Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 55 vom 25.11.2016  - Seite 2613 bis 2614 - Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 2613 Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze Vom 21. November 2016 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 5a Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer". b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,vorbehaltlich des § 5c Absatz 1" gestrichen. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,2001 bis 2006" durch die Angabe ,,2010 bis 2015" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,2004 bis 2006" durch die Angabe ,,2013 bis 2015" ersetzt. ccc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,2003 bis 2005" durch die Angabe ,,2012 bis 2014" ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe ,,2012" durch die Angabe ,,2021" ersetzt. d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die sich aus den Verteilungsschlüsseln nach Absatz 2 ergebenden Anteile an der Umsatzsteuer werden auf die einzelnen Länder jeweils nach Schlüsseln verteilt, die vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt werden. Die Länder stellen dem Bundesministerium der Finanzen die für die Ermittlung der Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. Die Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 werden jeweils nach Schlüsseln auf die Gemeinden aufgeteilt, die von den Ländern nach Absatz 2 ermittelt und durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung festgesetzt werden. Die Länder ermitteln die Schlüsselzahlen ihrer Gemeinden auf der Grundlage von Schlüsselzahlen, die aus Bundessummen abgeleitet und durch die Länder auf Eins normiert werden." 3. § 5c wird aufgehoben. 4. § 5d wird § 5b und in Satz 1 wird die Angabe ,,§ 5c" durch die Angabe ,,§ 5a" ersetzt. 5. § 5e wird § 5c und die Angabe ,,§ 5c" wird durch die Angabe ,,§ 5a" ersetzt. 6. § 5f wird § 5d. Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975) wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Im Jahr 2021 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2020 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2021 vollständig abgerechnet werden." b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,2019" durch die Angabe ,,2021" und die Angabe ,,2020" durch die Angabe ,,2022" ersetzt. 2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,2019" durch die Angabe ,,2021" und die Angabe ,,2020" durch die Angabe ,,2022" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds" In § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Kommunalinvestitionsförderungsfonds" vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) wird die Angabe ,,2020" durch die Angabe ,,2022" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5a wird aufgehoben. 2. § 5b wird § 5a und wie folgt geändert: 2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2016 Artikel 4 Folgeänderungen (1) In § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 5c" durch die Angabe ,,§ 5a" ersetzt. (2) In § 17 Absatz 1 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 5c" durch die Angabe ,,§ 5a" ersetzt. (3) In § 282a Absatz 2b Satz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,§ 5c" durch die Angabe ,,§ 5a" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Die Artikel 1 und 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2018 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. November 2016 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble