Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 6 vom 18.02.1999  - Seite 82 bis 84 - Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

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82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Vom 3. Februar 1999 Auf Grund ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), des § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 4 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. März 1969 (BGBl. I S. 217), und des § 30c Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) eingefügt worden ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 5a des Straßenverkehrsgesetzes, Nummer 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), in Verbindung mit § 6 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) und geändert durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ­ des § 38 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise: Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), wird wie folgt geändert: 1. In § 13b wird Absatz 3 aufgehoben. 2. In § 19 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden." 3. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert: a) Nummer 2.1 wird wie folgt gefaßt: ,,2.1 die Organisation ausschließlich von mindestens 60 selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen wird, wobei mindestens so viele Sachverständige dieser Organisation im Anerkennungsgebiet ihren Sitz haben müssen, daß auf 100 000 dort zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger (nach der Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes am 1. Juli eines jeden Jahres) jeweils ein Sachverständiger entfällt, jedoch nicht mehr als 30 Sachverständige,". b) Nach Nummer 2.1 wird folgende Nummer 2.1a eingefügt: ,,2.1a sämtliche Sachverständige, die die Organisation nach 2.1 bilden und tragen, die gleichen Rechte und Pflichten besitzen und keiner anderen Organisation angehören,". c) In Nummer 2.6 wird das letzte Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 2.6a eingefügt: ,,2.6a die Organisation mindestens über eine auch zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch geeignete Prüfstelle im jeweiligen Anerkennungsgebiet verfügt; mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsstelle kann darauf in ihrem Anerkennungsgebiet verzichtet werden, und". d) In Nummer 3.3 werden nach dem Wort ,,Klassen" die Wörter ,,außer Klassen D und D1" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 e) In Nummer 3.6 wird nach dem Semikolon der folgende Halbsatz eingefügt: ,,die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Organisation erfolgen, die sie nach 3.5 ausgebildet hat oder sie mit der Durchführung der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen nach Bestehen der Prüfungen betrauen will;". f) Nach Nummer 3.6 wird die folgende Nummer 3.6a eingefügt: ,,3.6a im Anerkennungsgebiet ein Sachverständigenbüro unterhalten; mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsstelle kann darauf verzichtet werden,". g) In Nummer 5 wird am Ende folgender Satz angefügt: ,,Der Technische Leiter und sein Vertreter dürfen im Rahmen ihrer Bestellung auch Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen durchführen." h) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: ,,6. Weitere Anforderungen an die Organisation 6.1 Die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sowie die Ein- und Anbauabnahmen sind im Namen und für Rechnung der Organisation durchzuführen. Der Prüfingenieur darf von Zahl und Ergebnis der durchgeführten Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sowie Abnahmen nicht wirtschaftlich abhängig sein. Der Nachweis über das Abrechnungs- und das Vergütungssystem der Organisation ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen mitzuteilen. 6.2 Die vom Fahrzeughalter zu entrichtenden Entgelte für die Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen sind von der Organisation in eigener Verantwortung für den Bereich der jeweils örtlich zuständigen Technischen Prüfstelle (§ 10 Abs. 1 Satz 2 KfSachvG) einheitlich festzulegen. Sie dürfen nicht unter den Mindestsätzen liegen, die nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr für die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 und für die Abnahme nach § 19 Abs. 3 vorgeschrieben sind. Sie sind der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor ihrer Einführung mitzuteilen. 6.3 Die vom Fahrzeughalter nach 6.2 zu entrichtenden Entgelte sind nach der Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 580) von der Organisation in ihren Prüfstellen und ­ soweit die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sowie die Abnahmen in einem Prüfstützpunkt vorgenommen werden ­ in diesem bekanntzumachen. Eine eventuell nach 6.4 vereinbarte Vergütung für die Gestattung von Hauptuntersuchungen, Sicherheits- 83 prüfungen und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten oder die Inanspruchnahme von Personal ist gesondert bekanntzumachen und muß zusätzlich zu dem Entgelt nach 6.2 vom Fahrzeughalter erhoben werden. Das Entgelt nach 6.2 einschließlich Umsatzsteuer ist auf allen Ausfertigungen der Untersuchungs- und Abnahmeberichte sowie der Prüfprotokolle anzugeben. 6.4 Über die Gestattung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen in den Prüfstützpunkten und Prüfplätzen einschließlich der Bekanntgabe der Entgelte nach 6.3 sowie über die Benutzung von deren Einrichtungen und Geräten oder über die Inanspruchnahme von deren Personal sind von der Organisation mit den Inhabern der Prüfstützpunkte und Prüfplätze Verträge abzuschließen. Aus diesen Verträgen muß sich ergeben, ob für die Gestattung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten oder für die Inanspruchnahme von Personal vom Inhaber eine Vergütung und gegebenenfalls in welcher Höhe erhoben wird; für Prüfplätze gilt 6.3 Satz 2 hinsichtlich der Vereinbarung einer solchen Vergütung entsprechend. Diese Verträge sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 6.5 Im Rahmen der Innenrevision hat die Organisation insbesondere sicherzustellen, daß die Qualität von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen durch eine zu hohe Zahl von Einzelprüfungen nicht beeinträchtigt wird. 6.6 Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen die die Organisation bildenden und tragenden selbständigen und hauptberuflichen Kraftfahrzeugsachverständigen, die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Organisation berufenen Personen sowie die mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen oder Abnahmen betrauten Personen (Prüfingenieure) weder direkt noch indirekt mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen befaßt sein." i) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 7 bis 9. j) Nummer 7.1 wird wie folgt gefaßt: ,,7.1 Soweit Organisationen am 1. März 1999 zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 und 4 bereits anerkannt sind, bleiben diese Anerkennungen bestehen." 84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999 k) In Nummer 7.2 wird der zweite Halbsatz von Satz 1 wie folgt gefaßt: ,,die Vorschriften in 2.2 bis 2.7, 3 (ausgenommen 3.8), 4, 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden." l) Nach Nummer 9.2 wird folgende Nummer 9.3 angefügt: ,,9.3 Die Organisation hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde für das betreffende Anerkennungsgebiet einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner der Anerkennungsstelle und Aufsichtsbehörde. Er muß Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Organisation abgeben und entgegennehmen können. Er muß weiter die Möglichkeit haben, Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise über die von der Organisation im Anerkennungsgebiet durchgeführten Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen zu machen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsstelle kann der Beauftragte auch für den Bereich mehrerer Anerkennungsgebiete ganz oder teilweise bestellt werden." Sicherheitsprüfungen die Durchführung von Untersuchungen im Sinne von 4.2 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung tritt. Bis zum 1. Dezember 1999 erteilte Anerkennungen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen (§ 29) sowie von Ein- und Anbauabnahmen (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 oder 4) gelten auch für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen. Die Organisation darf die von ihr mit der Durchführung der Hauptuntersuchungen betrauten Personen nur mit der Durchführung der Sicherheitsprüfungen betrauen, wenn diese Personen hierfür besonders ausgebildet worden sind; die Betrauung ist der nach 1. zuständigen Anerkennungsstelle mitzuteilen. Abweichend von Satz 1 1. sind die Nummern 2.1 sowie 2.1a hinsichtlich der gleichen Rechte und Pflichten nicht auf Überwachungsorganisationen anzuwenden, die vor dem 1. März 1999 amtlich anerkannt worden sind; für sie gilt Nummer 7.2.1 der Anlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung und tritt Nummer 2.1a hinsichtlich der Vorschrift, daß die Sachverständigen keiner anderen Organisation angehören dürfen, am 1. Januar 2000 in Kraft. Eine mittelbare Trägerschaft bei einer anderen Organisation ist zulässig, so lange der Sachverständige und seine Angestellten nicht von dieser Organisation mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen betraut sind, 2. tritt Nummer 6.4 am 1. August 1999 in Kraft. Nummer 6.2 Satz 2 tritt am 1. März 2001 außer Kraft." Artikel 2 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 4. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) werden in Satz 2 nach den Wörtern ,,Anlage VIII" die Wörter ,,(ausgenommen Nummer 7.)" eingefügt. b) Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen) wird wie folgt gefaßt: ,,Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen) tritt in Kraft am 1. März 1999 mit der Maßgabe, daß bis zum 1. Dezember 1999 anstelle der Durchführung von Hauptuntersuchungen und Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 3. Februar 1999 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Franz Müntefering Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin