Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 35 vom 22.07.2016  - Seite 1715 bis 1715 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (5. DarlehensVÄndV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2016 1715 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (5. DarlehensVÄndV) Vom 11. Juli 2016 Auf Grund des § 18 Absatz 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen 2. 2 Euro Mahnkosten. (2) Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist." 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,, 1. jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens,". bbb) In dem Satzteil nach der Aufzählung werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 3 Nr. 1" durch die Wörter ,,§ 8 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. 6. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und § 12 Abs. 2" durch die Wörter ,,§ 8 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 2" ersetzt. 7. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht." 8. § 15 wird aufgehoben. Artikel 2 Die Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. b) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 1 bis 3. c) In Absatz 1 werden die Wörter ,,nach diesem Gesetz" durch die Wörter ,,nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz" ersetzt. 2. § 4 wird aufgehoben. 3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit vorzeitig zurückgezahlte Beträge nicht zur Ablösung der vollen Restschuld ausreichen, werden sie auf die zuletzt fällig werdenden Rückzahlungsraten angerechnet." 4. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Zahlungsrückstand (1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben: 1. Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind, Bonn, den 11. Juli 2016 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Johanna Wanka