Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 58 vom 07.12.2016  - Seite 2796 bis 2820 - Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung

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2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung Vom 5. Dezember 2016 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund ­ des § 24 Absatz 4 Satz 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 2c Absatz 1 Satz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), § 24 Absatz 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), § 24 Absatz 4 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 25 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) sowie § 32 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 59 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und ­ des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Kreditwesengesetzes, von denen § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 33 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank, jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist: Artikel 1 b) In Absatz 2 Satz 1 werden dem Wort ,,Kreditinstitute" die Wörter ,,Sofern die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) Aufsichtsbehörde ist und der Bundesanstalt eine entsprechende Einverständniserklärung des Verbandes vorliegt, haben" vorangestellt und nach den Wörtern ,,geprüft werden," die Wörter ,,haben, sofern der Bundesanstalt eine entsprechende Einverständniserklärung des Verbandes vorliegt," gestrichen sowie die Wörter ,,§ 24 Abs. 1a Nr. 4" durch die Wörter ,,§ 24 Absatz 1a Nummer 4" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes ist, sind § 24 Absatz 3c und § 24a Absatz 4a des Kreditwesengesetzes zu beachten." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Rechtsträgerkennung (1) Zur Identifizierung im Meldewesen benötigen die folgenden Unternehmen eine Rechtsträgerkennung: 1. Kreditinstitute, 2. CRR-Wertpapierfirmen, 3. Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom 30.11.2013, S. 6, L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist, 4. gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und 5. Unternehmen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 6 des Kreditwesengesetzes. (2) Die Rechtsträgerkennung muss von einer Vergabestelle ausgegeben sein, die einem international von Aufsichtsbehörden anerkannten System zur Identifizierung von Rechtsträgern angehört. (3) Die Rechtsträgerkennung ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Erwerb schriftlich mitzuteilen. Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" durch die Wörter ,,Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes (Aufsichtsbehörde)" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 12a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und § 24 Abs. 3a" durch die Wörter ,,§ 12a Absatz 1 Satz 3 und § 24 Absatz 3a" und die Wörter ,,§ 10a Abs. 3 Satz 4" durch die Wörter ,,§ 10a Absatz 2 Satz 1" ersetzt und die Wörter ,,in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2797 (4) Unternehmen, die gemäß Absatz 1 eine Rechtsträgerkennung benötigen, sind verpflichtet, die Gültigkeit der ihnen zugeteilten Rechtsträgerkennung aufrechtzuerhalten, insbesondere durch die Bezahlung des dafür erforderlichen Entgelts. (5) Ändern sich Firma, juristischer Sitz, Anschrift der Hauptniederlassung, Rechtsform, zuständiges Handelsregister oder Handelsregister-Nummer, so sind die neuen Angaben unverzüglich der für die Rechtsträgerkennung zuständigen Vergabestelle zu melden. (6) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben sicherzustellen, dass alle Mitglieder ihrer Gruppe, für die sie nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder nach dem Kreditwesengesetz Informationen an die Bundesanstalt oder an die Deutsche Bundesbank zu melden haben, die Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 erfüllen." 3. § 3 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes (1) Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes müssen enthalten: 1. Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes maßgeblichen Prozentsatzes, 2. die Kreditbedingungen sowie 3. die gestellten Sicherheiten. (2) Anzeigen nach § 24 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen. (3) Kredite sind nicht nach § 24 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes anzuzeigen, wenn 1. sie bereits nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes angezeigt wurden und 2. sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des Marktzinses beschränkt." 5. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes (Bestellung von Personen) (1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes über die Absicht, einen Geschäftsleiter zu bestellen und eine Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich zu ermächtigen, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht ist das Formular ,,Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern" nach Anlage 1 zu verwenden. (2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes über die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist das Formular ,,Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 2 zu verwenden. (3) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen. (4) Wenn eine Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes über den Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters oder der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich länger als 12 Monate nach der Anzeige einer solchen Absicht abgegeben wird, sind die nach den §§ 5a bis 5d beizufügenden Unterlagen und Erklärungen in aktualisierter Form erneut einzureichen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall darauf verzichten. (5) Mit Einreichung der nach den §§ 5a und 5b der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt das anzeigende Institut, dass die Unterlagen nach seinem Kenntnisstand richtig sind." 6. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5f eingefügt: ,,§ 5a Lebenslauf der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person (1) Den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes ist ein aussagekräftiger Lebenslauf der genannten Personen beizufügen. Der Lebenslauf muss lückenlos, vollständig und wahr sein. Er muss eigenhändig unterzeichnet und mit einem Datum versehen sein. (2) Der Lebenslauf hat folgende Angaben zu enthalten: 1. den Namen, sämtliche Vornamen und den Geburtsnamen, 2. den Geburtstag, 3. den Geburtsort, 4. den Wohnsitz, 5. die Staatsangehörigkeit, 6. eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, 7. die Namen aller Unternehmen, für die diese Person tätig ist oder gewesen ist und 8. Angaben zur Art und Dauer der jeweiligen Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten. Der Schwerpunkt des Lebenslaufs hat auf den Stationen des Berufslebens zu liegen. Bei den einzelnen Stationen ist nicht nur das Jahr, sondern auch der Monat des Beginns und des Endes einer Tätigkeit anzugeben. (3) Bei einer Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes sind in dem Lebenslauf bei der Art der jeweiligen Tätigkeit 2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 insbesondere der Umfang der Vertretungsmacht dieser Person, ihre internen Entscheidungskompetenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen. Sofern vorhanden, sind dem Lebenslauf Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen. § 5b Erklärung der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person (1) Den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes ist eine Erklärung der dort genannten Personen beizufügen, ob nach ihrer Kenntnis 1. gegen sie ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt wird oder geführt wurde, 2. gegen sie im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder vergleichbares Verfahren geführt wird oder mit einer Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen wurde, 3. gegen sie eine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat, 4. durch eine öffentliche Stelle eine auf sie oder auf ein von ihr geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende Zulassung, Mitgliedschaft oder Registereintragung versagt, aufgehoben, zurückgenommen, widerrufen oder gelöscht wurde oder in sonstiger Weise die Ausübung eines Berufes, der Betrieb eines Gewerbes oder die Vertretung oder Führung der Geschäfte untersagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird oder 5. sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren, in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder in ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war. In der Erklärung können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt worden ist oder die gemäß § 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht angegeben werden müssen. Eintragungen, die gemäß § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben. Die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellten Strafverfahren sind anzugeben. Die gemäß Satz 1 und 4 anzugebenden Sachverhalte sind gegebenenfalls zu erläutern. Kopien der Urteile, Beschlüsse, Sanktionen oder sonstiger Dokumente über den Abschluss der Verfahren sind beizufügen. (2) Den in Absatz 1 genannten Anzeigen sind beizufügen: 1. eine Erklärung dieser Person, ob sie in einem Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht mit a) einem Mitglied der Geschäftsleitung des anzeigenden Unternehmens oder der Geschäftsleitung von dessen Mutter- oder eines Tochterunternehmens oder b) einem Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des anzeigenden Unternehmens oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von dessen Mutter- oder Tochterunternehmen; 2. eine Erklärung dieser Person über Geschäftsbeziehungen zu dem anzeigenden Unternehmen oder zu dessen Mutter- oder eines Tochterunternehmens, die die Person selbst, ein naher Angehöriger der Person oder ein von der Person geleitetes Unternehmen unterhält und aus denen sich eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu dem Unternehmen ergeben kann; nahe Angehörige sind der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner, der Partner in einer Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern sowie andere Verwandte, mit denen die Person in einem Haushalt lebt; 3. eine Erklärung dieser Person über weitere Mandate als Geschäftsleiter oder als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines oder mehrerer anderer Unternehmen; 4. eine Aufstellung aller weiteren Tätigkeiten der Person, die sie als Geschäftsleiter eines Unternehmens oder als Mitglied eines Verwaltungsoder Aufsichtsorgans eines oder mehrerer anderer Unternehmen ausführt; 5. Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurteilung der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben wesentlich sind; dabei ist der zeitliche Aufwand für die einzelnen Tätigkeiten und Mandate, die die Person ausübt, zu schätzen und in seiner geschätzten Summe anzugeben; reine Ehrenämter und Tätigkeiten, die dem Privatleben zuzuordnen sind, brauchen grundsätzlich nicht berücksichtigt zu werden. (3) Für die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Formular ,,Angaben zur Zuverlässigkeit, zeitlichen Verfügbarkeit und zu weiteren Mandaten" nach Anlage 2a zu verwenden. Das Formular ist vollständig auszufüllen und von der anzuzeigenden Person eigenhändig zu unterzeichnen. § 5c Führungszeugnis der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person (1) Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Num- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2799 mer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. (2) Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses. (3) Personen, die einem Staat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der kein Führungszeugnis ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die dem Führungszeugnis entsprechen. Werden dort auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen. (4) Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten einreichen. (5) Sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, bedarf es grundsätzlich zusätzlich zum Original einer Übersetzung in die deutsche Sprache. Die Übersetzung muss beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein. Die Bundesanstalt kann auf die Übersetzung von Unterlagen in englischer Sprache verzichten. § 5d Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person (1) Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person keinen Wohnsitz in Deutschland hat oder gehabt hat oder keine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübt oder ausgeübt hat. (2) Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Registerauszuges. § 5e Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen) (1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes ist das Formular nach Anlage 1 zu verwenden. In dem Formular sind die Gründe für das Ausscheiden oder für die Entziehung der Befugnis anzugeben. (2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15a des Kreditwesengesetzes ist das Formular nach Anlage 2 zu verwenden. In dem Formular sind die Gründe für das Ausscheiden anzugeben. § 5f Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall Die Bestimmungen nach den §§ 5 bis 5e gelten auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,§ 31 Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 31 Absatz 3" und die Wörter ,,qualifizierte Beteiligungen" durch die Wörter ,,bedeutende Beteiligungen an anderen Unternehmen" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Einzelanzeigen von Instituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 12a Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13 und § 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular ,,Aktivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen." bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die gehaltenen Anteile an dem Unternehmen nicht mehr oder nunmehr die Voraussetzungen des § 1 Absatz 9 Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder des Artikels 91 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllen,". bbb) In Nummer 6 wird die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. c) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter ,,§ 24 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt und die Angabe ,,Satz 2" gestrichen. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, § 22 Absatz 1 und 2, § 22a Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend." e) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter ,,Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis" durch das Wort ,,Unternehmen" ersetzt. f) In Absatz 5 werden nach dem Wort ,,Verlangen" die Wörter ,,der Europäischen Zentralbank," eingefügt und vor dem Wort ,,Übernahmepreis" das Wort ,,Buchwert," gestrichen. 8. In der Überschrift des § 8 werden nach dem Wort ,,Beteiligungen" die Wörter ,,an dem eigenen Institut" eingefügt. 2800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 9. In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Aufsichtsbehörde" ersetzt. 10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: ,,§ 10a Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Weitere Tätigkeiten der Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes betreffend die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 8 ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft ist das Formular ,,Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" nach Anlage 6 dieser Verordnung zu verwenden." 11. In der Überschrift zu § 11 werden nach dem Wort ,,Geschäftsleiter" die Wörter ,,und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen" eingefügt. 12. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Aufsichtsbehörde" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Im Geschäftsplan müssen die vorgesehenen geschäftlichen Aktivitäten typenmäßig bezeichnet werden entsprechend den Vorgaben in: 1. Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, L 208 vom 2.8.2013, S. 73), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/59/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) geändert worden ist, und 2. Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/ EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18, L 54 vom 22.2.2014, S. 23), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/78/EU (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120, L 170 vom 30.6.2011, S. 43, L 54 vom 22.2.2014, S. 23) geändert worden ist." 13. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Geschäftsleiter" die Wörter ,,und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Einlagenkreditinstituts" durch das Wort ,,CRR-Kreditinstituts" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das vorhandene Eigenkapital, das" durch die Wörter ,,die vorhandenen Eigenmittel, die" und die Wörter ,,sein muss" durch die Wörter ,,sein müssen" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind die in § 5b Absatz 1 und 2 Nummer 2 und in den §§ 5c, 5d und 5f vorgesehenen Erklärungen, Angaben und Unterlagen einzureichen." d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,oder Absatz 3" durch die Wörter ,,oder Absatz 2" ersetzt. e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der Geschäftsleiter und zur Beurteilung der erforderlichen Sachkunde der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind die in § 5a genannten Unterlagen einzureichen." f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: ,,(6a) Zur Beurteilung der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit und der Einhaltung der Mandatsbegrenzungen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nach § 25c Absatz 2 und § 25d Absatz 3 oder Absatz 3a des Kreditwesengesetzes sind die in § 5b Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Angaben zu machen." 14. § 15 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. eine Erklärung, dass folgende Tätigkeiten nicht ausgeübt werden: a) Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, b) Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes sowie c) Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,". b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. eine Erklärung, dass im Inland der Name oder die Firma des Instituts nur mit dem Zusatz ,,Repräsentanz" verwendet wird,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2801 15. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Anzeigen nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und nach § 24 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes (Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften)". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für Einzelanzeigen einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und nach § 24 Absatz 3a Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes ist das Formular ,,Aktivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 3 dieser Verordnung zu verwenden." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 24 Abs. 3a Satz 2 und 5 Halbsatz 2" durch die Wörter ,,§ 24 Absatz 3a Satz 2 und 5" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die Anzeigen nach § 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Satz 5 des Kreditwesengesetzes über die Absicht der Be- stellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll oder das Ausscheiden dieser Person und über die Bestellung oder das Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans gelten die §§ 5 bis 5f entsprechend." 16. § 16a wird wie folgt gefasst: ,,§ 16a Übergangsvorschrift Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1, für die das international von Aufsichtsbehörden anerkannte System zur Identifizierung von Rechtsträgern noch keine Vergabe einer Kennung ermöglicht, müssen die Rechtsträgerkennung erst erwerben, sobald die Vergabe auch für diese Unternehmen zugelassen ist." 17. Die Anlagen 1 bis 7 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 5. Dezember 2016 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht F. H u f e l d 2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 Anlage 1 (zu § 5 AnzV) PVG Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern von Instituten und bei Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG und nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 5 KWG) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung wird durch die BBk ausgefüllt Identnummer Geschäftsleiter/in1 Identnummer des Instituts2 1. Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ BAK-Nr. (sechsstellig); Identnr. (achtstellig) 2. Angaben zur Person Herr Frau Geburtsname Nachname, sämtliche Vornamen Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat) 3. Angaben zur Tätigkeit Gesellschaftsrechtliche Funktion3 4. Absicht der Bestellung vom: Beschluss des ­ Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG), ­ Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder ­ Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten FinanzholdingGesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG) mit Wirkung vom ­ Änderung der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder ­ Änderung der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) neuer Zeitpunkt: ­ Aufgabe der Absicht der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder ­ Aufgabe der Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) Zeitpunkt der Aufgabe: Grund der Aufgabe: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 5. Vollzug der Bestellung ­ Vollzug der Bestellung eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG), ­ Vollzug der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 KWG) oder 2803 ­ Vollzug der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten FinanzholdingGesellschaft tatsächlich führen soll (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 KWG) mit Wirkung vom 6. Ausscheiden ­ Ausscheiden eines/einer Geschäftsleiters/in (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG), ­ Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 KWG) oder ­ Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich geführt hat (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 oder Satz 5 KWG) mit Wirkung vom Grund des Ausscheidens: 7. Bemerkungen Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. E-Mail Ort/Datum Firma/Unterschrift Fußnoten: 1 oder der einzelvertretungsberechtigten Person oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt. oder der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft. beispielsweise Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter, Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall, Prokurist. 2 3 2804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 Anlage 2 (zu § 5 AnzV) PVVA Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Instituten und Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften (Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 15 und 15a KWG und § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 und 5, Satz 5 KWG) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung wird durch die BBk ausgefüllt Identnummer Aufsichtsrat/rätin1 Identnummer des Instituts2 1. Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ BAK-Nummer (sechsstellig); Identnr. (achtstellig) 2. Art der Anzeige ­ Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 15 KWG) ­ Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer FinanzholdingGesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 KWG) ­ Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Instituts (§ 24 Abs. 1 Nr. 15a KWG) ­ Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer FinanzholdingGesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 5 KWG) 3. Angaben zur Person Herr Frau Geburtsname Nachname, sämtliche Vornamen Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat) 4. Angaben zur Tätigkeit Wurde bestellt mit Wirkung vom Scheidet aus mit Wirkung vom zum/als: Gesellschaftsrechtliche Funktion3 Grund des Ausscheidens Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 5. Bemerkungen 2805 Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. E-Mail Ort/Datum Firma/Unterschrift Fußnoten: 1 2 3 oder Verwaltungsrat/rätin oder Beiratsmitglied. oder Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft. beispielsweise Aufsichtsrat/rätin, Verwaltungsrat/rätin, Aufsichtsratsvorsitzende/er, Verwaltungsratsvorsitzende/er, Beiratsmitglied. 2806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 Anlage 2a (zu § 5 Abs. 3 bis 5, § 5b AnzV) PVZ Angaben zur Zuverlässigkeit, zeitlichen Verfügbarkeit und zu weiteren Mandaten im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes der Geschäftsleiterin/des Geschäftsleiters, der zur Einzelvertretung des Instituts ermächtigten Person, der Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten FinanzholdingGesellschaft tatsächlich führen soll oder des Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans 1. Institut/Finanzholding-Gesellschaft/gemischte Finanzholding-Gesellschaft Firma und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ BAK-Nr. (sechsstellig); Identnr. (achtstellig) 2. Angaben zur Person Herr Frau Geburtsname Nachname, sämtliche Vornamen Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat) 3. Angaben zur Tätigkeit ­ ­ ­ ­ Geschäftsleiter/in zur Einzelvertretung des Instituts ermächtigte Person Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll Person, die die Geschäfte der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll 4. ­ Mitglied des Verwaltungsrates ­ Mitglied des Aufsichtsrates ­ Mitglied des Beirats Angaben zur Zuverlässigkeit Ich erkläre hiermit, dass nach meiner Kenntnis a) weder derzeit gegen mich ein Strafverfahren (umfasst Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren) wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt wird noch zu einem früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren geführt und mit einer Verurteilung oder Einstellung gemäß den §§ 153 und 153a StPO abgeschlossen wurde; b) weder derzeit gegen mich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder vergleichbares Verfahren im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit geführt wird noch zu einem früheren Zeitpunkt ein derartiges Verfahren mit einer Geldbuße oder sonstigen Sanktion abgeschlossen wurde; c) gegen mich keine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet oder durchgeführt hat; d) weder eine durch eine öffentliche Stelle auf mich oder auf ein von mir geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung), Mitgliedschaft oder Registereintragung versagt, aufgehoben, zurückgenommen, widerrufen oder gelöscht wurde noch mir in sonstiger Weise die Ausübung eines Berufes, der Betrieb eines Gewerbes oder die Vertretung oder Führung der Geschäfte untersagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird; e) weder ich noch ein von mir geleitetes Unternehmen als Schuldner/in in ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt bin bzw. ist oder war. Falls die vorstehende Erklärung nicht uneingeschränkt abgegeben werden kann, sondern ein Sachverhalt gemäß den Buchstaben a bis e positiv einschlägig ist, sind Angaben zum entsprechenden Verfahren zu machen und ggf. auf einem gesonderten Blatt auszuführen. Kopien der Urteile, Beschlüsse, Bescheide oder sonstiger Dokumente über die Verfahren sind beizufügen. In der Erklärung können anhängig gewesene Strafverfahren unberücksichtigt bleiben ­ die mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden oder ­ die wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurden oder ­ die mit einem Freispruch beendet worden sind oder ­ bei denen eine ergangene Eintragung im BZR entfernt oder getilgt wurde oder ­ die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 Eintragungen, die gemäß § 153 GewO aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben. Die nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellten Strafverfahren sind dagegen anzugeben. Vergleichbare Sachverhalte nach anderen Rechtsordnungen sind ebenfalls anzugeben. Behörde mit Sitz Aktenzeichen Gegenstand Verfahrensstand anhängig seit 2807 Ich erkläre hiermit, dass nach meiner Kenntnis ich mit keinem Mitglied der Geschäftsleitung oder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Instituts, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft, dessen Mutter- oder Tochterunternehmen in einem Angehörigkeitsverhältnis im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB stehe. Falls die vorstehende Erklärung nicht abgegeben werden kann, sind Angaben zur Person, zu deren Funktion im Unternehmen und zum Angehörigkeitsverhältnis zu machen und ggf. auf einem gesonderten Blatt auszuführen. Unternehmen, Funktion des Angehörigen Angehörigkeitsverhältnis im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB Name des/der Angehörigen Ich erkläre hiermit, dass nach meiner Kenntnis ich oder ein von mir geleitetes Unternehmen keine Geschäftsbeziehungen zu dem Institut, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft sowie dessen Mutter- oder Tochterunternehmen unterhält, aus denen sich eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit ergeben kann; kein naher Angehöriger Geschäftsbeziehungen zu dem Institut, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft sowie dessen Mutter- oder Tochterunternehmen unterhält, aus denen sich eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit ergeben kann. Nahe Angehörige sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Partner in einer Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern; andere Verwandte, mit denen der Erklärende in einem Haushalt lebt. Falls die vorstehende Erklärung nicht abgegeben werden kann, sind Angaben zu Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen und ggf. zum Angehörigkeitsverhältnis zu machen und ggf. auf einem gesonderten Blatt auszuführen. Betreffende Person Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen 5. Angaben zu weiteren Tätigkeiten als Geschäftsleiter/in und als Mitglied in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen Es werden keine weiteren Tätigkeiten als Geschäftsleiter/in und keine weiteren Mandate als Mitglied eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ausgeübt. Es werden folgende weitere Tätigkeiten als Geschäftsleiter/in ausgeübt (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen): Organ, Funktion im Organ unter Aufsicht der BaFin ja/nein Angaben zur Mandatshöchstzahlberechnung (als Eines zu zählen; nicht zu berücksichtigen), ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen Name des Unternehmens, Sitz tätig seit Es werden folgende weitere Tätigkeiten als Mitglied in Verwaltungs- und Aufsichtsorganen ausgeübt (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen): Organ, Funktion im Organ unter Aufsicht der BaFin ja/nein Angaben zur Mandatshöchstzahlberechnung (als Eines zu zählen; nicht zu berücksichtigen), ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen Name des Unternehmens, Sitz Mitglied seit 2808 6. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben. Über etwaige nachträglich auftretende Änderungen werde ich unverzüglich in Schriftform gegenüber der Bundesanstalt berichten. Ich bin mir bewusst, dass unvollständige oder falsche Angaben in der Selbstauskunft die persönliche Zuverlässigkeit berühren können. Ort/Datum eigenhändige Unterschrift Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2809 Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 AnzV) AB Aktivische Beteiligungsanzeige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung wird durch die BBk ausgefüllt Identnummer des Instituts2 Prüfungsverband1 Institut/Finanzholding-Gesellschaft/ gemischte Finanzholding-Gesellschaft Einzelanzeige Sammelanzeige Nr. Dies ist Teilanzeige 1. Art der Anzeige3 mit Wirkung vom: von insgesamt Teilanzeigen Enge Verbindung (§ 24 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 1a Nr. 1 KWG) Bedeutende Beteiligung (§ 24 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 1a Nr. 2 KWG) Befreiung (§ 31 Abs. 3 KWG) Nachgeordnete Unternehmen von Instituten/Finanzholding-Gesellschaften/gemischten Finanzholding-Gesellschaften (§ 12a Abs. 1 Satz 3 KWG) Finanzholding-Gesellschaften/gemischten Satz 2, 4 und 5 KWG) 2. Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei der Abgabe einer Einzelanzeige) Finanzholding-Gesellschaften (§ 24 Abs. 3a Entstehen 3. Veränderung Beendigung Wertpapierhandelsunternehmen (§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG) Anbieter von1 Nebendienstleistungen (Art. 4 Abs. Nr. 18 CRR ) 5 Beteiligungsunternehmen4 CRR-Kreditinstitut 1 KWG) (§ 1 Abs. 3d Satz sonstiges 1Kreditinstitut (§ 1 Abs. KWG) Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG) Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nr. 31 VAG) E-Geld-Institut 5 ZAG) (§ 1a Abs. 1 Nr. Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) Rückversicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 Alt. 2 VAG) sonstiges Unternehmen Identnummer (falls bekannt) Staat Wirtschaftszweig8 Servicenummer9 Finanzdienstleistungsinstitut Kapitalverwaltungsgesellschaft sonstiges 1a KWG) (§ 1 Abs. (§ 17 KAGB) gemischte Finanzholding-Gesellschaft Erstversicherungsunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) (§ 7 Nr. 33 Alt. 1 VAG) Zahlungsinstitut5 ZAG) (§ 1 Abs. 1 Nr. Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung) PLZ6 Register-Nr./Amtsgericht6 Sitz Rechtsträgerkennung7 4. Angaben zu den Beteiligungsquoten10,11 Kapitalanteil13 Firma12, Rechtsform und Sitz Stimm(lt. Registereintragung) mit PLZ6 und Staat; rechtsKapital des Tsd. Euro Register-Nr./Amtsgericht6, RechtsträgerUnternehmens16 anteil13,17 in kennung6; Wirtschaftszweig8; IdentTsd. Euro in Prozent Nenn- Buchnummer (falls bekannt); Servicenummer9 Prozent wert14 wert15 wird durch die BBk ausgefüllt Ident-Nr. des Beteiligungsunternehmens Verhältnis zum Institut18 Das Institut hält an dem Beteiligungsunternehmen unter Nr. 3 eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von Prozent. Seite 1 2810 5. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 Weitere Angaben 5.1 Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen, wenn weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden Auf die Geschäftsführung des unter Nummer 3 aufgeführten Unternehmens kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden. 5.2 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen mit Sitz im Ausland ist Es ist sichergestellt, dass die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a und 25 Abs. 2 KWG erforderlichen Angaben eingehen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 KWG): Falls ,,nein" angekreuzt wurde: ja ja nein nein Der nach Art. 36 in Verbindung mit dem Art. 19 Abs. 2 Buchstabe a CRR vorzunehmende Abzug der Buchwerte trägt unseres Erachtens in einer der Zusammenfassung nach § 10a Abs. 4 oder Abs. 5 KWG vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung (§ 12a Abs. 1 Satz 2 KWG): 19 5.3 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 CRR. Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 CRR. Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 5 CRR. Das Beteiligungsunternehmen ist ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 CRR. 5.4 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen kein Unternehmen der Finanzbranche oder ein sonstiges in Art. 89 Abs. 1 CRR genanntes Unternehmen ist Die Beteiligung unterliegt nicht den Ausnahmen nach Art. 91 CRR. Die Beteiligung unterliegt vollständig den Ausnahmen nach Art. 91 CRR. teilweise Die Beteiligung unterliegtvon den Ausnahmen nach Art. 91 CRR. Nach Berücksichtigung der Ausnahmen verbleibt . eine Beteiligung in Höhe 20 Besondere Bemerkungen21 Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. E-Mail Ort/Datum Firma/Unterschrift Seite 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 Fußnoten: 1 2 3 4 2811 Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften auszufüllen. Ggf. Identnummer der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft. Mehrfachauswahl ist zulässig. Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben. Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer ,,Legal Entity Identifier" (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend ,,Kundensystematik für die Bankenstatistik". Servicefeld für die elektronische Einreichung. Für mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der unmittelbar gehaltenen Beteiligung des anzeigepflichtigen Instituts und endet mit dem anzuzeigenden mittelbar gehaltenen Beteiligungsunternehmen unter Nummer 3. Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungsverhältnisse bis zu maximal vier Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als vier Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist Nummer 4 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen. Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn ­ in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen, ­ Beteiligungen gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden, ­ sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt. 5 6 7 8 9 10 11 12 Zu dem unter Nummer 3 angegebenen Unternehmen müssen die weiteren Angaben (Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer), die schon unter Nummer 3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Unternehmens muss eingetragen werden. Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durchgerechneten Quoten). Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Der Buchwert ist entsprechend dem vom Institut angewandten Buchführungsstandard (beispielsweise HGB, IFRS oder US GAAP) zu ermitteln. Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist ,,Tochter" einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen. Falls ,,nein" angekreuzt wird, ist dies zu begründen, ggf. sind weitere Unterlagen beizufügen. Buchwert der Beteiligung. Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis, Unterbeteiligung. 13 14 15 16 17 18 19 20 21 Diese Seite ist nicht mit einzureichen. 2812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV) KB Anlage für komplexe BeteiligungsstrukturenA, UnternehmenslisteC Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ6 und Staat; Register-Nr./Amtsgericht6, Rechtsträgerkennung7, Wirtschaftszweig8; bei natürlichen Personen zusätzlich Angabe des Geburtsdatums; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer9 Kapital des Unternehmens16 Fremdwährung Tsd. Euro Währung Tsd. Verhältnis zum InstitutD B wird durch die BBk ausgefüllt Ident-Nr. des Unternehmens Nr. Die durchgerechnete Kapitalquote beträgt BeteiligungsstrukturC Prozent. Kapitalanteil13 Beteiligtes Unternehmen Beteiligungsunternehmen besonderer VermittlerE ArtE in Prozent Stimmbeherrrechtsschender anteil13, 17 Nenn- Buch- in Prozent EinflussF wert14 wert15 Tsd. Euro Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 Fußnoten: A 2813 Sofern die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen beigefügt ist, sind in Nummer 4 des Hauptvordrucks der aktivischen Beteiligung, in Nummer 5 des Hauptvordrucks der passivischen Beteiligung bzw. in Nummer 3 des Hauptvordrucks für Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG keine Angaben zu machen. Führt eine mittelbare Beteiligungsbeziehung über mehrere Beteiligungsketten vom Institut zum Beteiligungsunternehmen (bei aktivischer Beteiligung) bzw. vom Anteilseigner zum Institut oder zum ausländischen nachgeordneten Unternehmen oder vom gemeinsamen Mutterunternehmen zum Schwesterunternehmen (bei passivischer Beteiligungsanzeige), so ist nur eine Anzeige mit einer Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen einzureichen, die alle vorhandenen Beteiligungsketten darstellt. Die Unternehmensliste enthält alle Unternehmen, die in der Beteiligungsstruktur vorkommen. Das anzeigepflichtige Institut steht bei aktivischen Beteiligungen immer an erster Stelle, bei passivischen an letzter Stelle. Bei der Anzeige von Schwesterunternehmen steht das gemeinsame Mutterunternehmen an erster und das Schwesterunternehmen an letzter Stelle. Bei der Anzeige einer bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen Unternehmen steht der Anteilseigner an erster und das nachgeordnete ausländische Unternehmen an letzter Stelle. Die Anzahl der Zeilen in der Unternehmensliste und der Beteiligungsstruktur ist bei Bedarf beliebig erweiterbar. Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist ,,Tochter" einzutragen. Ist das Beteiligungsunternehmen ein Mutterunternehmen, ist ,,Mutter" einzutragen; bei Unternehmensbeziehungen zu Schwesterunternehmen ist ,,Schwester" einzutragen. Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte ,,besonderer Vermittler" die Nummer der Person oder des Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt. In der Spalte ,,Art" ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig. Verhältnis § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG besondere Position Dritter im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder) Sicherungsnehmer Nießbrauchsgeber Erklärungsempfänger Vertretener im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG Auf Grund einer Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte Berechtigter im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG Verwahrer im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG Dritter im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG Hauptbeteiligter Vermittelnder Spalte Art ,,T" ,,S" ,,N" ,,E" ,,V" ,,A" ,,W" ,,D" ,,H" ,,Z" B C D E § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG Unterbeteiligungsverhältnis Zusammenwirken in sonstiger Weise F Nur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus einem der in § 290 Abs. 2 HGB genannten Beherrschungstatbestände ergibt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in jedem Fall zu machen. Die Fußnoten 6 bis 17 entsprechen den Fußnoten in Anlage 3 (aktivische Beteiligungsanzeige) und Anlage 5 (passivische Beteiligungsanzeige). Diese Seite ist nicht mit einzureichen. 2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 Anlage 5 (zu § 8 Abs. 1 und 2 AnzV) PB Passivische Beteiligungsanzeige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung wird durch die BBk ausgefüllt Identnummer des Instituts Prüfungsverband1 Institut Einzelanzeige Sammelanzeige Nr. Dies ist Teilanzeige 1. Art der Anzeige2 mit Wirkung vom: von insgesamt Teilanzeigen Bedeutende Beteiligung (§ 24 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 1a Nr. 3 Alt. 1 KWG) Enge Verbindung (§ 24 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 1a Nr. 1 KWG) Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem dem Institut nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 24 Abs. 1a Nr. 3 Alt. 2 KWG) 2. Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei der Abgabe einer Einzelanzeige) Erwerb 3. Anteilseigner4 Veränderung Aufgabe Wertpapierhandelsunternehmen (§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG) Anbieter von1 Nebendienstleistungen (Art. 4 Abs. Nr. 18 CRR ) 5 CRR-Kreditinstitut 1 KWG) (§ 1 Abs. 3d Satz sonstiges 1Kreditinstitut (§ 1 Abs. KWG) Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG) Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nr. 31 VAG) sonstiger Anteilseigner E-Geld-Institut 5 ZAG) (§ 1a Abs. 1 Nr. Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) Rückversicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 Alt. 2 VAG) sonstiges Unternehmen Identnummer (falls bekannt) Staat Wirtschaftszweig8 Servicenummer9 Finanzdienstleistungsinstitut Kapitalverwaltungsgesellschaft sonstiges 1a KWG) (§ 1 Abs. (§ 17 KAGB) gemischte Finanzholding-Gesellschaft Erstversicherungsunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) (§ 7 Nr. 33 Alt. 1 VAG) Zahlungsinstitut5 ZAG) (§ 1 Abs. 1 Nr. Name/Firma und Rechtsform des Anteilseigners (lt. Registereintragung)/Geburtsdatum bei natürlichen Personen PLZ6 Register-Nr./Amtsgericht6 Sitz Rechtsträgerkennung7 4. Nur auszufüllen bei der Anzeige einer bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 24 Abs. 1a Nr. 3 KWG) Identnummer (falls bekannt) Staat Servicenummer9 Firma und Rechtsform des nachgeordneten ausl. Unternehmens (lt. Registereintragung) PLZ Rechtsträgerkennung7 Sitz Wirtschaftszweig8 5. Angaben zu den Beteiligungsquoten10,11 wird durch die BBk ausgefüllt Ident-Nr. des Anteilseigners/Beteiligungsunternehmens Kapitalanteil13,14 Firma12, Rechtsform und Sitz Stimm(lt. Registereintragung) mit PLZ6 und Staat; Kapital rechtsdes Instituts/ Register-Nr./Amtsgericht6, Rechtsträgerkennung7; anteil13,17 in Tsd. Unternehmens16 Wirtschaftszweig8; bei natürlichen Personen in Prozent Euro zusätzlich Angabe des Geburtsdatums; Tsd. Euro Prozent Identnummer (falls bekannt); Servicenummer9 Verhältnis zum Institut18 Der Anteilseigner hält an dem Institut eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von Prozent. Seite 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 6. Weitere Angaben Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen 2815 Die Beteiligung an dem Institut (bei Anzeigen nach § 24 Abs. 1a Nr. 3 KWG: an dem nach § 10a KWG nachgeordneten ausländischen Unternehmen) wird von dem Anteilseigner im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen gehalten ja Falls ,,ja" angekreuzt wurde, sind in der Unternehmensliste der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen nähere Angaben zu den anderen Personen oder Unternehmen zu machen. Nur auszufüllen, wenn keine oder weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden Auf die Geschäftsführung kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden: Besondere Bemerkungen19 Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. E-Mail Ort/Datum Firma/Unterschrift Seite 2 2816 Fußnoten: 1 2 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 Nur von Sparkassen und Kreditgenossenschaften auszufüllen. Mehrfachauswahl ist zulässig. Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht. Die Auswahl ,,sonstiger Anteilseigner" ist nur für Anteilseigner ohne Unternehmenseigenschaft zu treffen. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). Nur bei inländischen Anteilseignern anzugeben. Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer ,,Legal Entity Identifier" (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI sind ebenfalls zu berücksichtigen. Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend ,,Kundensystematik für die Bankenstatistik". Servicefeld für die elektronische Einreichung. Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbaren Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt in der ersten Zeile mit dem anzuzeigenden Anteilseigner laut Nummer 3 und endet mit dem anzeigepflichtigen Institut. In der ersten Zeile ist neben der Firma des Anteilseigners lediglich dessen Verhältnis zum Institut anzugeben. Ab der zweiten Zeile sind auch die Angaben zu den Anteilen auszufüllen. Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Der Hauptvordruck ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungsverhältnisse bis zu maximal drei Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als drei Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist die Tabelle unter Nummer 5 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Die durchgerechnete Kapitalquote unter Nummer 5 des Hauptvordrucks ist in jedem Fall anzugeben. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen. Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn ­ in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen, ­ die Beteiligung von einem Anteilseigner gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten wird, ­ sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt, ­ enge Verbindungen zu Schwesterunternehmen (§ 1 Abs. 7 KWG) angezeigt werden. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei lediglich die vollständige Beteiligungskette vom gemeinsamen Mutterunternehmen zum Schwesterunternehmen anzugeben, ­ eine bedeutende Beteiligung an einem dem anzeigepflichtigen Institut gemäß § 10a Abs. 1 KWG nachgeordneten ausländischen Unternehmen angezeigt wird. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei lediglich die vollständige Beteiligungskette vom Anteilseigner zum nachgeordneten ausländischen Unternehmen anzugeben. 5 6 7 8 9 10 11 12 Zu dem unter Nummer 3 angezeigten Anteilseigner müssen die Angaben zum Unternehmen (Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht; Rechtsträgerkennung; Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer), die schon unter Nummer 3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Anteilseigners muss eingetragen werden. Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Anteilseigners der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durchgerechneten Quoten). Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Fremdwährungsbeträge sind in Euro umzurechnen. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Ist das Beteiligungsunternehmen ein Mutterunternehmen des anzeigepflichtigen Instituts, ist ,,Mutter" einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen. Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis, Unterbeteiligung. 13 14 16 17 18 19 Diese Seite ist nicht mit einzureichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2817 Anlage 6 (zu § 11 Abs. 1 AnzV) NT Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG) Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (Anzeige nach § 24 Abs. 2a KWG) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung wird durch die BBk ausgefüllt Identnummer Geschäftsleiter/in1 Identnummer des Instituts2 1. Angaben zur Person Herr Frau Nachname, sämtliche Vornamen Geburtsdatum Geburtsort Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat) 2. Art der Anzeige ­ Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Instituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG) ­ Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- und Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft (§ 24 Abs. 2a KWG) Angaben zur Tätigkeit (Unternehmen im Geltungsbereich des KWG; ohne anzuzeigende Nebentätigkeit oder anzuzeigende weitere Tätigkeit) 3. als Geschäftsleiter/in tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ) BAK-Nummer (sechsstellig) Identnr. (achtstellig) als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ) BAK-Nummer (sechsstellig) Identnr. (achtstellig) als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ) BAK-Nummer (sechsstellig) Identnr. (achtstellig) als Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts, der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft (lt. Registereintragung) mit PLZ) (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen) BAK-Nummer (sechsstellig) Identnr. (achtstellig) 2818 4. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 Angaben zur anzuzeigenden Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen Institut (Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 KWG oder Finanzdienstleistungsinstitut gem. § 1 Abs. 1a KWG), Finanzholding- oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und 21 CRR, Zahlungsinstitut gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG, E-Geld-Institut gem. § 1a Abs. 1 Nr. 5 ZAG) Beginn der zusätzlichen Tätigkeit mit Wirkung vom Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit als Geschäftsleiter/in sonstiges Unternehmen als Mitglied des Aufsichtsrats als Mitglied des Verwaltungsrats als Mitglied des Beirats3 Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Staat; Register-Nr./Amtsgericht, Rechtsträgerkennung4; Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt) wird durch die BBk ausgefüllt Kreditnehmereinheit-Nr. des Unternehmens Identnummer des Unternehmens 5. Angaben zur Mandatshöchstzahlberechnung (Angabe von weiteren Mandaten bei Unternehmen, die nicht dem KWG unterliegen; Mandate, die als ein Mandat gelten; Mandate, die nicht zu berücksichtigen sind, ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen) 6. Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen) Ort/Datum eigenhändige Unterschrift Fußnoten: 1 oder der einzelvertretungsberechtigten Person oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt oder des Mitglieds eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft. oder der Finanzholding-Gesellschaft/der gemischten Finanzholding-Gesellschaft. Mandate in Beiräten sind anzugeben, wenn die Aufgaben und Befugnisse des Beirats denen eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans entsprechen und gesetzlich, per Satzung oder Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer ,,Legal Entity Identifier" (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind ebenfalls zu berücksichtigen. 2 3 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 2819 Anlage 7 (zu § 11 Abs. 2 AnzV) BG Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung wird durch die BBk ausgefüllt Identnummer Geschäftsleiter/in1 Herr Frau Identnummer des Instituts Nachname, sämtliche Vornamen Geburtsdatum Geburtsort Servicenummer2 Wohnsitz (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Staat) tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ) BAK-Nummer (sechsstellig), Identnr. (achtstellig) 1. Anlass der Anzeige Übernahme 2. Veränderung Aufgabe Wertpapierhandelsunternehmen (§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG) Anbieter von1 Nebendienstleistungen (Art. 4 Abs. Nr. 18 CRR ) 4 mit Wirkung vom: Beteiligungsunternehmen3 CRR-Kreditinstitut 1 KWG) (§ 1 Abs. 3d Satz sonstiges 1Kreditinstitut (§ 1 Abs. KWG) Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 KWG) Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nr. 31 VAG) E-Geld-Institut 5 ZAG) (§ 1a Abs. 1 Nr. Finanzholding-Gesellschaft (Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 CRR) Rückversicherungsunternehmen (§ 7 Nr. 33 Alt. 2 VAG) sonstiges Unternehmen Identnummer (falls bekannt) Finanzdienstleistungsinstitut Kapitalverwaltungsgesellschaft sonstiges 1a KWG) (§ 1 Abs. (§ 17 KAGB) gemischte Finanzholding-Gesellschaft Erstversicherungsunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 CRR) (§ 7 Nr. 33 Alt. 1 VAG) Zahlungsinstitut5 ZAG) (§ 1 Abs. 1 Nr. Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung) PLZ5 Register-Nr./Amtsgericht5; Rechtsträgerkennung6 Verhältnis zum Institut nach § 15 KWG Sitz Wirtschaftszweig7 Staat Servicenummer2 3. Angaben zu den Beteiligungsquoten8 wird durch die BBk ausgefüllt Ident-Nr. des Beteiligungsunternehmens Kapitalanteil9 in Prozent Tsd. Euro Kapital des Unternehmens10 Tsd. Euro Stimmrechtsanteil11 in Prozent Besondere Bemerkungen12 Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. E-Mail Ort/Datum eigenhändige Unterschrift 2820 Fußnoten: 1 2 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016 oder der Person, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt. Servicefeld für die elektronische Einreichung. Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben. Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer ,,Legal Entity Identifier" (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend ,,Kundensystematik für die Bankenstatistik". Für Beteiligungsstrukturen, in denen Treuhandverhältnisse vorkommen, ist neben dem Hauptvordruck die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen einzureichen. In diesem Fall ist Nummer 3 des Hauptvordrucks nicht auszufüllen. Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen. Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Kapital reduziert um eigene Anteile, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis. 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Diese Seite ist nicht mit einzureichen.