Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 20 vom 18.4.2017  - Seite 817 bis 826 - Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 817 Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung* Vom 11. April 2017 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 ärztliche Fortbildung zuständigen Behörde oder Stelle anerkannt worden ist." bb) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort ,,Berufspraxis" die Wörter ,,oder einer Fortbildung nach Satz 4 Nummer 2" eingefügt. cc) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die 1. sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht und 2. hinsichtlich des Verfahrens den Anforderungen genügt, die für das Ablegen der Tierärztlichen Prüfung gelten." dd) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz eingefügt: ,,Satz 6 Nummer 2 gilt nicht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 etwas anderes bestimmt." ee) Nach dem neuen Satz 8 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Der Bescheid soll die Fächer benennen, deren Prüfung vorgesehen ist. Zusätzlich ist die Zuordnung der Ausbildung des Antragstellers nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen und auf die Zuordnung der innerstaatlichen tierärztlichen Ausbildung nach Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG hinzuweisen. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Eignungsprüfung innerhalb Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 379 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird aufgehoben. b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Zu den Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des Satzes 3 gehören auch berufsbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Rahmen einer 1. in Teilzeit ausgeübten Tätigkeit oder 2. Fortbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2005/36/EG erworben worden sind und im Falle der Fortbildung nach Nummer 2 nur, wenn die Fortbildung in dem Staat, in dem sie erfolgt ist, von einer in diesem Staat für die tier* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (,,IMI-Verordnung") (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132). 818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides abgelegt werden kann." c) Absatz 1b wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird aufgehoben. bbb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,sich auf Fächer bezieht" durch die Wörter ,,sich hinsichtlich der tierärztlichen Berufstätigkeit auf Fächer bezieht" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Dauer oder Inhalt" durch die Wörter ,,des Inhalts" ersetzt. d) Absatz 1c Satz 7 wird wie folgt gefasst: ,,Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Angaben, die dieses für 1. den Bericht nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und 2. zur Weiterleitung an die Kommission für deren Bericht nach Artikel 60 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG benötigt." e) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die 1. sich auf den Inhalt der Tierärztlichen Prüfung erstreckt und 2. hinsichtlich des Verfahrens den Anforderungen genügt, die für das Ablegen der Tierärztlichen Prüfung gelten. Satz 4 Nummer 2 gilt nicht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 etwas anderes bestimmt." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Absatz 1a Satz 9 bis 11 gilt entsprechend." f) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Absatz 1a Satz 5 und 6" werden durch die Wörter ,,Absatz 1a Satz 6" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Absatz 1a Satz 8 bis 11 gilt entsprechend." g) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt: ,,(3a) Liegt im Fall des Absatzes 1a, 2 oder 3 eine tierärztliche Ausbildung vor, die einer tierärztlichen Ausbildung im Inland gleichwertig ist, und bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, kann die zuständige Behörde die Prüfung der Sprachkenntnisse anordnen. Der Umfang dieser Prüfung muss in angemessenem Verhältnis zur tierärztlichen Berufstätigkeit stehen. (3b) Liegt im Fall des Absatzes 1a, 2 oder 3 eine tierärztliche Ausbildung vor, die einer tierärztlichen Ausbildung im Inland gleichwertig ist, ist bei berechtigtem Interesse auf Antrag die Gleichwertigkeit eines eingereichten Ausbildungsnachweises gesondert festzustellen, wenn die Approbation trotz der Gleichwertigkeit des Ausbildungsnachweises 1. wegen Nichtvorliegens der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache oder 2. aus sonstigen Gründen nicht erteilt werden kann oder widerrufen, zurückgenommen oder das Ruhen der Approbation angeordnet worden ist. In dem Bescheid ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsnachweises nicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs oder zur Führung des Titels ,,Tierarzt" oder ,,Tierärztin" berechtigt." h) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,amtlich beglaubigte" gestrichen. bbb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden" ein Komma und die Wörter ,,insbesondere Bescheinigungen darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt worden ist und dass keine Vorstrafen vorliegen," eingefügt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Vorlage der Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 5 soll nur verlangt werden, wenn Zweifel an der Richtigkeit des Befähigungsoder Ausbildungsnachweises nach Satz 1 Nummer 2, insbesondere im Hinblick auf die in der Anlage aufgeführte Bezeichnung des Nachweises oder die aufgeführte ausstellende Stelle, bestehen, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht anders als durch die Vorlage dieser Bescheinigung ausgeräumt werden können." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,8, 50, 51 und 56" durch die Angabe ,,8, 50, 51, 56 und 56a" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Des Weiteren können in der Rechtsverordnung Regelungen getroffen werden, die von § 4 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 abweichen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 819 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Falle des Erlasses eines Durchführungsrechtsaktes zur Einführung des Europäischen Berufsausweises für den tierärztlichen Beruf nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG 1. die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises, 2. die Übermittlung des Europäischen Berufsausweises an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, 3. die Einzelheiten des Verfahrens nach Artikel 4a Absatz 1 bis 6 und den Artikeln 4b bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie 4. die Durchführung der nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Hinblick auf die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises im Falle wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 1b eine Eignungsprüfung oder Fortbildungsmaßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede vorzuschreiben sowie die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d) In dem neuen Absatz 3 wird die Angabe ,,Absatz 1" durch die Wörter ,,den Absätzen 1 und 2" ersetzt. 3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter ,,§ 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3" ersetzt. 4. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn 1. es im Interesse der tierärztlichen Versorgung liegt oder 2. im begründeten Einzelfall, insbesondere wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller a) unanfechtbar als Asylberechtigte oder Asylberechtigter anerkannt ist, b) eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder c) im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann." 5. § 11a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden am Ende die Wörter ,,Mitgliedstaaten niedergelassen" durch die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, niedergelassen" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europäischen Berufsausweises nach Artikel 4a Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorgenommen, ist die Meldung abweichend von Satz 2 18 Monate nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu erneuern." bb) In dem neuen Satz 5 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Mitgliedstaat" die Wörter ,,der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Bestätigt die zuständige Behörde dem Dienstleistungserbringer die erstmalige oder erneute Meldung schriftlich, hat er diese Bestätigung bei seiner Tätigkeit im Inland mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der für die Durchführung tierseuchenrechtlicher oder tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörde vorzuzeigen. Auf diese Pflicht ist der Dienstleistungserbringer in der Bestätigung der Meldung oder der erneuten Meldung hinzuweisen." d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,Die zuständigen Behörden können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung" durch die Wörter ,,Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine der Voraussetzungen für eine Untersagung der Erbringung der Dienstleistungen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 vorliegt, können die zuständigen Behörden von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats" ersetzt. 820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 bb) Satz 4 wird aufgehoben. cc) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter ,,nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG" gestrichen. dd) Folgender Satz wird angefügt: ,,Das Anfordern oder Übermitteln von Informationen nach den Sätzen 3 bis 6 erfolgt nach Artikel 56 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 und Absatz 2a der Richtlinie 2005/36/EG." e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Die zuständige Behörde kann einem Dienstleistungserbringer die Erbringung der Dienstleistungen untersagen, soweit 1. die Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 3 nicht oder nicht mehr besteht, 2. er in dem Staat der Niederlassung nicht oder nicht mehr niedergelassen ist, 3. ihm in dem Staat der Niederlassung die Ausübung des tierärztlichen Berufs, auch vorübergehend, untersagt worden ist, 4. Dienstleistungen ohne Meldung nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 erbracht werden oder 5. ein Strafverfahren im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 im Inland oder in dem Staat der Niederlassung eingeleitet worden ist. Eine Untersagung nach Nummer 4 erlischt mit Zugang der Meldung nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 bei der zuständigen Behörde." 6. § 12 Absatz 3 wird aufgehoben. 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 4 Abs. 1a, Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 4 Absatz 1a, 2, 3 oder 6 Satz 4" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 11a Abs. 3 Satz 7" durch die Wörter ,,§ 11a Absatz 3 Satz 6" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Entscheidungen nach § 9a trifft die zuständige Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1 oder 2 für die Erteilung der Approbation zuständig ist. Sie übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ferner die Unterlagen nach § 4 Absatz 1c Satz 4." c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 11a Abs. 3 Satz 5" durch die Wörter ,,§ 11a Absatz 3 Satz 4" ersetzt. d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig über Meldungen nach § 11a Absatz 2 Satz 1 bis 4, deren Bestätigungen nach § 11a Absatz 2a Satz 1 und Maßnahmen nach § 11a Absatz 5." e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Approbation nach § 4 Absatz 1a, 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer nach diesen Vorschriften erteilten Approbation nach § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 Satz 2 sind dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mitzuteilen." f) Absatz 6 wird aufgehoben. 8. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt: ,,§ 13a (1) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, über den Widerruf, die Rücknahme und das Ruhen einer Approbation oder einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a sowie über sonstige Verbote oder Beschränkungen der tierärztlichen Berufstätigkeit, sofern die jeweilige behördliche Maßnahme oder gerichtliche Entscheidung vollziehbar oder unanfechtbar ist. (2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben übermittelt die zuständige Behörde an das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (,,IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung spätestens drei Tage nach Eintritt der Vollziehbarkeit oder Unanfechtbarkeit der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung die folgenden Angaben: 1. den vollständigen Namen der betroffenen Person einschließlich akademischer Titel, Geburtsdatum und den Namen und den Ort der Niederlassung der tierärztlichen Praxis oder der tierärztlichen Klinik, die die betroffene Person betreibt oder in der sie tätig ist, 2. neben dem Beruf ,,Tierärztin" oder ,,Tierarzt" gegebenenfalls Zusatzbezeichnungen und Fachtierarzttitel, 3. die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts, die oder das die jeweilige Verfügung oder Entscheidung erlassen hat, sowie die Adresse der Behörde, die die Angaben übermittelt, 4. den Inhalt und Umfang sowie den Zeitraum der Wirksamkeit der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung nach Satz 1 und 5. die Rechtsbehelfe, die gegen anfechtbare Maßnahmen oder Entscheidungen nach Satz 1 eingelegt worden sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 821 (3) Über die Unterrichtung nach Absatz 1 ist der betroffenen Person ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, aus dem die nach Absatz 2 übermittelten Angaben hervorgehen. Der Bescheid ist der betroffenen Person unverzüglich nach der Unterrichtung nach Absatz 1 bekannt zu geben. Hat die betroffene Person Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung nach Absatz 1 eingelegt oder eine Berichtigung der Angaben nach Absatz 2 verlangt, sind die Angaben nach Absatz 2 um den Hinweis auf den jeweiligen Rechtsbehelf oder das Berichtigungsverlangen zu ergänzen. Ferner sind Angaben über solche Rechtsbehelfe gegen anfechtbare Maßnahmen nach Absatz 1 an das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 zu übermitteln, die nach der Unterrichtung nach Absatz 1 eingelegt worden sind. (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, im Rahmen des Antrags einen gefälschten Ausbildungsnachweis verwendet hat, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 und zusätzlich die Angabe des Geburtsdatums der betroffenen Person sowie die Angabe, dass diese Person einen gefälschten Ausbildungsnachweis verwendet hat, an das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012. Diese Übermittlung erfolgt spätestens drei Tage nach Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung. Für die Übermittlung gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der rechtsmittelfähige Bescheid die übermittelten Angaben nach Satz 1 enthalten muss. (5) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ferner über 1. die Aufhebung einer behördlichen Maßnahme oder gerichtlichen Entscheidung nach Absatz 1 oder den Eintritt ihrer Unwirksamkeit aus sonstigen Gründen, 2. das Datum des Wirksamwerdens der Aufhebung oder des Eintritts der Unwirksamkeit und 3. Änderungen hinsichtlich der Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und teilt der betroffenen Person diese Unterrichtung mit. Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 gilt Absatz 3 entsprechend. (6) Die zuständige Behörde löscht die Angaben nach den Absätzen 2 und 5 Nummer 3 nach Maßgabe des Artikels 56a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG. § 13b Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die die Erteilung einer Approbation nach § 4 oder § 15a oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 11 Absatz 1a beantragen oder die erstmalige oder erneute Meldung nach § 11a abgeben wollen, können die jeweils erforderlichen Unterlagen und Nachweise auch elektronisch an die zuständige Behörde oder, soweit die Länder hierfür gemeinsame oder einheitliche Stellen eingerichtet haben, an diese übermitteln. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Authentizität einer elektronisch eingereichten Unterlage oder eines elektronisch eingereichten Nachweises, kann sie, soweit sie dies für erforderlich erachtet, die Übermittlung beglaubigter Kopien verlangen." 9. § 15a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter ,,§ 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991" die Wörter ,,und im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991" eingefügt. 10. Nach § 15a werden die folgenden §§ 15b und 15c eingefügt: ,,§ 15b (1) Abweichend von § 2 Absatz 1 und 2 genehmigt die zuständige Behörde Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, das Ausüben bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten, die Teile einer tierärztlichen Berufstätigkeit im Inland umfassen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. der vorgelegte Ausbildungsnachweis a) eine tierärztliche Ausbildung belegt, die an einer Universität oder einer anerkannten gleichwertigen Hochschule erfolgreich abgelegt worden ist, b) in dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem er erworben worden ist, ohne Einschränkung zur Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 berechtigt, 2. die Unterschiede zwischen der im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübten tierärztlichen Berufstätigkeit und dem tierärztlichen Beruf im Inland so erheblich sind, dass als Ausgleichsmaßnahme die tierärztliche Ausbildung im Inland vollständig absolviert werden müsste, 822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 3. die Teile der tierärztlichen Berufstätigkeit, für die die Genehmigung beantragt wird, sich objektiv von den übrigen tierärztlichen Berufstätigkeiten im Inland trennen lassen, 4. der Antragsteller die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllt und 5. keine zwingenden Gründe des Allgemeinwohls, insbesondere des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, des Tierschutzes oder des Verbraucherschutzes, entgegenstehen. Eine Genehmigung nach Satz 1 darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller eine Approbation oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 11 erteilt werden kann. (2) In der Genehmigung sind der Inhalt und Umfang der genehmigten tierärztlichen Tätigkeiten abschließend zu beschreiben. In der Genehmigung ist ferner auf die Verpflichtung des Genehmigungsinhabers nach Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG hinzuweisen. (3) Für das Verfahren auf Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 4 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 sowie die Sätze 2 und 3, letzterer mit der Maßgabe, dass eine Bestätigung darüber, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden, nicht