Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 21 vom 14.06.2018  - Seite 840 bis 841 - Vierundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 – 24. KOV-AnpV 2018)

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840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2018 Vierundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 ­ 24. KOV-AnpV 2018) Vom 12. Juni 2018 Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60 von 70 und 80 von mindestens 90 um 30 Euro, um 37 Euro, um 45 Euro." b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI 4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 88 Euro, 181 Euro, 269 Euro, 361 Euro, 449 Euro, 542 Euro." Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird die Angabe ,,167" durch die Angabe ,,172" ersetzt. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,21" durch die Angabe ,,22" und wird die Angabe ,,137" durch die Angabe ,,141" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,2,103" durch die Angabe ,,2,171" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 von 40 von 50 von 60 von 70 von 80 von 90 von 100 in Höhe von 146 Euro, in Höhe von 199 Euro, in Höhe von 266 Euro, in Höhe von 337 Euro, in Höhe von 467 Euro, in Höhe von 565 Euro, in Höhe von 678 Euro, in Höhe von 760 Euro. ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder 60 von 70 oder 80 von 90 von 100 467 Euro, 565 Euro, 678 Euro, 760 Euro." 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,31 752" durch die Angabe ,,32 682" ersetzt. 6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,82" durch die Angabe ,,85" ersetzt. 7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,311" durch die Angabe ,,321" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,531, 755, 969, 1 258 oder 1 548" durch die Angabe ,,548, 779, 1 000, 1 299 oder 1 598" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2018 841 8. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,1 778" durch die Angabe ,,1 835" und wird die Angabe ,,891" durch die Angabe ,,920" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,1 778" durch die Angabe ,,1 835" ersetzt. 9. In § 40 wird die Angabe ,,443" durch die Angabe ,,457" ersetzt. 10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe ,,488" durch die Angabe ,,504" ersetzt. 11. In § 46 wird die Angabe ,,124" durch die Angabe ,,128" und wird die Angabe ,,233" durch die Angabe ,,241" ersetzt. 12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe ,,219" durch die Angabe ,,226" und wird die Angabe ,,305" durch die Angabe ,,315" ersetzt. 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,599" durch die Angabe ,,618" und wird die Angabe ,,418" durch die Angabe ,,431" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,109" durch die Angabe ,,113" und wird die Angabe ,,82" durch die Angabe ,,85" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,340" durch die Angabe ,,351" und wird die Angabe ,,247" durch die Angabe ,,255" ersetzt. 14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe ,,1 778" durch die Angabe ,,1 835" und wird die Angabe ,,891" durch die Angabe ,,920" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt Berlin, den 12. Juni 2018 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil