Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 8 vom 26.02.1999  - Seite 181 bis 185 - Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutztransportverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 181 Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutztransportverordnung*) Vom 23. Februar 1999 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund ­ des § 2a Abs. 2 Nr. 1, 2, 3a, 4, 5, 6 und 7 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie ­ des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 6 und § 16 Abs. 5 des Tierschutzgesetzes jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutzkommission: Artikel 1 Die Tierschutztransportverordnung vom 25. Februar 1997 (BGBl. I S. 348), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3326), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die den § 11 betreffende Zeile wird wie folgt gefaßt: ,,§ 11 Erlaubnis und Registrierung". b) Vor der den § 12 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 11a Widerruf, Rücknahme und Ruhen der Erlaubnis". 3. den nicht gewerblichen Transport von Tieren im Rahmen jahreszeitlich bedingter Wanderhaltung oder 4. Tiere, die auf fremdflaggigen Schiffen befördert werden, die durch das deutsche Küstenmeer oder den Nord-Ostsee-Kanal fahren." 3. In § 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer angefügt: ,,12. Grenzkontrollstelle: amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physischer Untersuchung von Tieren und Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen." 4. § 11 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 11 Erlaubnis und Registrierung (1) Gewerbliche Beförderer von Wirbeltiere bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (2) Im Inland ansässige gewerbliche Beförderer haben bei dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 folgende Angaben zu machen: 1. Name und Anschrift des Beförderers, 2. Art der Wirbeltiere, deren Transport beabsichtigt ist, sowie 3. Art, Anzahl und amtliches Kennzeichen, verfügbare Ladefläche, Art der Fütterungs-, Tränk- und Belüftungseinrichtungen der Transportfahrzeuge. (3) Die Erlaubnis wird im Inland ansässigen gewerblichen Beförderern erteilt, wenn 1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person zuverlässig im Hinblick auf den Tierschutz ist und 2. die der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Transportmittel den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden. Die zuständige Behörde erfaßt die Betriebe, denen eine Erlaubnis erteilt wurde, unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. (4) Die Erlaubnis, die die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates entsprechend den Bestimmungen des Artikels 5 Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG c) Vor der den § 34 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 33a Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen". d) Vor der den § 37 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt: ,,§ 36a Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen". 2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. den nicht gewerblichen Transport von Heimtieren, die von einer natürlichen Person begleitet werden, 2. den nicht gewerblichen Transport sonstiger Tiere mit Ausnahme der §§ 2 bis 7 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 33 sowie 41 und 42, *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: 1. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EG Nr. L 174 S. 1), 2. Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. EG Nr. L 340 S. 21). 182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 Nr. L 340 S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 174 S. 1), einem in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen oder einem gewerblichen Beförderer, der in einem Drittland ansässig ist, erteilt hat, steht der Erlaubnis nach Absatz 1 gleich. (5) Änderungen im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 2 sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (6) Eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis ist in jedem Transportfahrzeug mitzuführen." gibt die nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in den Mitgliedstaaten zugelassenen Aufenthaltsorte sowie die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Straßentransporten nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 411/98, sofern die Nutztiere nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 2 befördert werden." 10. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,Glasaale" durch das Wort ,,Aale" ersetzt. 11. In § 34 Abs. 4 werden die Worte ,,im Inland ansässige" gestrichen. 12. In Abschnitt 5 wird vor § 34 folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 33a Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen (1) Die Ausfuhr von Nutztieren ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen oder sonstigen Ausgangsstellen zulässig, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. (2) Der Ausführer von Nutztieren hat der Grenzkontrollstelle oder sonstigen Ausgangsstelle die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Nutztiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen." 13. In § 36 Abs. 2 Satz 1 wird vor den Worten ,,einen Werktag" das Wort ,,mindestens" eingefügt. 14. Nach § 36 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 36a Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen Die gewerbliche Einfuhr von Tieren oder Fleisch von Nutztieren, Hausgeflügel oder Hauskaninchen ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat." 15. In § 37 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1 und folgender Absatz wird angefügt: ,,(2) Bei der gewerblichen Einfuhr von Fleisch von Nutztieren, Hausgeflügel oder Hauskaninchen muß der Transport von einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes begleitet sein, in der bestätigt wird, daß das Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und bei der Schlachtung oder Tötung mindestens entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. EG Nr. L 340 S. 21) behandelt wurden." 5. Nach § 11 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 11a Widerruf, Rücknahme und Ruhen der Erlaubnis (1) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Erlaubnis bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe anordnen, wenn 1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder 2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts betreffend die Aufhebung von Verwaltungsakten bleiben unberührt. (2) Die zuständige Behörde macht den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt." 6. § 13 Abs. 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,Fischereibiologie," gestrichen. b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. eine bestandene Abschlußprüfung in den Berufen Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche Sachkunde voraussetzen, oder". 7. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe ,,BAnz. Nr. 81a vom 30. April 1997" durch die Angabe ,,BAnz. Nr. 151a vom 15. August 1998" ersetzt. 8. In § 23 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Transportmittels" die Worte ,,bei Straßentransporten" eingefügt. 9. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Angabe angefügt: ,,und zwar an einem Aufenthaltsort, der von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fassung zugelassen worden ist. Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Zulassung von Aufenthaltsorten und die jeweilige Zulassungsnummer sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 16. § 42 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, und Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: ,,6. ohne Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 ein Wirbeltier befördert,". b) Folgender Absatz wird angefügt: ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 33a ein Nutztier ausführt, 2. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 3. entgegen § 36a ein Tier oder Fleisch einführt." 17. § 43 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 gilt demjenigen als vorläufig erteilt, dessen Betrieb entsprechend der 20. Anlage 4 wird wie folgt geändert: 183 bis zum 26. Februar 1999 geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 erfaßt worden ist. Die vorläufige Erlaubnis erlischt, wenn nicht bis zum 1. März 2000 der zuständigen Behörde eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 vorgelegt wird." 18. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 3, Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 und Nr. 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe ,, , und zwar an einem von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Aufenthaltsort" angefügt. b) In Nummer 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Nutztiere" die Worte ,, , ausgenommen Renn- und Turnierpferden," eingefügt. 19. Anlage 3 wird wie folgt geändert: In Nummer 1 wird in Spalte 2 der Tabelle in der letzten Zeile die Zahl ,,105" durch die Zahl ,,90" ersetzt. a) In Nummer 2.1.1 werden die Worte ,,sind jeweils" durch die Worte ,,sind beim Straßentransport jeweils" ersetzt. b) Die bisherige Nummer 2.2 wird Nummer 2.3. c) Nach Nummer 2.1.2 wird folgende Nummer eingefügt: ,,2.2 Schiffstransport Lebendgewicht bis zu kg je Tier 1 Mindestbodenfläche je Tier in m2 2 50 80 100 120 140 170 210 250 300 350 400 500 600 700 über 700 0,33 0,40 0,48 0,57 0,65 0,75 0,85 0,95 1,10 1,17 1,30 1,55 1,80 2,00 2,50 Bei Rindern im letzten Drittel der Trächtigkeit erhöhen sich die angegebenen Mindestflächen um mindestens 10 vom Hundert." d) In Nummer 4.1.2 werden folgende Zeilen vorangestellt: Lebendgewicht bis zu kg je Tier 1 Mindestbodenfläche je Tier in m2 2 ,,6 10 15 20 0,07 0,11 0,12 0,14". 21. Anlage 5 wird wie folgt gefaßt: ,,Anlage 5 (zu § 34 Abs. 1) Transportplan (1) Beförderer: (Name, Anschrift, Firmenbezeichnung) (a) (3) Tierart: Anzahl der Tiere: Versandort: Bestimmungsort und -land: (a) (5) Nummer der Gesundheitsbescheinigung(en) oder der Begleitdokumente (a) (8) Datum und Uhrzeit des Versands: (a) (11) Geplante Aufenthalts- oder Umladeorte: (a) (13) Ort und Anschrift: i) ii) iii) iv) v) vi) (19) (a) Vom Beförderer vor Fahrtantritt auszufüllen (b) Vom zuständigen Tierarzt auszufüllen (c) Vom Beförderer oder Transportführer während des Transports auszufüllen (d) Von der zuständigen Stelle des Ausgangsortes oder Grenzkontrollstelle auszufüllen (e) Vom Beförderer nach der Fahrt auszufüllen (22) Bemerkungen: (b) oder (e)". (20) Unterschrift des während des Transports Verantwortlichen (21) Datum und Uhrzeit der Ankunft am Bestimmungsort: (14) Datum und Uhrzeit: (15) Aufenthaltsdauer: (16) Grund: (17) Ort und Anschrift: (9) Name des während des Transports Verantwortlichen: (c) (12) Aufgesuchte Aufenthalts- oder Umladeorte: (c) und (e) (18) Datum und Uhrzeit: (6) Stempel des Tierarztes der zuständigen Behörde des Versandortes (b) (10) Stempel der für den Ausgangsort zuständigen Veterinärbehörde oder der Grenzkontrollstelle (d) (7) Stempel und Unterschrift des Tierarztes des Aufenthaltsortes/der Aufenthaltsorte (b) (4) Route: Voraussichtliche Transportdauer: (a) (2) Art des Transportmittels: Amtliches Kennzeichen oder Kenndaten des Transportmittels (a) 184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 (e) (e) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1999 Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Tierschutztransportverordnung in der vom 1. Juli 1999 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 185 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 2 am 1. März 1999 in Kraft. Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. Februar 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karl-Heinz Funke