erforderlich ist, entsprechend. Ferner sind Nachweise vorzulegen, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 feststellen zu können. (4) Der Inhaber der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 führt, auch abweichend von § 3, die in dem Herkunftsmitgliedstaat verwendete Berufsbezeichnung in deutscher Übersetzung. Besteht die Gefahr einer Verwechslung mit der im Inland verwendeten Berufsbezeichnung oder sonstigen im Inland verwendeten tierärztlichen Titeln, wird die Berufsbezeichnung zur Klarstellung, dass der Genehmigungsinhaber keine inländische Approbation besitzt, durch einen Klammerzusatz mit der Bezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates oder durch die Worte ,,ohne Approbation" ergänzt. Der Genehmigungsinhaber steht hinsichtlich der genehmigten tierärztlichen Tätigkeiten approbierten Tierärzten gleich. Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden. (5) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 nicht gegeben war. (6) Für die Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 8 entsprechend. (7) Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die genehmigte Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Entscheidungen nach den Absätzen 5 und 8 in Verbindung mit § 4 Absatz 1c Satz 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10 gilt Satz 2 entsprechend. Die Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung nach Absatz 1 sollen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft getroffen werden. (8) § 4 Absatz 1c, die §§ 10, 13a und 13b gelten entsprechend. § 15c (1) Abweichend von § 11a Absatz 1 Satz 1 genehmigt die zuständige Behörde auf Antrag das Ausüben bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten, die Teile einer tierärztlichen Berufstätigkeit im Inland umfassen und zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Inland ausgeübt werden, wenn der Antragsteller zur Ausübung dieser tierärztlichen Tätigkeiten rechtmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, niedergelassen ist. (2) § 15b gilt mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 entsprechend. § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass 1. an Stelle der Bescheinigung nach § 11a Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 der Antragsteller eine Bescheinigung darüber einzureichen hat, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig als Berufsangehöriger des Berufs, für dessen Ausübung im Inland er die Genehmigung beantragt, niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und 2. an die Stelle des Berufsqualifikationsnachweises nach § 11a Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 der in § 15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannte Ausbildungsnachweis tritt. (3) Tierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dürfen erst nach Erteilung der Genehmigung und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 11a erbracht werden. Die Genehmigung ist bei der Erbringung der Dienstleistungen mitzuführen. (4) § 13 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und § 15b Absatz 7 Satz 4 gelten entsprechend." 11. In § 16 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11a" durch die Wörter ,,§ 11 Absatz 1 Satz 2, der §§ 11a, 13a, 15b und 15c" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 823 12. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 4 Absatz 1a Satz 1, 2 und 3 und Absatz 6 Satz 3) Tierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben 1 Land 2 Ausbildungsnachweis 3 Ausstellende Stelle 4 Zusätzliche Bescheinigung 5 Stichtag België/ Belgique/ Belgien Diploma van dierenarts/ Diplôme de docteur en médecine vétérinaire ­ De universiteiten/ Les universités ­ De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap/ Le Jury compétent d'enseignement de la Communauté française ­ ­ , Veterinární fakulta univerzity v Ceské republice 21.12.1980 1.1.2007 Ceská republika ­ Diplom o ukoncení studia ve studijním programu veterinární lékaství (doktor veterinární medicíny, MVDr.) ­ Diplom o ukoncení studia ve studijním programu veterinární hygiena a ekologie (doktor veterinární medicíny, MVDr.) 1.5.2004 Danmark Bevis for kandidatuddannelsen i veterinærmedicin (cand.med.vet.) Diplom: täitnud veterinaarmeditsiini õppekava Loomaarstikraad Degree in Veterinary Medicine (DVM) Københavns Universitet 21.12.1980 Eesti Eesti Põllumajandusülikool 1.5.2004 Eesti Maaülikool o v 1. 2. ­ Ministerio de Educación y Cultura ­ El rector de una Universidad 1.1.1981 España Título de Licenciado en Veterinaria 1.1.1986 Título de Graduado/ a en Veterinaria ­ El rector de una Universidad 1.1.1986 824 1 Land Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 2 Ausbildungsnachweis 3 Ausstellende Stelle 4 Zusätzliche Bescheinigung 5 Stichtag France Diplôme d'Etat de docteur vétérinaire ­ L'Institut d'enseignement supérieur et de recherche en alimentation, santé animale, sciences agronomiques et de l'environnement (Vet Agro Sup) ­ L'Ecole nationale vétérinaire, agroalimentaire et de l'alimentation, Nantes-Atlantique (ONIRIS) ­ L'Ecole nationale vétérinaire d'Alfort ­ L'Ecole nationale vétérinaire de Toulouse 21.12.1980 Hrvatska Diploma "doktor veterinarske Veterinarski fakultet medicine/doktorica veterinarske Sveucilista u Zagrebu medicine" ­ Diploma of Bachelor in/of Veterinary Medicine (MVB) ­ Diploma of Membership of the Royal College of Veterinary Surgeons (MRCVS) 1.7.2013 Ireland 21.12.1980 Island Die in einem anderen Staat, für den die Richtlinie 2005/36/EG gilt, ausgestellten und in dieser Anlage aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise Diploma di laurea in medicina veterinaria Università 1.1.1994 Bescheinigung über den Abschluss einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden Diploma di abilitazione all'esercizio della medicina veterinaria 1.1.1985 Italia Latvija K Veterinrrsta diploms Latvijas Lauksaimniecbas Universitte 1.5.2004 1.5.2004 1.5.1995 Bescheinigung über den Abschluss einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden 1.5.2004 Liechtenstein Die in einem anderen Staat, für den die Richtlinie 2005/36/EG gilt, ausgestellten und in dieser Anlage aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise Lietuva 1. Aukstojo mokslo diplomas 1. Lietuvos Veterinarijos Akademija (veterinarijos gydytojo (DVM)) 2. Magistro diplomas (veterinarins medicinos magistro kvalifikacinis laipsnis ir veterinarijos gydytojo profesin kvalifikacija) 2. Lietuvos sveikatos moksl universitetas Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 1 Land 2 Ausbildungsnachweis 3 Ausstellende Stelle 4 Zusätzliche Bescheinigung 5 Stichtag 825 Luxembourg Diplôme d'Etat de docteur en médecine vétérinaire Jury d'examen d'Etat Felsoktatási intézmény Kunsill tal-Kiruri Veterinarji 21.12.1980 1.5.2004 1.5.2004 21.12.1980 Magyarország Okleveles állatorvos doktor oklevél (dr. vet) Malta Nederland Lienzja ta' Kirurgu Veterinarju Getuigschrift van met goed gevolg afgelegd diergeneeskundig/ veeartsenijkundig examen Vitnemål for fullført grad candidata/candidatus medicinae veterinariae, short form: cand.med.vet. ­ Diplom-Tierarzt ­ Magister medicinae veterinariae Polska Dyplom lekarza weterynarii Norwegen Norges veterinær-høgskole 1.1.1994 Österreich Universität 1.1.1994 1. Szkola Glówna Gospodarstwa Wiejskiego w Warszawie 2. Akademia Rolnicza we Wroclawiu (1) 3. Uniwersytet Przyrodniczy we Wroclawiu (2) 4. Akademia Rolnicza w Lublinie (3) 5. Uniwersytet Przyrodniczy w Lublinie (4) 6. Uniwersytet Warmisko-Mazurski w Olsztynie 1.5.2004 Portugal ­ Carta de curso de licenciatura em medicina veterinária ­ Carta de mestrado integrado em medicina veterinária Universidade 1.1.1986 România Schweiz Diplom de licen de doctor medic veterinary Eidgenössisches Tierarztdiplom Diplôme fédéral de vétérinaire Diploma federale di veterinario Universiti Eidgenössisches Departement des Innern Département fédéral de l'intérieur Dipartimento federale dell'interno Spricevalo o opravljenem drzavnem izpitu s podrocja veterinarstva 1.1.2007 1.6.2002 Slovenija Diploma, s katero se podeljuje Univerza strokovni naslov "doktor veterinarske medicine/ doktorica veterinarske medicine" Vysokoskolský diplom o udelení akademického titulu "doktor veterinárskeho lekárstva" ("MVDr.") Univerzita 1.5.2004 Slovensko 1.5.2004 826 1 Land Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 2 Ausbildungsnachweis 3 Ausstellende Stelle 4 Zusätzliche Bescheinigung 5 Stichtag Suomi/ Finland Sverige United Kingdom Eläinlääketieteen lisensiaatin tutkinto/Veterinärmedicine licentiatexamen Veterinärexamen 1. Bachelor of Veterinary Science (BVSc) 2. Bachelor of Veterinary Science (BVSc) 3. Bachelor of Veterinary Medicine (Vet MB) 4. Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVM&S) 5. Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVMS) 6. Bachelor of Veterinary Medicine (BvetMed) 7. Bachelor of Veterinary Medicine and Bachelor of Veterinary Surgery (B.V.M., B.V.S.) Yliopisto 1.1.1994 Sveriges Lantbruksuniversitet 1. University of Bristol 2. University of Liverpool 3. University of Cambridge 4. University of Edinburgh 1.1.1994 21.12.1980 5. University of Glasgow 6. University of London 7. University of Nottingham ". Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Bundes-Tierärzteordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 11. April 2017 Der Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt