Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 56 vom 02.12.2016  - Seite 2642 bis 2651 - Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)

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2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter (Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung ­ HZAZustV) Vom 22. November 2016 Auf Grund des § 12 Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202) und des § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 sowie des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zuständigkeitsübertragungen § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Aachen Augsburg Berlin Bielefeld Braunschweig Bremen Darmstadt Dresden Duisburg Düsseldorf Erfurt Frankfurt am Main Frankfurt (Oder) Gießen Hamburg-Hafen Hamburg-Jonas Hamburg-Stadt Hannover Heilbronn Itzehoe Karlsruhe Kiel Koblenz Köln Krefeld Landshut Lörrach Magdeburg München Münster Nürnberg Oldenburg Osnabrück Potsdam Regensburg Rosenheim Saarbrücken Schweinfurt § § § § 40 41 42 43 Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Hauptzollamt Singen Stralsund Stuttgart Ulm Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen die Zuständigkeit für das gerichtliche und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein. (2) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und Bußgeldsachen umfassen weder die Ermittlung von Straftaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. (3) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für die Vollstreckung umfassen 1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie 2. die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die Vollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwertung beweglicher Sachen. (4) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen hinsichtlich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der den Behörden der Zollverwaltung übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. (5) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf dem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung des Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren oder Marktordnungswaren über die Grenzen der Europäischen Union. (6) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des Rechts der Europäischen Union. (7) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Verkehrsteuern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2643 (8) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Einhaltung 1. des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anordnungen sowie 2. von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts. (9) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Einhaltung 1. unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie 2. dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. (10) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbstkosten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prüfungen der wirtschaftlichen Lage. (11) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prüfungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamtlichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungsrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht. (12) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfungen umfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung von Prüfungen noch für die sich aus den Feststellungen ergebenden Maßnahmen. Abschnitt 2 Zuständigkeitsübertragungen 3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Rosenheim und des Hauptzollamts Landshut für den Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm. §4 Hauptzollamt Berlin Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Potsdam, 2. die Verwertung beweglicher Sachen des Hauptzollamts Potsdam, 3. die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit, 4. die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Hauptzollämter bundesweit, 5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie 6. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam. §5 Hauptzollamt Bielefeld Dem Hauptzollamt Bielefeld wird die Zuständigkeit für die Vollstreckung des Hauptzollamts Münster, mit Ausnahme des Kreises Borken, übertragen. §6 Hauptzollamt Braunschweig Dem Hauptzollamt Braunschweig werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Vollstreckung des Hauptzollamts Hannover, 2. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Hannover, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hannover die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, 3. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden, 4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Holzminden, 5. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Gifhorn, 6. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg, 7. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren, §2 Hauptzollamt Aachen Dem Hauptzollamt Aachen werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren, a) der Hauptzollämter Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Köln, Krefeld und Münster, b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Aachen als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, 2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Köln sowie 3. die Vollstreckung des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme des Oberbergischen Kreises, des RheinischBergischen Kreises und der Kreisfreien Stadt Leverkusen. §3 Hauptzollamt Augsburg Dem Hauptzollamt Augsburg werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim, 2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim sowie 2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 a) der Hauptzollämter Bremen, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück, b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Braunschweig als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, sowie 8. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Hannover für die Landkreise HamelnPyrmont und Holzminden. §7 Hauptzollamt Bremen Dem Hauptzollamt Bremen werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Oldenburg und Osnabrück, 2. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade, 3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Oldenburg, 4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven, Rotenburg (Wümme) und Stade und des Hauptzollamts Osnabrück für die Gemeinde Stuhr, begrenzt von der Bundesstraße 75, der Bundesautobahn 28 und Bundesautobahn 1 bis an die Landesgrenze der Freien Hansestadt Bremen, 5. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des Hauptzollamts Oldenburg für den Bereich der Unterweser, beginnend ab der Landesgrenze Bremen in Bremerhaven weserabwärts bis hin zur Wesermündung in der Nordsee, 6. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cuxhaven und Stade, für die Samtgemeinden Sittensen, Selsingen, Tarmstedt, Zeven, Geestquelle und für die Gemeinden Gnarrenburg und Bremervörde des Landkreises Rotenburg (Wümme) sowie 7. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück. §8 Hauptzollamt Darmstadt Dem Hauptzollamt Darmstadt werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die Stadt Frankfurt am Main, mit Ausnahme der Stadtteile westlich der Flüsse Main und Nidda, 2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt am Main und Gießen, 3. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Frankfurt am Main, Gießen, Koblenz und Saarbrücken sowie 4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Frankfurt am Main. §9 Hauptzollamt Dresden Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main, Gießen, Heilbronn, Karlsruhe, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stuttgart und Ulm, 2. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren, a) des Hauptzollamts Erfurt, b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Dresden als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, 3. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfungen des Hauptzollamts Erfurt sowie 4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Landkreise Meißen und Mittelsachsen. § 10 Hauptzollamt Duisburg Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, 2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Wesel, 3. die Vollstreckung des Hauptzollamts Krefeld, mit Ausnahme des Kreises Neuss, und des Hauptzollamts Münster für den Kreis Borken, 4. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Krefeld für die Gemeinden Alpen, Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn und Rheinberg des Kreises Wesel sowie 5. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Düsseldorf. § 11 Hauptzollamt Düsseldorf Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Duisburg und Krefeld, 2. die Vollstreckung des Hauptzollamts Köln für den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis und die Kreisfreie Stadt Leverkusen und des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Neuss, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2645 3. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, Duisburg, Köln und Krefeld sowie 4. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Duisburg, Köln, Krefeld und Münster. § 12 Hauptzollamt Erfurt Dem Hauptzollamt Erfurt wird die Zuständigkeit für die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dresden übertragen. § 13 Hauptzollamt Frankfurt am Main Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main wird die Zuständigkeit für die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Gießen übertragen. § 14 Hauptzollamt Frankfurt (Oder) Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hannover, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg, Osnabrück und Potsdam sowie 2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam und des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der Landkreise Mittelsachsen und Meißen. § 15 Hauptzollamt Gießen Dem Hauptzollamt Gießen werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Vollstreckung der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main, 2. die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherheiten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen der Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrsgesellschaften aller Hauptzollämter bundesweit, 3. die Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Luftverkehrsteuergesetz gegen ausländische Luftverkehrsunternehmen aller Hauptzollämter bundesweit, wenn a) die Luftverkehrsunternehmen keinen nach § 8 des Luftverkehrsteuergesetzes zugelassenen steuerlichen Beauftragten benannt haben oder b) eine Beitreibung der Forderungen bei ihrem steuerlichen Beauftragten erfolglos war, 4. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren, a) der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am Main, Koblenz und Saarbrücken, b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Gießen als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, 5. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Frankfurt am Main für die Stadtteile der Stadt Frankfurt am Main westlich der Flüsse Main und Nidda, 6. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am Main, 7. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Frankfurt am Main und des Hauptzollamts Darmstadt für den MainTaunus-Kreis. § 16 Hauptzollamt Hamburg-Hafen Dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern zum Warentransport unter Zollverschluss des Hauptzollamts Hamburg-Stadt sowie 2. die Aufgaben eines Sachgebiets Kontrollen des Hauptzollamts Hamburg-Stadt. § 17 Hauptzollamt Hamburg-Jonas Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Erhebung von Ausfuhrabgaben aller Hauptzollämter bundesweit; davon unberührt bleibt die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Anmeldung und des Antrags auf Abfertigung, für die die Ausfuhrzollstelle zuständig ist, 2. die Auszahlung und die Buchung der Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker aller Hauptzollämter bundesweit, 3. die Einnahme und die Buchung der Abgaben im Milchsektor sowie die Erfassung und Auswertung der Abrechnungsdaten aller Hauptzollämter bundesweit auf der Grundlage folgender unionsrechtlicher Vorgaben: a) dem Muster in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/517 (ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 73) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit b) Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, L 189 vom 27.6.2014, S. 261), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. 2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie 4. die Einnahme und die Buchung der Zuckerabgaben aller Hauptzollämter bundesweit. § 18 Hauptzollamt Hamburg-Stadt Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Abrechnung der vereinfachten Verfahren zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287 vom 29.10.2013, S. 90), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1) ergänzt worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie der Zolllagerverfahren, einschließlich der sich daraus ergebenden Einfuhrabgabenbescheide, des Hauptzollamts Hamburg-Hafen, 2. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss Nr. 4/2015 (ABl. L 344 vom 30.12.2015, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, des Hauptzollamts Hamburg-Hafen, 3. die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen des Hauptzollamts Hamburg-Hafen, 4. die Verwaltung von Sicherheiten, mit Ausnahme der Barsicherheiten, des Hauptzollamts HamburgHafen, 5. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hamburg-Hafen, 6. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und der Verwaltung der dafür erhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Bremen, Hamburg-Hafen und Oldenburg, 7. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des Geländes des Flughafens Hamburg und der Luftwerft, 8. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe für das Zollamt Hamburg-Flughafen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Hamburg-Stadt die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, 9. die Vollstreckung von Geldforderungen, einschließlich der Erzwingung von Sicherheiten, des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, sofern diese durch Verwaltungsakte des Hauptzollamts Hamburg-Jonas erhoben werden, 10. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itze- hoe für das Stadtgebiet Hamburg, mit Ausnahme des Geländes des Flughafens Hamburg und der Luftwerft, 11. die Vollstreckung des Hauptzollamts HamburgHafen und des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, 12. die im Stadtgebiet Hamburg ansässigen konsularischen Vertretungen als überwachende Zollstelle; die Übertragung gilt nicht für Waren, die Bezugsmengen unterliegen und für das Führen der Kontingents-Überwachungsblätter für Konsulargut des Hauptzollamts Hamburg-Hafen und des Hauptzollamts Itzehoe für das Stadtgebiet Hamburg, 13. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Bremen, Hamburg-Hafen, Itzehoe, Kiel, Oldenburg und Stralsund, 14. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen oder Säumniszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg-Stadt bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit, 15. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfungen des Hauptzollamts HamburgHafen sowie 16. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Itzehoe, Kiel und Stralsund. § 19 Hauptzollamt Hannover Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Braunschweig, Magdeburg und Osnabrück, 2. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür erhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück und Potsdam, 3. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen oder Säumniszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit, 4. die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen aller Hauptzollämter bundesweit, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2647 5. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück, 6. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den Landkreis Rotenburg (Wümme) sowie 7. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Braunschweig für die Stadt Gifhorn, die Gemeinde Sassenburg und die Samtgemeinden Boldecker Land, Brome, Isenbüttel, Meinersen und Papenteich des Landkreises Gifhorn. § 20 Hauptzollamt Heilbronn Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Vollstreckung der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm, 2. die Vollstreckung aller Hauptzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe auf Bier, Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Branntwein und branntweinhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, 3. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren, a) der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm, b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, 4. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-OdenwaldKreis, 5. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den Landkreis Ludwigsburg, 6. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart, 7. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm, 8. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm. § 21 Hauptzollamt Itzehoe Dem Hauptzollamt Itzehoe werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren, a) der Hauptzollämter Hamburg-Hafen, HamburgStadt, Kiel und Stralsund, b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Itzehoe als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, 2. die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Kiel sowie 3. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Kiel für die Kreise Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Flensburg, Segeberg und Stormarn, des Hauptzollamts Oldenburg für die Stadt Wilhelmshaven und die Landkreise Cuxhaven, Stade, Ammerland, Friesland, Wesermarsch und des Hauptzollamts Bremen für den Landkreis Cuxhaven. § 22 Hauptzollamt Karlsruhe Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Lörrach und Singen sowie 2. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Lörrach und Singen. § 23 Hauptzollamt Kiel Dem Hauptzollamt Kiel werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Zollboot des Hauptzollamts Itzehoe für die Küstengewässer der Ostsee und die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum von der Ostseeküste bis einschließlich zur Bundesautobahn 7, 2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Stadtgebiets Hamburg, 3. die Vollstreckung des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Hamburger Stadtgebiets, 4. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Itzehoe, mit Ausnahme des Zollamts Hamburg-Flughafen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Kiel die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, 5. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür erhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund, 6. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen oder Säumniszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit, 7. das Konsultationsverfahren und den weiteren Schriftwechsel zwischen der deutschen Zollverwaltung und den Verwaltungen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Anträgen von Schifffahrtsgesellschaften 2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 auf Zulassung eines Linienverkehrs oder auf Bewilligung vereinfachter gemeinschaftlicher Versandverfahren im Seeverkehr aller Hauptzollämter bundesweit, 8. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Itzehoe und Stralsund, 9. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Hamburg-Stadt sowie 10. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Itzehoe für den Kreis Rendsburg-Eckernförde. § 24 Hauptzollamt Koblenz Dem Hauptzollamt Koblenz werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Vollstreckung des Hauptzollamts Saarbrücken sowie 2. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Saarbrücken. § 25 Hauptzollamt Köln Dem Hauptzollamt Köln werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung des Hauptzollamts Aachen sowie 2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Aachen. § 26 Hauptzollamt Krefeld Dem Hauptzollamt Krefeld werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf, 2. die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Duisburg und Düsseldorf, 3. die Zollprüfungen und die Präferenzprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Duisburg sowie 4. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Aachen, Duisburg, Düsseldorf und Köln. § 27 Hauptzollamt Landshut Dem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Vollstreckung, mit Ausnahme des Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts Augsburg und des Hauptzollamts München für die Gemeinden Unterschleißheim, Oberschleißheim, Garching bei München, Ismaning, Unterföhring, Aschheim und Kirchheim bei München des Landkreises München und das Gebiet des Flughafens München, 2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Augsburg, München und Rosenheim sowie 3. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim. § 28 Hauptzollamt Lörrach Dem Hauptzollamt Lörrach werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung des Hauptzollamts Singen, 2. die Vollstreckung des Hauptzollamts Karlsruhe und Singen sowie 3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben. § 29 Hauptzollamt Magdeburg Dem Hauptzollamt Magdeburg wird die Zuständigkeit für die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Braunschweig, Bremen, Hannover, Oldenburg und Osnabrück übertragen. § 30 Hauptzollamt München Dem Hauptzollamt München werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür erhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim, 2. die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287 vom 29.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss Nr. 4/2015 (ABl. L 344 vom 30.12.2015, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim, die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der EnergiesteuerDurchführungsverordnung der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2649 3. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim sowie 4. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen oder Säumniszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt München bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit. § 31 Hauptzollamt Münster Dem Hauptzollamt Münster werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür erhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Aachen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Gießen, Köln und Krefeld, 2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Dortmund und Bielefeld, 3. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund, 4. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen oder Säumniszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Münster bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit, 5. die Erfassung, die Auswertung, die Ergänzung und die Weiterleitung aller ein- und ausgehenden Nachprüfungsersuchen von Präferenznachweisen und Echtheitsbescheinigungen oder Echtheitszeugnissen sowie die Mitteilung von Prüfungsergebnissen außerhalb förmlicher Nachprüfungsersuchen an die Zollbehörden der Einfuhrstaaten aller Hauptzollämter bundesweit, 6. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Dortmund, 7. die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Dortmund und Bielefeld sowie 8. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer der Hauptzollämter Aachen und Düsseldorf, des Hauptzollamts Köln, mit Ausnahme der kreisfreien Stadt Köln, und des Hauptzollamts Bielefeld für den Kreis Warendorf. § 32 Hauptzollamt Nürnberg Dem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür erhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Erfurt, Regensburg und Schweinfurt, 2. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Regensburg und Schweinfurt, 3. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, 4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den Landkreis Forchheim, 5. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen oder Säumniszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Nürnberg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit, 6. die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Regensburg und Schweinfurt sowie 7. die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und Schweinfurt. § 33 Hauptzollamt Oldenburg Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen oder Säumniszinsen des Hauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt. § 34 Hauptzollamt Osnabrück Dem Hauptzollamt Osnabrück werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Nienburg und für die Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und Siedenburg des Landkreises Diepholz, 2. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Hannover für den Landkreis Diepholz und des Hauptzollamts Oldenburg für die Landkreise Cloppenburg und Emsland, 3. die Vollstreckung der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg sowie 4. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Oldenburg, mit Ausnahme der Landkreise Cuxhaven und Stade, der Samtgemeinden Sittensen, Selsingen, Tarmstedt, Zeven und Geestquelle und der Gemeinden Gnarrenburg und Bremervörde des Landkreises Rotenburg (Wümme). 2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 § 35 Hauptzollamt Potsdam Dem Hauptzollamt Potsdam werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren, a) der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder), b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Potsdam als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, 2. die Vollstreckung, mit Ausnahme des Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts Frankfurt (Oder), 3. die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegen im Ausland ansässige Schuldner im Inland nach dem Grenzausschreibungsverfahren (BENGALI) aller Hauptzollämter bundesweit, 4. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder) sowie 5. die Außenprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder). § 36 Hauptzollamt Regensburg Dem Hauptzollamt Regensburg werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Vollstreckung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt, 2. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt, 3. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt sowie 4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Landshut, mit Ausnahme des Landkreises Pfaffenhofen an der Ilm und des Hauptzollamts München für das Gebiet des Flughafens München. § 37 Hauptzollamt Rosenheim Dem Hauptzollamt Rosenheim werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren, a) der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München, b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, 2. die Vollstreckung des Hauptzollamts München für die Stadt München, für den Landkreis Fürstenfeld- bruck und für den Landkreis München, einschließlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München, sofern nicht die in § 27 Nummer 1 genannten Gemeinden betroffen sind, 3. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union des Hauptzollamts München, 4. Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrzollstelle des Hauptzollamts Landshut für den Landkreis Rottal-Inn sowie 5. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts München. § 38 Hauptzollamt Saarbrücken Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Darmstadt und Koblenz sowie 2. die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Koblenz. § 39 Hauptzollamt Schweinfurt Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren, a) der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg, b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Schweinfurt als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist, sowie 2. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg. § 40 Hauptzollamt Singen Dem Hauptzollamt Singen werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Lörrach, 2. die Anordnung von Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben und die sich aus den Zollprüfungen ergebende Festsetzung und Erhebung von Einfuhrabgaben, sowie 3. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2651 § 41 Hauptzollamt Stralsund Dem Hauptzollamt Stralsund werden die Zuständigkeiten für die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Hamburg-Hafen, Hamburg-Stadt, Itzehoe und Kiel übertragen. § 42 Hauptzollamt Stuttgart Dem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Festsetzung und die Erhebung der Branntweinsteuer auf Abfindungsbranntwein aller Hauptzollämter bundesweit, 2. die Berechnung, die Festsetzung und die Zahlung des Übernahmegeldes für abgelieferten Abfindungsbranntwein aller Hauptzollämter bundesweit im Auftrag der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, 3. die Anordnung von Ausbeuteermittlungen in besonderen Fällen sowie die Festsetzung der daraus resultierenden Ausbeutesätze aller Hauptzollämter bundesweit, 4. die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung an die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aller Hauptzollämter bundesweit, 5. die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Hauptzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe auf Bier, Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Branntwein und branntweinhaltige Ware im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde, 6. die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür erhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Darmstadt, Heilbronn, Karlsruhe, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen und Ulm, 7. die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm, 8. die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm sowie 9. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und der Erlass von Säumniszuschlägen oder Säumniszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten laufen- den Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit. § 43 Hauptzollamt Ulm Dem Hauptzollamt Ulm werden die Zuständigkeiten übertragen für 1. die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Heilbronn und Stuttgart und des Hauptzollamts Augsburg für den Bodensee und den grenznahen Raum zur Schweiz, 2. die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Hauptzollamts Augsburg a) für den Landkreis Neu-Ulm, mit Ausnahme der Gemeinden Altenstadt, Kellmünz an der Iller, Oberroth, Osterberg und Unterroth sowie b) für die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Burgau, Burtenbach, Dürrlauingen, Günzburg, Gundremmingen, Haldenwang, Ichenhausen, JettingenScheppach, Kammeltal, Kötz, Landensberg, Leipheim, Offingen, Rettenbach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach des Landkreises Günzburg, 3. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Grenznaher Raum für den Bodensee und im grenznahen Raum zur Schweiz des Hauptzollamts Augsburg, 4. die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Koblenz und des Hauptzollamts Stuttgart, mit Ausnahme des Landkreises Ludwigsburg sowie 5. die Zollprüfungen von Zollanmeldern mit Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein, die bei den Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben haben. Abschnitt 3 Schlussbestimmungen § 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, sowie die Kraftfahrzeugsteuerzuständigkeitsverordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 92) außer Kraft. Berlin, den 22. November 2016 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble