Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 56 vom 02.12.2016  - Seite 2652 bis 2655 - Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

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2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Vom 22. November 2016 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund ­ des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden sind, ­ des § 18 Absatz 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), der zuletzt durch Artikel 476 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und ­ des § 34a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Gebühren-Nummer 202.7 werden in der Spalte ,,Gegenstand" die Wörter ,,eines vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung (Prüfungsbescheinigung nach § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV)" durch die Wörter ,,einer als Nachweis der Fahrerlaubnis geltenden befristeten Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7 FeV)" ersetzt. 2. In Gebühren-Nummer 216 werden in der Spalte ,,Gegenstand" die Wörter ,,Schlüsselzahl 96" durch die Wörter ,,Schlüsselzahlen 96 und 192" ersetzt. 3. Die Gebührennummern 301 bis 301.3 werden wie folgt gefasst: GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro ,,301 301.1 Fahrlehrerprüfung für die Klasse BE ­ für die fahrpraktische Prüfung ­ für die Fachkundeprüfung ­ für die Lehrproben a) im theoretischen Unterricht b) im fahrpraktischen Unterricht 210,92 210,92 238,02 577,68 301.2 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A ­ für die fahrpraktische Prüfung ­ für die Fachkundeprüfung 238,02 434,96 301.3 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE oder DE ­ für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE ­ für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ­ mit Ausnahme der Auslagen ­ ein. Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. 300,52 434,96". 4. In Gebühren-Nummer 401.1 wird in der Spalte ,,Gebühr Euro" die Angabe ,,9,30" durch die Angabe ,,10,00" ersetzt. 5. In Gebühren-Nummer 401.2 wird in der Spalte ,,Gebühr Euro" die Angabe ,,3,80" durch die Angabe ,,4,10" ersetzt. 6. In Gebühren-Nummer 401.3 wird in der Spalte ,,Gebühr Euro" die Angabe ,,6,50" durch die Angabe ,,7,00" und die Angabe ,,8,20" durch die Angabe ,,8,90" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2653 7. In Gebühren-Nummer 402.1 wird in der Spalte ,,Gebühr Euro" die Angabe ,,94,80" durch die Angabe ,,102,00" ersetzt. 8. In der Gebühren-Nummer 402.1a wird in der Spalte ,,Gebühr Euro" die Angabe ,,63,20" durch die Angabe ,,68,00" ersetzt. 9. In den Gebühren-Nummern 402.2, 402.3 und 402.8 wird jeweils in der Spalte ,,Gebühr Euro" die Angabe ,,71,40" durch die Angabe ,,77,10" ersetzt. 10. In den Gebühren-Nummern 402.4, 402.5 und 402.6 wird jeweils in der Spalte ,,Gebühr Euro" die Angabe ,,118,00" durch die Angabe ,,127,00" ersetzt. 11. In Gebühren-Nummer 402.7 wird in der Spalte ,,Gebühr Euro" die Angabe ,,111,00" durch die Angabe ,,120,00" ersetzt. 12. In Gebühren-Nummer 402.9 wird in der Spalte ,,Gebühr Euro" die Angabe ,,94,80" durch die Angabe ,,102,00" ersetzt. 13. In Gebühren-Nummer 410 wird in der Spalte ,,Gegenstand" der Einleitungssatz wie folgt gefasst: ,,Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/FzTV". 14. In Gebühren-Nummer 410.1 wird in der Spalte ,,Gebühr Euro" die Angabe ,,59,90" durch die Angabe ,,61,00" ersetzt. 15. In Gebühren-Nummer 410.2 wird in der Spalte ,,Gebühr Euro" die Angabe ,,150,00" durch die Angabe ,,153,00" ersetzt. 16. In Gebühren-Nummer 410.3 wird in der Spalte ,,Gebühr Euro" die Angabe ,,240,00" durch die Angabe ,,245,00" ersetzt. 17. In Gebühren-Nummer 410.4 wird in der Spalte ,,Gebühr Euro" die Angabe ,,299,00" durch die Angabe ,,305,00" ersetzt. 18. In Gebühren-Nummer 410.5 wird in der Spalte ,,Gebühr Euro" die Angabe ,,390,00" durch die Angabe ,,398,00" ersetzt. 19. In Gebühren-Nummer 410.6 wird in der Spalte ,,Gebühr Euro" die Angabe ,,449,00" durch die Angabe ,,458,00" ersetzt. 20. In Gebühren-Nummer 410.7 wird in der Spalte ,,Gebühr Euro" die Angabe ,,539,00" durch die Angabe ,,550,00" ersetzt. 21. In Gebühren-Nummer 410.8 wird in der Spalte ,,Gebühr Euro" die Angabe ,,700,00" durch die Angabe ,,714,00" ersetzt. 22. In Gebühren-Nummer 411.2 wird in der Spalte ,,Gegenstand" die Angabe ,,StVZO/EG/ECE/FTV" durch die Angabe ,,StVZO/EU/ECE/FzTV" ersetzt. 23. In Gebühren-Nummer 412 werden in der Spalte ,,Gegenstand" die Wörter ,,mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro" durch die Wörter ,,mindestens 20,30 Euro und höchstens 27,00 Euro" ersetzt. 24. Die Gebührennummer 413 wird wie folgt gefasst: ,,413 Prüfung einzelner Fahrzeuge Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV1 Komplettfahrzeug Voll-Gutachten (GA) nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV und GA nach § 23 StVZO2, 6 1 Euro Gutachten nach § 21 StVZO auf Grund § 14 Absatz 6 Satz 5 FZV6 2 Euro Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19 Absatz 2 StVZO) 3 Euro Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO1 Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO 3, 4, 5, 6, 7, 8 Sicherheitsprüfung (SP) nach § 29 StVZO5 4 Euro 5 Euro 6 Euro 413.1 Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Krankenfahrstühle Anhänger ohne Bremsanlage Krafträder 49,70 31,10 17,00 bis 28,40 17,00 bis 28,40 19,20 bis 35,30 12,80 bis 23,00 12,80 bis 23,00 15,70 bis 29,30 ­ ­ 413.2 413.3 49,70 58,00 31,10 37,00 12,60 bis 23,30 22,70 bis 34,20 ­ ­ 2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV1 Komplettfahrzeug Voll-Gutachten (GA) nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV und GA nach § 23 StVZO2, 6 1 Euro Gutachten nach § 21 StVZO auf Grund § 14 Absatz 6 Satz 5 FZV6 2 Euro Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19 Absatz 2 StVZO) 3 Euro Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO1 Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO 3, 4, 5, 6, 7, 8 Sicherheitsprüfung (SP) nach § 29 StVZO5 4 Euro 5 Euro 6 Euro 413.4 Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse ... ... von nicht mehr als 3,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.3 genannt ... von nicht mehr als 7,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.1 genannt ... von nicht mehr als 12 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.2 genannt ... von nicht mehr als 18 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.3 genannt ... von nicht mehr als 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.4 genannt ... über 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.5 genannt 29,20 bis 49,40 22,20 bis 42,90 29,40 bis 46,10 24,40 bis 29,80 413.4.1 87,40 57,10 413.4.2 95,50 70,70 37,60 bis 66,40 26,30 bis 52,20 50,00 bis 63,40 43,40 bis 54,20 413.4.3 108,00 83,10 43,30 bis 69,30 26,30 bis 52,20 63,00 bis 79,60 48,80 bis 62,30 413.4.4 120,00 89,40 46,20 bis 72,10 26,30 bis 52,20 68,40 bis 87,70 54,20 bis 67,70 413.4.5 138,00 95,50 49,00 bis 74,90 26,30 bis 52,20 76,50 bis 95,80 59,60 bis 75,90 413.4.6 157,00 102,00 51,80 bis 77,80 26,30 bis 52,20 90,10 bis 112,00 73,10 bis 92,10 1 Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden. Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden. Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6-Fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden. Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1. Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich. Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO). Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) ­ Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 ­ wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben. Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem 0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden. 2 3 4 5 6 7 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2016 2655 GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro 413.5 Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die Untersuchung der Abgase Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,85. 413.5.1 413.5.1.1 413.5.1.2 413.5.2 413.6 413.6.1 Kraftfahrzeuge ­ ohne Krafträder Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffendrohr Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am Auspuffendrohr Krafträder Gasanlagenprüfungen Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 StVZO Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung 21,20 bis 98,00 11,95 bis 55,20 8,20 bis 24,50 22,00 110,00 28,00". 413.6.2 413.6.3 25. In Gebühren-Nummer 415.1 wird in der Spalte ,,Gebühr Euro" die Angabe ,,12,30 bis 27,60" durch die Angabe ,,13,50 bis 30,30" ersetzt. 26. In Gebühren-Nummer 415.2 wird in der Spalte ,,Gebühr Euro" die Angabe ,,6,10 bis 13,80" durch die Angabe ,,6,70 bis 15,20" ersetzt. 27. In Gebühren-Nummer 415.3 wird in der Spalte ,,Gebühr Euro" die Angabe ,,4,10" durch die Angabe ,,4,50" ersetzt. 28. In Gebühren-Nummer 416 werden in der Spalte ,,Gegenstand" die Wörter ,,oder § 47a" gestrichen. 29. Gebühren-Nummer 417 wird wie folgt geändert: a) In der Spalte ,,Gegenstand" wird die Angabe ,,§ 47a StVZO" durch die Angabe ,,Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII StVZO" ersetzt. b) In der Spalte ,,Gebühr Euro" wird die Angabe ,,2,80" durch die Angabe ,,3,00" ersetzt. 30. In Gebühren-Nummer 499 werden in der Spalte ,,Gegenstand" die Wörter ,,mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro" durch die Wörter ,,mindestens 20,30 Euro und höchstens 27,00 Euro" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 22. November 2016 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt