Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 45 vom 27.09.2016  - Seite 2167 bis 2173 - Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016 2167 Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung ­ RAVPV) Vom 23. September 2016 Auf Grund des § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung in Verbindung mit ­ den §§ 31 bis 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung, die durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden sind, ­ § 207 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 63 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, ­ § 209 Absatz 1 Satz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 66 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, sowie ­ § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland, der durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Inhaltsübersicht Teil 1 Elektronische Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 Verzeichnis und einzutragende Personen Inhalt des Verzeichnisses Eintragungen in das Verzeichnis Berichtigungen des Verzeichnisses Sperrung und Löschung von Eintragungen Einsichtnahme in das Verzeichnis Suchfunktion Datensicherheit und Einsehbarkeit Teil 2 Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer § § § § § § § 9 10 11 12 13 14 15 Führung des Gesamtverzeichnisses Inhalt des Gesamtverzeichnisses Eintragungen in das Gesamtverzeichnis Berichtigung des Gesamtverzeichnisses Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis Suchfunktion Datensicherheit und Einsehbarkeit Teil 3 Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis § 16 § 17 § 18 Abruf von Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis Abrufbare Angaben Abrufbarkeit § § § § § § § § § § § 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 Teil 4 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach Besonderes elektronisches Anwaltspostfach Führung der besonderen elektronischen Postfächer Einrichtung eines Postfachs Erstanmeldung am Postfach Weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach Zugang zum Postfach Vertreter, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte Datensicherheit Automatisches Löschen von Nachrichten Aufhebung der Zugangsberechtigung und Sperrung Löschung des Postfachs Teil 5 Schlussvorschriften § 30 § 31 § 32 Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof Übergangsregelung Inkrafttreten Teil 1 Elektronische Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern §1 Verzeichnis und einzutragende Personen Jede Rechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte einschließlich der Syndikusrechtsanwälte. In ihr Verzeichnis sind zudem die folgenden Personen einzutragen: 1. von ihr aufgenommene niedergelassene europäische Rechtsanwälte einschließlich der niedergelassenen europäischen Syndikusrechtsanwälte nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland; 2. von ihr aufgenommene Rechtsanwälte aus anderen Staaten einschließlich der Syndikusrechtsanwälte aus anderen Staaten nach § 206 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung; 3. von ihr aufgenommene Inhaber einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung nach § 209 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung. §2 Inhalt des Verzeichnisses (1) Als Zusatz zum Familiennamen werden, soweit von der eingetragenen Person geführt und mitgeteilt, akademische Grade und Ehrengrade sowie die Bezeichnung ,,Professor" eingetragen. Nicht-juristische Grade und Bezeichnungen müssen als solche erkenn- 2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016 bar sein. Die Rechtsanwaltskammer kann die Eintragung davon abhängig machen, dass die Berechtigung zum Führen des akademischen Grades, des Ehrengrades oder der Bezeichnung ,,Professor" nachgewiesen wird. (2) Führt die eingetragene Person einen Berufsnamen und teilt sie diesen mit, wird auch dieser eingetragen. (3) Verfügt eine eingetragene Person über mehrere Vornamen, so sind alle Vornamen einzutragen. (4) Als Name der Kanzlei oder Zweigstelle ist die Bezeichnung einzutragen, unter der die eingetragene Person am jeweiligen Standort beruflich auftritt. Sofern bei einer gemeinschaftlichen Berufsausübung eine Kurzbezeichnung geführt wird, ist diese als Name einzutragen. Bei Syndikusrechtsanwälten ist als Name der Arbeitgeber einzutragen. (5) An Telekommunikationsdaten werden, soweit von der eingetragenen Person mitgeteilt, jeweils eine Telefon- und eine Telefaxnummer sowie eine E-MailAdresse je Kanzlei und Zweigstelle eingetragen. Zudem wird, soweit von der eingetragenen Person mitgeteilt, eine Internetadresse je Kanzlei und Zweigstelle eingetragen. (6) Als Zeitpunkt der Zulassung ist der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen, sofern die eingetragene Person seitdem ununterbrochen Mitglied einer Rechtsanwaltskammer gewesen ist. Anderenfalls ist der Zeitpunkt der letzten Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer einzutragen. Weist die eingetragene Person im Fall des Satzes 2 der Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt ihrer ersten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland nach, so ist auch dieser einzutragen. Bei nach § 1 Satz 2 in das Verzeichnis eingetragenen Personen tritt an die Stelle der Zulassung die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer. (7) Vollziehbare Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sind unter Angabe des Zeitpunkts des Beginns sowie der Dauer des Verbots einzutragen. Betrifft das Verbot nur einen Teilbereich der beruflichen Tätigkeit, ist auch der Umfang des Verbots einzutragen. Bei der Eintragung eines Berufsausübungsverbots ist zu vermerken, dass dieses für die Dauer einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder einer Übernahme eines öffentlichen Amtes besteht. (8) Die Eintragung eines Vertreters muss den Zeitraum erkennen lassen, für den dieser bestellt ist. Ist der Vertreter nach § 53 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung allgemein für alle Vertretungsfälle eines Kalenderjahres bestellt, muss dies erkennbar sein. (9) Im Fall der Befreiung von der Kanzleipflicht sind auch der Zeitpunkt des Beginns der Befreiung und bestehende Auflagen einzutragen. §3 Eintragungen in das Verzeichnis Die Eintragung der nach § 1 in das Verzeichnis einzutragenden Personen erfolgt unverzüglich nach ihrer Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer. Im Übrigen nimmt die Rechtsanwaltskammer Eintragungen unverzüglich vor, nachdem sie von den einzutragenden Um- ständen Kenntnis erlangt hat und ihr erforderliche Nachweise vorgelegt wurden. §4 Berichtigungen des Verzeichnisses (1) Stellt die Rechtsanwaltskammer fest, dass Eintragungen in ihrem Verzeichnis unrichtig oder unvollständig sind, hat sie diese unverzüglich zu berichtigen. Insbesondere sind nicht mehr bestehende Berufs-, Berufsausübungs- oder Vertretungsverbote unverzüglich aus dem Verzeichnis zu löschen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Verzeichnisses, hat die Rechtsanwaltskammer Auskünfte einzuholen und gegebenenfalls die Vorlage von Nachweisen durch die eingetragene Person zu verlangen. (2) Stellt eine andere Rechtsanwaltskammer oder die Bundesrechtsanwaltskammer Umstände fest, die die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines von einer Rechtsanwaltskammer geführten Verzeichnisses nahelegen, unterrichtet sie die für die Führung des Verzeichnisses zuständige Rechtsanwaltskammer hiervon. §5 Sperrung und Löschung von Eintragungen (1) Scheidet eine in das Verzeichnis eingetragene Person aus der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer aus, sperrt die Rechtsanwaltskammer unverzüglich sämtliche zu der Person eingetragenen Angaben. Die Rechtsfolge des Satzes 1 gilt sinngemäß für die gesonderte Eintragung eines Syndikusrechtsanwalts nach § 46c Absatz 5 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit dessen Zulassung widerrufen wird. (2) Gesperrte Eintragungen dürfen nicht durch Einsichtnahme in das Register ersichtlich sein. (3) Gesperrte Eintragungen werden spätestens zwei Jahre nach der Sperrung gelöscht, soweit nicht die eingetragene Person einer längeren Speicherung ausdrücklich zustimmt. Auf Antrag der eingetragenen Person sind gesperrte Eintragungen unverzüglich zu löschen. § 31 Absatz 5 Satz 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung bleibt unberührt. (4) Eine zu Unrecht erfolgte Sperrung ist unverzüglich rückgängig zu machen. (5) Ist für die Abwicklung einer Kanzlei ein Abwickler bestellt, so ist im Verzeichnis zu vermerken, dass die eingetragene Person nicht mehr Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist und dass ein Abwickler bestellt wurde. §6 Einsichtnahme in das Verzeichnis (1) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer ist ausschließlich über das Internet möglich. Eine Einsichtnahme muss jederzeit kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein. (2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar. (3) Die Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einsichtnahme soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016 2169 vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigen. §7 Suchfunktion (1) Die Rechtsanwaltskammern haben die Einsichtnahme in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewährleisten. Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche anhand folgender Angaben zu ermöglichen: 1. Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname eingetragen, muss auch dieser bei der Suche gefunden werden können; 2. Vorname; 3. Anschrift von Kanzlei oder Zweigstelle; 4. Kanzleiname oder Name der Zweigstelle; 5. Berufsbezeichnung; 6. Fachanwaltsbezeichnung. (2) Die Suchfunktion kann auffordern, die Suche nach weiteren Kriterien einzuschränken, wenn mehr als 50 Treffer zu erwarten sind. (3) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden. §8 Datensicherheit und Einsehbarkeit (1) Die das Verzeichnis führende Rechtsanwaltskammer hat zu gewährleisten, dass Eintragungen, Berichtigungen, Sperrungen, Entsperrungen und Löschungen allein durch sie selbst vorgenommen werden können. Zudem muss nachträglich überprüft und festgestellt werden können, wer diese Maßnahmen innerhalb der Rechtsanwaltskammer zu welchem Zeitpunkt vorgenommen hat. (2) Jede Rechtsanwaltskammer hat durch geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand entsprechende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die in das Verzeichnis aufgenommenen Angaben jederzeit einsehbar sind. (3) Jede Rechtsanwaltskammer hat durch geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand entsprechende technische Maßnahmen Vorkehrungen zu treffen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen des von ihr zu führenden Verzeichnisses unverzüglich Kenntnis erlangt. Schwerwiegende Fehlfunktionen hat sie unverzüglich, andere Fehlfunktionen hat sie zeitnah zu beheben. Te i l 2 Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer § 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen 1. die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben, 2. die Angabe der Kammer, der sie angehören, 3. die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und 4. die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen mitgeteilt haben. § 11 Eintragungen in das Gesamtverzeichnis (1) Sofern die Rechtsanwaltskammern die in ihren Verzeichnissen enthaltenen Angaben im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis eingeben, sind die zu übertragenden Daten zumindest mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. (2) Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt zu den eingetragenen Personen die Bezeichnung ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs in das Gesamtverzeichnis ein. Wurde für einen Vertreter, Abwickler oder Zustellungsbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet, ist auch dessen Bezeichnung bei der eingetragenen Person einzutragen. (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer veranlasst für die Zwecke der Suche nach diesen Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis die Eintragung von mitgeteilten Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten der in § 16 Satz 2 genannten Personen in das Gesamtverzeichnis. Dabei sind nur folgende Tätigkeitsschwerpunkte eintragungsfähig: 1. Insolvenzrecht; 2. Wirtschaftsrecht; 3. Verbraucherrecht; 4. Strafrecht; 5. Arbeitsrecht; 6. Umweltrecht; 7. Recht der Europäischen Union (EU); 8. Familienrecht; 9. Menschen- und Bürgerrechte; 10. Immigrations- und Asylrecht; 11. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht; 12. Recht der Informationstechnologie (IT); 13. Prozessvertretung, Mediation und Schiedsverfahren; 14. Schadensersatzrecht; 15. Eigentumsrecht; 16. Öffentliches Recht; 17. Sozialrecht; 18. Erbrecht; 19. Steuerrecht; 20. Verkehrs- und Transportrecht. §9 Führung des Gesamtverzeichnisses Die Bundesrechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen. Es trägt die Bezeichnung ,,Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis". 2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016 § 12 Berichtigung des Gesamtverzeichnisses (1) Sofern die Rechtsanwaltskammern in ihren Verzeichnissen enthaltene Angaben in das Gesamtverzeichnis eingegeben haben, erfolgen Berichtigungen, Sperrungen, Entsperrungen und Löschungen dieser Angaben durch die Rechtsanwaltskammern im automatisierten Verfahren. Zu diesem Zweck zu übertragende Daten sind zumindest mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. (2) Erlangt die Bundesrechtsanwaltskammer Kenntnis von einer von ihr zu verantwortenden Unrichtigkeit der Bezeichnung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, berichtigt sie diese unverzüglich und unterrichtet den Postfachinhaber hierüber. Stellt eine Rechtsanwaltskammer Umstände fest, die eine Unrichtigkeit im Sinne des Satzes 1 nahelegen, so unterrichtet sie die Bundesrechtsanwaltskammer hiervon. (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht den eingetragenen Personen die Berichtigung und Löschung der jeweiligen von ihnen im Gesamtverzeichnis eingetragenen Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte. § 13 Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis (1) § 6 gilt entsprechend. (2) In das Gesamtverzeichnis eingetragene Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte sind ausschließlich über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einsehbar. § 14 Suchfunktion Die Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis erfolgt über eine Suchfunktion. § 7 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch eine Suche nach der Kammerzugehörigkeit zu ermöglichen ist. § 15 Datensicherheit und Einsehbarkeit (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer gewährleistet, dass die von den Rechtsanwaltskammern vorzunehmenden Eingaben in das Gesamtverzeichnis allein durch die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer erfolgen. Von der Bundesrechtsanwaltskammer vorzunehmende Eintragungen dürfen nur durch diese erfolgen. (2) Die Rechtsanwaltskammern gewährleisten, dass hinsichtlich der von ihnen vorgenommenen Eingaben in das Gesamtverzeichnis nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, wer diese vorgenommen hat. Gleiches gilt für die Bundesrechtsanwaltskammer hinsichtlich der von ihr in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben. (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt durch geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand entsprechende technische Maßnahmen sicher, dass die in das Gesamtverzeichnis aufgenommenen Angaben ständig einsehbar sind. Sie hat durch solche Maßnahmen zudem Vorkehrungen zu treffen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen des von ihr zu führenden Verzeichnisses unverzüglich Kenntnis erlangt. Schwer- wiegende Fehlfunktionen hat sie unverzüglich, andere Fehlfunktionen hat sie zeitnah zu beheben. Te i l 3 Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis § 16 Abruf von Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt die in § 17 genannten Angaben des Gesamtverzeichnisses für die Einsichtnahme über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission unter der Bezeichnung ,,Find a lawyer" betriebene elektronische Suchsystem, das im Deutschen die Bezeichnung ,,Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis" trägt, abrufbereit zur Verfügung. Der Abruf ist bezüglich des in § 1 genannten Personenkreises mit Ausnahme der Syndikusrechtsanwälte, der niedergelassenen europäischen Syndikusrechtsanwälte und der Syndikusrechtsanwälte aus anderen Staaten zu ermöglichen. § 17 Abrufbare Angaben (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis den Abruf der folgenden im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben: 1. Familienname und Vornamen des Rechtsanwalts; 2. Berufsbezeichnung; 3. Name der Kanzlei und deren Anschrift; 4. Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der Kanzlei; 5. Internetadresse der Kanzlei; 6. Kammerzugehörigkeit. (2) § 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 ist entsprechend anwendbar. (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt zudem die Informationen abrufbereit zur Verfügung, die für eine Suche nach Fachanwaltsbezeichnungen, Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten erforderlich sind. (4) Der Abruf von weiteren, in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Eintragungen im Gesamtverzeichnis darf über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis nicht ermöglicht werden. § 18 Abrufbarkeit (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt durch geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand entsprechende technische Maßnahmen sicher, dass in ihrem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass die in § 17 genannten Angaben des Gesamtverzeichnisses jederzeit über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis abrufbar sind. (2) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat durch geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand entsprechende technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass sie von in ihrem Verantwortungsbereich auftretenden Fehlfunktionen beim Abruf über das Europäische Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016 2171 Rechtsanwaltsverzeichnis unverzüglich Kenntnis erlangt. Entsprechende schwerwiegende Fehlfunktionen hat sie unverzüglich, entsprechende andere Fehlfunktionen hat sie zeitnah zu beheben. Über sonstige ihr bekannt werdende Fehlfunktionen des Europäischen Rechtsanwaltsverzeichnisses hat sie die für dessen Führung verantwortliche Stelle unverzüglich zu unterrichten. Te i l 4 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht von dem Rechtsanwalt selbst versandt wurde. § 21 Einrichtung eines Postfachs (1) Die Rechtsanwaltskammern unterrichten die Bundesrechtsanwaltskammer über die bevorstehende Eintragung einer Person in das Gesamtverzeichnis. Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet unverzüglich nach der Eintragung einer Person in das Gesamtverzeichnis für diese ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die eingetragene Person von einer Rechtsanwaltskammer in eine andere wechselt. § 22 Erstanmeldung am Postfach (1) Die Erstanmeldung des Postfachinhabers an seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach erfolgt unter Verwendung eines für ihn zu diesem Zweck erzeugten und auf einer Hardwarekomponente gespeicherten Zertifikats, das die eindeutige Bezeichnung des Postfachs enthält, sowie unter Verwendung der zugehörigen Zertifikats-PIN. Eine Hardwarekomponente im Sinne des Satzes 1 und des § 23 muss vergleichbaren Anforderungen genügen, wie sie nach dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) für qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten gelten. (2) Der Postfachinhaber erlangt das zur Erstanmeldung erforderliche Zertifikat und die zugehörige Zertifikats-PIN durch Bestellung des Zertifikats bei der Bundesrechtsanwaltskammer oder einer von ihr bestimmten Stelle. Der Postfachinhaber kann auch mehrere zur Erstanmeldung geeignete Zertifikate bestellen. (3) Die Ausgabe des zur Erstanmeldung erforderlichen Zertifikats und die Zuteilung der zugehörigen Zertifikats-PIN haben in einem Verfahren zu erfolgen, das gewährleistet, dass 1. der Postfachinhaber das Zertifikat und die ZertifikatsPIN unverzüglich, jedoch getrennt voneinander erlangt, 2. das besondere elektronische Anwaltspostfach dem Zertifikat zweifelsfrei zugeordnet ist, 3. keine unbefugte Inbesitznahme des Zertifikats durch Dritte erfolgt und 4. keine unbefugte Kenntnisnahme Dritter von der Zertifikats-PIN erfolgt. (4) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich in geeigneter Weise davon zu überzeugen, dass das zur Erstanmeldung erforderliche Zertifikat dem Postfachinhaber zugegangen ist. Hierzu kann sie sich einer anderen öffentlichen Stelle bedienen. (5) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat das zur Erstanmeldung erteilte Zertifikat unverzüglich zu sperren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die § 19 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (1) Das besondere elektronische Anwaltspostfach dient der elektronischen Kommunikation der in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg. Ebenso dient es der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer untereinander. (2) Das besondere elektronische Anwaltspostfach kann auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen dienen. (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern, den Rechtsanwaltskammern und sich selbst zum Zweck des Versendens von Nachrichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach die elektronische Suche nach allen Personen und Stellen zu ermöglichen, die über das Postfach erreichbar sind. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zudem die Daten, die eine Suche im Sinne des Satzes 1 ermöglichen, auch den Gerichten zugänglich zu machen. Sie kann sie auch anderen Personen und Stellen zugänglich machen, mit denen sie nach Absatz 2 eine Kommunikation ermöglicht. (4) Vertreter, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte, die nicht bereits von Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, stehen den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach den Absätzen 1 bis 3 gleich. § 20 Führung der besonderen elektronischen Postfächer (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer auf der Grundlage des Protokollstandards ,,Online Services Computer Interface ­ OSCI" oder einem künftig nach dem Stand der Technik an dessen Stelle tretenden Standard zu betreiben. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat fortlaufend zu gewährleisten, dass die in § 19 Absatz 1 genannten Personen und Stellen miteinander sicher elektronisch kommunizieren können. (2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach soll barrierefrei im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung sein. (3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu gewährleisten, dass bei einem Versand nicht-qualifiziert signierter elektronischer Dokumente durch einen Rechtsanwalt auf einem sicheren Übermittlungsweg für den 2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016 Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 nicht erfüllt sind. § 23 Weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach (1) Der Postfachinhaber kann mit einem auf einer Hardwarekomponente gespeicherten Zertifikat weitere ihm zugeordnete Zertifikate berechtigen, ihm Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach zu gewähren. Diese Zertifikate müssen nicht auf einer Hardwarekomponente gespeichert sein. Zu ihnen muss jedoch ebenfalls eine Zertifikats-PIN gehören. Zudem müssen sie von einem von der Bundesrechtsanwaltskammer anerkannten Zertifizierungsdiensteanbieter authentifiziert sein. (2) Der Postfachinhaber kann auch anderen Personen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gewähren. Verfügen die anderen Personen nicht über ein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach, hat der Postfachinhaber für sie ein Zugangskonto anzulegen. Der Zugang der anderen Personen über ihr Zugangskonto erfolgt unter Verwendung eines ihnen zugeordneten Zertifikats und einer zugehörigen Zertifikats-PIN. Der Postfachinhaber kann hierzu mit einem auf einer Hardwarekomponente gespeicherten Zertifikat weitere Zertifikate berechtigen, anderen Personen Zugang zu seinem Postfach zu gewähren. Für diese Zertifikate gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. (3) Der Postfachinhaber kann, wenn er mit einem auf einer Hardwarekomponente gespeicherten Zertifikat angemeldet ist, anderen Personen unterschiedlich weit reichende Zugangsberechtigungen zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach erteilen. Er kann anderen Personen, deren Zertifikat auf einer Hardwarekomponente gespeichert ist, auch die Befugnis einräumen, weitere Zugangsberechtigungen zu erteilen. Für die Erteilung weiterer Zugangsberechtigungen durch entsprechend ermächtigte andere Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Der Postfachinhaber kann anderen Personen zudem die Befugnis einräumen, Nachrichten zu versenden. Das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, kann er jedoch nicht auf andere Personen übertragen. (4) Der Postfachinhaber und die von ihm entsprechend ermächtigten anderen Personen können erteilte Zugangsberechtigungen jederzeit ändern und widerrufen. § 24 Zugang zum Postfach (1) Die Anmeldung des Inhabers an seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach erfolgt mit einem ihm zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN. Hat der Inhaber die Nutzung des Postfachs beendet, hat er sich abzumelden. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für den Fall, dass der aktivierte Zugang für eine bestimmte Zeitdauer nicht genutzt wird, eine automatische Abmeldung des Postfachinhabers durch das System vorzusehen. Bei der Bemessung der Zeitdauer sind die Belange des Datenschutzes gegen den Aufwand für die erneute Anmeldung abzuwägen. (2) Die Anmeldung anderer Personen an einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach erfolgt mit einem ihnen zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN; Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. § 25 Vertreter, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte (1) Verfügt eine Person, die für eine im Gesamtverzeichnis eingetragene Person als Vertreter oder Abwickler bestellt oder von ihr als Zustellungsbevollmächtigte benannt wird, nicht über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, unterrichtet die für die eingetragene Person zuständige Rechtsanwaltskammer die Bundesrechtsanwaltskammer über deren Bestellung oder Benennung. Sie übermittelt hierzu die Angaben zur Identität der eingetragenen Person sowie den Familiennamen, die Vornamen und eine zustellfähige Anschrift der Person, für die das Postfach einzurichten ist. Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet daraufhin für die bestellte oder benannte Person für die Dauer ihrer Tätigkeit ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. (2) Die Rechtsanwaltskammern teilen der Bundesrechtsanwaltskammer mit, wenn aufgrund veränderter Umstände die Voraussetzungen für die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs im Sinne des Absatzes 1 entfallen sind. (3) Wird ein Vertreter oder Abwickler bestellt oder ein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so räumt die Bundesrechtsanwaltskammer diesem für die Dauer seiner Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Person ein, für die er bestellt oder benannt wurde. Dabei müssen für den Vertreter, Abwickler oder Zustellungsbevollmächtigten der Absender und der Eingangszeitpunkt der Nachricht einsehbar sein; der Betreff, der Text und die Anhänge der Nachricht dürfen nicht einsehbar sein. Die zur Einräumung des Zugangs erforderliche Übermittlung von Daten durch die Rechtsanwaltskammer an die Bundesrechtsanwaltskammer erfolgt im automatisierten Verfahren. Zu diesem Zweck zu übertragende Daten sind zumindest mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. (4) Im Übrigen haben Vertreter und Zustellungsbevollmächtigte Berechtigungen am besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Person, für die sie bestellt oder von der sie benannt wurden, nur, soweit sie hierzu nach § 23 Absatz 2 bis 4 berechtigt wurden. § 26 Datensicherheit (1) Die Inhaber eines für sie erzeugten Zertifikats dürfen dieses keiner weiteren Person überlassen und haben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten. (2) Der Postfachinhaber hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugriff auf sein Postfach zu verhindern, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2016 2173 1. ein Zertifikat in den Besitz einer unbefugten Person gelangt ist, 2. die einem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN einer unbefugten Person bekannt geworden ist, 3. ein Zertifikat unbefugt kopiert wurde oder 4. sonst von einer Person mittels eines Zertifikats auf das besondere elektronische Anwaltspostfach unbefugt zugegriffen werden könnte. § 27 Automatisches Löschen von Nachrichten Nachrichten dürfen frühestens 90 Tage nach ihrem Eingang automatisch in den Papierkorb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verschoben werden. Im Papierkorb befindliche Nachrichten dürfen frühestens nach 30 Tagen automatisch gelöscht werden. § 28 Aufhebung der Zugangsberechtigung und Sperrung (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer sperrt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, wenn die Eintragungen zum Postfachinhaber im Gesamtverzeichnis gesperrt wurden. Der Zugang zu einem gesperrten besonderen elektronischen Anwaltspostfach ist nicht möglich. Dies gilt für den Postfachinhaber und alle anderen Personen, denen eine Zugangsberechtigung zu dem Postfach erteilt wurde. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Postfachinhaber von einer Rechtsanwaltskammer in eine andere wechselt. (2) Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird zudem gesperrt, wenn für dessen Inhaber ein Abwickler bestellt ist. Der Zugang des Abwicklers nach § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 bleibt hiervon unberührt. (3) Gesperrte besondere elektronische Anwaltspostfächer sind nicht adressierbar. (4) Wird eine Sperrung der Eintragung des Postfachinhabers im Gesamtverzeichnis aufgehoben, ist auch die Sperrung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unverzüglich rückgängig zu machen. § 29 Löschung des Postfachs Gesperrte besondere elektronische Anwaltspostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten sechs Monate nach der Sperrung gelöscht. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt die Löschung nicht vor Beendigung der Abwicklung. Te i l 5 Schlussvorschriften § 30 Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof Von den Aufgaben, die nach dieser Verordnung der Rechtsanwaltskammer zugewiesen sind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof, dem Erlöschen dieser Zulassung und der Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers für einen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof verbunden sind. § 31 Übergangsregelung Bis zum 31. Dezember 2017 muss der Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte. Die Erklärung kann nicht beschränkt werden. Die Erstanmeldung am Postfach und der Versand nicht berufsbezogener Mitteilungen gelten nicht als Erklärung der Empfangsbereitschaft. § 32 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) § 2 Absatz 6 Satz 3, Absatz 7 bis 9, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6, § 20 Absatz 3 sowie § 23 Absatz 3 Satz 5 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 23. September 2016 Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas