Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 10 vom 05.03.1999  - Seite 242 bis 278 - Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften

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242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften*) Vom 1. März 1999 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet ­ auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, des § 8 Abs. 2 Nr. 2, des § 17 Abs. 7 Nr. 2, des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19b Abs. 2 Satz 2 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1850), ­ auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 und 6 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 5 Satz 2, des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 und des § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Futtermittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, ­ auf Grund des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Futtermittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie ­ auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 20 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038): Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1997 (BGBl. I S. 2714), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 1995), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden die Nummern 10 und 11 wie folgt gefaßt: ,,10. Herstellerbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellt und in den Verkehr bringt; 11. Handelsbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe behandelt und in den Verkehr bringt." *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte: 1. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 265 S. 17); 2. Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15); 3. Richtlinie 96/24/EG des Rates vom 29. April 1996 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. EG Nr. L 125 S. 33); 4. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35); 5. Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 235 S. 39); 6. Richtlinie 96/66/EG der Kommission vom 14. Oktober 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 272 S. 32); 7. Richtlinie 97/72/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 351 S. 55); 8. Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. EG Nr. L 208 S. 43); 9. Richtlinie 98/54/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinien 71/250/EWG, 72/199/EWG und 73/46/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 75/84/EWG (ABl. EG Nr. L 208 S. 49); 10. Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG (ABl. EG Nr. L 257 S. 14); 11. Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 zur Änderung der Richtlinien 80/511/EWG, 82/475/EWG, 91/357/EWG und der Richtlinie 96/25/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/87/EWG (ABl. EG Nr. L 261 S. 10); 12. Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. September 1998 zur Festlegung des in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/53/EG genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 261 S. 32); 13. Richtlinie 98/87/EG der Kommission vom 13. November 1998 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. EG Nr. L 318 S. 43). Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 2. Die §§ 2 bis 6 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 2 Art der Kennzeichnung 243 Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dem Futtermittelgesetz oder auf Grund des Futtermittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben bei 1. Mischfuttermitteln, Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, Vormischungen oder Zusatzstoffen, die in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger, 2. Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, 3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger oder auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, oder 4. Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild gemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die Angaben bei den dort genannten Einzelfuttermitteln, die in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild gemacht werden. Zweiter Abschnitt Einzelfuttermittel §3 Zulassung Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen, sind zugelassen. §4 Anforderungen (1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muß die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, betragen. Ist für nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Als botanische Verunreinigungen gelten: 1. naturbedingte, unschädliche Verunreinigungen, wie Stroh, Spreuteilchen, fremde Kultursamen oder Unkrautsamen, 2. im Fall von Ölsaaten oder Ölfrüchten unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Verarbeitungsverfahren stammen, sofern der Anteil dieser Verunreinigungen 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, nicht übersteigt. (2) Einzelfuttermittel müssen, soweit nach dem Stand der Technik möglich, frei sein von chemischen Verunreinigungen, die infolge der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 der Richtlinie 96/51/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 39) im Herstellungsprozeß in die Erzeugnisse gelangen können, es sei denn, nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ist ein Höchstgehalt festgesetzt. (3) Einzelfuttermittel, die nach Anlage 1a Teil B Spalte 2 bezeichnet werden, müssen die jeweiligen Anforderungen nach Spalte 3 an den Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, Rohfaser, Rohprotein oder Gesamtphosphor oder an die Ureaseaktivität erfüllen. §5 Kennzeichnung (1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. das Wort ,,Einzelfuttermittel", 2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, 3. bei den in Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 4 und bei den in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 3, jeweils bezogen auf die Originalsubstanz, sowie die nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehenen sonstigen Angaben, 244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 4. bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind und die einer Gruppe nach Anlage 1a Teil C Spalte 2 zugehören, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Anlage 1a Teil C Spalte 3, bezogen auf die Originalsubstanz, 5. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln der Gehalt an Wasser, wenn er 14 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, überschreitet, 6. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, wenn er 2,2 vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, überschreitet, 7. die Nettomasse, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse, 8. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen. (2) Bei den in Anlage 1a Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 2 zu verwenden, wenn das Einzelfuttermittel der in Spalte 3 festgelegten Beschreibung entspricht. (3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden. (4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach Absatz 2 zu bezeichnen sind, ist eine Bezeichnung zu verwenden, die sich von den in der Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Bezeichnungen unterscheidet und die der Natur des Einzelfuttermittels entspricht. Enthält diese Bezeichnung einen in Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 4 genannten Begriff, so muß das bei der Herstellung des betreffenden Einzelfuttermittels verwendete Verfahren der Beschreibung nach Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 3 entsprechen. (5) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mit den Angaben nach Spalte 2 gekennzeichnet sind: Einzelfuttermittel 1 anzugeben 2 1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2 a) Art des zur Verbesserung der Preßfähigkeit zugesetzten Einzelfuttermittels b) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten Einzelfuttermittels 2. Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen bestehen, die aus Säugetiergewebe gewonnen worden sind, mit Ausnahme von a) Milch und Milcherzeugnissen, b) Gelatine, c) Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von mehr als 11 ausgesetzt und anschließend mindestens 30 Minuten lang bei einer Temperatur von mindestens 140 °C und einem Druck von 3 bar erhitzt worden ist, d) Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie e) Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse ,,Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen." (6) Wird eine in den Verkehr gebrachte Partie eines Einzelfuttermittels in mehrere neue Partien aufgeteilt, dürfen die neuen Partien nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 5 mit einem Hinweis auf die vorherige Partie, den vorherigen Handelsbetrieb oder den Herstellerbetrieb gekennzeichnet sind. (7) Einzelfuttermittel, die mit Angaben versehen sind, die über die nach den Absätzen 1, 5 und 6 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sich die Angaben auf nachprüfbare objektive oder meßbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach den Absätzen 1, 5 und 6 sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 §6 Kennzeichnung in besonderen Fällen 245 (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn 1. der Käufer bei Abschluß des Kaufvertrages auf diese Angaben schriftlich verzichtet hat oder 2. frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die für Heimtiere bestimmt sind und die allenfalls einer einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind, in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm von einem im Inland ansässigen Hersteller- oder Handelsbetrieb unmittelbar an einen im Inland ansässigen Tierhalter abgegeben werden. (2) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn sie als frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die allenfalls einer einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind und außer Konservierungsstoffen keine anderen Zusatzstoffe enthalten, von einem im Inland ansässigen Erzeugerbetrieb an einen im Inland ansässigen Tierhalter abgegeben werden. (3) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Einzelfuttermittel um ein bei einem gewerbsmäßigen Verarbeitungsprozeß anfallendes Nebenerzeugnis handelt, das bezogen auf die Originalsubstanz mehr als 50 vom Hundert Wasser enthält. (4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln mit einem Gehalt an Wasser bis zu 50 vom Hundert ist der Gehalt an Wasser außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 auch dann anzugeben, wenn der Käufer diese Angabe bei Abschluß des Kaufvertrages verlangt." 3. In § 7 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) Die Position ,,Wasser" wird wie folgt gefaßt: 1 2 a 3 b ,,Wasser unter 5 5 bis 10 über 10 0,5 a 10 r 1 a". b) In der Position ,,Chloride, berechnet als Natrium-Chlorid, salzsäureunlösliche Asche" wird die Spalte 2 wie folgt gefaßt: 2 ,,unter 3 ab 3". 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Anlage 1 Teil 1 Nr. 1a bis 3" durch die Angabe ,,Anlage 1" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Angabe ,,§ 6 Abs. 4 Nr. 7" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 5 Nr. 2" und die Worte ,,Heimtiere und andere Nutztiere" durch die Worte ,,andere Tiere" ersetzt. 5. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Worte ,,das Nettogewicht" jeweils durch die Worte ,,die Nettomasse" ersetzt. b) In Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe ,,Anlage 1 Teil 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,Anlage 1 Nr. 3" ersetzt. c) In Nummer 6b werden die Angabe ,,§ 6 Abs. 4 Nr. 7" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 5 Nr. 2" und die Worte ,,Nutztiere als Wiederkäuer" durch die Worte ,,Tiere als Wiederkäuer, ausgenommen Heimtiere," ersetzt. d) In Nummer 7 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer wird angefügt: ,,8. die Anerkennungs-Kennummer nach § 31b Nr. 1 des Herstellerbetriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist." 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden in der Tabelle in der Position ,,Alleinfuttermittel" in den Spalten 2 und 3 folgende Worte angefügt: 2 3 ,,Fische, ausgenommen Zierfische, außerdem Phosphor". 246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,Anlage 1 Teil 1 Nr. 2.2 und 3.1" durch die Angabe ,,Anlage 1 Nr. 2.2 und 3.1" ersetzt. c) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt: ,,(2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel ist bei 1. Einzelfuttermitteln, die in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 2, 2. Einzelfuttermitteln, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 3 und 3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach § 5 Abs. 2 zu bezeichnen sind, eine Bezeichnung nach § 5 Abs. 4 zu verwenden." 6a. In § 14 Abs. 1 werden in der Tabelle in der Position ,,Alleinfuttermittel" in Spalte 3 das Wort ,, , Phosphor" gestrichen und in den Spalten 2 und 3 folgende Worte angefügt: 2 3 ,,andere als Fische, ausgenommen Zierfische, außerdem 7. § 16 Abs. 4 wird durch folgende Absätze ersetzt: Phosphor". ,,(4) Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen dürfen Mischfuttermitteln nur in Form von Vormischungen mit Trägerstoffen zugesetzt werden; dabei darf der Anteil der Vormischungen jeweils 0,2 vom Hundert der Gesamtmasse des Mischfuttermittels nicht unterschreiten. (5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Mischfuttermitteln 1. Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose unmittelbar zugesetzt werden, soweit a) deren unmittelbare Zugabe nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe e vorgesehen ist und b) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 29a Abs. 1 erteilt worden ist, 2. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen, unmittelbar zugesetzt werden, soweit a) im Falle der Herstellung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere aa) die unmittelbare Zugabe des Zusatzstoffes nach Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe e vorgesehen ist und bb) dem Herstellerbetrieb eine Genehmigung nach § 31a Abs. 1 erteilt worden ist, b) im Falle der Herstellung von Mischfuttermitteln für Heimtiere der Herstellerbetrieb nach § 31 Abs. 1 registriert worden ist. (6) Abweichend von Absatz 4 darf der Anteil der Vormischungen bis zu einem Anteil von 0,05 vom Hundert der Gesamtmasse des Mischfuttermittels vermindert werden, soweit 1. die Zusammensetzung der Vormischung dies erlaubt und 2. dem Herstellerbetrieb a) im Falle der Zugabe von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose eine Genehmigung nach § 29a Abs. 2 oder b) im Falle der Zugabe von Vormischungen mit Kupfer, Selen, Vitamin A oder Vitamin D eine Genehmigung nach § 31a Abs. 2 erteilt worden ist." 8. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt geändert: aa) In der Position ,,Enzyme, Mikroorganismen" wird in Spalte 2 die Angabe ,, , EG-Registernummer nach Anlage 3 Spalte 1" angefügt. bb) Die Position ,,Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A und D" wird wie folgt geändert: aaa) In Spalte 1 werden die Worte ,, , Vitamin A und D" gestrichen. bbb) In Spalte 2 wird die Angabe ,, , Anerkennungs-Kennummer des Herstellerbetriebes nach § 31b Nr. 1" angefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 247 cc) Nach der Position ,,Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose" wird folgende Position eingefügt: 1 2 ,,Vitamin A und D Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an". b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,,,EWG-Zusatzstoff" oder ,,EWG-Zusatzstoffe"" durch die Angabe ,,,,EGZusatzstoff" oder ,,EG-Zusatzstoffe"" ersetzt. c) In Absatz 7 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Vitaminen" die Worte ,, , Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind, (Vitamine)" eingefügt. d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt: ,,(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EG-Registernummer nach Anlage 3 Spalte 1 hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Registernummer bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist." 9. § 20 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 20 Abgabe- und Verwendungsbeschränkungen (1) Außer an öffentlich-rechtliche oder unter amtlicher Aufsicht stehende Anstalten zu Versuchszwecken dürfen 1. Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 1, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind, 2. Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind, 3. Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nur an Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 oder an Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt worden sind, und 4. Vormischungen nach Nummer 3 nur an Herstellerbetriebe nach § 30 Abs.1 Nr. 3, die nach § 31 Abs. 1 registriert worden sind, abgegeben werden. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen 1. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen an registrierte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel mit diesen Zusatzstoffen für Heimtiere herstellen, 2. Leistungsförderer oder Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose an anerkannte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel nach § 29a Abs. 1 herstellen dürfen, und 3. Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen an registrierte Herstellerbetriebe, die Mischfuttermittel nach § 31a Abs. 1 herstellen dürfen, abgegeben werden. (3) Sind Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, hergestellt und in einen anderen Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden, dürfen die Zusatzstoffe zur Herstellung von Vormischungen oder Mischfuttermitteln nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen Vertragsstaates der Herstellerbetrieb die Anforderungen und Pflichten entsprechend dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der Herstellung dieser Zusatzstoffe in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, mit der Maßgabe, daß der in dem betroffenen Vertragsstaat ansässige Vertreter des Herstellers die Anforderungen und Pflichten entsprechend dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. (4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Verwendung von Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, die in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, oder in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt und in einen Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden sind, bei der Herstellung von Mischfuttermitteln." 248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 10. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach den Worten ,,koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm," die Worte ,,bei Phaffia rhodozyma, astaxanthinreich (ATCC 74219) der Gehalt an Ethoxyquin," eingefügt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. die EG-Registernummer nach Anlage 3 Spalte 1,". cc) In Nummer 5 werden die Worte ,,das Nettogewicht" jeweils durch die Worte ,,die Nettomasse" ersetzt. dd) In Nummer 8 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer wird angefügt: ,,9. die Anerkennungs-Kennummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennummer nach § 31b Nr. 2 des Herstellerbetriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummer 2 wird gestrichen. bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3. 11. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. die Gehalte an wirksamer Substanz a) der Zusatzstoffe, soweit für diese nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder je Milliliter, bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat, und b) der sonstigen Zusatzstoffe, soweit diese Zusatzstoffe eine Funktion in bezug auf das Futtermittel erfüllen und mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind,". bb) Nummer 4 wird gestrichen. cc) In Nummer 7 werden die Worte ,,das Nettogewicht" jeweils durch die Worte ,,die Nettomasse" ersetzt. dd) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt: ,,10. bei Vormischungen mit Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose ferner der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Vormischung, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist,". ee) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern angefügt: ,,11. bei Vormischungen mit Enzymen oder Mikroorganismen ferner die EG-Registernummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1, 12. bei Vormischungen mit Enzymen ferner die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum, 13. die Anerkennungs-Kennummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennummer nach § 31b Nr. 2 des Herstellerbetriebes, soweit diesem Betrieb eine solche erteilt worden ist." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Im Zusammenhang mit den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 11 vorgeschrieben, angegeben werden: 1. die Handelsbezeichnung, 2. die EG-Registernummer der Zusatzstoffe nach Anlage 3 Spalte 1, 3. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers der Zusatzstoffe." 12. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,anerkannte Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen, (§§ 30, 31) und an Großhändler" durch die Worte ,,Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3, die nach § 29 Abs. 1 anerkannt sind, und an Handelsbetriebe" ersetzt. 13. In § 24 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt: ,,2. abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Hinweis: ,,Einzelfuttermittel für anerkannte Hersteller von Mischfuttermitteln; nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung bestimmt"." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 14. Die §§ 28 bis 34 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 28 Anerkennungsbedürftige Betriebe (1) Herstellerbetriebe, die 249 1. Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe ,,Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen, 2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder 3. Mischfuttermittel unter Verwendung von a) Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose oder b) Einzelfuttermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen herstellen, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein. (2) Handelsbetriebe, die 1. Zusatzstoffe oder Einzelfuttermittel nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2. Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 behandeln, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt worden sein. (3) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen nur von Betrieben eingeführt werden, die 1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind oder, 2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen. (4) Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Tierhalter, die Mischfuttermittel zur Verfütterung im eigenen Betrieb herstellen. § 29 Anerkennung (1) Anerkennungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde anerkannt, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, daß 1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 2 erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, daß die sich aus den Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 1 Spalte 3 ergebenden Pflichten erfüllt werden. (2) Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 hat mit dem Antrag 1. zu erklären, daß der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Absatz 1 entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und 2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 1 genannten Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt. (3) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zu Grunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf anerkannte Betriebe entsprechende Anwendung. (4) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich sind. (5) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Anerkennung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Anerkennung auch nachträglich mit Auflagen verbinden. 250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 § 29a Besondere Genehmigung bei anerkennungsbedürftigen Betrieben (1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die unmittelbare Zugabe von Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis und der Kokzidiose zu Mischfuttermitteln, soweit 1. der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen anerkannt ist und 2. eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, daß der Antragsteller über eine geeignete Einrichtung für die gleichmäßige Verteilung dieser Zusatzstoffe verfügt. (2) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit Leistungsförderern oder Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose nach § 16 Abs. 6, soweit 1. der Antragsteller nach § 29 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen anerkannt ist und 2. der Antragsteller über eine Einrichtung verfügt, die eine gleichmäßige Verteilung der Vormischungen in Mischfuttermitteln gewährleistet. (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 oder 2 endet, soweit die nach § 29 Abs. 1 erteilte Anerkennung zurückgenommen oder widerrufen worden oder erloschen ist. § 30 Registrierungsbedürftige Betriebe (1) Herstellerbetriebe, die 1. Zusatzstoffe, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Zusatzstoffe nach § 28 Abs. 1 Nr. 1, 2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, 3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder 4. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen herstellen, müssen von der zuständigen Behörde registriert worden sein. (2) Handelsbetriebe, die 1. Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2. Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2 behandeln, müssen von der zuständigen Behörde registriert worden sein. (3) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen nur von Betrieben eingeführt werden, die 1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde registriert worden sind oder, 2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen. (4) Absatz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Tierhalter, die Mischfuttermittel zur Verfütterung im eigenen Betrieb herstellen. § 31 Registrierung (1) Registrierungsbedürftige Betriebe werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit im Sinne des § 30 von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert, sofern sich aus dem Antrag ergibt, daß 1. die Anforderungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 2 erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, daß die sich aus den Bestimmungen nach Anlage 7 Teil 2 Spalte 3 ergebenden Pflichten erfüllt werden. (2) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 hat mit dem Antrag 1. zu erklären, daß der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Absatz 1 entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und 2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 251 (3) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zu Grunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf registrierte Betriebe entsprechende Anwendung. (4) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen erforderlich sind. (5) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden. § 31a Besondere Genehmigung bei registrierungsbedürftigen Betrieben (1) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die unmittelbare Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen zu Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, soweit 1. der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen registriert ist und 2. eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, daß der Antragsteller über eine geeignete Einrichtung für die gleichmäßige Verteilung dieser Zusatzstoffe verfügt. (2) Die zuständige Behörde genehmigt auf Antrag die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen nach § 16 Abs. 6, soweit 1. der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 für die Herstellung von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen registriert ist und 2. der Antragsteller über eine Einrichtung verfügt, die eine gleichmäßige Verteilung der Vormischungen in Mischfuttermitteln gewährleistet. (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 endet, soweit die nach § 31 Abs. 1 erfolgte Registrierung zurückgenommen oder widerrufen worden oder erloschen ist. § 31b Anerkennungs- und Registrierungs-Kennummer Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb 1. mit der Anerkennung nach § 29 eine Anerkennungs-Kennummer und 2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-Kennummer. § 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Anerkennung und der Registrierung (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 weggefallen ist oder 2. eine der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 29a entsprechend. (2) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 weggefallen ist oder 2. eine der in § 31 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für Genehmigungen nach § 31a entsprechend. (3) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Anerkennung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird. Satz 1 gilt für Genehmigungen nach § 29a und § 31a entsprechend. (4) Die Anerkennung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Anerkennung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat. 252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 § 33 Bekanntmachung (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Anerkennung von Betrieben nach § 29, die Registrierung von Betrieben nach § 31 sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Anerkennung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt die Anerkennungen und Registrierungen im Bundesanzeiger bekannt. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt ferner bekannt, in welchen Veröffentlichungsorganen die anderen Vertragsstaaten das Verzeichnis der anerkannten Betriebe bekanntgemacht haben, die die Voraussetzungen nach dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG erfüllen. § 34 Buchführungspflicht (1) Wer gewerbsmäßig Mischfuttermittel herstellt, muß zusätzlich zu den Buchführungspflichten nach § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes und zu den jeweiligen Dokumentationspflichten nach Anlage 7 Spalte 3 über die Zusammensetzung der hergestellten Mischfuttermittel in vom Hundert nach Einzelfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen Buch führen. Satz 1 gilt entsprechend für anerkannte Betriebe, auch wenn sie die Mischfuttermittel nicht gewerbsmäßig herstellen. (2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien drei Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt." 15. Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird wie folgt gefaßt: ,,Überwachung". 16. § 35 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 35 Anmeldepflicht Wer 1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die nur von anerkannten oder registrierten Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, oder 2. Einzelfuttermittel a) mit einem höheren Gehalt an Aflatoxin B1, oder, b) im Falle eines Gehalts an Phosphor von bis zu 8 vom Hundert, mit einem höheren Gehalt an Cadmium oder Arsen als in § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 festgesetzt aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, ausgenommen in Zollausschlüsse und Freihäfen, hat sie spätestens einen Werktag vor Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden." 17. Nach § 35 werden folgende Vorschriften angefügt: ,,§ 35a Bescheinigungen (1) Das Dokument nach § 15 Abs. 4 des Futtermittelgesetzes ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen. (2) Werden Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über andere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle das von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Dokument über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung des Dokuments verlangen. § 35b Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 18. Nach § 35b wird folgender Abschnitt eingefügt: ,,Zehnter Abschnitt Schlußbestimmungen". 253 19. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 1 wird gestrichen. b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1, in ihr werden aa) die Angabe ,,§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe ,,§ 2 Satz 1, § 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7" und bb) die Angabe ,,§ 13 Abs. 1, 2, 2b" durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 1 bis 2b" ersetzt. c) Die bisherige Nummer 2a wird Nummer 2, in ihr werden die Worte ,,weitere Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie" durch die Worte ,,eine dort genannte Angabe" ersetzt. d) Die Nummern 3 bis 6 werden durch folgende Nummern ersetzt: ,,3. ohne Anerkennung nach § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder Abs. 2 oder ohne Registrierung nach § 30 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder Abs. 2 dort genannte Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellt oder behandelt, 4. entgegen § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel einführt, 5. ohne Genehmigung nach § 29a Abs. 1 oder 2 oder § 31a Abs. 1 oder 2 einen dort genannten Zusatzstoff zu Mischfuttermitteln zugibt oder ein Mischfuttermittel herstellt, 6. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder 7. entgegen § 35 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht." 20. In § 37 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgende Absätze ersetzt: ,,(2) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, Zusatzstoffe und Vormischungen, die dieser Verordnung in der bis zum 5. März 1999 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Oktober 1999 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum 5. März 1999 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Oktober 1999 erstmals in den Verkehr gebracht werden. (3) § 5 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4, § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 18 Abs. 1 Spalte 2 der Tabelle, § 21 Abs. 1 Nr. 9 und § 22 Abs. 1 Nr. 13 finden erst ab dem 1. April 2001 Anwendung, soweit sie die Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen mit der Angabe der Anerkennungs- und Registrierungs-Kennnummer betreffen. (4) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits 1. Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide oder Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Spurenelemente, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe ,,Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen, 2. Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen oder 3. Mischfuttermittel unter Verwendung von a) Vormischungen mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose oder b) Einzelfuttermitteln mit überhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gelten vorläufig als anerkannt. Die vorläufige Anerkennung erlischt, 1. wenn nicht bis zum 1. Oktober 1999 die Anerkennung beantragt wird und 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. 254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 (5) Betriebe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits 1. Zusatzstoffe, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Zusatzstoffe, die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 aufgeführt sind, 2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach Anlage 3 Spalte 6 ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen, Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, oder 3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, gelten als vorläufig registriert. Die vorläufige Registrierung erlischt, 1. wenn nicht bis zum 1. Oktober 1999 die Registrierung beantragt wird und 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag." 21. Anlage 1 wird durch folgende Anlagen ersetzt: ,,Anlage 1 (zu den §§ 2, 3, 4, 5, 9, 11, 13 und 28) Zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel Vorbemerkungen Die Gehalte und Werte nach Spalte 2 beziehen sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Ausnahme von Wasser, auf die Trockensubstanz. Verzeichnis der zugelassenen Einzelfuttermittel 1. Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen Bezeichnung 1 Auf Methanol gezüchtete Bakterien für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische Beschreibung 2 Erzeugnis, das durch Trocknen der in der Nährlösung auf Methanol-Basis vermehrten Bakterien Methylophilus methylotrophus, Stamm NCIB 10.515, gewonnen wird Rohprotein in der Originalsubstanz Reflexionszahl: Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas gezüchtet ist, aus Methylococcus capsulatus (Bath) Stamm NCIMB 11132, Alcaligenes acidovorans Stamm NCIMB 12387, Bacillus brevis Stamm NCIMB 13288 und Bacillus firmus Stamm NCIMB 13280, für Mastschweine von 25 kg bis 60 kg Lebendgewicht, Kälber mit mindestens 80 kg Lebendgewicht und Lachse Hefe min. 68 über 50 Rohprotein Rohasche Rohfett Wasser a) ,,Bei Mastschweinen und Kälbern darf der Gehalt an dem in Spalte 1 genannten Erzeugnis 8 v.H., bei Lachsen (Süßwasser) 19 v.H. und bei Lachsen (Meerwasser) 33 v.H. in der täglichen Ration nicht überschreiten." b) ,,nicht einatmen" v.H. anzugebende Inhaltsstoffe 3 Rohprotein Rohfett Rohasche Wasser sonstige Angaben 4 a) ,,nicht einatmen" b) AnerkennungsKennummer des Betriebes Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas (ca. 91 v.H. Methan, 5 v.H. Ethan, 2 v.H. Propan, 0,5 v.H. Isobutan, 0,5 v.H. n-Butan, 1 v.H. sonstige Bestandteile), Ammoniumund Mineralsalzen unter Verwendung von Methylococcus capsulatus (Bath), Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus firmus gezüchtet ist und deren Zellen abgetötet sind Rohprotein in der Originalsubstanz min. 65 v.H. Alle Hefen aus der Fermentation tierischer oder pflanzlicher Nährsubstrate, wie Melasse, Nachwein, Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure oder Hydrolisate aus Pflanzenfasern, mit Saccharomyces cerevisiae, Saccharomyces carlsbergienis, Kluyveromyces lactis oder Kluyveromyces fragilis und deren Zellen abgetötet sind Rohprotein Wasser Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 anzugebende Inhaltsstoffe 3 Rohprotein Rohasche Wasser 255 Bezeichnung 1 Mycel-Silage aus der Herstellung von Penicillin für Schweine, Rinder, Schafe und Ziegen Beschreibung 2 Mycel, flüssiges Nebenerzeugnis aus der Penicillinherstellung mit Penicillium chrysogenum Stamm ATCC 48271, das mit Hilfe von Lactobacillus brevis, L. collinoides, L. plantarum, L. sake und Streptococcus lactis zur Inaktivierung des Penicillins siliert und danach erhitzt worden ist Rohprotein in der Originalsubstanz min. 7 v.H. sonstige Angaben 4 AnerkennungsKennummer des Betriebes 2. Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse 2.1 Aminosäuren und ihre Salze Bezeichnung 1 DL-Methionin Beschreibung 2 DL-Methionin, technisch rein CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH DL-Methionin in der Originalsubstanz DL-Methionin, geschützt durch das Copolymer Vinylpyridin/ Styrol, für Milchkühe min. 98 v.H. anzugebende Inhaltsstoffe 3 DL-Methionin Wasser sonstige Angaben 4 AnerkennungsKennummer des Betriebes DL-Methionin, technisch rein, geschützt durch das Copolymer Vinylpyridin/Styrol CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH DL-Methionin in der Originalsubstanz Copolymer Vinylpyridin/Styrol in der Originalsubstanz min. 65 v.H. DL-Methionin Wasser AnerkennungsKennummer des Betriebes max. 3 v.H. DL-Methionin-NatriumKonzentrat, flüssig DL-Methionin-Natrium-Konzentrat, flüssig, technisch rein [CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COO]Na DL-Methionin in der Originalsubstanz Natrium in der Originalsubstanz min. 40 min. v.H. DL-Methionin Wasser AnerkennungsKennummer des Betriebes 6,2 v.H. DL-Tryptophan DL-Tryptophan, technisch rein (C8H5NH)-CH2-CH(NH2)-COOH DL-Tryptophan in der Originalsubstanz min. 98 v.H. DL-Tryptophan Wasser AnerkennungsKennummer des Betriebes L-Lysin L-Lysin, technisch rein NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH L-Lysin in der Originalsubstanz min. 98 v.H. L-Lysin Wasser AnerkennungsKennummer des Betriebes L-Lysin-Konzentrat, flüssig Basisches L-Lysin-Konzentrat, flüssig, aus der Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH L-Lysin in der Originalsubstanz min. 50 v.H. L-Lysin Wasser AnerkennungsKennummer des Betriebes L-Lysin-Monohydrochlorid L-Lysin-Monohydrochlorid, technisch rein NH2(CH2)4-CH(NH2)-COOH · HCI L-Lysin in der Originalsubstanz min. 78 v.H. L-Lysin Wasser AnerkennungsKennummer des Betriebes 256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 anzugebende Inhaltsstoffe 3 L-Lysin DL-Methionin Wasser Bezeichnung 1 L-Lysin-Monohydrochlorid und DL-Methionin in Mischung, geschützt durch das Copolymer Vinylpyridin/ Styrol, für Milchkühe Mischung von: Beschreibung 2 sonstige Angaben 4 AnerkennungsKennummer des Betriebes a) L-Lysin-Monohydrochlorid, NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH-HCI, technisch rein, und b) DL-Methionin, CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH, technisch rein, geschützt durch das Copolymer Vinylpyridin/ Styrol L-Lysin und DL-Methionin in der Originalsubstanz, davon DL-Methionin in der Originalsubstanz Copolymer Vinylpyridin/Styrol in der Originalsubstanz min. 15 v.H. min. 50 v.H. max. 3 v.H. L-Lysin-Monohydrochlorid-Konzentrat, flüssig L-Lysin-Monohydrochlorid-Konzentrat, flüssig, aus der Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH · HCI L-Lysin in der Originalsubstanz min. 22,4 v.H. L-Lysin Wasser AnerkennungsKennummer des Betriebes L-Lysinphosphat und seine Nebenerzeugnisse aus der Fermentation für Schweine und Geflügel L-Lysinphosphat und seine Nebenerzeugnisse aus der Fermentation von Saccharose, Ammoniak und Fischpreßsaft mit Brevibacterium lactofermentum Stamm NRRL B-11470 [NH2(CH2)4-CH(NH2)COOH] · H3PO4 Lysin in der Originalsubstanz Phosphor in der Originalsubstanz min. 35 min. v.H. L-Lysin Wasser AnerkennungsKennummer des Betriebes 4,3 v.H. L-Lysin-Sulfat und seine Nebenerzeugnisse aus der Fermentation L-Lysin-Sulfat und seine Nebenerzeugnisse aus der Fermentation von Zuckersirup, Melasse, Getreide, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium glutamicum [NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH]2 · H2SO4 L-Lysin in der Originalsubstanz min. 40 v.H. L-Lysin Wasser AnerkennungsKennummer des Betriebes L-Threonin L-Threonin, technisch rein CH3-CH(OH)-CH(NH2)-COOH L-Threonin in der Originalsubstanz min. 98 v.H. L-Threonin Wasser AnerkennungsKennummer des Betriebes L-Tryptophan L-Tryptophan, technisch rein (C8H5-NH)-CH2-CH(NH2)-COOH L-Tryptophan in der Originalsubstanz min. 98 v.H. L-Tryptophan Wasser AnerkennungsKennummer des Betriebes Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 anzugebende Inhaltsstoffe 3 DL-Methionin Wasser 257 Bezeichnung 1 N-HydroxymethylDL-Methionin-CalciumDihydrat für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion Beschreibung 2 N-Hydroxymethyl-DL-Methionin-CalciumDihydrat, technisch rein [CH3S(CH2)2-CH(NH-CH2OH)-COO]2 Ca · 2H2O DL-Methionin in der Originalsubstanz Formaldehyd in der Originalsubstanz Calcium in der Originalsubstanz min. 67 max. 14 min. 9 v.H. v.H. v.H. sonstige Angaben 4 AnerkennungsKennummer des Betriebes Zink-Methionin für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion Zink-Methionin, technisch rein [CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COO]2Zn DL-Methionin in der Originalsubstanz Zink in der Originalsubstanz min. 80 v.H. DL-Methionin Wasser AnerkennungsKennummer des Betriebes max. 18,5 v.H. 2.2 Hydroxyanaloge von Methionin und ihre Salze Bezeichnung 1 Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin Beschreibung 2 Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin [CH3S(CH2)2-CH(OH)-COO]2Ca Monomere Säure in der Originalsubstanz Calcium in der Originalsubstanz Hydroxy-Analog von Methionin min. 83 min. 12 v.H. v.H. anzugebende Inhaltsstoffe 3 Monomere Säure Wasser sonstige Angaben 4 AnerkennungsKennummer des Betriebes Hydroxy-Analog von Methionin CH3S(CH2)2-CH(OH)-COOH Gesamtsäure in der Originalsubstanz Monomere Säure in der Originalsubstanz min. 85 min. 65 v.H. v.H. Gesamtsäure Monomere Säure Wasser AnerkennungsKennummer des Betriebes 3. N i c h t p r o t e i n h a l t i g e S t i c k s t o f f v e r b i n d u n g e n (NPN-Verbindungen) 3.1 Harnstoff und seine Derivate sowie Ammoniumsalze Bezeichnung 1 Ammoniumacetat für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion Beschreibung 2 Erzeugnis, das aus einer wäßrigen Lösung von Ammoniumacetat besteht CH3COONH4 Ammoniumacetat in der Originalsubstanz min. 55 v.H. anzugebende Inhaltsstoffe 3 Stickstoff Wasser sonstige Angaben 4 Ammoniumlaktat aus der Fermentation für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion Ammoniumlaktat aus der Fermentation von Molke mit Lactobacillus bulgaricus CH3CHOHCOONH4 Rohprotein in der Originalsubstanz min. 44 v.H. Rohprotein Rohasche Wasser 258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 anzugebende Inhaltsstoffe 3 Stickstoff Wasser Bezeichnung 1 Ammoniumsulfat für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion Beschreibung 2 Erzeugnis, das aus einer wäßrigen Lösung von Ammoniumsulfat besteht (NH4)2SO4 Ammoniumsulfat in der Originalsubstanz Biuret, technisch rein (CONH2)2-NH Biuret in der Originalsubstanz Harnstoff, technisch rein CO(NH2)2 Harnstoff in der Originalsubstanz min. 97 v.H. min. 97 v.H. min. 35 v.H. sonstige Angaben 4 ,,Bei Kälbern, Schafund Ziegenlämmern darf der Gehalt an Ammoniumsulfat 0,5 v.H. in der täglichen Ration nicht überschreiten." Biuret für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion Stickstoff Harnstoff für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion Stickstoff Harnstoffphosphat für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunkion Harnstoffphosphat, technisch rein CO(NH2)2 · H3PO4 Stickstoff in der Originalsubstanz Phosphor in der Originalsubstanz min. 16,5 v.H. min. 18 v.H. Stickstoff Phosphor Isobutylidendiharnstoff für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion Isobutylidendiharnstoff, technisch rein (CH3)2-(CH)2-(NHCONH2)2 Stickstoff in der Originalsubstanz Isobutyraldehyd in der Originalsubstanz min. 30 min. 35 v.H. v.H. Stickstoff 3.2 Andere NPN-Verbindungen Bezeichnung 1 Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Glutaminsäure für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion Beschreibung 2 Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Glutaminsäure durch Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium melassecola Rohprotein in der Originalsubstanz Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Lysin für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion min. 48 v.H. anzugebende Inhaltsstoffe 3 Rohprotein Rohasche Wasser sonstige Angaben 4 AnerkennungsKennummer des Betriebes Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis von L-Lysin-Monohydrochlorid durch Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten mit Brevibacterium lactofermentum Rohprotein in der Originalsubstanz min. 45 v.H. Rohprotein Rohasche Wasser AnerkennungsKennummer des Betriebes Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 259 Anlage 1a (zu den §§ 4, 5 und 13) Nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel TEIL A Vorbemerkungen I. Erläuterungen 1. Die nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel sind in Teil B nach folgenden Merkmalen aufgeführt und bezeichnet: ­ die Herkunft des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses, z.B. pflanzlich, tierisch, mineralisch; ­ der verwendete Teil des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses, z.B. ganzes Erzeugnis, Samen, Knollen, Knochen; ­ das Verfahren, dem das Erzeugnis oder Nebenerzeugnis unterworfen wurde, z.B. Enthülsen, Extraktion, Erhitzung, oder das entstandene Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, z.B. Flocken, Kleie, Trester, Fett; ­ der Reifegrad des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses oder die Qualität des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses, z.B. ,,glucosinolatarm", ,,fettreich", ,,zuckerarm". 2. Die in Teil B enthaltene Liste ist in 12 Kapitel untergliedert: 1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse 2. Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse 3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse 4. Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse 5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse 6. Grünfutter und Rauhfutter 7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse 8. Milcherzeugnisse 9. Erzeugnisse von Landtieren 10. Fische sowie andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse 11. Mineralstoffe 12. Verschiedenes II. Bezeichnung Enthält der Name eines in Teil B aufgeführten Einzelfuttermittels ein eingeklammertes Wort oder mehrere eingeklammerte Worte, so dürfen diese Worte weggelassen werden. Beispiel: Soja(bohnen)öl darf entweder als Sojabohnenöl oder als Sojaöl bezeichnet werden. III. Glossar Das nachfolgende Glossar bezieht sich auf die wichtigsten Verfahren zur Herstellung der in Teil B und Teil C aufgeführten Einzelfuttermittel. Enthalten die Bezeichnungen für diese Einzelfuttermittel eine gebräuchliche Bezeichnung oder einen Begriff nach Spalte 4, so muß das verwendete Verfahren der in Spalte 3 aufgeführten Beschreibung entsprechen. Nummer 1 1 Verfahren 2 Konzentrieren 1) Beschreibung 3 Anreicherung bestimmter Inhaltsstoffe durch Entfernen des Wassers oder sonstiger Bestandteile Konzentrat Gebräuchliche Bezeichnung, Begriff 4 2 Schälen 2) Vollständiges oder teilweises Entfernen geschält, teilgeschält der äußeren Schale oder Schalen von Körnern, Samen, Früchten, Nüssen und anderem Künstlicher oder natürlicher Wasserentzug getrocknet (Sonne oder künstlich) 3 Trocknen 260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 Gebräuchliche Bezeichnung, Begriff 4 Extraktionsschrot (bei ölhaltigen Materialien), Melasse, Trockenschnitzel (bei Zucker oder andere wasserlösliche Bestandteile enthaltenden Materialien) Nummer 1 4 Verfahren 2 Extraktion Beschreibung 3 Gewinnung von Fett oder Öl aus bestimmten Materialien durch Entzug mit Hilfe organischer Lösungsmittel oder Gewinnung von Zucker oder anderer wasserlöslicher Bestandteile durch wäßrige Extraktion. Bei Anwendung eines organischen Lösungsmittels muß das extrahierte Material technisch frei von Lösungsmittelrückständen sein Pressen oder Drücken von Material durch eine Öffnung unter Druckeinwirkung (vgl. auch Vorverkleistern) Walzen von feuchtem, wärmebehandeltem Material Mechanische Verarbeitung von Körnern zur Verringerung der Korngröße und zur leichteren Auftrennung in seine Bestandteile, vor allem Mehl, Kleie und Grießkleie Allgemeine Bezeichnung für eine Reihe von Wärmebehandlungen, die unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden, um den Nährwert oder die Struktur des Materials zu verändern Umwandlung von ungesättigten Glyceriden in gesättigte Glyceride (Härtung von Ölen und Fetten) Aufschluß in einfachere chemische Bestandteile durch geeignete Behandlung mit Wasser und gegebenenfalls Enzymen, Säuren oder Alkalien Gewinnung von Fett oder Öl aus ölreichen Materialien oder von Saft aus Früchten oder anderen Pflanzenerzeugnissen durch mechanische Behandlung (durch Spindeloder sonstige Pressen), auch bei leichter Wärmebehandlung Spezielle Formgebung durch Pressen mittels Matrize Modifizierung von Stärke, um die Quellfähigkeit in kaltem Wasser wesentlich zu erhöhen Vollständiges oder teilweises Entfernen von Begleitstoffen aus Zucker, Ölen, Fetten und anderen Naturmaterialien durch chemische oder physikalische Behandlung Mechanische Abtrennung einzelner Bestandteile von Kernen oder Körnern, auch nach Einweichen in Wasser, mit oder ohne Zusatz von Schwefeldioxid, zur Gewinnung von Stärke Mechanische Verarbeitung von Körnern oder anderen Einzelfuttermitteln zur Verringerung ihrer Größe Vollständiger oder teilweiser Entzug von Mono- und Disacchariden aus Melasse und anderen zuckerhaltigen Materialien durch chemische oder physikalische Verfahren 5 Extrudieren extrudiert 6 7 Flockieren Mehlmüllerei Flocken Mehl, Kleie, Futtermehl, Grießkleie 8 Erhitzen dampferhitzt, gekocht, wärmebehandelt 9 Fetthärtung gehärtet, teilweise gehärtet 10 Hydrolyse hydrolisiert 11 Abpressen Expeller 3) (bei ölenthaltenden Materialien), Pülpe, Trester (z.B. bei Früchten), Preßschnitzel (bei Zuckerrüben) 12 13 14 Pelletieren Vorverkleistern Raffinieren Pellet, pelletiert vorverkleistert 4), gequellt raffiniert, teilraffiniert 15 Naßmüllerei Keime, Kleber, Stärke 16 Schroten Schrot, geschrotet 17 Entzuckern entzuckert, teilentzuckert ) ) 3 ) 4 ) 1 2 ,,Konzentrieren" darf durch ,,Eindicken" ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann ,,eingedickt". ,,Schälen" darf je nach Fall durch ,,Enthülsen" oder ,,Entspelzen" ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann ,,enthülst" oder ,,entspelzt". ,,Expeller" darf durch den Begriff ,,Kuchen" ersetzt werden. ,,Vorverkleistert" darf durch den Begriff ,,aufgeschlossen (bezogen auf Stärke)" ersetzt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 IV. Erläuterung zu den Gehalten an Inhaltsstoffen 261 Die in Teil B und Teil C angegebenen Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes angegeben ist, auf die Originalsubstanz. TEIL B Nicht ausschließliches Verzeichnis der wichtigsten nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel 1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Nummer 1 1.01 Hafer Bezeichnung 2 Beschreibung 3 Körner von Avena sativa L. und anderen kultivierten Haferarten Erzeugnis, das durch Dämpfen und Walzen von entspelztem Hafer entsteht und das geringe Mengen an Spelzen enthalten kann Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung des gereinigten, entspelzten Hafers zu Hafergrütze und Mehl anfällt. Es besteht überwiegend aus Haferkleie und einem geringeren Anteil an Mehlkörper Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung von gereinigtem Hafer zu Haferkernen anfällt und überwiegend aus Teilen der Schale und aus Kleie besteht Körner von Hordeum vulgare L. Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung der gereinigten geschälten Gerste zu Graupen, Grieß oder Mehl anfällt Getrocknetes Nebenerzeugnis der Gerstenstärkegewinnung, das überwiegend aus Eiweiß besteht, das beim Abtrennen der Stärke anfällt Nebenerzeugnis der Herstellung von poliertem oder glasiertem Reis, Oryza sativa L., das im wesentlichen aus kleinen oder gebrochenen Körnern besteht Nebenerzeugnis des ersten Schleifens von geschältem Rohreis, das aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers und des Keims besteht Rohfaser Stärke anzugebende Inhaltsstoffe 4 1.02 Haferflocken 1.03 Haferfuttermehl Rohfaser 1.04 Haferschälkleie Rohfaser 1.05 1.06 Gerste Gerstenfuttermehl 1.07 Gerstenprotein Rohprotein Stärke 1.08 Bruchreis Stärke 1.09 Gelbes Reisfuttermehl Rohfaser 1.10 Weißes Reisfuttermehl Nebenerzeugnis des zweiten Schleifens von Rohfaser geschältem Reis, das im wesentlichen aus den äußeren Teilen des Mehlkörpers besteht und außerdem Bestandteile der Aleuronschicht und der Keime enthält Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von geschältem Reis anfällt und überwiegend aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers und des Keims besteht und, bedingt durch die Herstellung, unterschiedliche Mengen an Calciumcarbonat enthält Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von geschältem parboiled Reis anfällt und überwiegend aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers und des Keims besteht und, bedingt durch die Herstellung, unterschiedliche Mengen an Calciumcarbonat enthält Rohfaser Calciumcarbonat 1.11 Reisfuttermehl, kalkhaltig 1.12 Reisfuttermehl ,,parboiled" Rohfaser Calciumcarbonat 262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 Nummer 1 Bezeichnung 2 Beschreibung 3 anzugebende Inhaltsstoffe 4 1.13 Futterreis, gemahlen Erzeugnis, das durch Mahlen von Futterreis gewonnen wird, das aus unreifen, grünen oder kreidigen Körnern, die bei der Bearbeitung von Halbrohreis beim Absieben ausgesondert werden, oder aus normal ausgebildeten Reiskörnern, geschält, fleckig oder gelb, besteht Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Reiskeimen, denen noch Teile des Mehlkörpers und der Samenschale anhaften, anfällt Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Reiskeimen, denen noch Teile des Mehlkörpers und der Samenschale anhaften, anfällt Aus Reis gewonnene, technisch reine Stärke Körner von Panicum miliaceum L. Körner von Secale cereale L. Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen. Es besteht im wesentlichen aus Teilen des Mehlkörpers, feinen Schalenteilen und wenigen sonstigen Kornbestandteilen Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen, das überwiegend aus Teilen der Schale, im übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der Roggenkleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen, das überwiegend aus Teilen der Schale, im übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper weitgehend befreit sind Körner von Sorghum bicolor (L.) Moench s.l. Körner von Triticum aestivum L., Triticum durum Desf. und anderen kultivierten Nacktweizenarten Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das überwiegend aus Teilen des Mehlkörpers, im übrigen aus feinen Schalenteilen und wenigen sonstigen Kornbestandteilen besteht Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das überwiegend aus Teilen der Schale, im übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der Weizenkleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das überwiegend aus Teilen der Schale, im übrigen aus sonstigen Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper weitgehend befreit sind Stärke 1.14 Reiskeimkuchen Rohprotein Rohfett Rohfaser Rohprotein 1.15 Reiskeimextraktionsschrot 1.16 1.17 1.18 1.19 Reisstärke Rispenhirse Roggen Roggenfuttermehl1) Stärke Stärke 1.20 Roggengrießkleie Rohfaser 1.21 Roggenkleie Rohfaser 1.22 1.23 Sorghum Weizen 1.24 Weizenfuttermehl 2) Stärke 1.25 Weizengrießkleie Rohfaser 1.26 Weizenkleie 3) Rohfaser Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 263 Nummer 1 1.27 Bezeichnung 2 Weizenkeime Beschreibung 3 Nebenerzeugnis der Mehlgewinnung, das im wesentlichen aus gewalzten oder nicht gewalzten Weizenkeimen besteht, denen noch Teile des Mehlkörpers und der Schale anhaften können Getrocknetes Nebenerzeugnis der Weizenstärkegewinnung, das überwiegend aus Kleber besteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt Nebenerzeugnis der Weizenstärke- und -klebergewinnung. Es besteht aus Kleie, deren Keime teilweise entfernt worden sein können, und Kleber, denen in geringen Mengen Bruchweizen, der bei der Körnerreinigung anfällt, und geringe Mengen von Rückständen aus der Stärkehydrolyse zugesetzt werden können Aus Weizen gewonnene, technisch reine Stärke Erzeugnis, das aus Weizenstärke besteht, die durch Wärmebehandlung weitgehend aufgeschlossen ist Dinkelkörner, Triticum spelta L., Triticum dioccum Schrank, Triticum monococcum Körner der Hybride Triticum X Secale Körner von Zea mays L. Nebenerzeugnis der Herstellung von Maismehl oder Maisgrieß, das überwiegend aus Maisschalen und anderen Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der Maiskleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Maismehl oder Maisgrieß, das überwiegend aus Maisschalen sowie aus Maiskörperteilen besteht und Teile der Maiskeime enthalten kann Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Keimen anfällt, die auf trockenem oder nassem Wege aus Mais gewonnen werden und denen noch Teile des Mehlkörpers und der Schale anhaften Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Keimen anfällt, die auf trockenem oder nassem Wege aus Mais gewonnen werden und denen noch Teile des Mehlkörpers und der Schale anhaften Nebenerzeugnis der Maisstärkegewinnung (Naßmüllerei). Es besteht aus Kleie und Kleber, denen bis zu 15 v.H. des Gewichts Rückstände vom Sichten von Mais oder Rückstände von Maisquellwasser aus der Gewinnung von Alkohol oder anderen Stärkederivaten zugefügt worden sind. Das Erzeugnis kann außerdem Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung (ebenfalls Naßmüllerei) enthalten Getrocknetes Nebenerzeugnis der Maisstärkegewinnung, das überwiegend aus Kleber besteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt Aus Mais gewonnene, technisch reine Stärke anzugebende Inhaltsstoffe 4 Rohprotein Rohfett 1.28 Weizenkleber Rohprotein 1.29 Weizenkleberfutter Rohprotein Stärke 1.30 1.31 Weizenstärke Weizenquellstärke Stärke Stärke 1.32 1.33 1.34 1.35 Dinkel Triticale Mais Maisfuttermehl 4) Rohfaser 1.36 Maiskleie Rohfaser 1.37 Maiskeimkuchen Rohprotein Rohfett 1.38 Maiskeimextraktionsschrot Rohprotein 1.39 Maiskleberfutter 5) Rohprotein Stärke Rohfett, wenn > 4,5 v.H. 1.40 Maiskleber Rohprotein 1.41 Maisstärke Stärke 264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 Nummer 1 1.42 Bezeichnung 2 Maisquellstärke 6) Beschreibung 3 Erzeugnis, das aus Maisstärke besteht, die durch Wärmebehandlung weitgehend aufgeschlossen ist Nebenerzeugnis der Vermälzung, das hauptsächlich aus getrockneten Keimlingen des Getreides besteht Nebenerzeugnis der Brauerei, das durch Trocknen der Rückstände von gemälztem und nicht gemälztem Getreide und anderen stärkehaltigen Erzeugnissen gewonnen wird Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, das durch Trocknen der Rückstände fermentierten Getreides gewonnen wird Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, das durch Trocknen der festen Rückstände fermentierten Getreides gewonnen wird und dem Teile des Schlempesirups oder der Destillationsrückstände zugesetzt worden sind anzugebende Inhaltsstoffe 4 Stärke 1.43 Malzkeime Rohprotein 1.44 Biertreber, getrocknet Rohprotein 1.45 Getreideschlempe, getrocknet 7) Rohprotein 1.46 Getreideschlempe, dunkel 8) Rohprotein ) Erzeugnisse, die mehr als 40 v.H. Stärke enthalten, dürfen als ,,stärkereich" oder als ,,Roggennachmehl" bezeichnet werden. ) Erzeugnisse, die mehr als 40 v.H. Stärke enthalten, dürfen als ,,stärkereich" oder als ,,Weizennachmehl" bezeichnet werden. 3 ) Wenn dieses Erzeugnis fein gemahlen wurde, darf das Wort ,,fein" der Bezeichnung hinzugefügt werden oder die Bezeichnung darf durch eine andere entsprechende Bezeichnung ersetzt werden. 4 ) Erzeugnisse, die mehr als 40 v.H. Stärke enthalten, dürfen als ,,stärkereich" oder als ,,Maisnachmehl" bezeichnet werden. 5 ) Die Bezeichnung darf durch ,,Maisglutenfutter" ersetzt werden. 6 ) Die Bezeichnung darf durch ,,extrudierte Maisstärke" ersetzt werden. 7 ) Die Getreideart darf bei der Bezeichnung angegeben werden. 8 ) Die Bezeichnung darf durch ,,getrocknete Körner und Quellwasser aus der Destillation" ersetzt werden. 1 2 2. Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Nummer 1 2.01 Bezeichnung 2 Erdnußkuchen aus teilenthülster Saat Beschreibung 3 Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der teilweise von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuß (Arachis hypogaea L. und andere Arachisarten) anfällt (Höchstgehalt an Rohfaser: 16 v.H. in der Trockenmasse) Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der teilweise von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuß anfällt (Höchstgehalt an Rohfaser: 16 v.H. in der Trockenmasse) Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuß anfällt Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuß anfällt Samen von Raps, Brassica napus L. ssp. Oleifera (Metzg.) Sinsk., indischem Sarson, Brassica napus L. var. glauca (Roxb.) O. E. Schulz sowie Rübsen, Brassica napa L. ssp. Oleifera (Metzg.) Sinsk. (Botanische Reinheit mindestens 94 v.H.) Rohprotein Rohfett Rohfaser anzugebende Inhaltsstoffe 4 2.02 Erdnußextraktionsschrot aus teilenthülster Saat Rohprotein Rohfaser 2.03 Erdnußkuchen aus enthülster Saat Rohprotein Rohfett Rohfaser Rohprotein Rohfaser 2.04 Erdnußextraktionsschrot aus enthülster Saat 2.05 Rapssaat 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 265 Nummer 1 2.06 Bezeichnung 2 Rapskuchen 1) Beschreibung 3 Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Rapssaat anfällt (Botanische Reinheit mindestens 94 v.H.) Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Rapssaat anfällt (Botanische Reinheit mindestens 94 v.H.) Nebenerzeugnis, das beim Schälen von Rapssamen anfällt Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von teilweise geschälten Samen der Saflorpflanze Carthamus tinctorius L. anfällt Nebenerzeugnis, das bei der Fettgewinnung durch Pressen des getrockneten Kerns (Endosperm) und der Samenschale (Integument) des Samens der Kokospalme Cocos nucifera L. anfällt Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion des getrockneten Kerns (Endosperm) und der Samenschale (Integument) des Samens der Kokospalme anfällt Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Palmkernen Elaeis guineensis Jacq., Corozo oleifera (H.B.K.) L. H. Bailey (Elaeis melanococca auct.) anfällt, bei denen die Steinschale soweit wie möglich entfernt worden ist Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Palmkernen anfällt, bei denen die Steinschale soweit wie möglich entfernt worden ist Sojabohnen Glycine max. L. Merr., die einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurden (Ureaseaktivität: höchstens 0,4 mg N/g · Minute) anzugebende Inhaltsstoffe 4 Rohprotein Rohfett Rohfaser Rohprotein 2.07 Rapsextraktionsschrot 1) 2.08 Rapsschalen Rohfaser 2.09 Saflorextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat Rohprotein Rohfaser 2.10 Kokoskuchen Rohprotein Rohfett Rohfaser 2.11 Kokosextraktionsschrot Rohprotein 2.12 Palmkernkuchen Rohprotein Rohfaser Rohfett 2.13 Palmkernextraktionsschrot Rohprotein Rohfaser 2.14 Soja(bohnen), dampferhitzt 2.15 Soja(bohnen)extraktionsschrot, dampferhitzt Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion aus Sojabohnen anfällt und einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurde (Ureaseaktivität: höchstens 0,4 mg N/g · Minute) Rohprotein Rohfaser, wenn > 8 v.H. 2.16 Soja(bohnen)extraktionsschrot, aus geschälter Saat, dampferhitzt Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion aus geschälten Sojabohnen anfällt und einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurde (Höchstgehalt an Rohfaser: 8 v.H. in der Trockenmasse) (Ureaseaktivität: höchstens 0,5 mg N/g · Minute) Rohprotein 2.17 Soja(bohnen)proteinkonzentrat Nebenerzeugnis aus geschälten, entfetteten Sojabohnen, das noch weiter extrahiert wurde, um den Anteil löslicher Nicht-Proteinbestandteile zu verringern Aus Pflanzen gewonnenes Öl Rohprotein 2.18 Pflanzenöl 2) Wasser, wenn > 1 v.H. 266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 Nummer 1 2.19 Bezeichnung 2 Soja(bohnen)schalen Beschreibung 3 Nebenerzeugnis, das beim Schälen von Sojabohnen anfällt Entlinterte Samen der Baumwollpflanze Gossypium spp. anzugebende Inhaltsstoffe 4 Rohfaser 2.20 Baumwollsaat Rohprotein Rohfaser Rohfett 2.21 Baumwollsaatextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der entlinterten und teilweise geschälten Samen der Baumwollpflanze anfällt (Höchstgehalt an Rohfaser: 22,5 v.H. in der Trockenmasse) Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der entlinterten Samen der Baumwollpflanze anfällt Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Nigersaat, Guizotia abyssinica (L.F.) Cass., anfällt (Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 3,4 v.H.) Früchte der Sonnenblume Helianthus annuus L. Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Sonnenblumenfrüchten anfällt Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der teilweise geschälten Früchte der Sonnenblume anfällt (Höchstgehalt an Rohfaser: 27,5 v.H. in der Trockenmasse) Samen des Leins Linum usitatissimum L. (Botanische Reinheit mindestens 93 v.H.) Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen des Leins anfällt (Botanische Reinheit mindestens 93 v.H.) Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der Samen des Leins anfällt (Botanische Reinheit mindestens 93 v.H.) Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion nach dem Pressen von Oliven der Varietät Olea europaea L. anfällt, die soweit wie möglich von Kernteilen befreit sind Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der Samen des Sesams, Sesamum indicum L., anfällt (Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 5 v.H.) Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der teilweise geschälten, getrockneten und gerösteten Samen der Kakaopflanze, Theobroma cacao L., anfällt Schalen der getrockneten und gerösteten Samen der Kakaopflanze Theobroma cacao L. Rohprotein Rohfaser 2.22 Baumwollsaatkuchen Rohprotein Rohfaser Rohfett Rohprotein Rohfett Rohfaser 2.23 Nigersaatkuchen 2.24 Sonnenblumensaat 2.25 Sonnenblumenextraktionsschrot Sonnenblumenextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat Rohprotein 2.26 Rohprotein Rohfaser 2.27 Lein 2.28 Leinkuchen Rohprotein Rohfett Rohfaser Rohprotein 2.29 Leinextraktionsschrot 2.30 Olivenextraktionsschrot Rohprotein Rohfaser 2.31 Sesamkuchen Rohprotein Rohfaser Rohfett Rohprotein Rohfaser 2.32 Kakaoextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat 2.33 Kakaoschalen Rohfaser 1 ) Der Bezeichnung darf das Wort ,,glucosinolatarm" hinzugefügt werden, wenn das Einzelfuttermittel den Anforderungen an den Gehalt an Glucosinolat im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April 1996 über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 91 S. 46) in der jeweils geltenden Fassung entspricht. ) Die Pflanzenart muß bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden. 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Nummer 1 3.01 3.02 Bezeichnung 2 Kichererbsen Guar-Keimextraktionsschrot Ervilie Platterbse 1) Beschreibung 3 Samen von Cicer arietinum L. Nebenerzeugnis, das nach der Extraktion des Pflanzenschleims von Samen von Cyamopsis tetragonoloba (L.) Taub. anfällt Samen von Ervum ervilia L. Samen von Lathyrus sativus L., die einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurden Samen der Linse Lens culinaris a.o. Medik. Samen von bitterstoffarmen Lupinus spp. Samen von Phaseolus oder Vigna spp., die bis zur Zerstörung der toxischen Lectine einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurden Samen von Pisum spp. Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus Erbsen, das in der Hauptsache aus Bestandteilen der Kotyledonen besteht und Erbsenschalen nur in geringerer Menge enthält Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus Erbsen, das in der Hauptsache aus Erbsenschalen besteht, die bei der Schälung und Reinigung von Erbsen anfallen Samen von Vicia faba L. ssp. faba var. equina Pers. und var. minuta (Alef.) Mansf. Samen von Vicia monanthos Desf. Samen von Vicia sativa L. var. sativa und anderen Varietäten Rohprotein Rohfaser Rohprotein anzugebende Inhaltsstoffe 4 267 3.03 3.04 3.05 3.06 3.07 Linsen Süßlupinen Bohnen, dampferhitzt 3.08 3.09 Erbsen Erbsenfuttermehl 3.10 Erbsenkleie Rohfaser 3.11 3.12 3.13 Ackerbohnen Wicklinse Wicken 1 ) Die Bezeichnung muß durch die Angabe der Art der durchgeführten Wärmebehandlung ergänzt werden. 4. Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Nummer 1 4.01 Bezeichnung 2 (Zucker-)Rübentrockenschnitzel Beschreibung 3 Nebenerzeugnis, das bei der Zuckergewinnung aus Zuckerrüben der Varietät Beta vulgaris L. ssp. vulgaris var. altissima Doell anfällt und aus extrahierten getrockneten Schnitzeln besteht (Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 4,5 v.H. in der Trockenmasse) Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung oder Raffinierung von Zucker aus Zuckerrüben anfällt Nebenerzeugnis, das bei der Zuckergewinnung anfällt und durch Trocknung extrahierter, melassierter Preßschnitzel von Zuckerrüben gewonnen wird (Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 4,5 v.H. in der Trockenmasse) anzugebende Inhaltsstoffe 4 salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v.H. in der Trockenmasse Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, wenn > 10,5 v.H. 4.02 (Zucker-)Rübenmelasse Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Wasser, wenn > 28 v.H. Gesamtzucker, berechnet als Saccharose salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v.H. in der Trockenmasse 4.03 (Zucker-)Rübenmelasseschnitzel 268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 Nummer 1 4.04 Bezeichnung 2 (Zucker-)Rübenvinasse Beschreibung 3 Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen Gewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure oder anderer organischer Substanzen aus Rübenmelasse anfällt Zucker aus Zuckerrüben Knollen von Ipomoea batatas (L.) Poir, auch verarbeitet Wurzelknollen von Manihot esculenta Crantz, auch verarbeitet (Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 4,5 v.H. in der Trockenmasse) Stärke aus Maniokwurzeln, deren Volumen durch geeignete Wärmebehandlung stark erhöht wurde Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung aus Kartoffeln der Varietät Solanum tuberosum L. anfällt Aus Kartoffeln gewonnene, technisch reine Stärke Getrocknetes Nebenerzeugnis der Kartoffelstärkegewinnung, das in der Hauptsache aus Eiweißsubstanzen besteht, die beim Abtrennen der Stärke anfallen Erzeugnis, das durch Walzentrocknung von gewaschenen, geschälten oder ungeschälten gedämpften Kartoffeln gewonnen wird Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung aus Kartoffeln anfällt und dem Rohprotein und Wasser teilweise entzogen sind Erzeugnis, das aus Kartoffelstärke besteht, die durch Wärmebehandlung weitgehend aufgeschlossen ist anzugebende Inhaltsstoffe 4 Rohprotein Wasser, wenn > 35 v.H. 4.05 4.06 4.07 (Rüben-)Zucker 1) Süßkartoffel Maniok 2) Saccharose Stärke Stärke salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v.H. in der Trockenmasse Stärke 4.08 Maniokquellstärke 3) 4.09 Kartoffelpülpe 4.10 4.11 Kartoffelstärke Kartoffeleiweiß Stärke Rohprotein 4.12 Kartoffelflocken Stärke Rohfaser Rohprotein Rohasche Stärke 4.13 Kartoffelwasser, eingedickt Kartoffelquellstärke 4.14 ) Die Bezeichnung darf durch ,,Saccharose" ersetzt werden. ) Die Bezeichnung darf durch ,,Tapioka" ersetzt werden. 3 ) Die Bezeichnung darf durch ,,Tapiokaquellstärke" ersetzt werden. 1 2 5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Nummer 1 5.01 Bezeichnung 2 Johannisbrotschrot Beschreibung 3 Erzeugnis, das durch Schroten der von ihren Kernen befreiten, getrockneten Früchte (Hülsen) des Johannisbrotbaums, Ceratonia siliqua L., gewonnen wird Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Saft durch Pressen von Zitrusfrüchten Citrus ssp. anfällt Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Saft aus Kern- oder Steinobst durch Pressen anfällt Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Tomatensaft durch Pressen von Tomaten der Varietät Solanum Lycopersicum Karst. anfällt Rohfaser anzugebende Inhaltsstoffe 4 5.02 Zitrustrester Rohfaser 5.03 Obsttrester 1) Rohfaser 5.04 Tomatentrester Rohfaser Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 269 Nummer 1 5.05 Bezeichnung 2 Traubenkerne, extrahiert Beschreibung 3 Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Traubenkernöl aus der Verarbeitung von Trauben anfällt und praktisch nur aus extrahierten Kernen besteht Nach der Kelterung zurückgebliebene Traubenbestandteile, die nach der Alkoholextraktion schnell getrocknet und soweit wie möglich von Stielen und Kernen befreit wurden Aus dem Traubentrester extrahierte Kerne, nicht entölt anzugebende Inhaltsstoffe 4 Rohfaser, wenn > 45 v.H. 5.06 Traubentrester, getrocknet Rohfaser, wenn > 25 v.H. 5.07 Traubenkerne Rohfett Rohfaser, wenn > 45 v.H. 1 ) Die Obstart darf bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden. 6. Grünfutter und Rauhfutter Nummer 1 6.01 Bezeichnung 2 Luzernegrünmehl 1) Beschreibung 3 Durch Trocknen und Mahlen von junger Luzerne der Varietäten Medicago sativa L. oder Medicago var. Martyn gewonnenes Erzeugnis, das jedoch bis zu 20 v.H. Jungklee oder andere Futterpflanzen enthalten kann, die zur gleichen Zeit wie die Luzerne getrocknet und gemahlen wurden Nebenerzeugnis, das beim Pressen von Saft aus Luzerne anfällt Erzeugnis, das bei der künstlichen Trocknung von Bestandteilen des Luzernepreßsaftes anfällt und das zum Ausfällen der Proteine zentrifugiert und wärmebehandelt wurde Durch Trocknen und Mahlen von jungem Klee der Varietät Trifolium spp. gewonnenes Erzeugnis, das jedoch bis zu 20 v.H. junge Luzerne oder andere Futterpflanzen enthalten kann, die zur gleichen Zeit wie der Klee getrocknet und gemahlen wurden (Botanische Reinheit mindestens 80 v.H.) Durch Trocknen und Mahlen von jungen Futterpflanzen gewonnenes Erzeugnis Rohprotein Rohfaser salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v.H. in der Trockenmasse anzugebende Inhaltsstoffe 4 6.02 Luzernetrester Rohprotein 6.03 Luzerneproteinkonzentrat Karotin Rohprotein 6.04 Kleegrünmehl 1) Rohprotein Rohfaser salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v.H. in der Trockenmasse 6.05 Grünmehl 1) 2) Rohprotein Rohfaser salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v.H. in der Trockenmasse 6.06 6.07 Getreidestroh 3) Getreidestroh, behandelt 4) Stroh von Getreide Erzeugnis, das bei einer geeigneten Behandlung von Getreidestroh anfällt Natrium bei Behandlung mit NaOH 1 ) Der Wortteil ,,Mehl" darf durch ,,Pellets" ersetzt werden. Die Bezeichnung des Trocknungsverfahrens darf der Bezeichnung hinzugefügt werden. ) Die Futterpflanzenart ist in der Bezeichnung anzugeben. ) Die Strohart ist in der Bezeichnung anzugeben. ) Die Bezeichnung muß um die Bezeichnung der Art der chemischen Behandlung ergänzt werden. 2 3 4 270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Nummer 1 7.01 Bezeichnung 2 (Zucker-)Rohrmelasse Beschreibung 3 Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung oder Raffinierung von Zucker aus Zuckerrohr der Varietät Saccharum officinarum L. anfällt Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen Gewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure oder anderen organischen Substanzen aus Zuckerrohrmelasse anfällt Zucker aus Zuckerrohr Erzeugnis, das durch Trocknen und Zerkleinern von Seealgen, insbesondere Braunalgen, anfällt. Das Erzeugnis kann zur Verringerung des Jodgehalts gewaschen sein anzugebende Inhaltsstoffe 4 Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Wasser, wenn > 30 v.H. Rohprotein Wasser, wenn > 35 v.H. 7.02 (Zucker-)Rohrvinasse 7.03 7.04 (Rohr-)Zucker 1) Seealgenmehl Saccharose Rohasche 1 ) Die Bezeichnung darf durch ,,Saccharose" ersetzt werden. 8. Milcherzeugnisse Nummer 1 8.01 Bezeichnung 2 Magermilchpulver Beschreibung 3 Erzeugnis, das durch Trocknen von weitgehend entfetteter Milch gewonnen wird Erzeugnis, das durch Trocknen der Flüssigkeit gewonnen wird, die bei der Butterherstellung anfällt Rohprotein Wasser, wenn > 5 v.H. Rohprotein Rohfett Laktose Wasser, wenn > 6 v.H. 8.03 Molkepulver Erzeugnis, das durch Trocknen der bei der Herstellung von Käse, Quark, Kasein oder ähnlichen Herstellungsverfahren anfallenden Flüssigkeit gewonnen wird Rohprotein Laktose Rohasche Wasser, wenn > 8 v.H. 8.04 Molkepulver, teilentzuckert Erzeugnis, das durch Trocknen von Molke gewonnen wird, der ein Teil der Laktose entzogen wurde Rohprotein Laktose Rohasche Wasser, wenn > 8 v.H. 8.05 Molkeeiweißpulver 1) Erzeugnis, das aus getrockneten Eiweißbestandteilen entsteht, die aus Molke oder Milch durch chemische oder physikalische Behandlung gewonnen wurden Erzeugnis, das durch Trocknen des aus Magermilch oder Buttermilch durch Säuren oder Lab gefällten Kaseins gewonnen wird Rohprotein Wasser, wenn > 8 v.H. anzugebende Inhaltsstoffe 4 8.02 Buttermilchpulver 8.06 Kaseinpulver Rohprotein Wasser, wenn > 10 v.H. 8.07 Milchzuckerpulver Aus Milch oder Molke durch Reinigung und Trocknen abgetrennter Zucker Laktose Wasser, wenn > 5 v.H. 1 ) Die Bezeichnung darf durch ,,Milchalbuminpulver" ersetzt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 9. Erzeugnisse von Landtieren Nummer 1 9.01 Tiermehl 1) Bezeichnung 2 Beschreibung 3 Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Körpern und Körperteilen warmblütiger Landtiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise extrahiert oder physikalisch entzogen sein kann. Es muß soweit wie technisch möglich von Horn, Borsten, Haaren und Federn sowie Magen- und Darminhalt frei sein (Mindestgehalt an Rohprotein: 50 v.H. in der Trockenmasse; Höchstgehalt an Gesamtphosphor: 8 v.H.) Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Körperteilen warmblütiger Landtiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise extrahiert oder physikalisch entzogen sein kann. Es muß soweit wie technisch möglich von Horn, Borsten, Haaren und Federn sowie von Magen- und Darminhalt frei sein Erzeugnis, das durch Trocknen, Erhitzen und feines Zerkleinern der Knochen warmblütiger Landtiere gewonnen wird, deren Fett weitgehend extrahiert oder physikalisch entzogen wurde. Es muß soweit wie technisch möglich von Haaren, Horn, Borsten und Federn sowie von Magen- und Darminhalt frei sein Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Talg, Schmalz oder sonstigen extrahierten oder physikalisch entzogenen tierischen Fetten anfällt Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Nebenprodukten der Geflügelschlachtung gewonnen wird. Es muß soweit wie technisch möglich von Federn frei sein Rohprotein Rohfett Rohasche Wasser, wenn > 8 v.H. anzugebende Inhaltsstoffe 4 271 9.02 Fleischknochenmehl 1) Rohprotein Rohfett Rohasche Wasser, wenn > 8 v.H. 9.03 Futterknochenschrot Rohprotein Rohasche Wasser, wenn > 8 v.H. 9.04 Grieben Rohprotein Rohfett Wasser, wenn > 8 v.H. Rohprotein Rohfett Rohasche salzsäureunlösliche Asche: wenn > 3,3 v.H. Wasser, wenn > 8 v.H. 9.05 Geflügelmehl 1) 9.06 Federmehl, hydrolysiert Erzeugnis, das durch Hydrolyse, Trocknen und Mahlen von Geflügelfedern gewonnen wird Rohprotein salzsäureunlösliche Asche: wenn > 3,4 v.H. Wasser, wenn > 8 v.H. 9.07 Blutmehl Erzeugnis, das durch Trocknen von Blut geschlachteter warmblütiger Tiere gewonnen wird. Es soll soweit wie technisch möglich von fremden Bestandteilen frei sein Erzeugnis, das aus Fett warmblütiger Landtiere besteht Rohprotein Wasser, wenn > 8 v.H. 9.08 Tierfett 2) Wasser, wenn > 1 v.H. 1 ) Erzeugnisse, die mehr als 13 v.H. Fett in der Trockenmasse enthalten, sind als ,,fettreich" zu bezeichnen. ) Die Bezeichnung darf um eine genauere Angabe der je nach Herkunft oder Gewinnung unterschiedlichen Fettart (Talg, Schmalz, Knochenfett usw.) ergänzt werden. 2 272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 10. Fisch sowie andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Nummer 1 10.01 Bezeichnung 2 Fischmehl 1) Beschreibung 3 Erzeugnis, das beim Verarbeiten ganzer Fische oder von Fischteilen anfällt, dem Öl teilweise entzogen und der Fischpreßsaft wieder zugesetzt worden sein kann Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Fischmehl anfällt und durch Säurekonservierung oder Trocknung stabilisiert worden ist Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl, das raffiniert und gehärtet wurde Rohprotein Rohfett Rohasche, wenn > 20 v.H. Wasser, wenn > 8 v.H. 10.02 Fischpreßsaft, eingedickt Rohprotein Rohfett Wasser, wenn > 5 v.H. Wasser, wenn > 1 v.H. Jodzahl Wasser, wenn > 1 v.H. anzugebende Inhaltsstoffe 4 10.03 10.04 Fischöl Fischöl, raffiniert, gehärtet 1 ) Erzeugnisse, die mehr als 75 v.H. Rohprotein in der Trockenmasse enthalten, dürfen als ,,proteinreich" bezeichnet werden. 11. Mineralstoffe Nummer 1 11.01 Bezeichnung 2 Calciumcarbonat 1) Beschreibung 3 Erzeugnis, das durch Mahlen calciumcarbonathaltiger Stoffe wie Kalkstein, Muscheloder Austernschalen oder durch Ausfällen aus sauren Lösungen gewonnen wird Natürliches Gemisch aus Calciumcarbonat und Magnesiumcarbonat Natürlich vorkommendes, aus Kalkalgen gewonnenes Erzeugnis, gemahlen oder gekörnt Technisch reines Magnesiumoxid (MgO) Technisch reines Magnesiumsulfat (MgSO4 · 7H2O) Aus Knochen oder anorganischen Verbindungen durch Ausfällen gewonnenes Calciummonohydrogenphosphat (CaHPO4 · x H2O) Erzeugnis, das chemisch gewonnen wird und zu etwa gleichen Teilen aus Mono- und Dicalciumphosphat besteht (CaHPO4-Ca(H2PO4)2 · H2O) Erzeugnis, das durch Mahlen gereinigter sowie in geeigneter Weise entfluorierter Naturphosphate gewonnen wird Entfettete, entleimte, sterilisierte, gemahlene Knochen Technisch reines Calcium-bis(dihydrogenphosphat) (Ca(H2PO4)2 · x H2O) Technisch reines Calcium-Magnesiumphosphat Calcium salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 v.H. Calcium Magnesium Calcium salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 v.H. Magnesium Magnesium Schwefel Calcium Gesamtphosphor anzugebende Inhaltsstoffe 4 11.02 Calcium-Magnesiumcarbonat Kohlensaurer-Algenkalk (Maerl) 11.03 11.04 11.05 Magnesiumoxid Magnesiumsulfat 11.06 Dicalciumphosphat 2) 11.07 Mono-Dicalciumphosphat Gesamtphosphor Calcium 11.08 Rohphosphat, entfluoriert Knochenfuttermehl, entleimt Monocalciumphosphat Gesamtphosphor Calcium Gesamtphosphor Calcium Gesamtphosphor Calcium Calcium Magnesium Gesamtphosphor 11.09 11.10 11.11 Calcium-Magnesiumphosphat Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 273 Nummer 1 11.12 Bezeichnung 2 Monoammoniumphosphat Natriumchlorid 1) Beschreibung 3 Technisch reines Monoammoniumphosphat (NH4H2PO4) Technisch reines Natriumchlorid oder Erzeugnis, das durch Vermahlen von natürlichen, natriumchloridhaltigen Stoffen wie Stein-, Siede- oder Seesalz gewonnen wird Technisch reines Magnesiumpropionat Erzeugnis aus technisch reinem Dimagnesiumphosphat (MgHPO4 · x H2O) Erzeugnis aus Natrium-Calcium-MagnesiumPhosphat anzugebende Inhaltsstoffe 4 Gesamtstickstoff Gesamtphosphor Natrium 11.13 11.14 11.15 Magnesiumpropionat Magnesiumphosphat Magnesium Gesamtphosphor Magnesium Gesamtphosphor Magnesium Calcium Natrium 11.16 Natrium-CalciumMagnesium-Phosphat 11.17 Mononatriumphosphat Technisch reines Mononatriumphosphat (NaH2PO · H2O) Technisch reines Natriumbicarbonat (NaHCO3) Gesamtphosphor Natrium Natrium 11.18 Natriumbicarbonat 1 ) Die Art der Herkunft darf die Bezeichnung ersetzen oder bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden. ) Das Herstellungsverfahren darf in der Bezeichnung angegeben werden. 2 12. Verschiedene Einzelfuttermittel Nummer 1 12.01 Bezeichnung 2 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Back- und Teigwarenindustrie 1) Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Süßwarenindustrie 1) Beschreibung 3 Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Herstellung von Brot, einschließlich Feingebäck, Keksen oder Teigwaren, anfällt Stärke Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Stärke Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Stärke Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Rohfett Nebenerzeugnis, das bei der Entsäuerung von Ölen und Fetten unbestimmten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs mit Lauge oder durch Destillation anfällt Erzeugnis, das bei der Verseifung von Fettsäuren mit Hilfe von Calcium-, Natrium- oder Kaliumhydroxid entsteht Rohfett Wasser, wenn > 1 v.H. anzugebende Inhaltsstoffe 4 12.02 Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Herstellung von Süßigkeiten, einschließlich Schokolade, anfällt 12.03 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Konditorei- und Speiseeisindustrie 1) Fettsäuren Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Herstellung von Konditoreiwaren, Kuchen oder Speiseeis, anfällt 12.04 12.05 Salze von Fettsäuren 2) Rohfett Ca (bzw. Na oder K) 1 ) Die Bezeichnung muß durch Angabe des Verfahrens, nach dem das Einzelfuttermittel gewonnen wurde, geändert oder ergänzt werden. ) In der Bezeichnung darf das gewonnene Salz angegeben werden. 2 274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 TEIL C Anzugebende Inhaltsstoffe bei den nicht im Verzeichnis nach Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln Nummer 1 1 2 Getreidekörner Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Getreidekörnern Stärke, wenn > 20 v.H. Rohprotein, wenn > 10 v.H. Rohfett, wenn > 5 v.H. Rohfaser 3 4 Ölsaaten, Ölfrüchte Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse von Ölsaaten und Ölfrüchten Rohprotein, wenn > 10 v.H. Rohfett, wenn > 5 v.H. Rohfaser 5 6 7 8 Körnerleguminosen Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Körnerleguminosen Knollen, Wurzeln Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und Wurzeln Stärke Rohfaser salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v.H. 9 Sonstige Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der zuckerrübenverarbeitenden Industrie Rohfaser, wenn > 15 v.H. Gesamtzucker, berechnet als Saccharose salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v.H. 10 Andere Saaten und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Rohprotein Rohfaser Rohfett, wenn > 10 v.H. 11 12 13 Grünfutter und Rauhfutter Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der zuckerrohrverarbeitenden Industrie Milcherzeugnisse und -nebenerzeugnisse Rohprotein, wenn > 10 v.H. Rohfaser Rohprotein, wenn > 10 v.H. Rohfaser Rohfaser, wenn > 15 v.H. Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Rohprotein Wasser, wenn > 5 v.H. Lactose, wenn > 10 v.H. 15 Erzeugnisse von Landtieren Rohprotein, wenn > 10 v.H. Rohfett, wenn > 5 v.H. Wasser, wenn > 8 v.H. 16 Fische, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse Rohprotein, wenn > 10 v.H. Rohfett, wenn > 5 v.H. Wasser, wenn > 8 v.H. 17 18 Mineralstoffe Sonstige Einzelfuttermittel entsprechende Mineralstoffe Rohprotein, wenn > 10 v.H. Rohfaser Rohfett, wenn > 10 v.H. Stärke, wenn > 30 v.H. Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, wenn > 10 v.H.". Rohprotein, wenn > 10 v.H. Rohfaser Gruppe 2 anzugebende Inhaltsstoffe 3 14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 22. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In dem Bezugshinweis wird die Angabe ,,und 26" durch die Angabe ,, , 26, 28 und 30" ersetzt. b) In der Vorbemerkung wird in Satz 2 die Nummer 1 wie folgt gefaßt: ,,1. in den Nummern 1 bis 10, 12 und 15 in mg je kg,". c) Der Tabellenkopf wird wie folgt geändert: aa) Spalte 1 wird wie folgt gefaßt: ,,EG-Registernummer". bb) In Spalte 8 wird folgender Buchstabe angefügt: ,,e) besondere Verwendungen". d) In Nummer 2 werden in der Position ,,Ethoxyquin" aa) das Wort ,,alle" durch die Worte ,,alle, außer Hunde" ersetzt und bb) in den Spalten 4 und 6 folgende Angaben angefügt: 4 ,,Hunde 6 100 allein oder 150 zusammen mit BHA oder BHT". 275 e) In Nummer 4 werden in den Positionen ,,Natriumstearat" bis ,,Vermiculit" jeweils in Spalte 4 das Wort ,,alle" eingefügt und in Spalte 5 das Wort ,,alle" gestrichen. f) Nummer 6.1 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Position ,,Beta-Apo-8'-Carotinsäure-Ethylester" wird folgende Position eingefügt: 1 ,,E 160a 2 Beta-Karotin 3 C40H56 4 Kanarienvögel". 5 6 7 8 bb) In der Position ,,Canthaxanthin" wird in Spalte 4 nach der Unterposition ,,Hunde, Katzen, Zierfische" die Unterposition ,,Heim- und Ziervögel" angefügt. cc) In der Position ,,Phaffia rhodozyma, astaxanthinreich" wird in Spalte 2 die Angabe ,,(CBS 116.94)" angefügt. dd) Nach der Position ,,Phaffia rhodozyma, astaxanthinreich (CBS 116.94)" wird folgende Position eingefügt: 1 2 ,,Phaffia rhodozyma, astaxanthinreich (ATCC 74219) 3 4 5 6 100 (bezogen auf Astaxanthin) 7 8 a) Verabreichung nur ab dem Alter von 6 Monaten zulässig. Die Mischung von astaxanthinreicher Phaffia rhodozyma mit Canthaxanthin ist zugelassen, sofern die Gesamtmenge an Astaxanthin und Canthaxanthin 100 ppm im Alleinfuttermittel nicht überschreitet." Biomasse, konzentriert Lachse und aus der Hefe Phaffia Forellen rhodozyma (ATCC 74219), abgetötet, mit mindestens 4,0 g Astaxanthin je kg Zusatzstoff und mit einem Höchstgehalt an Ethoxyquin von 2000 mg/kg g) Nummer 10 wird wie folgt geändert: aa) In der Position ,,Kupfer (Cu)" wird vor der Unterposition ,,Kupfer-(II)-acetat, Monohydrat" folgende Unterposition eingefügt: 2 ,,AminosäureKupferchelat, Hydrate 3 Cu (x)1-3 · nH2O (x = Anion jeglicher Aminosäuren aus durch Hydrolyse aufgespaltenem Sojaprotein) Molekulargewicht unter 1500 4 5 6 7 8 a) Im Alleinfuttermittel dürfen höchstens 20 mg/kg Kupfer von dem hydratisierten Aminosäure-Kupferchelat stammen. Verabreichung nicht an Kälber und Schaflämmer vor dem Beginn des Wiederkäuens." 276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 bb) In der Position ,,Mangan (Mn)" wird vor der Unterposition ,,Mangan-(II)-carbonat" folgende Unterposition eingefügt: 2 ,,AminosäureManganchelat, Hydrate 3 Mn (x)1-3 · nH2O (x = Anion jeglicher Aminosäuren aus durch Hydrolyse aufgespaltenem Sojaprotein) Molekulargewicht unter 1500 4 5 6 7 8 a) Im Alleinfuttermittel dürfen höchstens 40 mg/kg Mangan von dem hydratisierten Aminosäure-Manganchelat stammen." cc) In der Position ,,Zink (Zn)" wird vor der Unterposition ,,Zinkacetat, Dihydrat" folgende Unterposition eingefügt: 2 ,,AminosäureZinkchelat, Hydrate 3 Zn (x)1­3 · nH2O (x = Anion jeglicher Aminosäuren aus durch Hydrolyse aufgespaltenem Sojaprotein) Molekulargewicht unter 1500 4 5 6 7 8 a) Im Alleinfuttermittel dürfen höchstens 80 mg/kg Zink von dem hydratisierten Aminosäure-Zinkchelat stammen." h) Nummer 11 wird wie folgt geändert: aa) In der Position ,,Vitamin B6" wird in Spalte 1 die Angabe ,,noch E 672" und in den Positionen ,,Vitamin K3 als Menadion-Natriumbisulfit-Reinsubstanz", ,,Calcium-Pantothenat als Calcium-DL-Pantothenat-Reinsubstanz" und ,,Nicotinsäureamid" wird jeweils in Spalte 1 die Angabe ,,noch E 671" gestrichen. bb) Nach der Position ,,Vitamin E-Präparat" wird folgende Position eingefügt: 1 2 ,,Vitamin K1 3 4 alle 5 6 7 8 b) alle Futtermittel". i) In Nummer 14 wird in der Position ,,Bacillus cereus var. toyoi (CNCM I-1012/NCIB 40112)" in Spalte 6 die die Unterposition ,,Sauen" betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt: 6 ,,0,5 × 109 2 × 109". j) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer angefügt: 1 ,,15. 2 RadionuklidBindemittel Bindemittel für radioaktives Caesium (137Cs und 134Cs) Ammoniumeisen (III)Hexacyanoferrat (II) NH4Fe(III)[Fe(II)(CN)6] Wiederkäuer, Kälber, Schaflämmer und Ziegenlämmer bis zum Beginn des Wiederkäuens, Schweine ­ 50 500 c) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Die Menge an Ammoniumeisen (III)-Hexacyanoferrat (II) in der Tagesration sollte zwischen 10 mg und 150 mg je 10 kg Tierkörpergewicht liegen." 3 4 5 6 7 8 23. In Anlage 4 wird die Fußnote 1 wie folgt gefaßt: ,,1) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen: Steingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 24. Anlage 7 wird wie folgt gefaßt: 277 ,,Anlage 7 (zu den §§ 29, 31 und 34) Anforderungen und Pflichten hinsichtlich der anerkennungs- oder registrierungsbedürftigen Betriebe Vorbemerkung Die in den Spalten 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen beziehen sich auf den Anhang der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15). Teil 1 Anerkennungsbedürftige Betriebe Betriebsart 1 Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 Anforderungen 2 Kapitel I.1.b Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 bis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1 und Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 Kapitel I.2.b Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2 bis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1 und Nr. 8 Satz 2 Kapitel I.3.b Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2 bis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1 und Nr. 7 Abs. 2 Satz 1 Kapitel I.4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2 bis 4 Abs. 1 und 2, Nr. 6.1 Satz 1 und Nr. 7 Abs. 2 Satz 1 Kapitel I.1.b Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3, 4 Abs. 1 und 2 und Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 Kapitel I.2.b Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Abs. 1 und 2 und Nr. 8 Satz 2 Pflichten 3 Kapitel I.1.b Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3 Satz 1, Nr. 4 Abs. 3 und 4, Nr. 5, 6 und 8 Kapitel I.2.b Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3, Nr. 4 Abs. 3 und 4, Nr. 5, 6 und 8 Kapitel I.3.b Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3, Nr. 4 Abs. 3 und 4 und Nr. 5 bis 7 Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Herstellerbetriebe, die nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Tierhalter nach § 28 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Herstellerbetriebe nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Tierhalter nach § 28 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 Kapitel I.4 Nr. 1, 2 Satz 3, Nr. 3 Abs. 3, Nr. 4 Abs. 3 und 4 und Nr. 5 bis 7 Kapitel I.1.b Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3 Abs. 2 Satz 1, Nr. 4 Abs. 3 und 4 und Nr. 5, 6 und 8 Kapitel I.2.b Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3 Abs. 3, Nr. 4 Abs. 3 und 4 und Nr. 5, 6 und 8 Handelsbetriebe nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 Teil 2 Registrierungsbedürftige Betriebe Betriebsart 1 Anforderungen 2 Kapitel II.c Nr. 1 bis 4 Abs. 1 Kapitel II.c Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Abs. 1 Pflichten 3 Kapitel II.c Nr. 4 Abs. 2 und 3 und Nr. 5 und 6 Kapitel II.c Nr. 7 in Verbindung mit Nr. 4 Abs. 2 und 3 und Nr. 5 und 6". Herstellerbetriebe nach § 30 Abs. 1 und Tierhalter nach § 30 Abs. 4 Handelsbetriebe nach § 30 Abs. 2 Artikel 2 Änderung der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar 1995 (BGBl. I S. 254) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 werden die Worte ,,und analysiert" angefügt. 2. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 Spalte 2 wird das Wort ,,Schadstoffe" durch die Worte ,,unerwünschte Stoffe" ersetzt und die Angabe ,,§ 23" durch die Angabe ,,§§ 23 und 25" ersetzt. 3. In § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 werden jeweils das Wort ,,Schadstoffe" durch die Worte ,,unerwünschte Stoffe" ersetzt. 4. In § 8 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ,,Schadstoffen" durch die Worte ,,unerwünschten Stoffen" ersetzt. 278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 5. März 1999 5. § 12 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In der die 1. Richtlinie betreffende Position werden die Worte ,,die Richtlinie" durch die Worte ,,die Richtlinien" ersetzt und nach der Angabe ,,(ABl. EG Nr. L 246 S. 32)" die Angabe ,,und 98/54/EG vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49)" eingefügt. b) In der die 2. Richtlinie betreffende Position werden das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,(ABl. EG 1984 Nr. L 15 S. 28)" die Angabe ,,und 98/64/EG vom 3. September 1998 (ABl. EG Nr. L 257 S.14)" eingefügt. c) In der die 3. Richtlinie betreffende Position werden das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,(ABl. EG Nr. L 179 S. 8)" die Angabe ,,und 98/54/EG vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49)" eingefügt. d) In der die 4. Richtlinie betreffende Position werden das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,(ABl. EG Nr. L 344 S. 35)" die Angabe ,,und 98/54/EG vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 208 S. 49)" eingefügt. e) Die die 6. Richtlinie betreffende Position wird gestrichen. f) Der abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Position wird angefügt: ,,Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG (ABl. EG Nr. L 257 S. 14) ­ 13. Richtlinie ­." 6. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Die Positionen ,,Alkaloide in Lupinen", ,,Ascorbinsäure und Dehydroascorbinsäure (Vitamin C)", ,,Buquinolat", ,,Furazolidon", ,,Oleandomycin", ,,Sulfaquinoxalin", ,,Tetracycline" und ,,Thiamin (Aneurin, Vitamin B1)" werden gestrichen. b) Nach der Position ,,Aflatoxin B1" wird folgende Position eingefügt: 1 ,,Aminosäuren 2 13. Richtlinie". c) Nach der Position ,,Nicarbazin" wird folgende Position eingefügt: 1 ,,Olaquindox 2 13. Richtlinie". Artikel 3 Aufhebung der Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beim Verbringen von Schweinen Die Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Schweinepest beim Verbringen von Schweinen vom 28. Januar 1998 (BAnz. S. 1113), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1865), wird aufgehoben. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 1. März 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke