Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 13 vom 22.03.1999  - Seite 362 bis 368 - Verordnung zur Änderung der Zusammengefaßte-Monatsausweise-Verordnung

7610-2-22
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 Verordnung zur Änderung der Zusammengefaßte-Monatsausweise-Verordnung Vom 17. März 1999 Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank: Artikel 1 Die Zusammengefaßte-Monatsausweise-Verordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3405) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 2 wird das Wort ,,Kreditinstituten" durch die Bezeichnung ,,Banken (MFIs)" ersetzt. b) In der Nummer 3 wird nach dem Wort ,,Nichtbanken" die Angabe ,,(NichtMFIs)" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt neu gefaßt: ,,§ 2 Ausnahmen (1) Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, denen kein Einlagenkreditinstitut als gruppenangehöriges Unternehmen angehört, haben nur zusammengefaßte Monatsausweise gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einzureichen. 2Das (2) 1Berichtszeitraum im Fall des Absatzes 1 ist das Kalendervierteljahr. Bundesaufsichtsamt kann durch Entscheidung im Einzelfall den Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist." 3. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. März 1999 Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen Artopoeus Anlage 1 (Original DIN A3) Nur für Vermerk der LZB Kontrolliert Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 Übergeordnetes Unternehmen Ort Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe (gemäß § 13b Abs. 2 KWG) Institutsnummer Prüfziffer Stand Ende Die angegebenen Beträge lauten auf Mio D-Mark (DEM) oder Mio Euro (EUR) _______________ (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben) 2) QV 1 Aktiva 010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160 170 Kassenbestand Guthaben bei Zentralnotenbanken Leerposition Schatzwechsel, unverzinsliche Schatzanweisungen u.ä. Schuldtitel öffentlicher Stellen, refinanzierbar bei Zentralnotenbanken Wechsel, refinanzierbar bei Zentralnotenbanken Forderungen an Banken (MFIs) 3) Forderungen an Nichtbanken (Nicht-MFIs) 4) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere Beteiligungen und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften Anteile an verbundenen Unternehmen Treuhandvermögen Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand (einschließlich Schuldverschreibungen aus dem Umtausch von Ausgleichsforderungen) Sachanlagen Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital Eigene Aktien oder Anteile Sonstige Aktiva 171 Schecks, fällige Schuldverschreibungen, Zins- und Dividendenscheine sowie zum Einzug erhaltene Papiere 172 Leasinggegenstände 173 Rechnungsabgrenzungsposten für Sparbriefe u.ä. Abzinsungspapiere 174 Aktivsaldo der schwebenden Verrechnungen einschließlich Saldo aus der Schuldenzusammenfassung 175 Aktivsaldo der Aufwands- und Ertragskonten 176 Übrige Aktiva Summe: (171+172+173+174+175+176) Aktivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalzusammenfassung Summe der Aktiva 010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120 130 140 150 160 171 172 173 174 175 176 170 179 180 Zusatzangaben zu Aktiva in Position 070 enthalten: Forderungen an Banken (Nicht-MFIs) Forderungen an Finanzdienstleistungsinstitute Forderungen an sonstige Nichtbanken zu Position 080: Nennbetrag der eigenen Schuldverschreibungen zu den Positionen 100 und 110: Nennbetrag der Beteiligungen an inländischen Banken (einschließlich Geschäftsguthaben bei Kreditgenossenschaften) und der Anteile an verbundenen inländischen Banken zu Position 160: Nennbetrag der eigenen Aktien oder Anteile ......... 071 072 073 088 101 071 072 073 088 101 161 161 Abstimmsumme: (071 bis 161) 901 363 179 180 QV 2 Passiva 210 220 Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs) 3) (für Bausparkassen: einschließlich Bauspareinlagen) Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs) 4) 221 Spareinlagen (für Bausparkassen: einschließlich Bauspareinlagen) 222 andere Verbindlichkeiten Summe: (221+222) Verbriefte Verbindlichkeiten 231 begebene Schuldverschreibungen 232 begebene Geldmarktpapiere 233 eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf 234 sonstige verbriefte Verbindlichkeiten Summe: (231+232+233+234) Treuhandverbindlichkeiten Wertberichtigungen Rückstellungen Sonderposten mit Rücklageanteil Nachrangige Verbindlichkeiten Genußrechtskapital Fonds für allgemeine Bankrisiken Eigenkapital 311 gezeichnetes Kapital 312 Rücklagen 313 Passivischer Unterschiedsbetrag aus der Kapitalzusammenfassung 314 Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter 315 abzüglich ausgewiesener Verlust Summe: (311+312+313+314+315) Sonstige Passiva 321 aufgelaufene Zinsen auf Null-Kupon-Anleihen 322 Passivsaldo aus der Refinanzierung von Leasingforderungen 323 Verpflichtungen aus Warengeschäften und aufgenommenen Warenkrediten 324 Passivsaldo der schwebenden Verrechnungen einschließlich Saldo aus der Schuldenzusammenfassung 325 Passivsaldo der Aufwands- und Ertragskonten 326 Übrige Passiva Summe: (321+322+323+324+325+326) Summe der Passiva 210 221 222 220 231 232 233 234 230 240 250 260 270 280 290 300 311 312 313 314 315 310 321 322 323 324 325 326 320 330 201 202 203 239 340 364 Zusatzangaben zu Passiva in Position 220 enthalten: Verbindlichkeiten gegenüber Banken (Nicht-MFIs) Verbindlichkeiten gegenüber Finanzdienstleistungsinstituten Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen Nichtbanken zu Position 233 nachrichtlich: eigener Bestand an eigenen Akzepten und Solawechseln Eventualverbindlichkeiten 341 Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln (einschließlich eigener Ziehungen) 342 Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen 343 Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten Summe: (341+342+343) zu Position 326: Geldkarten-Aufladungsgegenwerte Aus dem Wechselbestand vor Verfall zum Einzug versandte Wechsel Geschäftsvolumen (330+341+350) Abstimmsumme: (201 bis 360) 201 202 203 239 341 342 343 340 329 350 360 902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 230 240 250 260 270 280 290 300 310 329 350 360 Anmerkungen: 1) 2) Institute gemäß § 1 Abs. 1b KWG sowie weitere nach § 13b Abs. 2 KWG einzubeziehende Unternehmen. 320 Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von auf Nicht-Euro-Währungen lautenden Aktiv- und Passivpositionen in D-Mark oder Euro (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs (,,ESZB-Referenzkurs") in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird (D-Mark oder Euro). Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird. 3) Hierunter sind Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken zu erfassen, die unter die MFI Definition fallen. Als MFIs gelten alle Institute, die vom Publikum Einlagen oder den Einlagen nahestehende Substitute (z.B. durch Emission von Wertpapieren) entgegennehmen und Kredite (auch in Form des Wertpapierkaufs) auf eigene Rechnung gewähren. Ausführlichere Erläuterungen siehe Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1. Eine Liste der MFIs ist im Internet (http://www.bundesbank.de) verfügbar. 4) Hierunter sind Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die nicht als MFIs gelten, Finanzdienstleistungsinstituten usw. auszuweisen. 330 Für die Richtigkeit der Meldung (einschließlich Anlagen) Firma, Unterschrift Datum a Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte auf einem gesonderten Blatt erläutern a Sachbearbeiter Telefon Anlage 2 (Original DIN A3) Nur für Vermerk der LZB Kontrolliert Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 Übergeordnetes Unternehmen Ort Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe (gemäß § 13b Abs. 2 KWG) Institutsnummer Prüfziffer Stand Ende Die angegebenen Beträge lauten auf Mio D-Mark (DEM) oder Mio Euro (EUR) _______________ (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs) 1) QA 1 Forderungen an Banken (MFIs) Buchforderungen mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist Schuldner täglich fällig bis 1 Jahr einschließlich 02 von über 1 Jahr bis 5 Jahren einschließlich 03 von über 5 Jahren 04 insgesamt (Spalte 01 bis 04) 05 01 Inländische Banken inländische Banken (ohne 113 und 114) Zuständige Landesbank/Genossenschaftliche Zentralbank Angeschlossene Sparkassen/Kreditgenossenschaften 2) Deutsche Bundesbank Inländische Banken (111+113+114) Ausländische Banken Summe Banken (110+120) 111 113 114 110 120 100 ......... ......... 365 QA 2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken (MFIs) 366 Verbindlichkeiten (ohne Bauspareinlagen) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist Gläubiger täglich fällig bis 1 Jahr einschließlich 02 von über 1 Jahr bis 2 Jahren einschließlich 03 von über 2 Jahren 04 insgesamt (Spalte 01 bis 04) 05 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 01 Inländische Banken inländische Banken (ohne 113 und 114) Zuständige Landesbank/Genossenschaftliche Zentralbank Angeschlossene Sparkassen/Kreditgenossenschaften 2) Deutsche Bundesbank Inländische Banken (111+113+114) Ausländische Banken Summe Banken (110 +120) 1) 111 113 114 110 120 100 ......... ......... Als MFIs gelten alle Institute, die vom Publikum Einlagen oder den Einlagen nahestehende Substitute (z.B. durch Emission von Wertpapieren) entgegennehmen und Kredite (auch in Form des Wertpapierkaufs) auf eigene Rechnung gewähren. Hierzu gehören auch rechtlich selbständige und unselbständige Bausparkassen, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Geldmarktfonds sowie die inländischen Zweigstellen ausländischer Banken, ferner ­ soweit nicht gesondert aufgeführt ­ auch die Deutsche Bundesbank. Ausführlichere Erläuterungen siehe Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1. Die MFIs sind in einer Liste verzeichnet, die von der Europäischen Zentralbank (EZB) zusammengestellt und veröffentlicht wird und die auch im Internet (http://www.bundesbank.de) zur Verfügung steht. 2) Nur von Sparkassen/Kreditgenossenschaften bzw. Landesbanken/Genossenschaftlichen Zentralbanken auszufüllen. Anlage 3 (Original DIN A3) Nur für Vermerk der LZB Zusammengefaßter Monatsausweis gemäß § 25 Abs. 2 KWG (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland) Übergeordnetes Unternehmen Ort Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe (gemäß § 13b Abs. 2 KWG) Kontrolliert Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 Institutsnummer Prüfziffer Stand Ende Die angegebenen Beträge lauten auf Mio D-Mark (DEM) oder Mio Euro (EUR) _______________ (Bitte ISO-Währungsschlüssel angeben) QB 1 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs)1) Forderungen an Nichtbanken (Nicht-MFIs) Buchforderungen mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist Schuldner bis 1 Jahr einschließlich 01 von über 1 Jahr bis 5 Jahren einschließlich 02 von über 5 Jahren 03 insgesamt (Spalte 01 bis 03) 04 Inländische Nichtbanken Leerposition Versicherungsunternehmen sonstige Finanzierungsinstitutionen sonstige Unternehmen (ohne 112 und 113) Unternehmen (111 bis 114) wirtschaftlich selbständige Privatpersonen 2) wirtschaftlich unselbständige Privatpersonen sonstige Privatpersonen Privatpersonen (121 bis 123) Organisationen ohne Erwerbszweck Inländische Unternehmen und Privatpersonen (einschließlich Organisationen) (110+120+130) Bund 3) Länder Gemeinden und Gemeindeverbände 4) Leerposition Sozialversicherung Inländische öffentliche Haushalte (210 bis 250) Inländische Nichtbanken (100+200) Ausländische Nichtbanken Unternehmen und Privatpersonen öffentliche Haushalte Ausländische Nichtbanken (421+422) Summe Nichtbanken (300+400) 111 112 113 114 110 121 122 123 120 130 100 210 220 230 240 250 200 300 421 422 400 500 ......... ......... ......... ......... ......... ......... ......... ......... 367 QB 2 Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken (Nicht-MFIs) Verbindlichkeiten (ohne Spareinlagen) (gemäß QV 2 222) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist 368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 1999 Gläubiger täglich fällig bis 1 Jahr einschließlich 02 von über 1 Jahr bis 2 Jahren einschließlich 03 von über 2 Jahren 04 insgesamt (Spalte 01 bis 04 ) 05 01 Inländische Nichtbanken Leerposition Versicherungsunternehmen sonstige Finanzierungsinstitutionen sonstige Unternehmen (ohne 112 und 113) Unternehmen (111 bis 114) wirtschaftlich selbständige Privatpersonen 2) wirtschaftlich unselbständige Privatpersonen sonstige Privatpersonen Privatpersonen (121 bis 123) Organisationen ohne Erwerbszweck Inländische Unternehmen und Privatpersonen (einschließlich Organisationen) (110+120+130) Bund 3) Länder Gemeinden und Gemeindeverbände 4) Leerposition Sozialversicherung Inländische öffentliche Haushalte (210 bis 250) Inländische Nichtbanken (100+200) Ausländische Nichtbanken Unternehmen und Privatpersonen öffentliche Haushalte Ausländische Nichtbanken (421+422) Summe Nichtbanken (300+400) 1) 111 112 113 114 110 121 122 123 120 130 100 210 220 230 240 250 200 300 421 422 400 500 ......... ......... ......... ......... ......... ......... ......... ......... ......... ......... Hierzu zählen u.a. Kreditinstitute, die nicht als MFIs gelten, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a KWG, Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 KWG. Ausführlichere Erläuterungen siehe Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik Richtlinien, Statistische Sonderveröffentlichung 1. 2) Einschließlich Einzelkaufleute. 3) Einschließlich Sondervermögen des Bundes. 4) Einschließlich aller kommunaler Zweckverbände (d.h. mit hoheitlichen und/oder wirtschaftlichen Aufgaben).