Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 39 vom 05.08.2016  - Seite 1937 bis 1938 - Zweites Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 1937 Zweites Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes Vom 31. Juli 2016 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes 2. Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: ,,(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden. (4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder." Artikel 2 Das Buchpreisbindungsgesetz vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3448), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,substituieren" ein Komma und die Wörter ,,wie zum Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elektronische Bücher," eingefügt. 2. In § 3 werden nach dem Wort ,,Letztabnehmer" die Wörter ,,in Deutschland" eingefügt. 3. § 4 wird aufgehoben. 4. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wer Bücher für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen." 5. § 11 wird aufgehoben. Artikel 1a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. September 2016 in Kraft. (2) Artikel 1a tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2016 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 31. Juli 2016 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel Der Bundesminister für Gesundheit Hermann Gröhe