Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 62 vom 22.12.2016  - Seite 2948 bis 2974 - Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

9502-219501-579501-579501-459500-1-29501-499501-53940-9-32
2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften1 Vom 16. Dezember 2016 Es verordnen auf Grund ­ des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4, 6 und 6a in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b und des § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt und § 3 Absatz 6 und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 18 Nummer 3 und Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ­ des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a und 5 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b und des § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 und 5 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 6 und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 18 Nummer 3 und 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ­ des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b und des § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von 1 denen § 3 Absatz 1 und 5 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 6 und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 18 Nummer 3 und 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ­ des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5 und 6, auch in Verbindung mit Satz 2, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Artikel 1 Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: ,,(10) Zuständige Behörde für die Aufstellung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 und die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg." b) Folgender Absatz 12 wird angefügt: ,,(12) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs X § 1.01 Nummer 1 ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt." 2. In § 8 werden die Wörter ,,nach Maßgabe des Absatzes 2" gestrichen. 3. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden nach den Wörtern ,,Prüfungen von" die Wörter ,,Druckbehältern nach Anhang II § 8.01," eingefügt. b) In Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 12 und Absatz 5 Nummer 5 wird jeweils das Wort ,,Einsatzzeit" durch das Wort ,,Fahrzeit" ersetzt. Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2949 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt: ,,13. die vorgeschriebene Besatzung nach Anhang XI § 3.08a Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, und in Verbindung mit Nummer 4 und Anhang XI § 3.08b Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, und in Verbindung mit Nummer 5 während der Fahrt ständig an Bord ist,". bb) Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden die Nummern 14 und 15. d) In Absatz 4 Nummer 11 werden nach den Wörtern ,,Prüfbescheinigung für die" die Wörter ,,Druckbehälter nach Anhang II § 8.01," eingefügt. e) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe ,,Anhang II" werden die Wörter ,,§ 8.01 Nummer 2 Satz 4" und ein Komma eingefügt. bb) Nach den Wörtern ,,§ 9.01 Nummer 2 Satz 1" wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 4 Nummer 20 wird jeweils das Wort ,,Einsatzzeit" durch das Wort ,,Fahrzeit" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 12 wird nach der Angabe ,,Nummer 12" die Angabe ,,oder 13" eingefügt. bb) In Nummer 13 wird die Angabe ,,Nummer 13" durch die Angabe ,,Nummer 14" ersetzt. cc) In Nummer 14 wird die Angabe ,,Nummer 14" durch die Angabe ,,Nummer 15" ersetzt. 5. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Normen DIN-, EN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt." 6. Anhang I wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt ,,Zone 2-See" wird die Position ,,Elbe" wie folgt gefasst: ,,Elbe (außer Mühlenberger Loch, Ruthenstrom sowie bestimmte Nebenelben, die der Zone 2-Binnen zugeordnet sind) Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand)". aa) Nach der Position ,,Schwinge" wird folgende Position ,,Ruthenstrom" eingefügt: ,,Ruthenstrom Von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe". bb) Die Position ,,Nebenelben" wird wie folgt gefasst: ,,Nebenelben: ­ Hahnöfer Nebenelbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 635,00 und km 644,00 Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 646,50 und km 650,50 Von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 653,00 und km 658,00 ­ Lühesander Süderelbe ­ Bütztflether Süderelbe ­ Haseldorfer Binnenelbe ­ Pagensander Begrenzt durch die VerNebenelbe längerung der Elbkilometrierung von km 659,00 und km 664,00 Begrenzt durch die Ver­ Schwarztonnensander längerung der ElbkiloNebenelbe metrierung von km 661,00 und km 670,00 ­ Wischhafener Süderelbe ­ Glückstädter Nebenelbe Von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe Begrenzt durch die Verlängerung der Elbkilometrierung von km 672,00 und km 676,00". cc) Die Position ,,Kleiner Jasmunder Bodden" wird aufgehoben. 7. Anhang II wird wie folgt geändert: a) § 1.01 Nummer 82 wird wie folgt gefasst: ,,82. ,,Anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine Klassifikationsgesellschaft, die von allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannt ist, nämlich: DNV GL, Bureau Veritas (BV) und Lloyd's Register of Shipping (LR);". b) § 5.01 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5.01 Allgemeines 1. Schiffe ohne Maschinenantrieb, die dazu bestimmt sind, geschleppt zu werden, müssen den besonderen Anforderungen der Untersuchungskommission an die Fahr- und Manövriereigenschaften entsprechen. 2. Schiffe mit Maschinenantrieb und Verbände müssen den §§ 5.02 bis 5.10 entsprechen." b) Der Abschnitt ,,Zone 2-Binnen" wird wie folgt geändert: 2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 c) In § 15.15 Nummer 5 Satz 1 wird das Wort ,,Schwimmwasserlinie" durch das Wort ,,Wasserlinie" ersetzt. d) In § 22a.05 Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter ,,Anhangs XI § 2.09 Nummer 1.1" durch die Wörter ,,Anhangs XI § 2.01 Nummer 1.1" ersetzt. 8. Anhang III § 6.02 Nummer 5 wie folgt gefasst: ,,5. Die Regulierung und Kompensierung durch eine anerkannte Person (Regulierer) eines Mitgliedstaates der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) wird als gleichwertig anerkannt." 9. Anhang X wird wie folgt geändert: a) § 1.01 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. ,,Kahnfähre" eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird; zusätzlich kann ­ zur Beherrschung besonderer Betriebslagen ­ ein Hilfsantrieb installiert sein;". b) § 1.02 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: ,,d) Landstege nach § 15.06 Nummer 12 können durch mindestens zwei gegenüberliegende Landeklappen ersetzt werden, wenn diese geeignet sind, die Aufgabe der Landstege zu erfüllen; bei Personenfähren genügt eine Landeklappe." bbb) In Buchstabe f werden die Wörter ,,sowie Kahnfähren" gestrichen. bb) Folgende Nummern 10 und 11 werden angefügt: ,,10. Auf Personenfähren, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 15 m nicht überschreitet, können folgende Erleichterungen angewendet werden: a) aus Anhang II gelten nicht: aa) § 15.08 Nummer 4 bis 6 und Nummer 9, bb) § 15.09 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 11, cc) § 15.12 Nummer 1 bis 8, b) aus Anhang X: § 2.02 Nummer 8. 11. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten anstelle der Nummern 1 bis 10 folgende Anforderungen: a) Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren § 2.01 Nummer 5, § 2.02 Nummer 9, § 2.07 Nummer 1 und 2, §§ 3.04 bis 3.07, § 2.07 Nummer 1 jedoch nur sinngemäß. b) Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren aus Anhang II: aa) Kapitel 3 sinngemäß, bb) § 8.08 Nummer 1 und 2, wobei eine Handlenzpumpe oder ein Schöpfgefäß ausreicht, cc) Kapitel 9 sinngemäß, dd) § 10.01, wobei ein Anker mit 25 kg und eine Ankerkette oder ein Ankerseil von 30 m ausreicht und soweit Anhang X § 2.06 Nummer 2 nicht zutrifft, ee) § 10.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b, wobei ein Behälter ausreicht, ff) § 10.02 Nummer 2 Buchstabe a, c und e bis h, gg) § 10.05 Nummer 2, hh) § 15.01 Nummer 2, ii) jj) § 15.06 Nummer 10 sinngemäß, § 15.09 Nummer 1, wobei zwei Rettungsringe ausreichen, kk) § 15.09 Nummer 4, 8 und 9. c) Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren muss für alle Fahrgäste festeingebautes Sitzmobiliar vorhanden sein. d) Für Kahnfähren und Kahnseilfähren mit einem Hilfsantrieb oder Hilfsmotor gelten zusätzlich aus Anhang II folgende Anforderungen: aa) Kapitel 8 und 8a sinngemäß, bb) § 10.03, wobei ein Feuerlöscher ausreicht. e) Die Untersuchungskommission kann für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren insbesondere zur Berücksichtigung besonderer örtlicher oder baulicher Gegebenheiten zusätzliche Anforderungen stellen." c) In § 2.02 wird die Nummer 8 durch folgende Nummern 8 und 9 ersetzt: ,,8. Für Personenfähren für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen, deren Länge 15 m nicht überschreitet, müssen im symmetrisch gefluteten Zustand folgende Kriterien durch eine Berechnung nachgewiesen werden: a) die Fähre darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und b) die verbleibende metazentrische Höhe GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten. Der erforderliche Restauftrieb ist durch a) die geeignete Wahl des Materials des Schiffskörpers, b) Auftriebskörper aus geschlossenzelligem Schaum, die fest mit dem Rumpf verbunden sind, c) örtliche Unterteilungen, die wasserdichte Teilräume bilden, d) einen 1-Abteilungsstatus nach Anhang II § 15.03 Nummer 9 oder e) eine Kombination aus den genannten Möglichkeiten nach Buchstabe a bis d zu gewährleisten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2951 9. Für Kahnfähren und Kahnseilfähren genügt als Nachweis für die: a) Intaktstabilität; ein Belastungsversuch, wobei dieser mit dem halben Gewicht der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste und bei der ungünstigsten Füllung der Brennstoff- und Wasserbehälter durchzuführen ist. Die Fahrgäste sind dabei als stehend anzunehmen und ihr Gewicht ist soweit wie möglich seitlich auf der für Fahrgäste verfügbaren Fläche unterzubringen. Dabei darf ein Krängungswinkel von 7° nicht überschritten sowie ein Restfreibord und ein Restsicherheitsabstand von 0,20 m in Zone 4 und von 0,30 m in Zone 3 und Zone 2-Binnen nicht unterschritten werden. b) Leckstabilität; ein rechnerischer Nachweis, wobei bei voller Beladung und Flutung der Fähre ein Reserveauftrieb von 100 Newton je Person und eine stabile aufrechte Schwimmlage verbleiben muss, bei der die verbleibende metazentrische Höhe GMR 0,10 m nicht unterschritten werden darf." d) § 2.07 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit einem Paar Riemen oder vergleichbaren Vortriebsmitteln ausgerüstet sein. Ein Hilfsantrieb zur Beherrschung besonderer Betriebslagen ist vorzuhalten." e) § 5.06 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst: ,,3. Rettungswesten müssen im Fahrgastbereich gelagert sein. Sind Sammelrettungsmittel vorhanden, müssen diese stets frei aufschwimmbar gelagert sein. 4. Hat eine Barkasse festüberdachte Räume, so müssen mindestens 30 vom Hundert der Rettungswesten in der offenen Plicht griffbereit gelagert sein." f) § 5.08 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Ausrüstungsgegenstände nach Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis ee (Behälter) und nach Anhang II § 10.02 Nummer 2 Buchstabe d (Landsteg) braucht eine Barkasse nicht an Bord zu haben." g) § 9.04 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist rechnerisch nach Maßgabe der Anforderungen der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder oder nach Maßgabe des Anhangs II § 15.03 Nummer 7 bis 13 in Verbindung mit § 15.15 Nummer 1 nachzuweisen." h) § 9.14 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 1 und 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa sowie Nummer 2 Buchstabe a bis c und e bis i ist anzuwenden." i) In § 9.16 wird dem Wortlaut der Nummer 1 folgender Satz vorangestellt: ,,Anhang XI ist nach folgender Maßgabe anzuwenden:". j) In § 10.02 Buchstabe a werden nach den Wörtern ,,im Sinne des" die Wörter ,,§ 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und des" eingefügt. 10. Anhang XI wird wie folgt geändert: a) Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe zu § 3.08 folgende Angaben zu den §§ 3.08a und 3.08b eingefügt: ,,3.08a Mindestbesatzung auf Personenfähren 3.08b Mindestbesatzung auf Wagenfähren". b) § 3.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 3.19 der SchiffspersonalverordnungRhein. Für Fähren gelten die §§ 3.08a, 3.08b und § 3.12 entsprechend." c) Nach § 3.08 werden folgende §§ 3.08a und 3.08b eingefügt: ,,§ 3.08a Mindestbesatzung auf Personenfähren 1. Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt: Stufe Zulässige Anzahl der Fahrgäste Besatzung 1 2 3 4 bis 35 36 ­ 250 Personen 251 ­ 600 Personen 601 ­ 1 000 Personen Fährführer Fährführer Fährjunge Fährführer Fährgehilfe Fährführer Fährgehilfe Fährjunge Fährführer Fährgehilfe Fährjunge 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 1 5 über 1 000 Personen 2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre. 3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn a) die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt, b) die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und c) sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert. Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlech- 2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 ter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt setzbar sein. 4. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen. § 3.08b Mindestbesatzung von Wagenfähren 1. Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt: Stufe Zulässige Tragfähigkeit oder Anzahl der Fahrgäste Besatzung schinenräume verfügen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen und Schlagbäumen zulassen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist. 5. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Nummer 4 genannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Nummer 1 um die nächsthöhere Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen." d) § 3.09 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3.09 Sonstige Wasserfahrzeuge Die Schiffsuntersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 3.05 bis 3.08b fallen, die erforderliche Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung, fest." e) In § 3.12 Nummer 2 werden die Wörter ,,ein Fahrgastschiff" durch die Wörter ,,Fahrgastschiffe und Fähren" ersetzt. 11. Anhang XII wird wie folgt geändert: a) Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe für Artikel 6 folgende Angaben angefügt: ,,Anlage 1 Motorparameterprotokoll Anlage 2 Dienstanweisungen, die zusätzlich zu den Dienstanweisungen nach Anhang II Anlage Q nur für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis gelten". 1 2 3 4 bis 45 t bis 250 Personen bis 135 t bis 250 Personen Fährführer Fährjunge Fährführer Fährjunge 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 1 Fährführer bis 270 t 251 ­ 600 Personen Fährgehilfe Fährführer mehr als 270 t Fährgehilfe 601 ­ 1 000 Personen Fährjunge Fährführer mehr als 270 t Fährgehilfe über 1 000 Personen Fährjunge 5 Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen. 2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach § 2.01 voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist. 3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn a) die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt, b) die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und c) sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert. 4. Zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Ma- b) Artikel 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Tabelle Nummer 1 werden die Zeilen 15 bis 17 wie folgt gefasst: ,,,,Der Großbuchsta- ,,Der Kleinbuchstabe ,,R", gefolgt" be ,,e", gefolgt" ,,R 4*I*" ,,R 1*II*" ,,e 4*I*" ,,e 1*II*"". bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Anhang II § 1.01 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nummern 4 und 82 in folgender Fassung anzuwenden sind: 4. ,,Seeschiff" ein Schiff, das zur Seeschifffahrt zugelassen ist; 82. ,,anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine nach Anhang VII anerkannte Klassifikationsgesellschaft;". c) In der Tabelle zu Artikel 3 Nummer 2 Satz 1 ist bei den Angaben zu Kapitel 14a in der Spalte ,,Inkrafttreten" die Angabe ,,1.12.2011" durch die Angabe ,,1.12.2013" zu ersetzen. d) In Artikel 5 § 2 Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe ,,Buchstabe a" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2953 e) In der Tabelle zu Artikel 6 § 2 Nummer 2 werden die Angaben zu Anhang II § 11.02 Nummer 4 und § 11.04 Nummer 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,11.02 Nr. 4 Einrichtung der Außenkanten von Decks, N.E.U., spätestens bei Erteilung oder ErneueGangborden und anderen Arbeitsbereichen rung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 Höhe von Schanzkleidern oder Lukensüllen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite 11.04 Nr. 1 Lichte Breite des Gangbords Nr. 2 Gangbordgeländer auf Schiffen mit L < 55 m N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneueund Wohnungen nur auf dem Hinterschiff rung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020". f) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 Dienstanweisungen, die zusätzlich zu den Dienstanweisungen nach Anhang II Anlage Q nur für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis gelten Inhaltsverzeichnis Dienstanweisung Nummer 27 Sportfahrzeuge Dienstanweisung Nummer 27 Sportfahrzeuge (Anhang II § 21.01 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 7.02, 8.05 Nummer 5, § 8.08 Nummer 2 und § 8.10) 1. Allgemeine Ausführungen Das Inverkehrbringen eines Sportfahrzeugs mit einer Länge bis zu 24 m bestimmt sich nach der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder. Nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 1 und Anhang XII der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder muss ein Sportfahrzeug mit einer Länge von 20 m und mehr ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe besitzen, das bestätigt, dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften von Anhang XII dieser Verordnung entspricht. Da eine Doppeluntersuchung oder Doppelbescheinigung für bestimmte Ausrüstungen, Einrichtungen und Anlagen von Sportfahrzeug-Neubauten, zu der es auf Grund verschiedener Bestimmungen von Anhang II § 21.01 kommen kann, vermieden werden sollte, wird in der vorliegenden Dienstanweisung auf diejenigen der in Anhang II § 21.01 aufgeführten Bestimmungen hingewiesen, die bereits durch die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder hinreichend abgedeckt sind. 2. Bestimmungen in Anhang II § 21.01, die bereits durch die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder abgedeckt sind Für Sportfahrzeuge, auf die die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder anwendbar ist, darf die Untersuchungskommission im Hinblick auf die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe (Erstuntersuchung) keine weitere Untersuchung oder Zertifizierung der folgenden Bestimmungen von Anhang II § 21.01 Nummer 2 verlangen, sofern das zur Untersuchung vorgeführte Sportfahrzeug nicht länger als drei Jahre vor dem Datum der Vorführung vor der Untersuchungskommission in Verkehr gebracht wurde, an dem Fahrzeug keine Änderungen vorgenommen wurden, und in der Konformitätserklärung Verweise auf die nachfolgend angegebenen harmonisierten Normen vorhanden sind: ­ § 7.02: DIN EN ISO 11591:2000 (Freie Sicht), ­ § 8.05 Nummer 5: DIN EN ISO 10088:2001 (Brennstofftanks und -leitungen), ­ § 8.08 Nummer 2: DIN EN ISO 15083:2003 (Lenzeinrichtungen), ­ § 8.10: DIN EN ISO 14509 (Geräusch der Schiffe)." 2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 Artikel 2 Änderung s o n s t i g e r s c h i fff a h r t s r e c h t l i c h e r Vo r s c h r i f t e n §1 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 1.07 Nummer 1, 2, 3 Satz 1 bis 5, Nummer 4 bis 6, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, h bis l, s, Nummer 2 bis 6, § 1.12 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nummer 1 bis 3, § 4.06 Nummer 1 Satz 1, § 6.32 Nummer 1 und § 28.01 ­ soweit die Regelungen zum Ölkontrollbuch und zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen betroffen sind ­ gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird die Nummer 3 durch die folgenden Nummern 3 bis 3b ersetzt: ,,3. entgegen § 1.07 Nummer 3 Satz 2 den dort genannten Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, 3a. entgegen § 1.07 Nummer 6 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet, 3b. entgegen § 1.07 Nummer 6 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, jederzeit gewährleistet ist,". b) In Absatz 6 wird die Nummer 2 durch die folgenden Nummern 2 bis 2c ersetzt: ,,2. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, das tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist, 2a. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, anordnet oder zulässt, 2b. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe c die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dessen Ladung die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet, 2c. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe d die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl der dort genannte Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden kann,". 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst: ,,a) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, b) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,". b) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst: ,,a) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, b) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,". 4. In § 8 Nummer 12 wird nach den Wörtern ,,jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5" ein Komma eingefügt. 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Nummer 13 durch die folgenden Nummern 13 bis 16 ersetzt: ,,13. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist, 14. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen, 15. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät in dem in § 4.07 Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist oder 16. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2955 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Folgende Nummern 3 bis 6 werden angefügt: ,,3. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug a) mit einem Inland AIS Gerät nach § 4.07 Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist, b) in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder c) in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist, 4. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät den in § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht, 5. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass die in § 4.07 Nummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt unverzüglich und vollständig übermittelt oder die in § 4.07 Nummer 5 genannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig aktualisiert werden oder 6. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe b in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall die Sprechfunkanlage nicht auf Empfang schaltet." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt: ,,5. entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe a die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl das Fahrzeug a) nicht mit einem Inland AIS Gerät nach § 4.07 Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist, b) in dem in § 4.07 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder c) in dem in § 4.07 Nummer 8 genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder 6. entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, obwohl das Inland AIS Gerät den in § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften nicht entspricht." §2 Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst: ,,Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte". b) Die Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt III wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt III Informations- und Navigationsgeräte". c) Die Angabe zu § 4.07 wird wie folgt gefasst: ,,4.07 Inland AIS und Inland ECDIS". d) Folgende Angabe wird angefügt: ,,Anlage 9 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen ,,Navigationsstatus" und des ,,Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug"." 2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2. § 1.01 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 47 wird die folgende Nummer 48 eingefügt: ,,48. ,,Inland ECDIS Gerät" ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann;". b) Die bisherigen Nummern 48 bis 53 werden die Nummern 49 bis 54. 3. § 1.07 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde. Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können. Das Fahrzeug muss außerdem die Stabilitätsunterlagen nach Anhang II § 22.01 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung mitführen. Eine Stabilitätsprüfung ist bei einem Fahrzeug, das Container befördert, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite a) höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist oder b) vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens zwei Lagen vom Laderaumboden aus beladen ist." b) Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben. c) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: ,,6. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass a) die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet, b) die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, jederzeit gewährleistet ist,". d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst: ,,7. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn a) das Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist, b) ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord hat, c) die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet und d) der Nachweis nach Nummer 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 auf Verlangen erbracht werden kann." 4. § 1.10 Nummer 1 Buchstabe s wird wie folgt gefasst: ,,s) bei Containerbeförderung die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich des Ergebnisses der Stabilitätsprüfung und des aktuellen Stauplans; das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan können auch elektronisch mitgeführt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können;". 5. Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst: ,,Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte". 6. Die Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt III Informations- und Navigationsgeräte". 7. § 4.07 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal, Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der Stichkanäle, Elbe-Seiten-Kanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40 bis km 366,70 und UWe-km 0,00 bis UWe-km 1,375, Elbe, Saar von km 0,00 bis km 87,20, Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 einschließlich Ruhlebener Altarm, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlottenburger Verbindungskanal, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Havel-Oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost, Verbindungskanal Schwedter Querfahrt und Veltener Stichkanal gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2957 1. Ein Fahrzeug muss mit einem Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für a) ein Fahrzeug von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt, b) ein Kleinfahrzeug, c) einen Schubleichter ohne eigenen Antrieb, d) ein schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb, e) eine Fähre, soweit diese von der Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage nach § 4.05 Nummer 3 befreit ist. 2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen. Satz 1 gilt nicht, a) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat, b) für ein Fahrzeug der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde. Ein Fahrzeug nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a muss ein an Bord vorhandenes Inland AIS Gerät ausschalten, solange das Fahrzeug Teil des Verbandes ist. 3. Ein Fahrzeug, das mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein muss, muss zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013 S. 1) entsprechen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Fähre. 4. Es müssen folgende Daten nach Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden: a) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI); b) Schiffsname; c) Schiffstyp oder Verbandsgattung; d) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer; e) Länge über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m; f) Breite über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m; g) Position im Kartenstandard WGS 84; h) Geschwindigkeit über Grund; i) Kurs über Grund; j) Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung; k) Navigationsstatus nach Anlage 9; l) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9. 5. Der Schiffsführer muss folgende Daten unverzüglich nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren: a) Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9; b) Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9; c) Verbandsgattung; d) Navigationsstatus nach Anlage 9; e) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9. 6. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, darf nur ein Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 22 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in 2 Amtlicher Hinweis: die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2. 2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen. 7. Ein Kleinfahrzeug, dem keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, braucht die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln. 8. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, muss zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. 9. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass a) das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist, b) die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen, c) das Inland AIS Gerät in dem in Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist und d) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird. 10. Der Schiffsführer hat a) sicherzustellen, dass aa) das von ihm geführte Fahrzeug aaa) mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist, bbb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist und ccc) in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist, bb) das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht und cc) die in Nummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt vollständig übermittelt und die in Nummer 5 genannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig aktualisiert werden und b) in dem in Nummer 8 genannten Fall die Sprechfunkanlage auf Empfang zu schalten. 11. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn a) das Fahrzeug aa) mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist, bb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist und cc) in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist und b) das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht." 8. In § 6.04 Nummer 5 Halbsatz 2 werden die Wörter ,,die der Bergfahrer an sie gerichtet hat" durch die Wörter ,,die der Bergfahrer an ihn gerichtet hat" ersetzt. 9. § 15.02 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1.1.2 bis 1.1.4 werden jeweils die Wörter ,,wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 290 sinkt" durch die Wörter ,,wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt" ersetzt. b) Nummer 1.2.2 wird wie folgt gefasst: ,,1.2.2 km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich) a) b) ­ a) b) c) d) Fahrzeug Verband bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 268, bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 248, bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 228 und bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 218 sinkt, 135,00 186,50 11,45 11,45 3,00 3,00 die zulässigen Abladetiefen verringern sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes ­". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2959 c) In den Nummern 1.3.1 und 1.3.2 werden jeweils die Wörter ,,wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 200 sinkt" durch die Wörter ,,wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 222 sinkt" ersetzt. 10. § 15.29 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa wird wie folgt gefasst: ,,aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und". b) Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: ,,aa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und". 11. In § 21.02 Nummer 1.5.2 wird die Angabe ,,km 0,00" durch die Angabe ,,km 0,07" ersetzt. 12. In § 24.02 Nummer 1.2 Satz 4 und Nummer 1.3 Satz 4 wird jeweils die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt. 13. In der Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt B wird in den Angaben zu dem Tafelzeichen B.11 in den Buchstaben a und b jeweils die Angabe ,,§ 4.05 Nummer 4" durch die Angabe ,,§ 4.05 Nummer 6" ersetzt. 14. Folgende Anlage 9 wird angefügt: ,,Anlage 9 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des ,,Navigationsstatus" und des ,,Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug" 1. Navigationsstatus 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 bis 13 14 15 under way using engine at anchor not under command restricted manoeuvrability constrained by her draught moored aground engaged in fishing under way sailing reserved for future uses AIS-SART (active) not defined in Fahrt mit Motorkraft vor Anker manövrierunfähig manövrierbehindert durch Tiefgang beschränkt festgemacht auf Grund beim Fischfang in Fahrt unter Segel reserviert für künftige Nutzung AIS-SART (aktiv) nicht definiert 2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet. Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für ein Fahrzeug Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für einen Verband". §3 Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 37 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 15 wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Nummer 15 werden die folgenden Nummern 15a bis 15d eingefügt: ,,15a. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist, 15b. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen, 15c. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät in dem in § 10.09 Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist, 15d. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass in dem in § 10.09 Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, nicht oder nicht zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird oder,". b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe f wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2961 bbb) Nach dem Buchstaben f werden die folgenden Buchstaben g bis i eingefügt: ,,g) das entgegen § 10.09 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist, h) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist, i) das entgegen § 10.09 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder,". ccc) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe j. bb) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt: ,,24a. entgegen § 10.09 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder entgegen § 10.09 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,". c) Absatz 7 Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe e wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben f bis h eingefügt: ,,f) das entgegen § 10.09 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist, g) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist, h) das entgegen § 10.09 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder,". cc) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe i. 2. Die Anlage A wird wie folgt geändert: a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: aa) Den Angaben zu Kapitel 10 wird folgende Angabe angefügt: ,,10.09 Inland AIS und Inland ECDIS". bb) Folgende Angabe wird angefügt: ,,Anlage 11 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des ,,Navigationsstatus" und des ,,Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug"." b) Dem Kapitel 10 wird folgender § 10.09 angefügt: ,,§ 10.09 Inland AIS und Inland ECDIS 1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für a) Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt, b) Kleinfahrzeuge, c) Schubleichter ohne eigenen Antrieb, d) schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb. 2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen. Satz 1 gilt nicht, a) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat, b) für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde. Fahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte ausschalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbandes sind. 3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) 2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013 S. 1) entsprechen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fähren. 4. Es müssen folgende Daten nach Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden: a) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI); b) Schiffsname; c) Schiffstyp oder Verbandsgattung; d) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer; e) Länge über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m; f) Breite über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m; g) Position im Kartenstandard WGS 84; h) Geschwindigkeit über Grund; i) Kurs über Grund; j) Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung; k) Navigationsstatus nach Anlage 11; l) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 11. 5. Der Schiffsführer muss folgende Daten nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren: a) Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 11; b) Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 11; c) Verbandsgattung; d) Navigationsstatus nach Anlage 11; e) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 11. 6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Anhang II § 7.06 Nummer 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 23 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen. 7. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln. 8. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. 9. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass a) das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist, b) die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen, c) das Inland AIS Gerät in dem in Nummer 2 Satz 3 genannten Fall ausgeschaltet ist und d) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird." 3 Amtlicher Hinweis: die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2963 c) Folgende Anlage 11 wird angefügt: ,,Anlage 11 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des ,,Navigationsstatus" und des ,,Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug" 1. Navigationsstatus 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 bis 13 14 15 under way using engine at anchor not under command restricted manoeuvrability constrained by her draught moored aground engaged in fishing under way sailing reserved for future uses AIS-SART (active) not defined in Fahrt mit Motorkraft vor Anker manövrierunfähig manövrierbehindert durch Tiefgang beschränkt festgemacht auf Grund beim Fischfang in Fahrt unter Segel reserviert für künftige Nutzung AIS-SART (aktiv) nicht definiert 2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet. Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für ein Fahrzeug Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für einen Verband". 2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 §4 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse F wie folgt gefasst: Klasse Fahrzeugart und -größe Wasserstraßen der Zonen Befähigungszeugnis ,,F Fähren 1 bis 4, die im Fährführerschein eingetragen sind; ausgenommen: Flensburger Förde, Kieler Förde, Trave unterhalb des Lübecker Hafens, Elbe, soweit diese zur Zone 2-See im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung gehört, Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen, Jade, Ems unterhalb des Emdener Hafens Fährführerschein". b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Fahrerlaubnisse der Klasse(n) A B C1 C2 D1, D2 schließen ein die Klasse(n) B bis F C2, D2 bis F C2, D1 bis F D2 bis F E." F bezogen auf die Zonen 1 bis 4 F bezogen auf die Zonen 3 und 4 F bezogen auf die Zonen 1 bis 4 F bezogen auf die Zonen 3 und 4 2. § 10 Absatz 1 Nummer 3a wird wie folgt gefasst: ,,3a. der Klassen A bis C2 und F, Klasse F soweit die Erteilung der Fahrerlaubnis für eine Fähre mit Maschinenantrieb erteilt werden soll, über ein Sprechfunkzeugnis nach Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) verfügen;". 3. In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter ,,Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt. 4. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter ,,nach drei Monaten" durch die Wörter ,,nach zwei Monaten" ersetzt. 5. Dem § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt nur, sofern der Bewerber in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages zur Zulassung zur Prüfung nachweislich im erlernten Beruf tätig war." 6. § 24 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ein Fahrzeug geführt hat,". 7. § 24a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bis zu einer Entscheidung nach Satz 1 gilt die Anordnung der Sicherstellung zugleich als Anordnung nach § 24 Absatz 2." 8. § 28 Absatz 3 wird aufgehoben. 9. Die Anlagen 1 bis 8 werden wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2965 ,,Anlage 1 Muster des Schifferpatentes (85 mm x 54 mm ­ Grundfarbe blau, entsprechend ISO-Norm 78.10) SCHIFFERPATENT FÜR DIE BINNENSCHIFFFAHRT A/B 1. xxx 2. xxx BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (Bundesadler) 3. 01.01.1960 -D- Duisburg 4. 02.01.1998 7. ### 8. AB 9. R, Tonnen, kW, > 1 600 10. 31.12.2009 11. 5. xxx 6. (Lichtbild) SCHIFFERPATENT FÜR DEN BINNENSCHIFFSGÜTER- UND -PERSONENVERKEHR 1. Name des Inhabers 2. Vorname(n) 3. Geburtsdatum und -ort 4. Ausstellungsdatum des Patentes 5. Ausstellungsnummer 6. Lichtbild des Inhabers 7. Unterschrift des Inhabers 8. A Alle Wasserstraßen außer dem Rhein B Alle Wasserstraßen außer Seeschifffahrtsstraßen und dem Rhein 9. ­ R (Radar) ­ Klasse und Tragfähigkeit des Schiffes, für die das Patent gilt (Tonnen, kW, mehr als 1 600 Fahrgäste) 10. Ungültigkeitsdatum 11. Vermerk(e) Einschränkungen Wasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis 2966 Anlage 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 Muster des Schifferpatentes C (85 mm x 54 mm ­ Grundfarbe blau, entsprechend ISO-Norm 78.10) SCHIFFERPATENT FÜR DIE BINNENSCHIFFFAHRT C1/C2 1. xxx 2. xxx BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (Bundesadler) 3. 01.01.1960 -D- Duisburg 4. 02.01.1998 7. ### 8. C1C2 9. R, < 35 m, 12 10. 31.12.2009 11. 5. xxx 6. (Lichtbild) SCHIFFERPATENT FÜR DEN BINNENSCHIFFSGÜTER- UND -PERSONENVERKEHR 1. Name des Inhabers 2. Vorname(n) 3. Geburtsdatum und -ort 4. Ausstellungsdatum des Patentes 5. Ausstellungsnummer 6. Lichtbild des Inhabers 7. Unterschrift des Inhabers 8. C1 Alle Wasserstraßen außer dem Rhein C2 Alle Wasserstraßen außer Seeschifffahrtsstraßen und dem Rhein 9. ­ R (Radar) ­ Fahrzeuge mit weniger als 35 m Länge, nicht mehr als 12 Fahrgäste 10. Ungültigkeitsdatum 11. Vermerk(e) Einschränkungen Wasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2967 Anlage 3 Muster des Feuerlöschbootpatentes D (85 mm x 54 mm ­ Grundfarbe blau, entsprechend ISO-Norm 78.10) FEUERLÖSCHBOOTPATENT D1/D2 1. xxx 2. xxx BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (Bundesadler) 3. 01.01.1960 -D- Duisburg 4. 02.01.1998 7. ### 8. D1D2 9. R, F 10. 31.12.2009 11. 5. xxx 6. (Lichtbild) FEUERLÖSCHBOOTPATENT 1. Name des Inhabers 2. Vorname(n) 3. Geburtsdatum und -ort 4. Ausstellungsdatum des Patentes 5. Ausstellungsnummer 6. Lichtbild des Inhabers 7. Unterschrift des Inhabers 8. D1 Alle Wasserstraßen außer dem Rhein D2 Alle Wasserstraßen außer Seeschifffahrtsstraßen und dem Rhein 9. ­ R (Radar) ­ F (Feuerlöschboote und Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes) 10. Ungültigkeitsdatum 11. Vermerk(e) Einschränkungen Wasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis 2968 Anlage 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 Muster Sportschifferzeugnis (85 mm x 54 mm ­ Grundfarbe blau, entsprechend ISO-Norm 78.10) SPORTSCHIFFERZEUGNIS E 1. xxx 2. xxx BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (Bundesadler) 3. 01.01.1960 -D- Duisburg 4. 02.01.1998 7. ### 8. E 9. R, Tonnen, kW, > 1 600 10. 31.12.2009 11. 5. xxx 6. (Lichtbild) SPORTSCHIFFERZEUGNIS 1. Name des Inhabers 2. Vorname(n) 3. Geburtsdatum und -ort 4. Ausstellungsdatum des Patentes 5. Ausstellungsnummer 6. Lichtbild des Inhabers 7. Unterschrift des Inhabers 8. E Alle Wasserstraßen außer Seeschifffahrtsstraßen und dem Rhein 9. ­ R (Radar) ­ S (Sportfahrzeuge mit weniger als 25 m Länge) 10. Ungültigkeitsdatum 11. Vermerk(e) Einschränkungen Wasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2969 Anlage 5 Muster Fährführerschein (85 mm x 54 mm ­ Grundfarbe blau, entsprechend ISO-Norm 78.10) FÄHRFÜHRERSCHEIN F 1. xxx 2. xxx BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (Bundesadler) 3. 01.01.1960 -D- Duisburg 4. 02.01.1998 7. ### 8. F, Strom, -km 9. R 10. 31.12.2009 11. 5. xxx 6. (Lichtbild) FÄHRFÜHRERSCHEIN 1. Name des Inhabers 2. Vorname(n) 3. Geburtsdatum und -ort 4. Ausstellungsdatum des Patentes 5. Ausstellungsnummer 6. Lichtbild des Inhabers 7. Unterschrift des Inhabers 8. F Die eingetragene Fährstrecke 9. ­ R (Radar) ­ Fähren 10. Ungültigkeitsdatum 11. Vermerk(e) Einschränkungen Wasserstraßen mit besonderer Streckenkenntnis 2970 Anlage 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 Muster vorläufiges Patent/Fährführerschein BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (Bundesadler) Vorläufiges Patent/Fährführerschein Nr. xxx Gilt nur in Verbindung mit der den Inhaber ausweisenden gültigen Identifikationskarte (Personalausweis/Reisepass) mit der Nummer xxx Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name) . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dieses vorläufige Befähigungszeugnis gilt bis zum Erhalt des Zeugnisses für die o. a. Fahr(Vorname) erlaubnis, jedoch nicht länger als drei Monate geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach seinem Ausstellungsdatum. geboren in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ist Inhaber des Schifferpatentes ,,A/B/C1/C2/D1/D2/E/F" für die Bundeswasserstraße 1. Wasserstraße xxx für den Streckenabschnitt von km ... bis km ... (Siegel) Auflagen · ............................................... · ............................................... ................................................. (Ort und Datum der Ausstellung) 2. Wasserstraße xxx für den Streckenabschnitt von km ... bis km ... (Siegel) Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt 3. Wasserstraße xxx für den Streckenabschnitt von km ... bis km ... (Siegel) Im Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Name, Unterschrift, Siegel) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2971 Anlage 7 Muster Streckenkundezeugnis Dieses Streckenzeugnis gilt nur in Verbindung mit dem auf den gleichen Namen lautenden Rheinpatent Schifferpatent ,,A/B" vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (Bundesadler) Donaukapitänspatent vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schifferausweis/ Schifferpatent C1/C2 Sportschifferzeugnis Fährführerschein vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Streckenzeugnis Befähigungszeugnis anderer Art ..................... (Bezeichnung) vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für die darin genannte Fahrzeugart und -größe. Nr. xxx Herr/ Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Vor- und Familienname) geboren am/in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................. erhält die Erlaubnis zur Fahrt auf folgenden Wasserstraßen der Zone 3 und 4 (§ 7 Absatz 2, § 9 und Anlage 9 der Binnenschifferpatentverordnung): 1. Wasserstraße xxx von km . . . . . . . . . . . . . bis km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Ort und Datum) (Siegel) (Eigenhändige Unterschrift des Inhabers) (Lichtbild) 2. Wasserstraße xxx ................................................. von km . . . . . . . . . . . . . bis km . . . . . . . . . . . . . . (Ort und Datum der Ausstellung) (Ort und Datum der Erweiterung) (Siegel) 3. Wasserstraße xxx von km . . . . . . . . . . . . . bis km . . . . . . . . . . . . . . Im Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Ort und Datum der Erweiterung) (Siegel) (Name, Unterschrift, Siegel) Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt 2972 Anlage 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 Muster Donaukapitänspatent Erweiterungen/Extensions Die Fahrerlaubnis ist erweitert worden: La validité du présent certificat a été étendue: 1. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube von/du km . . . . . . . . . bis/au km . . . . . . . . . . . . ............................................. (Ort und Datum der Erweiterung)/ (Lieu et date de l'extension) (Siegel/cachet) BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND RÉPUBLIQUE FÉDÉRALE D'ALLEMAGNE (Bundesadler) 2. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube von/du km . . . . . . . . . bis/au km . . . . . . . . . . . . ............................................. (Ort und Datum der Erweiterung)/ (Lieu et date de l'extension) (Siegel/cachet) Donaukapitänspatent 3. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube von/du km . . . . . . . . . bis/au km . . . . . . . . . . . . ............................................. (Ort und Datum der Erweiterung)/ (Lieu et date de l'extension) (Siegel/cachet) CERTIFICAT de conducteur de bateau sur le Danube 4. auf den Donauabschnitt/au secteur du Danube von/du km . . . . . . . . . bis/au km . . . . . . . . . . . . ............................................. (Ort und Datum der Erweiterung)/ (Lieu et date de l'extension) (Siegel/cachet) Nr. xxx Herr/ Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Vor- und Familienname)/(Prénom et nom) ................................................. (geboren am/in)/(Lieu et date de naissance) (Lichtbild) erhält die Erlaubnis zur Fahrt (§ 8 Absatz 2 der Binnenschifferpatentverordnung) auf der: est autorisé(e) conformément aux règles relatives à la délivrance des certificats de conducteur de bateau arrêtées par les autorités compétentes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)/ de la République fédérale d'Allemagne compte (Signature du titulaire) tenu des dispositions des «Recommandations sur les prescriptions relatives à la délivrance des . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . certificats de bateau de navigation intérieure (Ort und Datum der Ausstellung)/ sur le Danube» à la Commission du Danube, a (Lieu et date de délivrance) conduire des bateaux sur le Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Donau/Danube von/du km . . . . . . . . . . bis/au km . . . . . . . . . . . . . . . Im Auftrag/ (Siegel/Cachet) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . par ordre ..................................... (Ort und Datum der Ausstellung)/ (Lieu et date de délivrance) (Name, Unterschrift, Siegel)/ (nom, signature, cachet) Amtliche Vermerke/observations: · · ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 2973 §5 Änderung der Wassermotorräder-Verordnung Die Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. Wanderfahrt: eine Fahrt mit einem festen Ausgangspunkt und einem festen Zielpunkt, bei der die einzelnen Wegpunkte des Streckenverlaufs nicht mehr als zweimal passiert werden." 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Fahrten zum Erreichen einer freigegebenen Wasserfläche auf kürzestem Weg von der nächstgelegenen Einsetzstelle aus und für Wanderfahrten,". bb) In Nummer 3 wird das Wort ,,Rettungseinsätze" durch das Wort ,,Einsätze" ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 2 Nummer 1 gilt nur, wenn a) ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird, b) eine Wanderfahrt mit demselben oder weit überwiegenden Streckenverlauf der vorangegangenen Wanderfahrt mehr als eine Stunde nach Beendigung der vorangegangenen Wanderfahrt durchgeführt wird." 3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe ,,DIN EN 393" durch die Wörter ,,DIN EN 393/A1, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN ISO 12402-5, Ausgabe Dezember 2006," ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,Satz 2 Nr. 2 genannte DIN-Norm ist" durch die Wörter ,,Satz 2 Nummer 2 genannten DIN-Normen sind" ersetzt. §6 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung Nach § 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 43 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von dieser Verordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen." §7 Änderung der Talsperrenverordnung § 24 Absatz 6 der Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331), die durch Artikel 74 § 1 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird die Angabe ,,Buchstabe a" durch die Angabe ,,Nummer 1" ersetzt. 2. In Nummer 2 wird die Angabe ,,Buchstabe b" durch die Angabe ,,Nummer 2" ersetzt. 2974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2016 Artikel 3 Aufhebung von Rechtsvorschriften Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben: 1. die Zweite Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung vom 27. März 2015 (VkBl. S. 311), 2. die Zehnte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 30. September 2015 (VkBl. S. 705). Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 16. Dezember 2016 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks