Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 13 vom 22.03.1999  - Seite 359 bis 361 - Sechste Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 359 Sechste Verordnung zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung Vom 16. März 1999 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7, der §§ 15, 16 und 17 Abs. 2 sowie des § 31 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1506) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen nehmen die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzugebende Erklärung über die Aussaatflächen entgegen und leiten sie gemäß den nachstehenden Bestimmungen an die Bundesanstalt weiter." 2. § 4 wird wie folgt neu gefaßt: ,,§ 4 Besondere Voraussetzungen für die Flächenbeihilfe (1) Die Flächenbeihilfe für Faserlein und Nutzhanf kann nur gewährt werden, wenn der Erzeuger 1. spätestens bis zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Terminen a) der Bundesanstalt eine Anbauerklärung abgegeben hat, b) bei der Bundesanstalt den Beihilfeantrag stellt sowie 2. bei den nach Landesrecht zuständigen Stellen bis zum 15. Mai des Aussaatjahres eine Erklärung über die Aussaatflächen mit den in der Anlage vorgesehenen Angaben im Rahmen des Beihilfeantrags ,,Flächen" nach § 4 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung abgegeben hat. In den Fällen, in denen der Erzeuger den Faserlein im Rahmen eines Anbauvertrages für sich durch einen Dritten anbauen läßt, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 2 den Dritten. (2) Die Anbauerklärung und der Beihilfeantrag müssen enthalten 1. die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben, 2. im Falle des Anbaues des Faserleins im Rahmen eines Anbauvertrages Name und Anschrift des Vertragspartners, der den Anbau vornimmt, 3. eine Erklärung des Erzeugers, daß der Faserlein und der Nutzhanf nicht auf stillgelegten Flächen im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 181 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung angebaut worden ist, 4. im Falle des Anbaus von Nutzhanf eine Erklärung, daß nur die in den in § 1 genannten Rechtsakten zugelassenen Sorten mit einem Tetrahydrocannabinolgehalt von höchstens 0,3 Prozent angebaut worden sind. Anstelle der Katasternummer der Flächen, auf denen der Faserlein oder der Nutzhanf ausgesät ist, kann der Erzeuger in seiner Anbauerklärung diese Flächen nach Gemarkung, Flur und Flurstück angeben oder eine Karte beifügen, aus der durch besondere Kennzeichnung die genaue Lage und Größe der mit Faserlein oder Nutzhanf ausgesäten Flächen mit genügender Sicherheit zu erkennen ist. Satz 2 gilt für die im Beihilfeantrag anzugebenden Ernteflächen entsprechend. (3) Eine Anbauerklärung, in der die Summe der mit Faserlein ausgesäten Flächen 3 Hektar oder mehr beträgt oder die die mit Nutzhanf ausgesäten Flächen betrifft, kann nur dann anerkannt werden, wenn die Angaben bei Faserlein von einer anerkannten Organisation und bei Nutzhanf von der Bundesanstalt schriftlich auf der Anbauerklärung bestätigt worden sind. 360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 (4) Wenn von mehreren Erzeugern Zertifiziertes Saatgut aus einer mit einem amtlichen Etikett versehenen Verpackung ausgesät wird, reicht es aus, daß ein Erzeuger das amtliche Etikett und die übrigen Erzeuger unter Hinweis auf dieses Etikett eine beglaubigte Fotokopie ihren Anbauerklärungen beifügen. In sämtlichen Anbauerklärungen ist darzustellen, in welcher Art, Weise und Menge die Aufteilung des Zertifizierten Saatguts erfolgt ist. (5) Hanf ist in einer Mindestmenge von 20 kg/ha auszusäen. (6) In den Fällen, in denen Faserlein im Rahmen eines nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Anbauvertrages für den Erzeuger durch einen Dritten angebaut wird, kann in der Anbauerklärung anstelle einer Zweitschrift der vom Dritten abgegebenen Erklärung über die Aussaatflächen auch die Identifikationsnummer des Dritten aus dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem angegeben werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist das Einverständnis des Dritten zu der Angabe seiner Identifikationsnummer auf der Anbauerklärung zu vermerken." 3. In § 4a wird das Wort ,,Anbauflächenerklärung" durch das Wort ,,Anbauerklärung" ersetzt. 4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: ,,§ 4b Änderung der Erklärung über die Aussaatflächen und verwaltungsinterne Übermittlungen (1) Die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 abzugebende Erklärung über die Aussaatflächen ist von der für den Erzeuger nach Landesrecht für die Bearbeitung der Beihilfeanträge ,,Flächen" zuständigen Stelle mit einer Bestätigung des Eingangsdatums zu versehen und der Bundesanstalt bis zum 15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres zu übermitteln. (2) Die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 abzugebende Erklärung über die Aussaatflächen kann bis zu dem der Abgabe folgenden 15. Juni vom Erzeuger geändert werden. Die Änderung erfolgt schriftlich unter Bezugnahme auf die in Satz 1 genannte Erklärung oder die Identifikationsnummer des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gegenüber der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt übermittelt der für den Erzeuger nach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich eine Kopie der Änderungserklärung. (3) Zur Ermöglichung der in den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Verwaltungskontrollen übermittelt die für den Erzeuger nach Landesrecht für die Bearbeitung der Beihilfeanträge ,,Flächen" zuständigen Stelle der Bundesanstalt bis zum 15. August eines jeden Wirtschaftsjahres eine Aufstellung der in den Anträgen als Flachs- oder Hanfflächen bezeichneten Parzellen gemäß der Anlage zu dieser Verordnung." 5. In § 5 Abs. 1 wird das Wort ,,Anbauflächenerklärung" durch das Wort ,,Anbauerklärung" ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte ,,Beihilfeberechtigten und die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner" durch die Worte ,,Beihilfeberechtigten, die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner sowie die zugelassenen ersten Verarbeiter" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Worte ,,Beihilfeberechtigten und die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner" durch die Worte ,,Beihilfeberechtigten, die in § 4 Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertragspartner sowie die zugelassenen ersten Verarbeiter" ersetzt. 7. § 10a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,gibt" die Worte ,, , vorbehaltlich der Einführung einer gemeinschaftsweit anzuwendenden Methode," eingefügt. b) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: ,,Besteht auf Grund des Ergebnisses der Kontrolluntersuchung der Verdacht, daß gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten nicht beihilfefähige Hanfsorten ausgesät worden sind, kann der Erzeuger die Untersuchung einer Rückstellprobe bei der Bundesanstalt beantragen." 8. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt: ,,§ 10b Kontrolle der Herstellung und Verarbeitung zulässiger Enderzeugnisse (1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten bei der Zulassung der ersten Verarbeiter vorgesehene Überprüfung der Herstellung zulässiger Enderzeugnisse erfolgt insbesondere durch Überprüfung der Buchhaltung. (2) Der Nachweis, daß ein durch andere Verfahren als der Trennung der Faser und der holzigen Stengelteile gewonnenes Erzeugnis die in den in § 1 genannten Rechtsakten festgesetzten Bedingungen erfüllt, wird durch Vorlage von Verkaufsrechnungen geführt. Bei begründetem Zweifel kann die Bundesanstalt verlangen, daß der in den in § 1 genannten Rechtsakten bei den in Satz 1 genannten Verfahren vorgesehene Nachweis, daß das Erzeugnis von gesunder und handelsüblicher Qualität ist, durch ein Sachverständigengutachten erbracht wird." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 361 9. In § 11 Abs. 1 und 4 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Anbauflächenerklärung" durch das Wort ,,Anbauerklärung" ersetzt. 10. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden a) nach den Worten ,,öffentliche Register," die Worte ,,Erklärungen über die Aussaatflächen" eingefügt und b) das Wort ,,Anbauflächenerklärungen" durch das Wort ,,Anbauerklärungen" ersetzt. 11. Folgende Anlage wird angefügt: ,,Anlage (zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Angaben in der Erklärung über die Aussaatflächen, § 4b Abs. 2 und 3) Es ist anzugeben: a) 1. Unternehmensnummer des Erzeugers bei der Landesstelle (in aufsteigender Numerierung) 2. Name des Erzeugers und Anschrift 3. Eingangsdatum der Erklärung (wird von zuständiger Landesstelle ausgefüllt) b) 4. Kulturart 5. Bundesland 6. Gemeinde 7. Gemarkung 8.*) FlurNr. 9.*) FlurstückNr. 10.**) FeldstückNr. 11.**) SchlagNr. 12.***) Kulturartenfläche (ha/ar) *) Für Bundesländer, die die Einteilung ,,Feldstück" nicht vornehmen. **) Für Bundesländer, die die Einteilung ,,Feldstück" vornehmen. ***) Aussaatfläche bzw. Aufgangsfläche." Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung gilt vom 22. September 1999 an wieder in ihrer am 22. März 1999 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Bonn, den 16. März 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke