Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 14 vom 29.03.1999  - Seite 388 bis 395 - Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse

860-4-1/3860-4-1860-3860-5860-6860-6/1860-68251-10800-25810-362170-1611-1611-1-18252-38253-1-5860-4-1-12860-4-1-13860-5-12
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999 Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse Vom 24. März 1999 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Änderung des Rentenreformgesetzes 1999 Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Artikel 7 Änderung des Nachweisgesetzes Artikel 8 Änderung des Altersteilzeitgesetzes Artikel 9 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Artikel 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 11 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Artikel 12 Änderung des KVLG 1989 Artikel 13 Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung Artikel 14 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Artikel 15 Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung Artikel 16 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 18 Bericht der Bundesregierung Artikel 19 Inkrafttreten 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 630 Deutsche Mark im Monat übersteigt." b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Textstelle ,,Nummer 2" die Wörter ,,sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen" eingefügt. c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung." 3. Dem § 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Arbeitsentgelt." 4. § 28a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in der Nummer 16 das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt, in der Nummer 17 das Wort ,,oder" und nach der Nummer 17 folgende Nummer 18 angefügt: ,,18. bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 genannte Grenze überoder unterschritten wird,". b) In Absatz 7 wird Satz 5 aufgehoben. c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte mit der Maßgabe, daß für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 eine Jahresmeldung nicht zu erstatten ist." 5. § 28b Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,und 102 bis 104" durch die Angabe ,, , 102 und 103" ersetzt. b) In Satz 1 Nr. 2 werden vor dem Wort ,,Beitragsgruppen" die Wörter ,,Personen- und" eingefügt. c) In Satz 3 wird die Angabe ,,bis 104" durch die Angabe ,,und 103" ersetzt. Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 385), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a werden in Satz 1 Nr. 2 und in Satz 2 jeweils die Wörter ,,ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18)" durch die Wörter ,,630 Deutsche Mark" ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999 6. In § 28h wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Stellen die Einzugsstellen oder die Träger der Rentenversicherung fest, daß eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung nach § 8 Abs. 2 versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Beschäftigten und Namen und Anschrift des Arbeitgebers dem für den Beschäftigten örtlich zuständigen Finanzamt mit. Werden Mitteilungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt, kann die jeweilige oberste Landesfinanzbehörde des für den Beschäftigten örtlich zuständigen Finanzamts eine andere Landesfinanzbehörde als Empfänger der Mitteilungen bestimmen." 7. In § 28p Abs. 8 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,des Endes von deren Beschäftigung" die Wörter ,,sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung" eingefügt. 8. In § 95 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter ,, , über die Meldungen für geringfügig Beschäftigte (§ 104)" gestrichen. 9. In § 102 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe ,,oder § 104" gestrichen. 10. In § 103 Abs. 3 wird die Angabe ,,oder § 104" gestrichen. 11. § 104 wird aufgehoben. 12. § 105 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger löscht am 2. Januar 2004 die in der besonderen Datei gespeicherten Meldungen nach § 104 in der am 31. März 1999 geltenden Fassung." 13. In § 106 werden die Nummern 2 und 8 aufgehoben und das Komma am Ende der Nummer 7 durch einen Punkt ersetzt. 14. § 107 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,und 102 bis 104" durch die Angabe ,, , 102 und 103" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,den §§ 103 und 104" durch die Angabe ,,§ 103" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§§ 102 bis 104" durch die Angabe ,,§§ 102 und 103" ersetzt. 15. § 111 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Angabe ,,§ 28a Abs. 1 bis 4" durch die Angabe ,,§ 28a Abs. 1 bis 4 und 9" ersetzt und die Wörter ,,oder § 104 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 106 Nr. 2" gestrichen. b) In Nummer 8 wird die Angabe ,,§ 106 Nr. 3, 5, 7 oder 8" durch die Angabe ,,§ 106 Nr. 3, 5 oder 7" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 389 Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 4 und Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt geändert: 1. § 27 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet." 2. § 346 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Beschäftigte, deren monatliches Arbeitsentgelt 630 Deutsche Mark nicht übersteigt,". 3. In § 347 Nr. 4 Buchstabe c werden die Wörter ,,ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" durch die Angabe ,,630 Deutsche Mark" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet." 2. In § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,aus einem Beschäftigungsverhältnis" durch die Wörter ,,aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis" ersetzt. 3. In § 249 Abs. 2 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt: ,,1. für im Rahmen betrieblicher Berufsbildung Beschäftigte, deren monatliches Arbeitsentgelt 630 Deutsche Mark nicht übersteigt,". 4. Nach § 249a wird folgender § 249b eingefügt: ,,§ 249b Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 10 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend." 390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999 dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend." cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter ,,ein Siebtel der Bezugsgröße" durch die Wörter ,,auf den Monat bezogen 630 Deutsche Mark" ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter ,,ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" durch die Wörter ,,630 Deutsche Mark" ersetzt. 4. In § 34 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter ,,ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" durch die Wörter ,,630 Deutsche Mark" ersetzt. 5. In § 43 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter ,,oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig" gestrichen. 6. In § 44 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" durch die Wörter ,,monatlich 630 Deutsche Mark" ersetzt. 7. In § 51 Abs. 3 werden die Wörter ,,oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig" gestrichen. 8. § 52 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Versorgungsausgleich" die Wörter ,,und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung" angefügt. b) Der bisherige Text wird Absatz 1 und folgender Absatz wird angefügt: ,,(2) Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0625 geteilt wird. Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind." 9. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 5 wird nach dem Wort ,,Altersversorgung" das Wort ,,und" eingefügt. c) Nach Nummer 5 wird eingefügt: ,,6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung". 10. In § 71 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter ,,oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig" gestrichen. 5. § 266 Abs. 7 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt: ,,9. die Berücksichtigung des Arbeitgeberbeitrags nach § 249b auch abweichend von Absatz 2 bis 6." 6. Dem § 309 wird nach Absatz 5 folgender Absatz angefügt: ,,(6) Die für die Familienversicherung maßgebliche Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 beträgt mindestens 630 Deutsche Mark." 7. In § 313 wird Absatz 6 aufgehoben. Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung". b) Nach der Angabe zu § 76a wird eingefügt: ,,§ 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung". 2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, gelten nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Versicherungsfrei sind Personen, die 1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Viertes Buch), 2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3 Viertes Buch) oder 3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit; § 8 Abs. 2 Viertes Buch ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung oder nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist." bb) Nach Satz 1 wird eingefügt: ,,Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die durch schriftliche Erklärung gegenüber Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999 11. Nach § 76a wird eingefügt: ,,§ 76b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung, für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil (§ 172 Abs. 3) getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. (2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden ermittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, das dem Beitragsanteil in Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. (3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die §§ 75 und 124 entsprechend. (4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die 1. als Bezieher einer Vollrente wegen Alters, 2. als Versorgungsbezieher, 3. wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder 4. wegen einer Beitragserstattung versicherungsfrei sind." 12. In § 96a Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" durch die Wörter ,,630 Deutsche Mark" ersetzt. 13. In § 100 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter ,,oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig" gestrichen. 14. § 113 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 5 wird der Punkt gestrichen und nach dem Wort ,,Alters" das Wort ,,und" eingefügt. c) Nach Nummer 5 wird angefügt: ,,6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung." 15. In § 141 Abs. 1 werden in Nummer 7 das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 8 das Wort ,,oder" und nach Nummer 8 folgende Nummer 9 eingefügt: ,,9. einer geringfügigen Beschäftigung". 16. § 149 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Wort ,,Prüfungen" die Wörter ,,die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für" eingefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 391 ,,Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, daß für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse." 17. In § 162 Nr. 5 werden die Wörter ,,ein Siebtel der Bezugsgröße" durch die Wörter ,,monatlich 630 Deutsche Mark" ersetzt. 18. Dem § 163 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 300 Deutsche Mark." 19. In § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,ein Siebtel der Bezugsgröße" durch die Wörter ,,monatlich 630 Deutsche Mark" ersetzt. 20. In § 166 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,aus einem Beschäftigungsverhältnis" durch die Wörter ,,aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis" ersetzt. 21. § 167 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 167 Freiwillig Versicherte Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt für freiwillig Versicherte monatlich 630 Deutsche Mark." 22. § 168 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch von den Arbeitgebern, wenn Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erhalten, das auf den Monat bezogen 630 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder wenn Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten,". b) Nach Absatz 1 Nr. 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt: ,,1b. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 12 vom Hundert des der Beschäftigung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts entspricht, im übrigen vom Versicherten,". c) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. 392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999 30. § 279b wird wie folgt gefaßt: ,,§ 279b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. § 228a gilt nicht." 31. § 279c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2. 32. In § 302a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, mindestens 400 Deutsche Mark" durch die Wörter ,,monatlich 630 Deutsche Mark" und die Wörter ,,dieser Beträge" durch die Wörter ,,dieses Betrags" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Rentenreformgesetzes 1999 Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388), wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 13 Buchstabe b werden in § 34 Abs. 3 Nr. 1 die Wörter ,,ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" durch die Wörter ,,630 Deutsche Mark" ersetzt. 2. In Nummer 19 wird § 43 wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter ,,ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" durch die Wörter ,,monatlich 630 Deutsche Mark" und die Wörter ,,bis zur Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße" durch die Wörter ,,in Höhe von 630 Deutsche Mark" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig" gestrichen. 3. In Nummer 51 werden in § 95 Abs. 4 Satz 1 die Wörter ,,ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" durch die Wörter ,,630 Deutsche Mark" ersetzt. 4. In Nummer 127 wird § 313 wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 5 Nr. 1 werden die Wörter ,,ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" durch die Wörter ,,630 Deutsche Mark" ersetzt. b) Absatz 9 wird gestrichen. Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), zuletzt geändert durch Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843), wird wie folgt geändert: 23. In § 169 Nr. 3 werden die Wörter ,,jedoch von den Arbeitgebern, wenn das monatliche Arbeitseinkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt," gestrichen. 24. § 170 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,das der Leistung zugrundeliegende monatliche Arbeitsentgelt ein Siebtel der Bezugsgröße" durch die Wörter ,,die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrundeliegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen 630 Deutsche Mark" ersetzt. b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen. 25. § 172 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,auf" die Wörter ,,versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und" eingefügt und Satz 3 gestrichen. b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Das gilt nicht für Studierende, die nach § 5 Abs. 3 versicherungsfrei sind. (4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend." 26. § 228a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Textstelle ,,1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]), 2." gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Worte ,,bei der Hinzuverdienstgrenze die Bezugsgröße und" gestrichen. 27. In § 240 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter ,,oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig" gestrichen. 28. In § 254d Abs. 1 wird in Nummer 4 nach dem Wort ,,danach" die Angabe ,,bis zum 31. März 1999" eingefügt. 29. In § 256a Abs. 2 wird in Satz 1 nach dem Wort ,,danach" die Angabe ,,bis zum 31. März 1999" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999 1. In § 13 Abs. 2 Nr. 3 wird die Textstelle ,,oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig" gestrichen. 2. § 83 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 7 Änderung des Nachweisgesetzes Das Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1694), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, daß sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden." 2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet." Artikel 8 Änderung des Altersteilzeitgesetzes § 5 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort ,,Lohnersatzleistung" durch das Wort ,,Entgeltersatzleistung" ersetzt und Satz 2 gestrichen. 2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." Artikel 9 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes In § 117 Abs. 2a Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005) geändert worden ist, werden die Wörter ,,der Datei der geringfügig Beschäftigten (§ 105 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)," gestrichen. Artikel 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 393 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 wird nach Nummer 38 folgende Nummer 39 eingefügt: ,,39. das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das der Arbeitgeber Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist;". 2. In § 39a wird die Paragraphenüberschrift in ,,Freibetrag und Freistellung beim Lohnsteuerabzug" geändert und folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Auf Antrag des Arbeitnehmers bescheinigt das Finanzamt, daß der Arbeitgeber Arbeitslohn für eine geringfügige Beschäftigung nach § 3 Nr. 39 steuerfrei auszuzahlen hat. Absatz 2 Satz 3 und 7 sowie Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß." 3. In § 39b wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Arbeitslohn für eine geringfügige Beschäftigung darf der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 39 nur steuerfrei auszahlen, wenn ihm eine Bescheinigung nach § 39a Abs. 6 vorliegt." 4. In § 39c wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) § 39a Abs. 6 und § 39b Abs. 7 sind anzuwenden." 5. § 39d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 39a Abs. 6 ist anzuwenden." b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Zitat ,,§ 39b Abs. 2 bis 6" durch das Zitat ,,§ 39b Abs. 2 bis 7" ersetzt. 6. § 40a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn bei monatlicher Lohnzahlung der Arbeitslohn 630 Deutsche Mark oder bei kürzeren Lohnzahlungszeiträumen wöchentlich 147 Deutsche Mark nicht übersteigt." b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 22 Deutsche Mark übersteigt,". 7. § 41 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus der Lohnsteuerkarte, aus einer entsprechenden Bescheinigung oder aus der Bescheinigung nach § 39a Abs. 6 zu übernehmen." 394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999 1. In § 42 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,versicherungspflichtigen" gestrichen. 2. Dem § 48 wird folgender Absatz angefügt: ,,(6) Für Beiträge des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung gilt § 249b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch entsprechend." 8. § 41b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden in Nummer 6 am Ende ein Komma und folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 39". b) Nach Satz 5 wird folgender neuer Satz angefügt: ,,Ist Freistellung nach § 39b Abs. 7 auf besonderem Vordruck erteilt, so ist die Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 1, 5 bis 7 auf diesem Vordruck einzutragen; die Sätze 4 und 5 sind anzuwenden." 9. In § 46 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Ist für den Steuerpflichtigen eine Bescheinigung nach § 39a Abs. 6 ausgestellt worden und ist die Summe seiner anderen Einkünfte positiv, so ist eine Veranlagung durchzuführen." 10. § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: ,,c) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung, die in § 39 Abs. 3a Satz 4 und § 39a Abs. 2 und 6 vorgesehenen Anträge sowie die Bescheinigung nach § 39a Abs. 6,". 11. In § 52 wird nach Absatz 2a folgender Absatz 2b eingefügt: ,,(2b) Bei der Anwendung des § 3 Nr. 39 im Veranlagungszeitraum 1999 bleibt versicherungsfreies Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz." Artikel 11 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung § 56 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1558), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird in Buchstabe b das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt;". 2. In Nummer 2 wird in Buchstabe b der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt.". Artikel 12 Änderung des KVLG 1989 Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), wird wie folgt geändert: Artikel 13 Änderung der KSVGBeitragsüberwachungsverordnung In § 7 Nr. 4 der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972) werden die Angaben ,,§ 28a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2, nach den §§ 102 bis 104" durch die Angaben ,,§ 28a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 9, nach den §§ 102 und 103" ersetzt. Artikel 14 Änderung der Datenerfassungsund -übermittlungsverordnung Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe ,,und 102 bis 104" durch die Angabe ,, , 102 und 103" ersetzt. 2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Bei einer in § 28a Abs. 1 Nr. 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten." 3. § 13 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung gelten § 5 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 und die §§ 6 bis 8 und 12, für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außerdem § 5 Abs. 4 und die §§ 9 bis 11 entsprechend." 4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, den Abgabegrund, die Beitragsgruppen, den Personengruppenschlüssel, den Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers enthalten." 5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Änderung des Namens oder der Staatsangehörigkeit eines Beschäftigten ist unverzüglich zu melden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. März 1999 6. § 33 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Dies gilt nicht für Sofort- und Kontrollmeldungen." 7. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger führt eine maschinelle Stammsatzdatei." b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,Konto des Versicherten" durch das Wort ,,Versicherungskonto" ersetzt. Artikel 16 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung 395 In § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,zusammenzuzählen" die Wörter ,,und um den Arbeitgeberbeitrag nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verringern" angefügt. Artikel 17 Artikel 15 Änderung der Beitragseinzugsund Meldevergütungsverordnung Dem § 2 Abs. 1 der Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915) werden folgende Sätze angefügt: ,,Für die Vergütung durch die Träger der Rentenversicherung gelten Anmeldungen für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als Anmeldungen nach Satz 1 Nr. 3. Für die Vergütung durch die Bundesanstalt für Arbeit gelten Beiträge nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 172 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Anmeldungen als Anmeldungen für geringfügig Beschäftigte und die Beiträge nicht als Gesamtsozialversicherungsbeiträge." Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 11, 13 bis 16 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 18 Bericht der Bundesregierung Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2003 über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf den Arbeitsmarkt, die Sozialversicherung und die öffentlichen Finanzen und gibt gegebenenfalls Vorschläge für seine Weiterentwicklung ab. Artikel 19 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 1999 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 24. März 1999 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer