Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 32 vom 02.07.2016  - Seite 1561 bis 1562 - Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung

13.03.2032
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2016 1561 Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung Vom 28. Juni 2016 Auf Grund des § 14 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 82 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung 5. § 13 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. vor der Aufgabe des Gepäcks die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde der Erstattung zugestimmt hat." 6. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft am bisherigen oder am neuen Dienstort werden für die Zeit vom letzten Tag des Einladens des Umzugsgutes bis zum ersten Tag des Ausladens des Umzugsgutes in der endgültigen Wohnung auf Antrag gegen Nachweis erstattet, soweit sie 25 Prozent der Bezüge übersteigen, die für die Berechnung des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes maßgeblich sind. Wird als vorübergehende Unterkunft leerer Wohnraum angemietet, werden die notwendigen Auslagen erstattet, soweit sie 18 Prozent der Bezüge übersteigen, die für die Berechnung des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes maßgeblich sind; die §§ 18 und 19 dieser Verordnung sind anzuwenden. Bei Umzügen mit Umzugskostenvergütung nach § 26 gilt Satz 1 für die Zeit vom Tag nach Beendigung der Hinreise bis zum Tag vor Antritt der Rückreise. In diesen Fällen werden auch die notwendigen Auslagen nach dem Tag des Ausladens bis zum Tag vor Antritt der Rückreise erstattet." 7. In § 15 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Dienstbehörde" die Wörter ,,oder der von ihr ermächtigten Behörde" eingefügt. 8. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Werden anlässlich des Umzugs an einen Dienstort mit besonderer gesundheitlicher Belastung durch hohe Luftverschmutzung Luftreiniger angeschafft, so wird auf Antrag ein Zuschuss zu den Anschaffungskosten der Geräte gewährt. Der Zuschuss beträgt 80 Prozent des Anschaffungspreises einschließlich eventuell anfallender Transportkosten. Bei Versetzung an einen anderen Ort verbleibt das Gerät bei der berechtigten Person." 9. § 28 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Beamtenverhältnisses" durch das Wort ,,Dienstverhältnisses" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Beamtenverhältnis" durch das Wort ,,Dienstverhältnis" ersetzt. Die Auslandsumzugskostenverordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2349) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Anwendungsbereich". b) In der Angabe zu § 28 wird das Wort ,,Beamtenverhältnisses" durch das Wort ,,Dienstverhältnisses" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die bei Auslandsumzügen geltenden Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften des Bundesumzugskostenrechts." 3. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,3," gestrichen. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Beamtenverhältnisses" durch das Wort ,,Dienstverhältnisses" ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann Ausnahmen in besonderen Fällen zulassen." c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Bei einer Beurlaubung im anerkannt dienstlichen Interesse unter Wegfall der Besoldung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Umzugskostenvergütung zugesagt werden. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung auf eine andere Behörde übertragen." 1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2016 bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Beamtenverhältnisses" durch das Wort ,,Dienstverhältnisses" ersetzt. cc) In Absatz 4 wird das Wort ,,Beamtenverhältnis" durch das Wort ,,Dienstverhältnis" ersetzt. 10. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,Inkrafttreten dieser Verordnung" durch die Wörter ,,dem 1. Dezember 2012" ersetzt. Berlin, den 28. Juni 2016 b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Inkrafttreten dieser Verordnung" durch die Angabe ,,1. Dezember 2012" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2016 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 6 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 in Kraft. Der Bundesminister des Auswärtigen Steinmeier