Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2015  Nr. 55 vom 30.12.2015  - Seite 2563 bis 2564 - Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 2563 Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes Vom 22. Dezember 2015 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Parteiengesetzes aa) In Nummer 5 werden die Wörter ,,und Beteiligungen" gestrichen. bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. Einnahmen aus Beteiligungen,". b) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt: ,,f) Ausgaben im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit,". bb) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g. 5. In § 25 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Spenden" ein Komma und das Wort ,,Mitgliedsbeiträge" eingefügt und werden das Wort ,,Spenders" durch das Wort ,,Zuwenders" und das Wort ,,Spende" durch das Wort ,,Zuwendung" ersetzt. 6. In § 26 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,die Mitglieder" durch das Wort ,,Parteien" und wird das Wort ,,stellen" durch die Wörter ,,gestellt werden" ersetzt. 7. In § 27 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,von Mitgliedern" durch das Wort ,,Parteien" und wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,oder eine hierfür dennoch vereinbarte Vergütung an die Partei zurückgeleitet oder auf eine solche Vergütung verzichtet wird." ersetzt. 8. § 31c wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 9. § 38 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,des Bundeswahlleiters" gestrichen. b) Der Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann den Vorstand der Partei zur Einreichung eines Rechenschaftsberichts, der den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht, durch ein Zwangsgeld anhalten. Die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Präsident des Deutschen Bundestages handelt insoweit als Vollstreckungsund Vollzugsbehörde. Die Höhe des Zwangs- Das Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748, 3141) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat; § 19a Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend." 2. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,0,70 Euro" durch die Angabe ,,0,83 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,0,70 Euro" durch die Angabe ,,0,83 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,0,38 Euro" durch die Angabe ,,0,45 Euro" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,0,85 Euro" durch die Angabe ,,1 Euro" ersetzt. c) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in Satz 2 genannten Beträge erhöhen sich ab dem Jahr 2017 entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 5." 3. § 19a Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,Abs." wird jeweils durch das Wort ,,Absatz" und die Angabe ,,Nr." wird durch das Wort ,,Nummer" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Dabei sind Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit (§ 24 Absatz 4 Nummer 5) nur in Höhe des nach Abzug der Ausgaben (§ 24 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe f) verbleibenden Betrages zu berücksichtigen." 4. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2015 geldes beträgt mindestens 500 Euro und höchstens 10 000 Euro." 10. Dem § 39 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) § 2 Absatz 2 Satz 2 findet auf in der Frist des § 19a Absatz 3 Satz 1 und 2 einzureichende Rechenschaftsberichte ab dem Rechenschaftsjahr 2016 Anwendung. § 19a Absatz 4 Satz 2 findet auf in der Frist des § 19a Absatz 3 Satz 1 und 2 einzureichende Rechenschaftsberichte ab dem Rechenschaftsjahr 2015 Anwendung. Für die Be- rechnung des Gesamtwertes der Zuwendungen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 sind für das Rechenschaftsjahr 2015 Zuwendungen gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zugrunde zu legen." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. Dezember 2015 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière