Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 66 vom 06.10.2017  - Seite 3518 bis 3519 - Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung

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3518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2017 Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung1 Vom 27. September 2017 Auf Grund des § 4 Absatz 3 Nummer 2, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Artikel 1 Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt." b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter ,,Trinkwasser, dem Zusatzstoffe" durch die Wörter ,,Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Trinkwasser" durch das Wort ,,Wasser" ersetzt. 4. § 2a wird aufgehoben. 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 6. Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3. b) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 3" ersetzt und es werden die Wörter ,,oder entgegen § 3 Abs. 2 Stoffe der Anlage 5" gestrichen. c) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Absatz 2" durch die Angabe ,,Absatz 1" ersetzt. d) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 5 Absatz 1" ersetzt. 8. § 8 wird aufgehoben. 9. § 9 wird § 7. Die Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift dieser Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittelverordnung ­ ElmV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Zusatzstoffen, naturidentischen Aromastoffen und Vitaminen" durch die Wörter ,,Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 1 Artikel 1 Nummer 10 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1855 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 284 vom 20.10.2016, S. 19). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2017 3519 10. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. Dimethylether Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine3 0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine Herstellung von Kollagen4 und 3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenom- Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine men Gelatine". b) Nach der Fußnote 2 werden folgende Fußnoten angefügt: ,, 3 Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55). 4 Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004." 11. Anlage 5 wird aufgehoben. Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Extraktionslösungsmittelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 27. September 2017 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt