Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 28 vom 23.06.2016  - Seite 1362 bis 1363 - Zweiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 – 22. KOV-AnpV 2016)

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1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (22. KOV-Anpassungsverordnung 2016 ­ 22. KOV-AnpV 2016) Vom 20. Juni 2016 Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I 83 Euro, Stufe II 172 Euro, Stufe III 256 Euro, Stufe IV 343 Euro, Stufe V 427 Euro, Stufe VI 515 Euro." 4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder 60 444 Euro, von 70 oder 80 537 Euro, von 90 645 Euro, von 100 722 Euro." 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,29 978" durch die Angabe ,,31 111" ersetzt. 6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,77" durch die Angabe ,,80" ersetzt. 7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,293" durch die Angabe ,,305" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,500, 711, 912, 1 185 oder 1 457" durch die Angabe ,,521, 741, 951, 1 235 oder 1 519" ersetzt. 8. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,1 674" durch die Angabe ,,1 745" und die Angabe ,,838" durch die Angabe ,,874" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,1 674" durch die Angabe ,,1 745" ersetzt. 9. In § 40 wird die Angabe ,,417" durch die Angabe ,,435" ersetzt. Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird die Angabe ,,157" durch die Angabe ,,164" ersetzt. 2. In § 15 Satz 2 wird die Angabe ,,1,980" durch die Angabe ,,2,064" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 in Höhe von 138 Euro, von 40 in Höhe von 189 Euro, von 50 in Höhe von 253 Euro, von 60 in Höhe von 320 Euro, von 70 in Höhe von 444 Euro, von 80 in Höhe von 537 Euro, von 90 in Höhe von 645 Euro, von 100 in Höhe von 722 Euro. Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60 um 28 Euro, von 70 und 80 um 35 Euro, von mindestens 90 um 43 Euro." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 2016 1363 10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe ,,459" durch die Angabe ,,479" ersetzt. 11. In § 46 wird die Angabe ,,117" durch die Angabe ,,122" und die Angabe ,,220" durch die Angabe ,,229" ersetzt. 12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe ,,206" durch die Angabe ,,215" und die Angabe ,,287" durch die Angabe ,,299" ersetzt. 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,564" durch die Angabe ,,588" und die Angabe ,,393" durch die Angabe ,,410" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,103" durch die Angabe ,,107" und die Angabe ,,77" durch die Angabe ,,80" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,320" durch die Angabe ,,334" und die Angabe ,,232" durch die Angabe ,,242" ersetzt. 14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe ,,1 674" durch die Angabe ,,1 745" und die Angabe ,,838" durch die Angabe ,,874" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 20. Juni 2016 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles