Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 79 vom 22.12.2017  - Seite 3960 bis 3975 - Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

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3960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Vom 15. Dezember 2017 Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 103 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (1) § 3 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter ,,sofern in der Anlage (Gebührenverzeichnis) nichts anderes bestimmt ist." ersetzt. 2. In Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter ,,§ 8 Abs. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter ,,§ 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes oder § 26 Absatz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes" ersetzt. (2) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert: 1. Die Gliederung wird wie folgt geändert: a) In den Angaben zu Nummer 1 und zu Nummer 1.2 werden jeweils die Wörter ,,Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)" durch die Angabe ,,Zahlungskontengesetzes (ZKG)" ersetzt. b) Nach der Angabe zu Nummer 11 werden folgende Angaben angefügt: ,,12. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 13. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014". 2. In Nummer 1 werden in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Wörter ,,Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)" durch die Angabe ,,Zahlungskontengesetzes (ZKG)" ersetzt. 3. In Nummer 1.1.3.1 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,500 bis 10 000" durch die Angabe ,,8 355" ersetzt. 4. In Nummer 1.1.3.2 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,150 bis 3 000" durch die Angabe ,,8 355" ersetzt. 5. In Nummer 1.1.4.2 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,750 bis 4 500" durch die Angabe ,,1 715" ersetzt. 6. In Nummer 1.1.4.3 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,200 bis 10 000" durch die Angabe ,,1 025" ersetzt. 7. In Nummer 1.1.10.1 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,1 100 bis 4 500" durch die Angabe ,,5 125" ersetzt. 8. In Nummer 1.1.10.4.1 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,1 000 bis 3 000" durch die Angabe ,,1 430" ersetzt. 9. In Nummer 1.1.12.2 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,375 bis 1 125" durch die Angabe ,,590" ersetzt. 10. In Nummer 1.1.12.3 wird in der Spalte ,,Gebührentatbestand" die Angabe ,,§ 29 Abs. 2 Satz 2 KWG" durch die Wörter ,,§ 29 Absatz 2 Satz 2 KWG im Hinblick auf verwaltete Depots" ersetzt und in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,1 840" eingefügt. 11. Die Nummern 1.1.12.3.1 und 1.1.12.3.2 werden aufgehoben. 12. In Nummer 1.1.12.5 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,400" durch die Angabe ,,270" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3961 13. Die Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.6.2 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.1.13 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst (§ 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG; § 32 Absatz 1f Satz 1 KWG) Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Hinblick auf § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3 oder 11 KWG, wenn dem Institut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und dem Institut nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3 oder 11 KWG, wenn dem Institut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder es dem Institut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 KWG, sowie, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist, im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 und 12 KWG Bauspargeschäft Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäften 5 000 bis 20 000 30 000 4 545 5 015 1.1.13.1 1.1.13.1.1 1.1.13.1.2 1.1.13.1.2.1 1.1.13.1.2.2 10 160 1.1.13.2 1.1.13.2.1 1.1.13.2.2 1.1.13.3 Gebühr nach Nummer 1.1.13.2 zuzüglich 2 295 1.1.13.4 1.1.13.4.1 1.1.13.4.2 1.1.13.5 Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst im Sinne von § 1 Absatz 3a KWG Feststellung nach § 32 Absatz 1f Satz 4 KWG Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen bezieht Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen als auch auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht 2 295 4 465 8 205 3 075 3 075 1.1.13.5.1 1.1.13.5.2 1.1.13.5.3 3962 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 Gebühr in Euro Gebührentatbestand 1.1.13.5.4 1.1.13.6 Erweiterung einer Erlaubnis um die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung 3 075 1.1.13.6.1 Erlaubnisgebühr nach den Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.5.4, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter 190". 1.1.13.6.2 bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 14. In den Nummern 1.1.15.1 und 1.1.15.2 wird jeweils in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,2 500" durch die Angabe ,,5 000" ersetzt. 15. In den Nummern 1.1.19.2.4, 1.1.19.2.5 und 1.1.19.2.6 wird jeweils in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,500 bis 1 500" durch die Angabe ,,1 505" ersetzt. 16. In den Nummern 1.1.19.3.2 und 1.1.19.3.3 wird jeweils in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,500 bis 1 500" durch die Angabe ,,1 505" ersetzt. 17. Die Nummern 1.2 bis 1.2.1.4 werden durch die folgenden Nummern 1.2 bis 1.2.2 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.2 1.2.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes (ZKG) Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrages oder der Eröffnung eines Basiskontos gegenüber dem Verpflichteten zugunsten des Berechtigten (§ 49 Absatz 1 Satz 1 ZKG) Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung eines Antrages nach § 49 Absatz 1 Satz 3 ZKG 1 000 1.2.2 gebührenfrei". 18. Nummer 1.4.2 wird durch die folgenden Nummern 1.4.2 bis 1.4.2.2 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,1.4.2 1.4.2.1 Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, einschließlich eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren, eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen (Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) für wesentliche Änderungen nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 3 000 1.4.2.2 1 200". 19. In Nummer 1.4.7 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,500 bis 10 000" durch die Angabe ,,305" ersetzt. 20. In Nummer 1.4.8 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,600" durch die Angabe ,,1 405" ersetzt. 21. In Nummer 1.5.1 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,5 000 bis 20 000" durch die Angabe ,,5 000 bis 50 000" ersetzt. 22. In Nummer 2.2.1 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,305" durch die Angabe ,,360" ersetzt. 23. In Nummer 2.2.2 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,140" durch die Angabe ,,235" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3963 24. Die Nummern 3. bis 3.2.3 werden durch die folgenden Nummern 3. bis 3.2 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,3. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verordnung Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über Bausparkassen Genehmigung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen aus Mitteln aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwendet werden können (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen) Genehmigung zur Verwendung des ,,Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos (§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über Bausparkassen) Befreiung von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungsmasse (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen) Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen (§ 6a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen) Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten (§ 7 Absatz 6 des Gesetzes über Bausparkassen) Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen betreffen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) im Regelfall 3 295 je Genehmigung 4 000 für alle genehmigten gleichartigen Änderungen 6 045 2 495 3.1 3.1.1 3.1.2 2 495 3.1.3 505 3.1.4 500 3.1.5 500 3.1.6 3.1.6.1 3.1.6.2 in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen genehmigt werden Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) Bestellung eines Vertrauensmannes (§ 12 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen (§ 14 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen zur Zusammenführung der Kollektive (§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen) Einstweiliges Zahlungsverbot; Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen) Genehmigung eines Plans für die Abwicklung (§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen) 3.1.7 3.1.8 640 3.1.9 2 500 3.1.10 3 975 3.1.11 2 500 3.1.12 2 495 3964 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 Gebühr in Euro Gebührentatbestand 3.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung Genehmigung von Ausnahmen von der Laufzeitbeschränkung des § 5 Absatz 2 Satz 1 der Bausparkassen-Verordnung auf zwölf Jahre (§ 5 Absatz 2 Satz 4 der Bausparkassen-Verordnung) 1 015". 25. Die Nummern 4.1.1.1 bis 4.1.10.2.10 werden durch die folgenden Nummern 4.1.1.1 bis 4.1.7.2.9 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,4.1.1.1 4.1.1.1.1 Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 KAGB Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KAGB unterliegt oder ob ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 KAGB vorliegt (§ 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB) in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB beschränkt in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Feststellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1 dieser Anlage) einschließt Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert (§ 5 Absatz 6 KAGB; § 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB) Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Einstellungsanordnung) oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwicklungsanordnung), jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers; für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen (§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB; (§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.1.3.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird; für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Anordnungen (§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Einstellungsanordnung) oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwicklungsanordnung), jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers, gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben, für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen 4 000 10 000 5 000 4.1.1.1.1.1 4.1.1.1.1.2 4.1.1.1.2 4.1.1.2 2 000 1 000 bis 15 000 4.1.1.3 4.1.1.3.1 4.1.1.3.2 1 000 4.1.1.3.3 2 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 Gebühr in Euro 3965 Nr. Gebührentatbestand (§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) 4.1.1.3.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 4.1.1.3.3, mit dem gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird; für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnahmen (§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 19 Absatz 2 Satz 2 KAGB; § 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB) Untersagung der Ausübung von Stimmrechten (§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB; § 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB) Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG; § 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB; § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB) Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIFKapitalverwaltungsgesellschaft Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erlaubnis, insbesondere der nach § 21 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben (§ 34 Absatz 1 KAGB) Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB; § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337 und § 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 338 und § 2 Absatz 7 KAGB) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen 19 185 8 355 494 4.1.2 4.1.2.1 4.1.2.1.1 4.1.2.1.2 8 355 4.1.2.1.3 1 500 4.1.2.2 4.1.2.2.1 4.1.2.2.2 8 785 4.1.2.2.3 1 485 4.1.2.2.4 5 625 4.1.2.3 3966 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 Gebühr in Euro Gebührentatbestand 4.1.2.3.1 Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation oder in Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB; § 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB) Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGB Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenkapitalanforderungen, Genehmigung verminderter Eigenkapitalanforderungen (§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB; § 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/20131) Maßnahmen gegen Geschäftsleiter, gegen den Vorstand, gegen die Geschäftsleitung oder gegen die Geschäftsführung Verlangen der Abberufung und Untersagung der Ausübung der Tätigkeit (§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2, § 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5, § 128 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 153 Absatz 5 KAGB) Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers (§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.2.6.1 (§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) Maßnahmen bei Gefahr, je Maßnahme (§ 42 KAGB) Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 38 Absatz 4 Satz 6 KAGB; § 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Verwahrstelle und den Treuhänder Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle, Genehmigung oder Anordnung des Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Benennung eines Treuhänders (§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB; § 80 Absatz 4 KAGB; § 100b Absatz 4 KAGB) 2 955 je Tatbestand 4.1.2.3.2 4.1.2.4 3 960 1 010 4.1.2.5 5 000 je Tatbestand 4.1.2.6 4.1.2.6.1 4 000 4.1.2.6.2 1 000 4.1.2.7 1 500 4.1.2.8 290 4.1.3 4.1.3.1 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 Gebühr in Euro 3967 Nr. Gebührentatbestand 4.1.3.1.1 4.1.3.1.2 4.1.3.2 wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder bereits Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder noch nicht Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der Beauftragung der neuen Verwahrstelle (§ 69 Absatz 4 KAGB) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Investmentvermögen Sondervermögen Anlagebedingungen Genehmigung für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB) Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB; § 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB) Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens oder eines Gesellschaftsvermögens (§ 100 Absatz 3 KAGB; § 100b Absatz 1 Satz 1 KAGB; § 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB; § 129 Absatz 2, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a und § 154 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB) Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital Genehmigung der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft (§ 110 Absatz 4 KAGB) Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital (§ 113 Absatz 1 KAGB) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Publikumsinvestmentvermögen Anlagebedingungen Genehmigung der Anlagebedingungen von offenen Publikumsinvestmentvermögen (§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB) Genehmigung der Anlagebedingungen von geschlossenen Publikumsinvestmentvermögen (§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB) Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen (§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB; § 267 Absatz 1 und 2 KAGB) Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB) 100 4 980 470 4.1.4 4.1.4.1 4.1.4.1.1 4.1.4.1.1.1 710 4.1.4.1.1.2 850 4.1.4.1.2 420 4.1.4.2 4.1.4.2.1 635 4.1.4.2.2 11 985 4.1.5 4.1.5.1 4.1.5.1.1 2 285 4.1.5.1.2 4 940 4.1.5.1.3 485 4.1.5.2 4.1.5.2.1 3 235 3968 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 Gebühr in Euro Gebührentatbestand 4.1.5.2.2 Genehmigungen nach § 171 Absatz 4 und 5 KAGB, § 178 Absatz 2 und 3 KAGB, § 179 Absatz 2 KAGB, § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer § 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 010 je Tatbestand 1 KAGB, 2 KAGB, 3 KAGB oder 4, Absatz 4 KAGB 370 4.1.5.2.3 Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW (§ 171 Absatz 6 KAGB) Genehmigung von Verschmelzungen Genehmigung der Verschmelzung 4.1.5.3 ­ von Sondervermögen auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen (§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 KAGB); ­ von OGAW-Sondervermögen auf einen EU-OGAW (§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB); ­ von Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion im Sinne des § 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB; ­ von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen (§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB); ­ von Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW (§ 191 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB); ­ einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen (§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB); ­ einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW (§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB) 4.1.6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene oder geschlossene inländische Publikums-AIF sowie auf offene inländische Spezial-AIF Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung eines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstandes (§ 239 Absatz 2 KAGB) Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung einer Verwahrstelle (§ 246 Absatz 2 KAGB; § 264 Absatz 2 KAGB; § 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von OGAW 1 530 je Tatbestand 4.1.6.1 1 500 4.1.6.2 255 4.1.7 4.1.7.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 Gebühr in Euro 3969 Nr. Gebührentatbestand 4.1.7.1.1 Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298 Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Prüfung der Anzeige der Einstellung des Vertriebs nach § 311 Absatz 6 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen einer Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW handelt; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert (§ 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB) Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/20102; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von AIF Untersagung des Vertriebs 125 4.1.7.1.2 380 4.1.7.1.3 1 000 bis 15 000 280 4.1.7.1.4 4.1.7.1.5 425 4.1.7.1.6 190 4.1.7.2 4.1.7.2.1 ­ nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist; ­ von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teilinvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB; ­ von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB; ­ von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 320 Absatz 4 KAGB oder ­ nach § 331 Absatz 7 in Verbindung mit § 321 Absatz 4 KAGB; der Aufnahme des Vertriebs nach ­ § 316 Absatz 3 KAGB; ­ nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; ­ nach § 321 Absatz 3 KAGB; ­ nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB; ­ nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 4.1.7.2.2 Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung des Vertriebs eines Teilinvestmentvermögens eines nach § 316 oder nach § 320 vertriebenen AIF (§ 315 Absatz 2 KAGB) 1 000 bis 15 000 je Tatbestand 280 2 Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16). 3970 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 Gebühr in Euro Gebührentatbestand 4.1.7.2.3 Prüfung der Anzeige nach ­ § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; ­ § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 4.1.7.2.4 Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB oder § 321 Absatz 4 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Prüfung der Anzeige 730 je Tatbestand 375 je Tatbestand 1 545 je Tatbestand 4.1.7.2.5 ­ nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; ­ nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft); ­ nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Absatz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB; ­ zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, nach § 330a Absatz 2 KAGB; ­ nach § 331 Absatz 1 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 4.1.7.2.6 Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c oder § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkehrungen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert 1 270 4.1.7.2.7 435 4.1.7.2.8 290 4.1.7.2.9 190". 26. In Nummer 4.2.1 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,266" durch die Angabe ,,113" ersetzt. 27. In Nummer 4.3.1 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,3 500 bis 20 000" durch die Angabe ,,7 235" ersetzt. 28. In Nummer 4.3.2 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,1 000" durch die Angabe ,,1 610" ersetzt. 29. In Nummer 4.4.1 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,3 500 bis 20 000" durch die Angabe ,,7 235" ersetzt. 30. In Nummer 4.4.2 wird in der Spalte ,,Gebühr in Euro" die Angabe ,,1 000" durch die Angabe ,,1 610" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3971 31. Die Nummern 5.1 bis 5.4 werden durch die folgenden Nummern 5.1 bis 5.6 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,5.1 5.2 5.2.1 5.2.2 5.3 Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 WpHG Befreiung von der jährlichen Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln (§ 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG) des Depotgeschäfts (§ 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG) Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater Eintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater (§ 93 Absatz 2 WpHG) Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren (§ 102 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 WpHG) Bekanntmachung von Fehlern bei der Rechnungslegung nach § 109 Absatz 2 WpHG Anordnung der Bekanntmachung (§ 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG) Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der Bekanntmachung abzusehen (§ 109 Absatz 2 Satz 3 WpHG) Befreiung von den Anforderungen der §§ 114 bis 117 WpHG (§ 118 Absatz 4 Satz 1 WpHG) 12 100 290 1 840 360 5.4 15 000 5.5 5.5.1 500 bis 5 000 500 bis 2 500 500 bis 10 000". 5.5.2 5.6 32. Die Nummern 7.1 bis 7.3.2 werden durch die folgenden Nummern 7.1 bis 7.5.2 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,7.1 7.2 Befreiung nach § 5 Absatz 4 GwG Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG (§ 6 Absatz 8 GwG) Befreiung nach § 7 Absatz 2 GwG Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG) Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 oder 5 GwG Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 51 Absatz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung 640 1 500 bis 3 000 7.3 7.4 7.5 7.5.1 7.5.2 1 060 1 165 585 2 100". 33. Die Nummern 9.1.1 bis 9.1.11.2 werden durch die folgenden Nummern 9.1.1 bis 9.1.12 ersetzt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,9.1.1 9.1.1.1 Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 Absatz 4 ZAG Feststellung, dass ein Unternehmen den Vorschriften des ZAG unterliegt (§ 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG) in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG beschränkt 5 000 9.1.1.1.1 3972 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 Gebühr in Euro Gebührentatbestand 9.1.1.1.2 in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Feststellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) oder § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB (Nummer 4.1.1.1.1) einschließt Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und unerlaubtes E-Geld-Geschäft Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Einstellungsanordnung) oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwicklungsanordnung), jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und jeweils mit oder ohne die Bestellung eines Abwicklers; für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG) Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.2.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird; für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnahmen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG) 2 500 9.1.1.2 9.1.2 9.1.2.1 1 000 2 110 9.1.2.2 1 165 9.1.2.3 50 % der Gebühr Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Ein- nach Nummer 9.1.2.1 stellungsanordnung) oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwicklungsanordnung), jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers, gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben, für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen (§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG) Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num- 50 % der Gebühr nach Nummer 9.1.2.2 mer 9.1.2.3, mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen oder ein Abwickler bestellt wird; für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnahmen (§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG) Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts 9.1.2.4 9.1.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 Gebühr in Euro 3973 Nr. Gebührentatbestand 9.1.3.1 9.1.3.1.1 9.1.3.1.2 9.1.3.2 Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 10 ZAG) Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG Erbringung mehrerer oder sämtlicher Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG (§ 11 ZAG) Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis Erteilung einer Erlaubnis für weitere Tatbestände im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG bei bereits bestehender Erlaubnis im Sinne von § 10 ZAG Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebühr nach den Nummern 9.1.3.1 bis 9.1.3.2 sowie den Nummern 9.1.4.1 und 9.1.4.2, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 je persönlich haftendem Gesellschafter 400 2 695 6 150 8 515 11 900 9.1.4 9.1.4.1 9.1.4.2 5 230 9.1.4.3 9.1.4.3.1 9.1.4.3.2 9.1.5 9.1.5.1 bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers (§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 9.1.5.1, 2 000 9.1.5.2 1 000 ­ mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird (§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) 9.1.6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG) Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 KWG) 5 000 9.1.6.1 3974 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 Gebühr in Euro Gebührentatbestand 9.1.6.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG) Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG) Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel (§ 15 ZAG) Maßnahmen zur Verhinderung der mehrfachen Einbeziehung bestimmter Bestandteile in die Berechnung der Eigenmittel (§ 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG) Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel (§ 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG) Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungsund des Aufsichtsorgans (§ 20 Absatz 1 und 3 ZAG) Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten oder anderen Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG gegenüber dem Geschäftsleiter Maßnahmen in besonderen Fällen (§ 21 ZAG) Maßnahmen, wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des ZAG entsprechen (§ 21 Absatz 1 ZAG) Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtung gegenüber anderen Gläubigern gefährdet ist (§ 21 Absatz 2 ZAG) Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Erlaubnisaufhebung (§ 21 Absatz 3 ZAG) Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut (§ 25 Absatz 3 ZAG) Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewährleisten (§ 27 Absatz 3 ZAG) Registrierung von Kontoinformationsdiensten (§ 34 Absatz 1 ZAG) 5 000 9.1.6.3 1 635 9.1.7 9.1.7.1 750 9.1.7.2 9.1.8 1 515 9.1.8.1 9.1.8.2 500 250 9.1.9 9.1.9.1 750 9.1.9.2 750 9.1.9.3 750 9.1.10 9.1.11 250 750 9.1.12 6 150". 34. Nach Nummer 11.2 wird folgende Nummer 12 angefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,12. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/20143 Maßnahmen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 12 100". 3 Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2017 3975 35. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt: Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro ,,13. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/20144 Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 Artikel 2 12 100". (1) Artikel 1 Absatz 2 Nummer 13, 25, 31 und 34 tritt am 3. Januar 2018 in Kraft. (2) Artikel 1 Absatz 2 Nummer 33 tritt am 13. Januar 2018 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2018 in Kraft. Berlin, den 15. Dezember 2017 Der Bundesminister für besondere Aufgaben Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers der Finanzen beauftragt Peter Altmaier 4 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die durch die Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 35) geändert worden ist.