilung der sich nach § 5 Absatz 2 und 3 ergebenden Beträge festzulegen. (5) Die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen. §6 Verwendung (1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. (2) Die Länder weisen dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird." In § 5 Absatz 5 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, wird die Angabe ,,2015" durch die Angabe ,,2016" ersetzt. Artikel 2 Weitere Änderung des Regionalisierungsgesetzes Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,§ 5 Finanzierung und Verteilung (1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für jedes Jahr ein Betrag zu. (2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milliarden Euro festgesetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 2323 2. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt: ,,Anlage (zu § 6 Absatz 2) Verwendungsnachweis Nachweis über die Verwendung der Regionalisierungsmittel für das Bundesland im Jahr: Übersendung bis 30.09. des Folgejahres an BMVI Beträge in Euro Veranschlagt im Landeshaushalt bei Kap./Tit. Zuweisung nach § 5 RegG Berichtsjahr SOLL und IST Vorjahr IST Vor-Vorjahr IST Anteil Regionalisierungsmittel an Gesamtmitteln in % Bereich Verwendungszweck 1 Verfügbare Mittel Reste Vorjahr verfügbare Mittel gesamt Bestellungen im SPNV davon mit Ausschreibung vergeben1 davon ohne Ausschreibung vergeben1 Bestellerentgelte 2 Leistungsbestellungen davon Trassenentgelte davon Stationsentgelte Bestellungen im ÖPNV davon mit Ausschreibung vergeben davon ohne Ausschreibung vergeben Managementaufwand SPNV ÖPNV SPNV Anzahl/Bauprojekte ab 5 Mio. 2 4 Investitionen in Verkehrsanlagen davon DB Netz AG davon DB Station & Service AG davon Sonstige ÖPNV SPNV Anzahl/Zeitpunkt Beschaffung 5 Investitionen in Fahrzeuge davon DB AG davon NE-Bahnen ÖPNV Verbundförderung 6 Tarifausgleiche Ausgleich nach § 45a Personenbeförderungsgesetz Ausgleich nach § 145 Sozialgesetzbuch IX 3 2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2015 Übersicht Verkehrsverträge Dauer/Laufzeit Entwicklung ZugKm Bestellte ZugKm, betriebene Streckenkilometer, erbrachte Zugkilometer, erbrachte Personenkilometer, Reduzierung Energieverbrauch und Lärm- und Schadstoffemissionen im Berichtsjahr und den beiden Vorjahren Anteil SPNV/ÖPNV am gesamten Verkehrsmarkt Aufwendungen in Verkehrsverträgen für Digitalisierung 7 Sonstiges 8 9 1 Summe Ausgaben Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben3 jeweils unter Angabe von Anteil DB AG Anteil Wettbewerber Investitionen in Verkehrsanlagen müssen ab einem Volumen ab 5 Mio. näher beschrieben werden: einzelne Bauprojekte Kosten, Zeitraum Rückstellungen erforderlich/Höhe". 2 Artikel 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2016 in Kraft. (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Dezember 2015 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur A. Dobrindt