Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 66 vom 06.10.2017  - Seite 3514 bis 3514 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

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3514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2017 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes Vom 26. September 2017 Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Bundespolizeibeamtengesetzes, Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362), verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes 2. § 13 Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Als Prüfende können bestellt werden: 1. hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen, 2. nebenamtliche Lehrkräfte, die am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule tätig sind, 3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen, oder 4. Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte mit a) einem Masterabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss oder b) einer mindestens fünfjährigen beruflichen Tätigkeit auf dem Gebiet, dem das Thema der Bachelorarbeit entnommen ist. Mindestens eine oder einer der Prüfenden muss dem Personenkreis nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 Buchstabe a angehören." Artikel 2 Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 2. Februar 2015 (BGBl. I S. 98, 100), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Prüfungsamt gewährleistet die rechtmäßige Durchführung der Prüfungen." b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. September 2017 Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière