Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 8 vom 26.02.1999  - Seite 179 bis 180 - Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 179 Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (Umlage-Verordnung-Wertpapierhandel) Vom 22. Februar 1999 Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 406) verordnet das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt) auf die Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes. §2 Kosten Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes bestehen in den tatsächlichen Haushaltsausgaben des Haushaltsjahres zuzüglich eines Versorgungszuschlags von 30 Prozent der Dienstbezüge der planmäßigen Beamten des Bundesaufsichtsamtes. Sie werden der Umlage zugrunde gelegt, soweit sie nicht durch Gebühren, besondere Erstattung oder durch andere Einnahmen gedeckt sind. Bei den Einnahmen werden Buß- und Zwangsgelder nicht berücksichtigt. §3 Umlagebetrag Der Umlagebetrag ist der prozentuale Anteil der Kosten, den eine in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genannte Gruppe von Erstattungspflichtigen zu entrichten hat. Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres sind dem jeweiligen Umlagebetrag hinzuzurechnen, Überschüsse aus der Umlage des vorhergehenden Jahres sind abzusetzen. §4 Zeitraum der Erstattungspflicht Die Erstattungspflicht besteht für das Jahr (Erstattungsjahr), in dem 1. der Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes befugt war, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen, 2. der Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Teilnahme am Handel an einer inländischen Börse zugelassen war, 3. der Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes befugt war, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen oder 4. Wertpapiere des Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit dessen Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen worden waren. Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht während des ganzen Jahres vorlagen. §5 Erstattungsbetrag Das Bundesaufsichtsamt setzt für jeden Erstattungspflichtigen den auf ihn entfallenden Anteil am Umlagebetrag (Erstattungsbetrag) fest. Er beträgt mindestens 50 Deutsche Mark. §6 Besonderheiten der Berechnung des Erstattungsbetrags (1) Bei der Berechnung des Erstattungsbetrags der Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ist die Zahl der Geschäfte im Erstattungsjahr maßgebend, wobei stornierte Geschäfte nicht berücksichtigt werden. (2) Bei der Berechnung des Erstattungsbetrags der Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit oder die nachgewiesenen aus Wertpapierdienstleistungen oder Eigengeschäften erzielten Bruttoerlöse des Geschäftsjahres maßgebend, das in dem dem Erstattungsjahr vorausgehenden Jahr endet. Der Nachweis der Bruttoerlöse ist dem Bundesaufsichtsamt schriftlich bis zum 31. März des auf das Erstattungsjahr folgenden Jahres zu erbringen und seine Richtigkeit vom Abschlußprüfer zu bestätigen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit maßgebend. Beginnt das erste Geschäftsjahr als Erstattungspflichtiger im Erstattungsjahr, erhebt das Bundesaufsichtsamt einen Erstattungsbetrag in Höhe des Mindestbetrags nach § 5 Satz 2. Weicht das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr ab, erhebt das Bundesaufsichtsamt auch für das Erstattungsjahr, in dem das zweite Geschäftsjahr als Erstattungspflichtiger beginnt, einen Erstattungsbetrag in Höhe des Mindestbetrags nach § 5 Satz 2. (3) Bei der Berechnung des Erstattungsbetrags der Erstattungspflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des 180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 §9 Überleitungsbestimmung für Erstattungspflichtige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes Nicht erstattungspflichtig bei der Umlegung der Kosten des Haushaltsjahres 1998 sind Finanzdienstleistungsinstitute, die auf ihre Erlaubnis nach § 64e Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen im Laufe des Jahres 1998 verzichtet haben oder deren Erlaubnis nach § 64e Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen im Laufe des Jahres 1998 von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen aufgehoben worden ist. § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Wertpapierhandelsgesetzes ist der Börsenumsatz im Erstattungsjahr maßgebend. §7 Zahlungsfrist Der Erstattungspflichtige hat den Erstattungsbetrag innerhalb der ihm vom Bundesaufsichtsamt mitgeteilten Frist zu entrichten. §8 Durchführung der Erstattung Nicht fristgemäß entrichtete Erstattungsbeträge werden nach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durch das Bundesaufsichtsamt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt. Frankfurt am Main, den 22. Februar 1999 Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel In Vertretung Dreyling