Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 15 vom 31.03.1999  - Seite 497 bis 497 - Verordnung über die Eintragung des Bodenschutzlastvermerks

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 497 Verordnung über die Eintragung des Bodenschutzlastvermerks Vom 18. März 1999 Auf Grund des § 25 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) verordnet das Bundesministerium der Justiz: Artikel 1 Änderung der Grundbuchverfügung Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 147), wird wie folgt geändert: 1. Nach Abschnitt XIII wird folgender Abschnitt XIV eingefügt: ,,Abschnitt XIV Vermerke über öffentliche Lasten § 93a Eintragung öffentlicher Lasten Öffentliche Lasten auf einem Grundstück, die im Grundbuch einzutragen sind oder eingetragen werden können, werden nach Maßgabe des § 10 in der zweiten Abteilung eingetragen. § 93b Eintragung des Bodenschutzlastvermerks (1) Auf den Ausgleichsbetrag nach § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes wird durch einen Vermerk über die Bodenschutzlast hingewiesen. Der Bodenschutzlastvermerk lautet wie folgt: ,,Bodenschutzlast. Auf dem Grundstück ruht ein Ausgleichsbetrag nach § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes als öffentliche Last." (2) Der Bodenschutzlastvermerk wird auf Ersuchen der für die Festsetzung des Ausgleichsbetrags zuständigen Behörde eingetragen und gelöscht. Die zuständige Behörde stellt das Ersuchen auf Eintragung des Bodenschutzlastvermerks, sobald der Ausgleichsbetrag als öffentliche Last entstanden ist. Sie hat um Löschung des Vermerks zu ersuchen, sobald die Last erloschen ist. Die Einhaltung der in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Zeitpunkte ist vom Grundbuchamt nicht zu prüfen. Eine Zustimmung des Grundstückseigentümers ist für die Eintragung und die Löschung des Vermerks nicht erforderlich." 2. Der bisherige Abschnitt XIV wird Abschnitt XV. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 18. März 1999 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin 4