Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 7 vom 23.02.1999  - Seite 147 bis 156 - Verordnung über das Vereinsregister und andere Fragen des Registerrechts

400-2-1315-11-8315-18-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999 147 Verordnung über das Vereinsregister und andere Fragen des Registerrechts Vom 10. Februar 1999 Auf Grund des § 55a Abs. 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist, sowie des § 1 Abs. 4 und des § 134 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) und der §§ 91 und 93 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133) in Verbindung mit § 134 der Grundbuchordnung verordnet das Bundesministerium der Justiz: (3) Das Vereinsregister umfaßt auch ein alphabetisches Namensverzeichnis der eingetragenen Vereine. Dieses kann auch bei einem in Papierform geführten Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden. §3 Gestaltung und Benutzung des Registerblatts Das Registerblatt hat fünf Spalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Muster in der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Es sind einzutragen: 1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung; 2. in Spalte 2: unter Buchstabe a der Name und unter Buchstabe b der Sitz; 3. in Spalte 3: unter Buchstabe a die allgemeine Vertretungsregelung und unter Buchstabe b die Vertretungsberechtigten (der Vorstand und etwaige Liquidatoren) mit Namen, Vornamen, Wohnort, Geburtsdatum und, soweit zweckmäßig, auch die Stellung im Vorstand sowie besondere Vertretungsbefugnisse sowie die Änderung dieser Eintragungen unter kurzer Angabe des Grundes; 4. in Spalte 4: a) unter Buchstabe a Angaben zur Satzung, namentlich die Rechtsform, das Datum der Errichtung der Satzung, ihre Änderungen unter Beschränkung auf die geänderten Vorschriften der Satzung und den Gegenstand ihrer Änderung, und b) unter Buchstabe b Angaben zu den sonstigen Rechtsverhältnissen, namentlich Angaben zur Rechtsfähigkeit des Vereins, die Umwandlung, die Auflösung und die Fortsetzung des Vereins, die Entziehung seiner Rechtsfähigkeit, der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit, die Beendigung der Liquidation und die Eröffnung, die Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung, die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Treuhänders unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme, die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung, die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung; 5. in Spalte 5: unter Buchstabe a das Datum einer Eintragung und unter Buchstabe b zum Verständnis der Eintragung notwendige Bemerkungen. Eintragungen in den Spalten 1 bis 4 sind in Spalte 5 zu unterschreiben. Artikel 1 Vereinsregisterverordnung (VRV) Abschnitt 1 Zuständigkeit, Einrichtung des Vereinsregisters §1 Zuständigkeit (1) Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Vereinsregister, soweit nicht die Landesjustizverwaltung gemäß § 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Führung des Vereinsregisters für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht zugewiesen hat. (2) Wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts durch die Landesjustizverwaltung geändert, gibt das bisher zuständige Amtsgericht das Vereinsregister einschließlich der geschlossenen Registerblätter und die Registerakten an das künftig zuständige Amtsgericht ab. (3) Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Rechtspfleger zuständig, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dieser Verordnung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist. Die §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit gelten für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend. §2 Aufbau des Vereinsregisters (1) Das Vereinsregister wird in Karteiform geführt. Es enthält für jeden dort einzutragenden Verein ein Registerblatt, das aus einem oder mehreren Blättern besteht. Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern. Die Blätter eines Registerblatts sind durchzunumerieren; auf die Benutzung der Rückseite eines Registerblattes ist auf seiner Vorderseite hinzuweisen. (2) Das Registerblatt wird in Papierform geführt, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 55a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die maschinelle Führung als automatisierte Datei angeordnet wird. 148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999 §4 Schließung des Registerblatts unverzüglich von Amts wegen die Verlegung dem Gericht des neuen Sitzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Eintragungen für den bisherigen Sitz sowie die Registerakten beizufügen. Das Gericht des neuen Sitzes hat zu prüfen, ob der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 57 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beachtet ist. Ist dies der Fall, so hat es die Verlegung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne weitere Nachprüfung in sein Vereinsregister zu übernehmen. Die Eintragung ist dem Gericht des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Nach Eingang dieser Mitteilung trägt das Gericht des bisherigen Sitzes die Sitzverlegung ein und schließt das bisherige Registerblatt. Auf dem bisherigen Registerblatt ist in der Spalte 5 unter ,,Bemerkungen" auf das Registerblatt des neuen Registergerichts zu verweisen und umgekehrt. (2) Sind mit der Sitzverlegung weitere Eintragungen vorzunehmen, ist das Gericht des neuen Sitzes auch für die Vornahme dieser Eintragungen zuständig. (3) Die Verlegung des Vereinssitzes in das Ausland ist in den Spalten 2 und 4 des bestehenden Registerblatts als Auflösung einzutragen. (4) Die Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel) von Vereinen ist in Spalte 4 unter Buchstabe b des Registerblatts aller beteiligten Vereine einzutragen. Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme wird nach der Eintragung des Tages der Verschmelzung in das Registerblatt eines aufgenommenen Vereins dieses Registerblatt geschlossen. Dies gilt entsprechend bei einer Aufspaltung oder einem Formwechsel. Bei einer Verschmelzung durch Neugründung werden nach der Eintragung des Tages der Verschmelzung in die Registerblätter der beteiligten Vereine diese Registerblätter geschlossen. Für die aus der Verschmelzung oder Spaltung entstandenen Vereine sind neue Registerblätter anzulegen. Auf den Registerblättern der übertragenden oder formwechselnden Vereine ist in der Spalte 4 unter ,,b) Sonstige Rechtsverhältnisse" auf das Registerblatt der übernehmenden, neu gegründeten Vereine oder Rechtsträger neuer Rechtsform zu verweisen und umgekehrt. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn Vereine in andere Rechtsträger aufgenommen werden oder aus ihnen andere Rechtsträger entstehen sollen. §7 Registerakten, Handblatt (1) Für jedes Registerblatt wird eine Registerakte geführt. Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke können für jedes Registerblatt in einem besonderen Aktenband zusammengefaßt werden. (2) Nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung kann das Registergericht gestatten, daß die zum Vereinsregister einzureichenden Schriftstücke auch als Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer elektronischer Form eingereicht werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Unter dieser Bedingung kann die Landesjustizverwaltung zulassen, daß auch andere Teile der Registerakte auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer elektronischer Form aufbewahrt werden. Schriftstücke als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern (§ 55a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Sätze 1 und 2) sind nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung aufzubewahren. (1) Ist das Registerblatt zu schließen, so sind sämtliche Seiten des Registerblatts rot zu durchkreuzen. (2) Das Registerblatt ist insbesondere zu schließen, wenn alle Eintragungen gegenstandslos geworden sind. Gegenstandslos sind alle Eintragungen eines Registerblatts namentlich, wenn 1. der Verein wegen Wegfalls sämtlicher Mitglieder oder durch bestandskräftiges Verbot erloschen und das Erlöschen eingetragen ist, 2. die Beendigung der Liquidation des Vereins, die Fortführung als nichtrechtsfähiger Verein oder der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit eingetragen worden ist. Das Registerblatt eines aufgelösten Vereins kann geschlossen werden, wenn seit mindestens 1 Jahr von der Eintragung der Auflösung an keine weitere Eintragung erfolgt und eine schriftliche Anfrage des Registergerichts bei dem Verein unbeantwortet geblieben ist. (3) Ist ein Registerblatt zu Unrecht geschlossen worden, so wird die Schließung rückgängig gemacht. (4) Die geschlossenen Registerblätter können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung als Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer Form elektronisch aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Geschlossene Registerblätter, die in Papierform geführt wurden, und Datenträger für geschlossene maschinell geführte Registerblätter können auch bei einer anderen Stelle aufbewahrt werden, wenn sie in elektronischer Form auch bei dem Registergericht abrufbar sind. §5 Neufassung des Registerblatts (1) Ist ein Registerblatt unübersichtlich geworden, so sind die noch gültigen Eintragungen unter Beibehaltung der bisherigen Blattnummer auf ein neues Registerblatt zu übertragen (Neufassung). Dabei kann auch von dem ursprünglichen Text der Eintragung abgewichen werden, soweit der Inhalt der Eintragung dadurch nicht verändert wird. Abweichend von Satz 1 können auch nicht mehr gültige Eintragungen übertragen werden, soweit dies im Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von Eintragungen zu erleichtern. Auf dem neu gefaßten Registerblatt ist die Neufassung unter Angabe des Datums zu vermerken. Nach der Eintragung der noch gültigen Eintragungen auf dem neuen Blatt wird das bisherige Registerblatt geschlossen. (2) Das Registerblatt kann neu gefaßt werden, wenn es durch die Neufassung wesentlich vereinfacht wird. (3) Eine Benachrichtigung der Beteiligten von der Neufassung ist nicht notwendig. Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Neufassung, so sind die Beteiligten vorher zu hören. §6 Sitzverlegung und Umwandlung von Vereinen (1) Wird der Sitz eines Vereins aus dem Bezirk des Registergerichts des bisherigen Sitzes verlegt, so hat dieses Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999 (3) Werden Urkunden, die zum Register einzureichen waren, zurückgegeben, so wird eine beglaubigte Abschrift zurückbehalten. Ist die Urkunde in anderen Akten des Amtsgerichts enthalten, so ist eine beglaubigte Abschrift zu den Registerakten zu nehmen. In den Abschriften können die Teile der Urkunde, die für die Führung des Vereinsregisters ohne Bedeutung sind, weggelassen werden. Im Zweifel bestimmt der Richter den Umfang der Abschrift, sonst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. (4) Für jedes Registerblatt des Vereinsregisters ist ein dem Inhalt des Registers wörtlich entsprechendes Handblatt zu führen; es ist unter dem Deckel des letzten Bandes der Registerakten zu verwahren und in einen Umschlag zu heften, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht. §8 Namensverzeichnis In das Namensverzeichnis (§ 2 Abs. 3) sind die Namen der Vereine, die in dem Vereinsregister eingetragen sind, in alphabetischer Reihenfolge aufzunehmen. Die Führung des Namensverzeichnisses richtet sich im übrigen nach den Vorschriften über die Aktenführung. § 10 Form der Eintragungen 149 (1) Die Eintragungen sind deutlich und in der Regel ohne Abkürzung herzustellen. In dem Register darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. (2) Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittels eines alle Spalten des Registerblatts durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu trennen. Werden mehrere Eintragungen gleichzeitig vorgenommen, so erhalten sie nur eine laufende Nummer. (3) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben. Der Tag der Eintragung und ihre Stelle im Register sind in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken. (4) Erfolgt eine Eintragung auf Grund einer rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidung des Prozeßgerichts, so ist dies bei der Eintragung im Register zu vermerken. Eine Aufhebung der Entscheidung ist in dieselbe Spalte des Registers einzutragen. Hat in sonstigen Fällen eine Eintragung von Amts wegen zu erfolgen, so muß sie den Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und den Vermerk ,,Von Amts wegen eingetragen" enthalten. Dies gilt nicht für die Eintragung der Vermerke über die Eröffnung, die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens, die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung, die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung sowie die sonstigen in § 75 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Vermerke. § 11 Änderung und Löschung von Eintragungen (1) Änderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen. Eine Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist rot zu unterstreichen. Die rote Unterstreichung kann dadurch ersetzt werden, daß über der ersten und unter der letzten Zeile der Eintragung oder des Vermerks ein waagerechter roter Strich gezogen wird und beide Striche durch einen von oben links nach unten rechts verlaufenden roten Schrägstrich verbunden werden; erstreckt sich eine Eintragung oder ein Vermerk auf mehr als eine Seite, so ist auf jeder Seite entsprechend zu verfahren. Mit der Eintragung selbst ist auch der Vermerk über ihre Löschung rot zu unterstreichen. (2) Ein Teil einer Eintragung darf nur rot unterstrichen oder durchkreuzt werden, wenn die Verständlichkeit der Eintragung und des aktuellen Ausdrucks nach § 32 Abs. 3 nicht beeinträchtigt wird. (3) Soll eine Eintragung von Amts wegen gelöscht werden, weil sie mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, so erfolgt die Löschung durch Eintragung des Vermerks ,,Von Amts wegen gelöscht". § 12 Berichtigung von Eintragungen (1) Bei noch nicht unterschriebenen Eintragungen können Schreibfehler, die den Sinn der Eintragung nicht ver- Abschnitt 2 Führung des Vereinsregisters §9 Eintragungsverfügung, Zwischenverfügung (1) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer Eintragungsverfügung, die den Wortlaut der Eintragung feststellt. (2) Das Registergericht hat dafür Sorge zu tragen, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen. Ist zweifelhaft, ob der Zweck eines angemeldeten Vereins auf einen nichtwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann das Registergericht im Wege der Amtshilfe eine Stellungnahme der nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständigen Stelle und der Industrie- und Handelskammer oder einer anderen geeigneten Stelle einholen. Das Registergericht teilt seine Entscheidung dieser Stelle mit, wenn sie darum gebeten hat. (3) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister unvollständig, insbesondere die ladungsfähige Anschrift des Vereins nicht angegeben, oder steht der Eintragung ein sonstiges Hindernis entgegen, so soll zur Behebung der näher zu bezeichnenden Hindernisse eine Frist gesetzt werden. Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. (4) Ist der Inhalt der Satzung des Vereins durch bereits eingetragene Änderungen nicht oder nicht sicher festzustellen oder ist die zur Eintragung angemeldete Satzungsänderung selbst unübersichtlich, kann das Registergericht die Eintragung davon abhängig machen, daß eine fortlaufend lesbare Fassung der Satzung unter Hervorhebung der beschlossenen Änderungen vorgelegt wird. Dies gilt nicht, wenn der Verein darlegt, daß die Eintragung der Satzungsänderung keinen Aufschub duldet. Die fortlaufende Fassung der Satzung ist in den Akten als Lesehilfe zu kennzeichnen. 150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999 Abs. 1 und in anderen Fällen, in denen dies zweckmäßig ist, um die Erreichbarkeit des Vereins sicherzustellen, kann das Registergericht den Verein auffordern, die Änderung der ladungsfähigen Vereinsanschrift unverzüglich mitzuteilen. § 16 Einsicht in das Vereinsregister (1) Das Register, die von dem Verein zum Register eingereichten Schriftstücke und das Namensverzeichnis sind auf der Geschäftsstelle des Registergerichts während der Dienststunden zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt auch für andere Teile der Registerakten, wenn die Einsicht von dem Beauftragten einer inländischen Behörde oder einem inländischen Notar beantragt oder ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. (2) Sind geschlossene Registerblätter oder Schriftstücke bei dem Registergericht selbst nur in einer Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in elektronischer Form verfügbar, so ist Einsicht in die Urschrift nur zu gewähren, wenn darum ausdrücklich gebeten wird. Satz 1 gilt für andere Teile der Registerakten mit der Maßgabe, daß auch das Interesse an der Einsicht in die Urschrift dargelegt werden soll. § 17 Abschriften, Bescheinigungen und Zeugnisse (1) Einfache Abschriften sind mit dem Vermerk: ,,Gefertigt am ..." abzuschließen. Der Vermerk ist nicht zu unterzeichnen. Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch einen unter die Abschrift zu setzenden Vermerk, der die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bezeugt. Der Beglaubigungsvermerk muß Ort und Tag der Ausstellung enthalten, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit Siegel oder Stempel versehen sein. (2) Werden beglaubigte Abschriften der zum Register eingereichten Schriftstücke oder der eingereichten Wiedergaben von Schriftstücken (§ 55a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 7 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung) beantragt, so ist in dem Beglaubigungsvermerk ersichtlich zu machen, ob die Hauptschrift eine Urschrift, eine Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern, eine einfache oder beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung ist; ist die Hauptschrift eine Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer elektronischer Form, eine beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung, so ist der nach § 55a Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angefertigte schriftliche Nachweis über die inhaltliche Übereinstimmung der Wiedergabe mit der Urschrift, der Beglaubigungsvermerk oder der Ausfertigungsvermerk in die beglaubigte Abschrift aufzunehmen. Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel einer von den Beteiligten eingereichten Schrift sollen in dem Vermerk angegeben werden. (3) Ausfertigungen der Bescheinigungen und Zeugnisse sind unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel oder Stempel zu versehen. ändern, dadurch berichtigt werden, daß die fehlerhaften Worte, Buchstaben oder Zeichen durchgestrichen und, soweit erforderlich, in richtiger Schreibweise wiederholt werden. Die Berichtigung kann entweder unmittelbar bei der Streichung oder unter Verwendung von Einschaltezeichen an geeigneter Stelle außerhalb des Eintragungstextes erfolgen. Die unrichtig geschriebenen Worte, Buchstaben oder Zeichen müssen lesbar bleiben. (2) Sonstige Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind an oder neben dieser Eintragung zu berichtigen. In Spalte 5 unter Buchstabe b ist ein Berichtigungsvermerk einzutragen. Berichtigungen können auch in Form einer neuen Eintragung vorgenommen werden. (3) Die Berichtigung wird von der für die Eintragung zuständigen Person angeordnet. Eine Berichtigung nach Absatz 2 ist den Beteiligten bekanntzugeben. (4) Eine versehentliche rote Unterstreichung ist dadurch zu beseitigen, daß der rote Strich durch kleine schwarze Striche durchkreuzt wird. § 13 Bekanntmachung gegenüber den Beteiligten (1) Für Benachrichtigungen von der Eintragung sind möglichst Vordrucke zu benutzen. Die Benachrichtigungen sind zu unterschreiben. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, daß auf die Benachrichtigung verzichtet werden kann. (2) Gerichtliche Verfügungen und Benachrichtigungen an Beteiligte, die maschinell erstellt werden, brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem Falle muß anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk ,,Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam." angebracht sein. Die Verfügung muß den Verfasser mit Funktionsbezeichnung erkennen lassen. (3) Die in Absatz 2 bezeichneten maschinell zu erstellenden Schreiben können, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger allgemein sichergestellt ist, auch elektronisch übermittelt werden. (4) § 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt. § 14 Öffentliche Bekanntmachung der Ersteintragung Die Veröffentlichung der Eintragung des Vereins ist unverzüglich zu veranlassen. In ihr sollen Name und Sitz des Vereins und die Registernummer angegeben werden. In den Veröffentlichungen ist das Gericht und der Tag der Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht. § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Erfolgen mehrere Veröffentlichungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind sie möglichst zusammenzufassen. § 15 Erreichbarkeit des Vereins Bei der Benachrichtigung über die erstmalige Eintragung in das Register, bei der Eintragung nach § 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999 151 Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für das maschinell geführte Vereinsregister Unterabschnitt 1 Einrichtung des maschinell geführten Vereinsregisters § 18 Grundsatz Wird das Vereinsregister auf Grund einer Bestimmung nach § 55a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, sind die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. § 19 Begriff des maschinell geführten Vereinsregisters Bei dem maschinell geführten Vereinsregister ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des Registerblatts (§ 2 Abs. 1 Satz 2) das Vereinsregister. Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der nach Landesrecht zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert werden. Die Verfügung kann auch in allgemeiner Form und vor Eintritt eines Änderungsfalls getroffen werden. § 20 Anforderungen an Anlagen und Programme, Sicherung der Anlagen, Programme und Daten (1) Hinsichtlich der Anforderungen an die für das maschinell geführte Vereinsregister verwendeten Anlagen und Programme, deren Sicherung sowie der Sicherung der Daten gelten die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung entsprechend. (2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll innerhalb eines jeden Landes einheitlich sein und mit den in den anderen Ländern eingesetzten Systemen verbunden werden können. § 21 Gestaltung des maschinell geführten Vereinsregisters Der Inhalt des maschinell geführten Vereinsregisters muß auf dem Bildschirm und in Ausdrucken entsprechend § 3 und dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung sichtbar gemacht werden können. Kopfzeile und Spaltenüberschrift müssen beim Abruf der Registerdaten auf dem Bildschirm oder in einem Ausdruck stets sichtbar sein; eine Einteilung in Blätter (§ 2 Abs. 1 Satz 2) ist nicht erforderlich. Der letzte Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen Eintragungen (aktueller Registerinhalt) darf statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text nach dem Muster in Anlage 2 zu dieser Verordnung sichtbar gemacht werden. Unterabschnitt 2 Anlegung des maschinell geführten Registerblatts § 22 Festlegung der Anlegungsverfahren, Durchführung der Anlegung Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es das maschinell geführte Registerblatt durch Neufassung nach § 23 oder durch Umstellung nach § 24 anlegt. Die Landesjustizverwaltung kann durch allgemeine Anordnung die Anwendung eines der beiden Verfahren ganz oder teilweise vorschreiben; dabei können auch für einzelne Gerichte unterschiedliche Bestimmungen getroffen werden. Die Anlegung des maschinell geführten Registerblatts einschließlich seiner Freigabe kann ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden. § 23 Anlegung des maschinell geführten Registerblatts durch Neufassung Die Neufassung eines in Papierform geführten Registerblatts (§ 5) ist auch zulässig, wenn dieses künftig maschinell geführt werden soll. Die auf das maschinell geführte Registerblatt umzuschreibenden Eintragungen und Vermerke sind in den dafür bestimmten Datenspeicher (§ 19) aufzunehmen. Der Tag der ersten Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist in dem maschinell geführten Registerblatt in Spalte 5 unter Buchstabe b zu vermerken. § 24 Anlegung des maschinell geführten Registerblatts durch Umstellung Das maschinell geführte Registerblatt kann auch durch Umstellung angelegt werden. Dazu ist der Inhalt des in Papierform geführten Registerblatts elektronisch in den für das maschinell geführte Vereinsregister bestimmten Datenspeicher (§ 19) aufzunehmen. Eine neue Nummer wird nicht vergeben. Die Umstellung kann auch in der Weise vorgenommen werden, daß ein Datenspeicher mit dem Registerinhalt zum Datenspeicher des maschinell geführten Vereinsregisters bestimmt wird (§ 19). Der Schriftzug von Unterschriften muß dabei nicht gespeichert werden. § 5 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. § 25 Freigabe des maschinell geführten Registerblatts (1) Das nach § 23 oder § 24 angelegte maschinell geführte Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des in Papierform geführten Registerblatts. Die Freigabe erfolgt, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übertragung des angelegten maschinell geführten Registerblatts und seine Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher gesichert sind. (2) In der Wiedergabe des Registerblatts auf dem Bildschirm oder bei Ausdrucken soll folgender Freigabevermerk erscheinen: ,,Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu gefaßt worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblatts getreten. Freigegeben am/zum ... Name(n)." 152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999 Unterabschnitt 4 Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister § 31 Einsicht (1) Die Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister ist über ein Datensichtgerät oder durch Einsicht in einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck zu gewähren. Dem Einsichtnehmenden kann gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm des Datensichtgerätes aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, daß der Abruf von Daten die nach § 79 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Einsicht nicht überschreitet und Veränderungen an dem Inhalt des Vereinsregisters nicht vorgenommen werden können. (2) Soweit das Namensverzeichnis (§ 8) in maschineller Form geführt und öffentlich zugänglich gehalten wird, gilt Absatz 1 für die Einsicht in dieses Verzeichnis entsprechend. (3) Werden die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke oder geschlossene Registerblätter nach § 55a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach dieser Verordnung als Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger oder in anderer Form elektronisch aufbewahrt, gilt Absatz 1 für die Einsicht in diese Schriftstücke und Registerblätter entsprechend, soweit die Aufbewahrungsart sich dafür eignet. § 32 Ausdrucke (1) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Ausdrucke aus dem maschinell geführten Vereinsregister sind mit der Aufschrift ,,Ausdruck" oder ,,Amtlicher Ausdruck", dem Datum der letzten Eintragung und dem Datum des Abrufs der Daten aus dem Vereinsregister zu versehen. Sie sind nicht zu unterschreiben. (2) Der amtliche Ausdruck ist darüber hinaus mit Ort und Tag der Ausstellung, dem Vermerk, daß der Ausdruck den Inhalt des Vereinsregisters bezeugt, sowie dem Namen des erstellenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und mit einem Dienstsiegel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muß unter der Aufschrift ,,Amtlicher Ausdruck" der Vermerk ,,Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift." aufgedruckt sein oder werden. (3) Auf Antrag ist anstelle eines Ausdrucks, der ausschließlich den letzten Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen Eintragungen wiedergibt (aktueller Ausdruck), ein vollständiger Ausdruck zu erteilen, in dem alle Eintragungen enthalten sind (chronologischer Ausdruck). Aktuelle Ausdrucke können statt in spaltenweiser Wiedergabe auch als fortlaufender Text erstellt werden. (4) Ausdrucke können dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden. Dies gilt nicht für amtliche Ausdrucke. Der Freigabevermerk kann bei einer Neufassung des maschinell geführten Registerblatts weggelassen werden. Unterabschnitt 3 Maschinelle Führung des Vereinsregisters § 26 Registerakten Auch nach Anlegung des maschinell geführten Vereinsregisters sind die Registerakten nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 bis 3 zu führen. Das bisher geführte Handblatt kann ausgesondert und auch vernichtet werden; dies ist in den Registerakten zu vermerken. Wird das bisher geführte Handblatt bei den Registerakten verwahrt, ist es deutlich als Handblatt des wegen Neufassung oder Umstellung geschlossenen Blatts zu kennzeichnen. § 27 Eintragung in das maschinell geführte Vereinsregister (1) Einer Eintragungsverfügung bedarf es nicht, wenn die Eintragungen in das maschinell geführte Vereinsregister von dem Rechtspfleger oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle selbst vorgenommen werden. (2) Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 55a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise zu überprüfen. Die die Eintragung vornehmende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Verständlichkeit, in den Fällen des § 9 Abs. 1 auf ihre Übereinstimmung mit der Eintragungsverfügung, sowie ihre Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher (§ 19) prüfen. § 28 Elektronische Registersignatur Bei dem maschinell geführten Vereinsregister soll eine Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Eintragung zuständige Person der Eintragung ihren Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch signiert. Im übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend. § 29 Rötungen Bei dem maschinell geführten Vereinsregister können Eintragungen oder Vermerke, die rot zu unterstreichen oder rot zu durchkreuzen sind, statt durch Rötung auch auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich gemacht werden. Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder Kenntlichmachung nach Satz 1 ist zu löschen oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken. § 30 Behandlung geschlossener Registerblätter Maschinell geführte Registerblätter, die nach Maßgabe von § 18 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 5 und § 4 geschlossen wurden, sollen weiterhin, auch in der Form von Ausdrucken, wiedergabefähig oder lesbar bleiben und als geschlossen erkennbar sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999 Unterabschnitt 5 Automatisierter Abruf von Daten § 33 Umfang der Berechtigung zum automatisierten Datenabruf (1) Dem Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 79 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen die Eintragungen in das Vereinsregister. Die Gewährung des Abrufs berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme in das Register in dem durch § 79 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Vereinsregisterblatts. Notaren kann auf Antrag der Abruf von Daten aus den zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücken oder im Falle der Aufbewahrung der Schriftstücke nach § 55a Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 7 Abs. 2 dieser Verordnung aus ihren Wiedergaben und die Fertigung von Abdrucken hiervon gestattet werden. Behörden und anderen Stellen soll diese Befugnis nur eingeräumt werden, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung regelmäßig erforderlich ist. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 32) nicht gleich. (2) Die Berechtigung nach Absatz 1 kann nach Maßgabe der Genehmigung oder des Einrichtungsvertrages (§ 34 Abs. 1) auch den Abruf der in dem Namensverzeichnis (§ 8) enthaltenen Daten im automatisierten Verfahren umfassen, soweit die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 vorliegen und die Einsicht in diese Verzeichnisse zur Durchführung des automatisierten Abrufs der Vereinsregisterdaten, insbesondere zu Hilfs- und Suchzwecken, erforderlich ist. § 34 Genehmigungsverfahren, Einrichtungsvertrag (1) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf der Genehmigung durch die dazu bestimmte Stelle der Landesjustizverwaltung. Anstelle der Genehmigung kann mit Gerichten und Behörden eine Verwaltungsvereinbarung, im übrigen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen werden. (2) Eine Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. In der Genehmigung ist darauf hinzuweisen, daß die Abrufprotokollierung auch für das Verfahren der Kostenerhebung verwendet werden darf. Für das Verfahren gelten im übrigen das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungszustellungsgesetz des jeweiligen Landes entsprechend. (3) Die Genehmigung kann auf Antrag auch für mehrere oder alle Vereinsregister des Landes erteilt werden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. In der Genehmigung ist in jedem Falle das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 79 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzustellen. (4) Der Widerruf einer Genehmigung erfolgt durch die genehmigende Stelle. Ist in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 eine Störung des Geschäftsbetriebs eines einzelnen Registergerichts oder die Gefährdung eines einzelnen Vereinsregisters zu besorgen, kann die Genehmigung für das betroffene Gericht auch durch die für dieses jeweils zuständige Stelle ausgesetzt werden. Der Widerruf und 153 die Aussetzung einer Genehmigung sind unverzüglich den Landesjustizverwaltungen mitzuteilen, in deren Zuständigkeitsbereich automatisierte Abrufverfahren eingerichtet sind. § 35 Einrichtung der Verfahren Wird ein Abrufverfahren eingerichtet, so ist systemtechnisch sicherzustellen, daß die Daten nur unter Verwendung eines geeigneten Codezeichens abgerufen werden können. Der berechtigten Person oder Stelle ist in der Genehmigung zur Auflage zu machen, dafür zu sorgen, daß das Codezeichen nur durch die berechtigte Person oder die Leitung der Stelle verwendet und mißbrauchssicher verwahrt wird. Die genehmigende Stelle kann geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um einen unbefugten Zugriff auf die Vereinsregisterdaten zu verhindern. § 36 Abrufprotokollierung (1) Die Rechtmäßigkeit der Abrufe durch einzelne Abrufberechtigte prüft das Gericht nur, wenn es dazu nach den konkreten Umständen Anlaß hat. Für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe, für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Erhebung der Kosten für die Abrufe durch die Justizverwaltung protokolliert das Registergericht alle Abrufe. Das Registergericht hält das Protokoll für Stichprobenverfahren durch die aufsichtsführenden Stellen bereit. Das Protokoll muß jeweils das Gericht, die Nummer des Registerblatts, die abrufende Person oder Stelle, deren Geschäfts- oder Aktenzeichen, den Zeitpunkt des Abrufs und die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten ausweisen. (2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen. (3) Nach Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle nächstfolgenden Kalenderjahres werden die nach Absatz 1 Satz 2 gefertigten Protokolle vernichtet. Protokolle, die im Rahmen eines Stichprobenverfahrens den aufsichtsführenden Stellen zur Verfügung gestellt wurden, sind dort spätestens ein Jahr nach ihrem Eingang zu vernichten, sofern sie nicht für weitere bereits eingeleitete Prüfungen benötigt werden. Unterabschnitt 6 Schlußbestimmungen § 37 Datenverarbeitung im Auftrag (1) Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 5 gelten für die Verarbeitung von Vereinsregisterdaten durch andere staatliche Stellen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts im Auftrag des zuständigen Gerichts (§ 55a Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sinngemäß. Hierbei soll sichergestellt sein, daß Eintragungen in das maschinell geführte Vereinsregister und der Abruf von Daten hieraus nur erfolgen, wenn dies von dem zuständigen Gericht verfügt worden oder sonst zulässig ist. 154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999 zungen nach § 55a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht nur vorübergehend entfallen sind und in absehbarer Zeit nicht wieder hergestellt werden können, so sind die betroffenen maschinell geführten Registerblätter im Wege der Umschreibung oder der Neufassung auf Registerblätter in Papierform zu übertragen. (3) Für die Einrichtung und Führung der Ersatzregister nach Absatz 1 und der wieder in Papierform umgeschriebenen Registerblätter nach Absatz 2 gelten die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2. § 39 Übergangsregelung (1) Für das in Papierform geführte Vereinsregister können die bisher zulässigen Muster weiterverwendet werden. Wird ein Registerblatt neu gefaßt, ist für das neu gefaßte Registerblatt das in § 2 und der Anlage 1 zu dieser Verordnung vorgesehene Muster zu verwenden. In diesem Falle erhalten die Beteiligten eine Eintragungsnachricht. (2) § 34 Abs. 2 Satz 2 tritt mit dem Erlaß einer Verordnung nach § 79 Abs. 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kraft. Erst von diesem Zeitpunkt an dürfen Protokolle nach § 36 Abs. 1 Satz 2 auch zu Zwecken der Kostenerhebung durch die Justizverwaltung verwendet werden. (2) Die Verarbeitung der Registerdaten auf Anlagen, die nicht im Eigentum der anderen staatlichen Stelle oder juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß die Daten dem uneingeschränkten Zugriff des zuständigen Gerichts unterliegen und der Eigentümer der Anlage keinen Zugang zu den Daten hat. § 38 Ersatzregister (1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Vereinsregister vorübergehend nicht möglich, so können auf Anordnung der nach Landesrecht zuständigen Stelle Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Sie sollen in das maschinell geführte Vereinsregister übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. Auf die erneute Übernahme sind die Vorschriften über die Anlegung des maschinell geführten Registerblatts sinngemäß anzuwenden. (2) Bestimmt die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 55a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, daß ein maschinell geführtes Vereinsregister wieder in Papierform geführt wird, weil die VoraussetAnlage 1 (zu § 2 Satz 2) Vereinsregister des Amtsgerichts Nummer der Eintragung a) Name b) Sitz a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis 2 3 Nummer des Vereins: VR a) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen 1 4 5 Anlage 2 (zu § 21 Satz 3) Vereinsregister des Amtsgerichts 2. a) Name des Vereins b) Sitz des Vereins Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts Nummer des Vereins: VR 1. Anzahl der bisherigen Eintragungen 3. a) Allgemeine Vertretungsregelung b) Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis 4. a) Satzung b) Sonstige Rechtsverhältnisse 5. a) Tag der (letzten) Eintragung b) Tag der ersten Eintragung des Vereins Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999 155 Artikel 2 Änderung von sonstigem Registerrecht (1) Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 1997 (BGBl. I S. 1808), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 3a Satz 4 werden nach dem Wort ,,Eintragungen" die Wörter ,,und die Angabe der Wirtschaftsart in Unterspalte e" eingefügt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) In der Spalte 3 ist die Belastung, die Verfügungsbeschränkung, auch in Ansehung der in Absatz 1 bezeichneten beschränkten dinglichen Rechte, oder der sonstige Vermerk einzutragen. Dort ist auch die Eintragung des in § 9 Abs. 1 der Grundbuchordnung vorgesehenen Vermerks ersichtlich zu machen." b) Der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5 und wird wie folgt gefaßt: ,,(5) Die Spalte 5 ist zur Eintragung von Veränderungen der in den Spalten 1 bis 3 eingetragenen Vermerke bestimmt einschließlich der Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über ein in den Spalten 1 bis 3 eingetragenes Recht und des Vermerks nach § 9 Abs. 3 der Grundbuchordnung, wenn die Beschränkung oder der Vermerk nach § 9 Abs. 3 der Grundbuchordnung nachträglich einzutragen ist." c) Absatz 5b wird aufgehoben. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden nach den Wörtern ,,inhaltlich eingetragen" ein Komma sowie die Wörter ,,einschließlich der Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügung über ein solches Recht" eingefügt. b) In Absatz 6 werden die Wörter ,,auch" und ,,nicht" gestrichen. 4. In § 80 wird nach dem Wort ,,berechtigt" das Wort ,,insbesondere" eingefügt. 5. § 82 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der berechtigten Stelle zugeteilten" durch das Wort ,,geeigneten" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,bestimmte, der genehmigenden Stelle vorher zu benennende," durch das Wort ,,berechtigte" ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Genehmigungsbehörde kann geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um einen unbefugten Zugriff auf die Grundbuchdaten zu verhindern." b) Absatz 2 Satz 3 bis 5 wird gestrichen. 6. § 83 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 83 Abrufprotokollierung (1) Die Rechtmäßigkeit der Abrufe durch einzelne Abrufberechtigte prüft das Grundbuchamt nur, wenn es dazu nach den konkreten Umständen Anlaß hat. Für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Abrufe, für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Erhebung der Kosten durch die Justizverwaltung protokolliert das Grundbuchamt alle Abrufe. Das Grundbuchamt hält das Protokoll für Stichprobenverfahren durch die aufsichtsführenden Stellen bereit. Das Protokoll muß jeweils das Grundbuchamt, die Bezeichnung des Grundbuchblatts, die abrufende Person oder Stelle, deren Geschäfts- oder Aktenzeichen, den Zeitpunkt des Abrufs, die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten sowie bei eingeschränktem Abrufverfahren auch eine Angabe über die Art der Abrufe ausweisen. (2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden. Ferner kann der Eigentümer des jeweils betroffenen Grundstücks oder der Inhaber des grundstücksgleichen Rechts auf der Grundlage der Protokolldaten Auskunft darüber verlangen, wer Daten abgerufen hat; bei eingeschränktem Abruf auch über die Art des Abrufs. Die protokollierten Daten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen. (3) Nach Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle nächstfolgenden Kalenderjahres werden die nach Absatz 1 Satz 2 gefertigten Protokolle vernichtet. Protokolle, die im Rahmen eines Stichprobenverfahrens den aufsichtsführenden Stellen zur Verfügung gestellt wurden, sind dort spätestens ein Jahr nach ihrem Eingang zu vernichten, sofern sie nicht für weitere bereits eingeleitete Prüfungen benötigt werden." 7. Nach § 106 wird folgender § 107 eingefügt: ,,§ 107 Die §§ 10 und 11 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind. § 83 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden Fassung ist auch auf Kopien und Ausdrucke von Protokollen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden sind." (2) Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 1997 (BGBl. I S. 1808), wird wie folgt geändert: 1. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Buchstaben" ein Komma und die Wörter ,,sowie gleichzeitig einzutragende Beschränkungen in der Verfügung über ein eingetragenes Recht" eingefügt. 156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 1999 4. § 81 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 81 § 29 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 in der seit dem 24. Februar 1999 geltenden Fassung sind auch auf Eintragungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sind." b) In Nummer 6 werden die Wörter ,,und zwar auch dann, wenn" durch die Wörter ,,es sei denn, daß" ersetzt. 2. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Buchstaben" die Wörter ,,sowie gleichzeitig einzutragende Beschränkungen in der Verfügung über das Recht" eingefügt. b) In Nummer 5 werden die Wörter ,,und zwar auch dann, wenn" durch die Wörter ,,es sei denn, daß" ersetzt. 3. In § 68 wird nach dem Wort ,,berechtigt" das Wort ,,insbesondere" eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 10. Februar 1999 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin