Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 47 vom 11.10.2016  - Seite 2212 bis 2215 - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

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2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2016 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Vom 5. Oktober 2016 Auf Grund des § 33 Absatz 3 Nummer 1 des KraftWärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), der durch Artikel 4 Absatz 74 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Artikel 1 Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes antrag seit dem 1. Januar 2016 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist, 4. die Erteilung von Vorbescheiden über die Zuschlagsberechtigung für neue Kraft-WärmeKopplungsanlagen, Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher, 5. die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung. (3) Die Gebührensätze nach Anlage 2 werden erhoben für 1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zwischen dem 19. Juli 2012 und dem 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb gegangen sind, sowie für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die unter die Übergangsregelungen des § 35 Absatz 3 bis 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fallen, 2. die Zulassung von Wärme- und Kältenetzen, deren Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2012 erfolgte und für die der vollständige Zulassungsantrag bis zum 31. Dezember 2015 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist, 3. die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern, für die der vollständige Zulassungsantrag bis zum 31. Dezember 2015 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist. (4) Die Gebührensätze nach Anlage 3 werden erhoben für 1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 18. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind, 2. die Zulassung von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist. (5) Hinsichtlich der Auslagen ist § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes anzuwenden. Auslagen für Telekommunikationsleistungen werden nicht erhoben." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort ,,Außerkrafttreten" angefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Sie tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft." Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 102 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Gebühren und Auslagen (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, werden Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Die Gebührensätze nach Anlage 1 werden erhoben für 1. die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die seit dem 1. Januar 2016 in Dauerbetrieb gegangen sind und nicht unter die Übergangsregelung des § 35 Absatz 3 bis 6 des Kraft-WärmeKopplungsgesetzes fallen, 2. die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen, wenn der vollständige Zulassungsantrag seit dem 1. Januar 2016 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen ist, 3. die Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern, wenn der vollständige Zulassungs- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2016 2213 3. Die Anlagen 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: Gebührenverzeichnis Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ,,Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Gebührensatz 1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) a) KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 8 oder § 13 Absatz 4 KWKG und Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG, wenn Anspruch nur für den in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom besteht**, *** oder Faktor 4: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde, wenn gemäß § 7 Absatz 3 KWKG auch ein Anspruch für den nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom besteht*** Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3 zu je 50 Prozent. oder Faktor 5: Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 KWKG 2. Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG 150 Euro 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge maximal 45 000 Euro maximal 30 000 Euro maximal 30 000 Euro 3. 4. 5. 6. 7. * 0,1 Prozent der maßgeblichen KWKZuschläge, höchstens jedoch 50 Prozent der maximalen Gebühren für die Bearbeitung eines Zulassungsantrags Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen 0,2 Prozent der in der Zulassung gemäß den §§ 20 und 21 KWKG festgelegten KWK-Zuschläge mindestens 100 Euro maximal 40 000 Euro Vorbescheid für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen 0,1 Prozent der im Vorbescheid gemäß den §§ 20 und 21 KWKG ausgewiesenen KWK-Zuschläge maximal 20 000 Euro Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß 25 Euro für Speicher bis 5 m3, 100 Euro für Speicher den §§ 24 und 25 KWKG**** über 5 m3 bis 200 m3, 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge für Speicher ab 200 m3 maximal 20 000 Euro Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern 0,1 Prozent der im Vorbescheid gemäß den §§ 24 und 25 KWKG ausgewiesenen KWK-Zuschläge maximal 10 000 Euro Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme200 Euro Kopplung gemäß § 31 KWKG Es werden keine Gebühren für die Zulassung von KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. Bei Anspruch auf den Kohleersatz-Bonus gemäß § 7 Absatz 2 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,6 Cent je Kilowattstunde. Bei Anspruch auf den TEHG-Bonus gemäß § 7 Absatz 5 KWKG erhöht sich der KWK-Zuschlag um 0,3 Cent je Kilowattstunde. ** *** **** Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. 2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2016 Anlage 2 (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis Gebührensatz Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle 1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) a) KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung 100 Euro 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge maximal 30 000 Euro Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge: Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung 2. Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß § 6a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung 3. Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß § 6b KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung** 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge mindestens 100 Euro maximal 20 000 Euro 25 Euro für Speicher bis 5 m3, 100 Euro für Speicher über 5 m3 bis 200 m3, 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge für Speicher ab 200 m3 maximal 10 000 Euro 200 Euro 4. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-WärmeKopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung * Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird. ** Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2016 2215 Gebührenverzeichnis Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anlage 3 (zu § 1 Absatz 4) Gebührensatz 1. Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) a) Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung* b) Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung 75 Euro 0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge maximal 20 000 Euro Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK- Zuschläge: aa) Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren: Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der Kraft-WärmeKopplungsanlage in Kilowatt Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung (30 000 Vollbenutzungsstunden) Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung Faktor 4: 0,8 (das heißt 20 Prozent pauschaler Sicherheitsabschlag) bb) Der pauschale Sicherheitsabschlag (Faktor 4) kann auf Antrag erhöht werden, wenn der Betreiber glaubhaft macht, dass er voraussichtlich weniger als 80 Prozent des Produkts aus den Faktoren 1 bis 3 als erwarteten KWK-Zuschlag erhalten wird. 2. Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen gemäß § 6a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung 3. Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-WärmeKopplung gemäß § 9a KWKG in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden Fassung * 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschläge mindestens 100 Euro maximal 10 000 Euro 200 Euro Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 10 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Oktober 2016 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel