Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 64 vom 27.12.2016  - Seite 3083 bis 3096 - Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 3083 Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften* Vom 21. Dezember 2016 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet ­ auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e, g, h, j, k, m, o, q, r und v bis y und Nummer 3 Buchstabe c, des § 6e Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, des § 26a, des § 30c Absatz 1 Nummer 1 und des § 63 Nummer 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe k zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe m zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe x zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 26a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), § 30c Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) und § 63 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, ­ auf Grund des § 6 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist: * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18), der Richtlinie 2014/85/EU der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S.10) und der Richtlinie (EU) 2015/653 der Kommission vom 24. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 107 vom 25.04.2015, S. 68) und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1). Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird in der Angabe zu § 5 das Wort ,,Kleinkrafträdern" durch das Wort ,,Kraftfahrzeugen" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Mofa" durch die Wörter ,,Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b" ersetzt. 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Komma und das Wort ,,einsitzige" gestrichen. b) Nummer 1b wird wie folgt gefasst: ,,1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,". 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Kleinkrafträdern" durch das Wort ,,Kraftfahrzeugen" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Kleinkraftrad" durch das Wort ,,Kraftfahrzeug" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,zur MofaAusbildung" durch die Wörter ,,zu der Ausbildung" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Mofa-Ausbildung" durch die Wörter ,,der Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Mofa-Ausbildungskurs" durch das Wort ,,Ausbildungskurs" ersetzt. 3084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Mofa-Prüfbescheinigung" durch das Wort ,,Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und zwei- und dreirädriger Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Mofas" die Wörter ,,nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b" angefügt. f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat, darf ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrer beaufsichtigt wird; der Fahrlehrer gilt als Führer des Fahrzeugs." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Klasse A2 wird wie folgt gefasst: ,,Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen) mit a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind." bb) In Klasse C1 werden die Wörter ,,der Klassen AM, A1, A2 und A" durch die Wörter ,,der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D" ersetzt. cc) In Klasse C werden die Wörter ,,der Klassen AM, A1, A2, A" durch die Wörter ,,der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D" ersetzt. dd) In Klasse D1 werden die Wörter ,,mehr als acht, aber" gestrichen. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 werden die Wörter ,,D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist, und" gestrichen. bb) In Nummer 9 werden die Wörter ,,sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist" gestrichen. cc) In Nummer 10 werden die Wörter ,,Klassen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist" durch die Wörter ,,Klassen D1E und BE" ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird auch erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist." d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung: 1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, 2. Einsatzfahrzeuge der Polizei, 3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, 4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks, 5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, 6. Krankenkraftwagen, 7. Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge, 8. Beschussgeschützte Fahrzeuge, 9. Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, 10. Spezialisierte Verkaufswagen, 11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge, 12. Leichenwagen und 13. Wohnmobile. Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend." e) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Satz 1 gilt für Fahrerlaubnisse im Sinne des Absatzes 3a entsprechend." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in der Nummer 9 der Tabelle in der Spalte Mindestalter in Buchstabe c Doppelbuchstabe bb nach dem Wort ,,Ausbildung" die Wörter ,,und Prüfung" eingefügt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis" durch die Wörter ,,vor erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis" ersetzt. 7. § 11 Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und". c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. 8. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre 1. nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 3085 2. nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden." 9. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Anschrift" die Wörter ,,, Staatsangehörigkeit und Art des Ausweisdokumentes" eingefügt. b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach § 10 vorgeschriebenen Mindestalters bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden." 10. In § 22a Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter ,,und Ausweisnummer" gestrichen. 11. In § 23 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt." 12. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Verlängerung einer Fahrerlaubnis kann frühestens sechs Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden." 13. § 24a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,Geltungsdauer" durch das Wort ,,Gültigkeit" ersetzt. bb) Folgender Satz 4 wird angefügt: ,,Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei der Ausstellung eines Ersatzdokuments und bei der Ausfertigung eines neuen Führerscheins wegen Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder wegen Änderung der Angaben auf dem Führerschein Satz 1 anzuwenden." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Die Gültigkeit eines Führerscheins, der ab dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellt worden ist, kann durch die nach Landesrecht zuständige Behörde durch die Anbringung eines mit einer bestimmten Frist versehenen Gültigkeitsaufklebers mit Sicherheitsdesign der Bundesdruckerei nachträglich befristet werden, soweit der Antragsteller dies zusammen mit der Erteilung eines neuen Führerscheins beantragt und zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Gründe gegen die sofortige Ausstellung eines neuen Führerscheins bestehen. Ein nach Satz 1 befristeter Führerschein dient nur im Inland als Nachweis der Fahrberechtigung. Er verliert seine Gültigkeit mit Zustellung des neuen Führerscheins, Ablauf der Frist oder wenn der Gültigkeitsaufkleber entfernt oder beschädigt wurde." 14. In § 25 Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: ,,Auf Wunsch des Inhabers der Fahrerlaubnis kann dieser den bisherigen Führerschein behalten. Hierzu ist der Führerschein durch die nach Landesrecht zuständige Behörde sichtbar und dauerhaft zu entwerten. In Falle der Vorlage eines nach dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellten Führerscheins ist der Führerschein durch eine Lochung in der unteren rechten Ecke der Vorderseite zu entwerten." 15. In § 28 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,oder ­ bei den Klassen C1 und C1E ­ der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat" gestrichen. 16. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Nummer 2a wie folgt gefasst: ,,2a. durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,". b) In Absatz 5 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst: ,,3. er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird." 17. § 57 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Art des Ausweisdokumentes,". 18. In § 66 Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort ,,vorliegen" die Wörter ,,oder bei Verstößen gegen Auflagen nach Absatz 3" eingefügt. 19. § 74 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung genehmigen." 20. § 75 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,oder § 76 Nummer 2" werden gestrichen. bb) Das Wort ,,Mofa" wird durch die Wörter ,,Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b" ersetzt. b) In Nummer 6 wird das Wort ,,Mofa-Ausbildung" durch das Wort ,,Ausbildung" ersetzt. 3086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 21. § 76 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b) gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben." b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. § 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Ausbildung für Kraftfahrzeuge nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b) Zur Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen hat." c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: ,,6a. § 6 Absatz 1 zu Klasse A2 Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist." d) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a bis 8d eingefügt. ,,8a. § 6 Absatz 3 zu Klasse C1 und C: Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C 22. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A wird wie folgt geändert: sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer gebaut sind, zu führen. 8b. § 6 Absatz 3 zu Klasse CE: Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse CE sind auch berechtigt, Fahrzeuge der Klasse D1E zu führen, sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind. 8c. § 6 Absatz 3 zu Klasse D1E: Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D1E sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind. 8d. § 6 Absatz 3 zu Klasse DE: Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse DE sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind." e) Die bisherige Nummer 8a wird Nummer 8e. f) In Nummer 9 Satz 13 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter ,,§ 6 Absatz 3 Nummer 6 bleibt unberührt." angefügt. g) Nach Nummer 12b wird folgende Nummer 12c eingefügt: ,,12c. § 23 Absatz 1 Satz 2 (Geltungsdauer der Fahrerlaubnis) Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E, die nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 19. Januar 2013 erteilt worden ist, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers der Fahrerlaubnis." h) In Nummer 17 wird die Angabe ,,30. April 2017" durch die Angabe ,,31. Dezember 2018" ersetzt. aa) In Unterabschnitt I wird die laufende Nummer 14 wie folgt gefasst: ,,14 2 beschränkt auf Kombinationen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs oder eines Lastkraftwagens mit drei Achsen nach dem 31.12.85 A, A1, AM, B, BE, C1, T1 C1E, C, CE, L C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (L 3)". bb) Folgender Unterabschnitt III wird angefügt: ,,III. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2016) Fahrerlaubnisklasse Weitere Berechtigungen B 194 ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 3087 b) In Abschnitt C Buchstabe b wird die laufende Nummer 6 wie folgt gefasst: ,,6 C1E A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06". 23. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4.1 Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit ­ nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher 4.2 4.2.1 Hypertonie (zu hoher Blutdruck) Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen Blutdruckwerte > 180 mmHg systolisch und/oder > 110 mmHg diastolisch Hypotonie (zu niedriger Blutdruck) In der Regel kein Krankheitswert Selteneres Auftreten von hypotoniebedingten, anfallsartigen Bewusstseinsstörungen Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt) ­ EF > 35 Prozent ja ja wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind ja bei komplikationslosem Verlauf Fahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein ja ja wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind Fahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein In der Regel nein ­ ­ ­ ­ nein nein ­ ­ nein nein ­ ­ ja ausnahmsweise ja regelmäßige Kontrollen regelmäßige Kontrollen 4.2.2 In der Regel ja Einzelfallentscheidung Nachuntersuchungen Nachuntersuchungen 4.3 4.3.1 4.3.2 4.4 Kardiologische Untersuchung Kardiologische Untersuchung ­ EF 35 Prozent oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes 4.5 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation) NYHA II (leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit) NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung) Kardiologische Untersuchung ja ja regelmäßige jährlich ärztliche kardiologische Kontrolle, NachKontrolluntersuchung untersuchungen in individuell zu ja, wenn jährlich bestimmenden EF > 35 Prozent kardiologische Fristen. KontrollEventuell Beschränkung untersuchungen auf einen ja , wenn Fahrzeugtyp, EF > 35 Prozent Umkreis- und Tageszeitbeschränkungen nein ja (wenn stabil) 3088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 NYHA VI (Beschwerden in Ruhe) 4.6 Periphere arterielle Verschlusskrankheit ­ bei Ruheschmerz ­ nach Intervention nein nein Kardiologische Untersuchung". nein Fahreignung nach 24 Stunden Fahreignung nach einer Woche Keine Einschränkung nein Fahreignung nach einer Woche Fahreignung nach vier Wochen Keine Einschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm. Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser > 5,5 cm. ­ nach Operation Aortenaneurysma, asymptomatisch b) Nummer 11.2 wird wie folgt gefasst: ,,11.2 Tagesschläfrigkeit nein nein ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen ärztliche Begutachtung, regelmäßige ärztliche Kontrollen 11.2.1 Messbare auffällige Tagesschläfrigkeit 11.2.2 Nach Behandlung ja ja wenn keine wenn keine messbare messbare auffällige Tages- auffällige Tagesschläfrigkeit schläfrigkeit mehr vorliegt mehr vorliegt 11.2.3 Obstruktives Schlafapnoe Syndrom (OSAS) mittelschwer/schwer [mittelschwer: ApnoeHypopnoe-Index zwischen 15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-HypopnoeIndex von mindestens 30 pro Stunde] Gutachten ja ja Gutachten unter geeigneter unter geeigneter mittels schlafmittels schlafmedizinischer Therapie und Therapie und medizinischer oder somnowenn keine wenn keine oder somnomessbare messbare logischer Quali- logischer Qualifiauffällige Tages- auffällige Tages- fikation, regelkation, regelschläfrigkeit schläfrigkeit mäßige ärztliche mäßige ärztliche mehr vorliegt mehr vorliegt Kontrollen Kontrollen in Abständen in Abständen von höchstens von höchstens einem Jahr". drei Jahren 24. Anlage 4a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe ,,(VkBl. S. 110)" die Wörter ,,in der Fassung vom 3. März 2016 (VkBl. S. 185)" eingefügt. b) In Nummer 1 Buchstabe f wird folgender Satz angefügt: ,,Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind." 25. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1 werden die Wörter ,,Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl. L 223 vom 26.8.2009, S. 31)" durch die Wörter ,,Richtlinie (EU) 2014/85 der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 10)" ersetzt. b) In Nummer 1.3 Satz 5 wird nach Buchstabe k der Schlusspunkt gestrichen und folgender Buchstabe l angefügt: ,,l) Hocharabisch." c) In Nummer 2.1.5 wird Buchstabe k wie folgt gefasst: ,,k) Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren, Bahnübergängen und in Tunneln,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 3089 26. In Anlage 8a werden eingangs des Musters des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis die Wörter ,,Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (FeV)" durch die Wörter ,,Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF)" ersetzt. 27. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt geändert: a) Die laufende Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6 176 Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ,,Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder ,,Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden". b) Folgende Nummer 24 wird angefügt: ,,24 194 Klasse B berechtigt im Inland a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1 b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A." c) In der Fußnote ** wird die Angabe ,,§ 76 Nummer 11b" durch die Angabe ,,§ 76 Nummer 11c" ersetzt. 28. In Anlage 11 wird die Zeile ,,Namibia" wie folgt gefasst: ,,Namibia16) A1, A, B, BE, C117), C1E, C17), CE nein nein". 29. Anlage 12 Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst: ,,2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über das Rechtsfahrgebot die Geschwindigkeit (§ 2 Absatz 2) (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) (§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) (§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) (§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2) (§ 9) (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2) (§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) (§ 26, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) (§ 29) (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1) ". den Abstand das Überholen die Vorfahrt das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen das Verhalten an Bahnübergängen das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen das Verhalten an Fußgängerüberwegen übermäßige Straßenbenutzung das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten Artikel 2 Weitere Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. 3090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 b) Es wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. Gerichte und Staatsanwaltschaften." 2. In § 59 Absatz 1 Nummer 10 werden die Wörter ,,sowie der Tag des Ablaufs der Sperrfrist," angefügt. 3. Dem § 76 Nummer 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Prüfbescheinigungen für Mofas, die nach den bis zum 31. Dezember 2016 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig." 4. In der Überschrift der Anlage 1 werden nach dem Wort ,,Mofas" die Wörter ,,und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" angefügt. 5. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Mofas" die Wörter ,,und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" angefügt. b) Buchstabe a wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Mofas" die Wörter ,,und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" angefügt. bb) Das Muster der Ausbildungsbescheinigung wird wie folgt gefasst: ,, Ausbildungsbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung gemäß § 5 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Name ........................................ Vornamen ....................................... Geburtsdatum Anschrift ........................... ............................................................................................... hat an einem Ausbildungskurs entsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen. Der Kurs hat mindestens sechs Doppelstunden (zu je 90 Minuten) theoretische Ausbildung und mindestens eine Doppelstunde praktische Ausbildung im Einzelunterricht bzw. zwei Doppelstunden praktische Ausbildung im Gruppenunterricht*) umfasst. Stempel der Fahrschule/Schule Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................................... .............................................. (Unterschrift des Fahrlehrers/Lehrers) (Unterschrift des Bewerbers) .................................................... (Unterschrift des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes) *) Nichtzutreffendes streichen ". c) Buchstabe b wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird das Wort ,,Mofa-Prüfbescheinigung" durch die Wörter ,,Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 3091 bb) Das Muster der Prüfbescheinigung wird wie folgt gefasst: ,,(Vordere Außenseite) (Hintere Außenseite) wird hiermit gemäß § 5 Absatz 4 der FahrerlaubnisVerordnung bescheinigt, dass er/sie die zum Führen von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsvorschriften nachgewiesen hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Prüfbescheinigung zum Führen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mofas und zwei- und dreirädrigen ........................................................................ Kraftfahrzeugen bis 25 km/h ........................................................................ Bescheinigende Stelle Stempel .................................... Unterschrift (Linke Innenseite) (Rechte Innenseite) Familienname ........................................................................ Vornamen Lichtbild ........................................................................ Geburtsdatum ........................................................................ Anschrift Stempel ........................................................................ ........................................................................ ................................... Unterschrift ". 3092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 6. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt I wird wie folgt gefasst: ,,I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union Lfd. Nr. Schlüsselzahl 1 01 2 01.01 3 01.02 4 01.03 5 01.05 6 01.06 7 01.07 8 02 9 03 10 03.01 11 03.02 12 05 13 05.01 14 05.02 15 05.03 16 05.04 17 05.05 18 05.06 19 05.07 20 05.08 21 10 22 10.02 23 10.04 24 15 25 15.01 26 15.02 27 15.03 28 15.04 29 20 30 20.01 31 20.03 32 20.04 33 20.05 34 20.06 35 20.07 36 20.09 37 20.12 38 20.13 39 20.14 40 25 Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz Brille Kontaktlinse(n) Schutzbrille* Augenschutz Brille oder Kontaktlinsen Spezifische optische Hilfe Hörhilfe/Kommunikationshilfe Prothese/Orthese der Gliedmaßen Prothese/Orthese der Arme Prothese/Orthese der Beine Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:* Nur bei Tageslicht* In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...* Ohne Beifahrer/Sozius* Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h* Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist* Ohne Anhänger* Nicht gültig auf Autobahnen* Kein Alkohol* Angepasste Schaltung Automatische Wahl des Getriebeganges Angepasste Schalteinrichtungen Angepasste Kupplung Angepasstes Kupplungspedal Handkupplung Automatische Kupplung Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern Angepasste Bremsmechanismen Angepasstes Bremspedal Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß Bremspedal mit Gleitschiene Bremspedal (Kipppedal) Mit der Hand betätigte Bremse Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: ,20.07(300N)`) Angepasste Feststellbremse Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern Mit dem Knie betätigte Bremse Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage Angepasste Beschleunigungsmechanismen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 Lfd. Nr. 3093 Schlüsselzahl 41 25.01 42 25.03 43 25.04 44 25.05 45 25.06 46 25.08 47 25.09 48 30 49 31 50 31.01 51 31.02 52 31.03 53 31.04 54 32 55 32.01 56 32.02 57 33 58 33.01 59 33.02 60 35 61 35.02 62 35.03 63 35.04 64 35.05 65 40 66 40.01 67 40.05 68 40.06 69 40.09 70 40.11 71 40.14 72 40.15 73 42 74 42.01 75 42.03 76 42.05 77 43 Angepasstes Gaspedal Gaspedal (Kipppedal) Handgas Mit dem Knie betätigter Gashebel Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels Gaspedal links Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen* Anpassungen und Sicherungen der Pedale Extrasatz Parallelpedale Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden Bodenerhöhung Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.) Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen Angepasste Lenkung Lenkung mit maximaler Kraft von ... N(*) (z. B.: ,40.01(140N)`) Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.) Angepasste Position des Lenkrads Fußlenkung Assistenzeinrichtung am Lenkrad Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel Sitzposition des Fahrzeugführers 3094 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 Schlüsselzahl 78 43.01 79 43.02 80 43.03 81 43.04 82 43.06 83 43.07 84 44 85 44.01 86 44.02 87 44.03 88 44.04 89 44.05 90 44.06 91 44.07 92 44.08 93 44.09 94 44.10 95 44.11 96 44.12 97 45 98 46 99 47 100 50 101 51 102 61 103 62 104 63 105 64 106 65 107 66 108 67 109 68 110 69 111 70 112 71 113 72 Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen Der Körperform angepasster Sitz Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität Fahrersitz mit Armlehne Angepasster Sicherheitsgurt Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes) Einzeln gesteuerte Bremsen Angepasste Vorderradbremse Angepasste Hinterradbremse Angepasste Beschleunigungsvorrichtung Angepasste Handschaltung und Handkupplung* Angepasster Rückspiegel* Angepasste Kontrolleinrichtungen* Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse ... N(*) (z. B. ,44.09(140N)`) Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse ... N(*) (z. B. ,44.10(240N)`) Angepasste Fußraste Angepasster Handgriff Kraftrad nur mit Seitenwagen Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer) Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)* Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von ... km vom Wohnsitz oder innerorts in .../innerhalb der Region ... Fahren ohne Beifahrer Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss Ohne Anhänger Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt Kein Alkohol Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436 Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. ,70.0123456789.NL`) Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. ,71.987654321.HR`) Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)* Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 Lfd. Nr. 3095 Schlüsselzahl 114 73 115 74 116 75 117 76 Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)* Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)* Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)* Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)* Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG 118 77 119 78 120 79 (...) 121 79 (C1E > 12 000 kg, L 3) Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. 122 79 (S1 25/7 500 kg) Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. 123 79 (L 3) Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. 124 79.01 125 79.02 126 79.03 127 79.04 128 79.05 129 79.06 130 80 131 81 132 90 133 95 Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM Nur dreirädrige Fahrzeuge Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden* Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)] Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt. 134 96 3096 Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2016 Schlüsselzahl 135 97 Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt * Die Schlüsselzahlen 01.03, 05 bis 05.08, 30, 44.05 bis 44.07, 51, 90 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden. Die Schlüsselzahlen 72, 74 bis 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden." Artikel 3 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz In § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Kontrollgerät nach Anhang I oder I B der Verordnung (EWG) Nummer 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8) in der Fassung der Verordnung (EG) Nummer 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nummer 3821/85 und (EG) Nummer 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nummer 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1)" durch die Wörter ,,Kontrollgerät, dass den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1, ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 11) entspricht" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung In Anlage 2.5 Nummer 17 Buchstabe e der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird die Angabe ,,3821/85" durch die Angabe ,,165/2014" ersetzt. Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann jeweils den Wortlaut der FahrerlaubnisVerordnung in der seit dem 1. Oktober 2016 und in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 21. Dezember 2016 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r In Vertretung Michael Odenwald