Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 15 vom 31.03.1999  - Seite 498 bis 510 - Zweite Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften

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498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 Zweite Verordnung zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften*) Vom 24. März 1999 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund ­ des § 5 Nr. 1 bis 4 und 6, des § 13 Abs. 4 Nr. 1 und 3, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5, des § 22 Abs. 2 und des § 22d Nr. 1 bis 3 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), von denen § 5 Nr. 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Januar 1996 (BGBl. I S. 59) und § 22d Nr. 1 durch Artikel 81 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) geändert worden sind, ­ des § 10 Nr. 1, 5, 6, 9 und 10, des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 6 und des § 20 Nr. 2 und 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991): Artikel 1 Änderung der Fleischhygiene-Verordnung Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1138), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. andere als die in Nummer 2 genannten Betriebe, die Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein in das Inland verbringen." 2. § 2 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt: ,,11. Umpackbetrieb: ein zugelassener Betrieb, der umhülltes frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung erneut zusammenstellt oder verpackt oder der Fleischerzeugnisse aus ihrer Umhüllung entnimmt, gegebenenfalls aufschneidet oder zerteilt, erneut umhüllt oder verpackt und erneut zusammenstellt." *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien und Entscheidungen: 1. Richtlinie 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinien 77/99/EWG und 72/462/EWG in bezug auf die Vorschriften für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EG 1998 Nr. L 10 S. 25), 2. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9), 3. Entscheidung 98/227/EG des Rates vom 16. März 1998 zur Änderung der Entscheidungen 95/409/EG, 95/410/EG und 95/411/EG hinsichtlich der mikrobiologischen Testmethoden von für Finnland und Schweden bestimmtem Fleisch (ABl. EG Nr. L 87 S. 14). 3. § 10 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Es darf nicht in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein verbracht werden." 4. Nach § 10b wird folgender § 10c angefügt: ,,§ 10c Beförderung von Fleisch Fleisch darf 1. in nach § 11 Abs. 1 zugelassene Betriebe nur unter Einhaltung der Anforderungen nach a) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1, Nr. 8, 9 Satz 1 und Nr. 10 sowie Anlage 2a Nr. 8.5 Satz 1, Nr. 8.6 und 8.7 und b) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 2 und 3, Nr. 4 Satz 2 und Nr. 9 Satz 2 sowie Anlage 2a Nr. 8.5 Satz 2, 2. in nach § 11a Abs. 1 oder 3 registrierte Betriebe, Betriebe nach § 10 Abs. 6 oder in Räume oder Abgabestellen nach § 1 Abs. 2, auch in Abgabestellen auf Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, nur unter Einhaltung der Anforderungen nach a) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 1, Nr. 4 Satz 1, Nr. 8, 9 Satz 1 und Nr. 10 und b) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3 Satz 2 und 3, Nr. 4 Satz 2 und Nr. 9 Satz 2 befördert werden." 5. § 11a Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. Verarbeitungsbetriebe, die aus frischem Fleisch von wöchentlich nicht mehr als 20 und jährlich nicht mehr als 1000 Großvieheinheiten Fleischerzeugnisse zubereiten." 6. In § 11b Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte ,,mindestens einmal wöchentlich" durch die Worte ,,in regelmäßigen Abständen" ersetzt. 7. § 11c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Wer frisches Fleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob a) dem Schlachttier verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verabreicht worden sind und b) bei dem Schlachttier nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt für Betriebe nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Wer Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein in seinen zugelassenen Betrieb verbringt, hat durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, daß die Anforderungen des § 12 Abs. 1 eingehalten worden sind." d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: ,,(6) Wer Fleisch in nach § 11a Abs. 3 registrierten Betrieben gewinnt, behandelt oder zubereitet, hat 1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10b Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen eingehalten werden und 2. unter Berücksichtigung der Betriebsart Nachweise zu führen über a) die Art, Herkunft und Anzahl der Schlachttiere und den Tag der Schlachtung, b) die Herkunft unter Angabe des Lieferanten und die Menge des im Betrieb zerlegten Fleisches, c) die Menge der im Betrieb zubereiteten Fleischerzeugnisse und d) die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen. Wer Fleisch in nach § 11a Abs. 3 Nr. 1 registrierten Betrieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob 1. dem Schlachttier verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verabreicht worden sind und 2. bei dem Schlachttier nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind. Wer Fleischerzeugnisse in nach § 11a Abs. 3 Nr. 3 oder Hackfleisch oder Fleischzubereitungen in nach § 11a Abs. 3 Nr. 4 registrierten Betrieben zubereitet oder behandelt, hat dies durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, die 1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten Herstellungsprozeß zu bestimmenden hygienisch kritischen Punkte und 2. die Festlegung und Durchführung von Überwachungs- und Kontrollverfahren für diese hygienisch kritischen Punkte umfassen. Wer Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein in seinen nach § 11a Abs. 3 registrierten Betrieb verbringt, hat 1. durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, daß die Anforderungen des § 12 Abs. 1 eingehalten werden und 2. der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Eingangskontrolle mitzuteilen, wenn die 499 Anforderungen des § 12 Abs. 1 nicht eingehalten worden sind. Absatz 4 und 5 gelten für nach § 11a Abs. 3 registrierte Betriebe entsprechend." e) Absatz 7 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,(7) Wer Fleisch in nach § 11a Abs. 1 registrierten Betrieben gegebenenfalls auch nach Entfernung der Umhüllung aufteilt und erneut umhüllt oder verpackt, neu zusammenstellt, lagert oder in den Verkehr bringt, hat zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10b Abs. 1 Nr. 1 genannten Anforderungen eingehalten werden. Für Betriebe nach § 10 Abs. 6 und § 11a Abs. 1 gelten Absatz 4, 5 und Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, c und d und Satz 4 entsprechend. Für die Zubereitung und Behandlung von Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Hackfleisch in Betrieben nach § 10 Abs. 6 gilt Absatz 6 Satz 3 entsprechend. (8) Wer als Betrieb nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein verbringt, hat dafür zu sorgen, daß jede Sendung, auch bei einer teilweisen Entladung während der Beförderung, von der entsprechenden, in § 12 Abs. 1 bezeichneten Bescheinigung oder dem dort bezeichneten Handelsdokument begleitet ist. Er hat die Einhaltung dieser Anforderung zu prüfen." 8. § 11d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Kapitel VII Nr. 2.1 bis 2.12" durch die Angabe ,,Kapitel VII Nr. 2.1 bis 2.12 und 3" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach der Angabe ,,Kapitel VII Nr. 1 und" die Worte ,,, soweit Fleisch in den Abgabestellen zerlegt werden soll, Kapitel VII Nr." eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,regelmäßige" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Wer nach Satz 1 zur Überwachung verpflichtet ist, hat zu überprüfen, ob 1. dem Schlachttier verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verabreicht worden sind und 2. bei dem Schlachttier nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind." 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,begleitet" die Worte ,,und das Fleisch entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften des Versandmitgliedstaates gekennzeichnet" eingefügt. b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte ,,frischem Fleisch" durch die Worte ,,bei frischem Fleisch" ersetzt. 500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 c) In Absatz 4 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: ,,Wer Fleisch nach Absatz 1 in den Verkehr bringt, hat im Einzelfall auf Verlangen der zuständigen Behörde dieser die voraussichtliche Ankunftszeit von Sendungen mitzuteilen, wenn dies zur Durchführung der Überprüfungen nach Satz 1 erforderlich ist." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. das frische Fleisch der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Tiere verbracht werden, wenn der Herkunftsschlachtbetrieb durch Anwendung einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode sicherstellt, daß Tierkörper mit starkem Geschlechtsgeruch festgestellt werden können,". bb) In Nummer 2 werden die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d" und die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 9 Buchstabe b" ersetzt. 12. § 17a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 13 Abs. 3 Nr. 1 und 4" durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 4, ausgenommen Abs. 4 Nr. 4" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 3" ersetzt. 13. § 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: ,,7. § 8 Abs. 2 Satz 6 ein Tier oder § 10c Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Fleisch befördert,". b) Die Nummern 9g bis 9i werden wie folgt gefaßt: ,,9g. § 11c Abs. 1, 2, 2a, 6 Satz 2, 3 oder 4 Nr. 1 eine Überwachung oder Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt, 9h. § 11c Abs. 3, 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 5, Abs. 7 Satz 2 oder § 11d Abs. 4 Satz 3, § 11c Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Buchstabe b, c oder d jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, oder § 11d Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 9i. § 11c Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 5, Abs. 7 Satz 2 oder § 11d Abs. 4 Satz 3, einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausdruckt,". c) Nach Nummer 9i wird folgende neue Nummer 9k eingefügt: ,,9k. § 11c Abs. 6 Satz 4 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, oder § 12 Abs. 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,". d) Die bisherigen Nummern 9k und 9l werden die neuen Nummern 9l und 9m. 14. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Kapitel II wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5.2.1 wird die Angabe ,,§ 1a Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 11a Abs. 3" ersetzt. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte ,,Einfuhruntersuchungs-Verordnung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965)" durch das Wort ,,LebensmitteleinfuhrVerordnung" ersetzt. b) Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, daß das Fleisch nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so kann sie dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung innerhalb einer Frist von 60 Tagen an einen mit diesen Personen vereinbarten Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann auch die Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zulassen. Bestehen gesundheitliche Bedenken, hat sie die Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes anzuordnen und Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung des Fleisches verhindern." c) In Absatz 6 werden a) in Satz 1 die Angabe ,,Absätze 2 und 3" durch die Angabe ,,Absätze 3 und 4" und die Angabe ,,Absatz 4" durch die Angabe ,,Absatz 5 Satz 1" und b) in Satz 2 die Worte ,,Im Falle des Absatzes 4 Satz 2" durch die Worte ,,Nach einem schwerwiegenden Verdacht im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 5" ersetzt. 11. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. frisches Fleisch von a) männlichen, zu Zuchtzwecken verwendeten Schweinen, b) Kryptorchiden Schweinen, und Zwittern bei c) nicht kastrierten männlichen Schweinen aus Drittländern, d) nicht kastrierten männlichen Schweinen mit einem Gewicht des Tierkörpers von über 80 kg aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;". bb) In Nummer 15 werden nach den Worten ,,frisches Blut" die Worte ,,aus Drittländern" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 bb) In Nummer 5.10.3.2 wird das Wort ,,Tiere" durch das Wort ,,Tieren" ersetzt. b) In Kapitel III Nr. 2.2 werden in Satz 1 nach der Angabe ,,(ABl. EG Nr. L 125 S. 10)" und in Satz 2 nach der Angabe ,,96/23/EG" jeweils die Worte ,,und der aufgrund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen" eingefügt. c) Kapitel IV wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2.3 wird wie folgt gefaßt: ,,2.3 dürfen auch der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung von männlichen nicht kastrierten Schweinen mit einem Gewicht des Tierkörpers von über 80 kg beurteilt werden, sofern ihr Fleisch mit einem geeigneten Test auf 5-alpha-Androstenon untersucht und die Höchstmenge von 0,5 µg/g Fett nicht überschritten worden ist." d) Kapitel V Nr. 3 wird wie folgt geändert: aa) Der Einleitungssatz zu Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. 501 bb) In Nummer 3.3 werden nach den Worten ,,nicht kastrierten männlichen Schweinen" die Worte ,,mit einem Gewicht des Tierkörpers von über 80 kg" und nach den Worten ,,nach Nummer" die Angabe ,,2.3 oder" eingefügt. cc) In Nummer 7.3 werden die Worte ,,die mit einem geeigneten Test nachgewiesene Überschreitung" durch die Worte ,,starker Geschlechtsgeruch, insbesondere bei einer mit einem geeigneten Test nachgewiesenen Überschreitung" ersetzt. dd) Nummer 11.3 und 11.4 werden wie folgt gefaßt: ,,11.3 bei Schweinen der Nabelbeutel sowie das Gesäuge bei Sauen, 11.4 die Stichstelle, verunreinigte Lungen, verunreinigtes Blut, verunreinigtes oder durch Aufblasen verändertes sonstiges Fleisch,". In zugelassenen Betrieben muß die Kennzeichnung von frischem Fleisch wie folgt durchgeführt werden:". Der verwendete Stempel muß bei Betrieben, die nach dem 1. Mai 1999 zugelassen werden, dem jeweils zutreffenden, nachstehend abgedruckten Muster nach Nummer 3.1.1 bis 3.1.6, 3.1.9 oder 3.1.10 in Form und Inhalt entsprechen. Dabei ist in der Mitte die Veterinärkontrollnummer anzugeben, die vor der Angabe der Betriebsart das Kürzel des betreffenden Landes, in dem der Betrieb gelegen ist und nach der Angabe der Betriebsart eine fortlaufende Nummer enthält. Die Stempel nach Nummer 3.1.1 und 3.1.6 können zusätzlich einen Hinweis auf den Untersucher erhalten. Stempelformen für Fleisch aus zugelassenen Betrieben (nach den Nummern 3 und 4) bb) Nummer 3.1 wird wie folgt gefaßt: ,,3.1 3.1.1 D EV - ES EWG 6,5 cm 4,5 cm 4,5 cm 3.1.2 D -EW EW ­ EWG 6,5 cm 502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 D - ESK ESK EWG 2 cm 1,1 cm D EZKEZK EWG 2 cm 1,1 cm 4,5 cm 4,5 cm 4,5 cm 3.1.3 3.1.4 D EV -EZKEWG 6,5 cm 3.1.5 D EV - EZ EWG 6,5 cm 3.1.6 D ES - ES EWG 6,5 cm 3.1.7 D EV - EV EWG Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 3.1.8 503 D EV - 8 EWG 3.1.9 D EV EUZ EWG 6,5 cm 4,5 cm 4,5 cm 3.1.10 D EV -EHK EWG 6,5 cm ." cc) Nummer 3.4 wird wie folgt gefaßt: ,,3.4 Abweichend von Nummer 3.2.1 sind Tierkörper von nicht kastrierten männlichen Schweinen mit einem Gewicht des Tierkörpers von über 80 kg, Kryptorchiden und Zwittern bei Schweinen mit einem Stempel zu kennzeichnen, der dem abgedruckten Muster nach 3.1.6 entspricht, sofern nicht die Voraussetzungen nach Kapitel IV Nr. 2.3 oder 7.3 vorliegen." 1.1 bei Tierkörpern von 15. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Der Verweis in Klammern über der Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,(zu den §§ 10a bis 10c und 11c)". b) In Kapitel II Nr. 4 Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte ,, , sofern ein Abspülen nach ordnungsgemäßer Anwendung entsprechend der Gebrauchsanweisung erforderlich ist." angefügt. c) Kapitel IX Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. Nach der Schlachtung ist Fleisch so zu behandeln, daß die Innentemperatur 1.1.1 Schlachttieren, ausgenommen Hauskaninchen, unverzüglich auf mindestens + 7 °C, 1.1.2 Hauskaninchen unverzüglich auf + 4 °C und 1.2 bei Nebenprodukten der Schlachtung unverzüglich auf mindestens + 3 °C herabgekühlt ist. Abweichend von Nummer 1.2 kann Fett am Tage der Schlachtung auch so behandelt werden, daß es gründlich abtrocknen und auskühlen kann. Fleisch darf nach dem 504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 Herabkühlen höchstens bei den entsprechenden in Satz 1 genannten Temperaturen gelagert werden." 3a.2 Hackfleisch und Fleischzubereitungen sind auch darauf zu untersuchen, ob 16. Anlage 2a wird wie folgt geändert: a) Der Verweis in Klammern über der Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,(zu den §§ 10a bis 10c und 11c)". b) In Nummer 2.4 wird die Angabe ,,Anlage 2 Kapitel I Nr. 1.6" durch die Angabe ,,Anlage 2 Kapitel I Nr. 1.7" ersetzt. c) Nummer 3.5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Fleischabschnitte, die beim Zerlegen oder Zuschneiden anfallen, Kopffleisch mit Ausnahme der Kaumuskulatur, die auf Finnen untersucht worden sein muß, Muskulatur des Hand- und Fußwurzelbereichs, Zwerchfellmuskulatur, die nicht nach Lösen der serösen Überzüge auf Finnen untersucht worden ist, Knochenputz und Bauchlappen (zentraler sehniger Teil der Bauchmuskulatur) dürfen nicht zur Herstellung von Hackfleisch verwendet werden." d) Nummer 4.13 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgende Nummer 4.13.1 eingefügt: ,,4.13.1 Gesalzene, getrocknete oder erhitzte Därme, Mägen und Blasen dürfen aus frischem Ausgangsmaterial zubereitet werden, das in zugelassenen oder registrierten Schlachtbetrieben gewonnen worden ist." bb) Die bisherigen Nummern 4.13.1 bis 4.13.5 werden die neuen Nummern 4.13.2 bis 4.13.6. e) In Nummer 9.3 wird die Angabe ,,103/g" durch die Angabe ,,5 x 103/g" ersetzt. f) In Nummer 11.1 werden nach der Angabe ,,ISO 6579:1993" die Worte ,,oder nach der vom Nordischen Ausschuß für Lebensmittelanalyse beschriebenen Testmethode (NMKL-Methode Nr. 71, vierte Fassung, 1991)*)" eingefügt. 17. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3.1.1 wird die Angabe ,,Abs. 3" durch die Angabe ,,Abs. 4" ersetzt. bb) In Nummer 3.4 werden nach den Worten ,,schwerwiegenden Verdachts" und in Nummer 3.6 nach den Worten ,,auf Rückstände" jeweils die Worte ,,im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 5" eingefügt. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a 3a.1 Einfuhruntersuchung von und Fleischzubereitungen Hackfleisch 3a.2.1 sie vorschriftsmäßig tiefgefroren sind, insbesondere die Fleischtemperatur von mindestens ­ 18 °C eingehalten ist, und 3a.2.2 keine Anzeichen für eine unzulässige Behandlung vorliegen." c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 4, 4.2 und 4.5 werden jeweils die Worte ,,zubereitetem Fleisch" durch das Wort ,,Fleischerzeugnissen" ersetzt. bb) Nummer 4.1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Fleischerzeugnisse sind darauf zu untersuchen, ob sie den Angaben in der Genußtauglichkeitsbescheinigung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 entsprechen, ob bei bedingt haltbar gemachten Fleischerzeugnissen die auf der Genußtauglichkeitsbescheinigung angegebene Transporttemperatur eingehalten worden ist und ob keine Anzeichen für eine unzulässige Behandlung vorliegen." cc) In den Nummern 4.2.2.1 und 4.2.2.2 werden jeweils die Worte ,,zubereitetes Fleisch" durch die Worte ,,zubereitete Fleischerzeugnisse" ersetzt. dd) In Nummer 4.2.2.3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4.2.2.4 angefügt: ,,4.2.2.4 im Verdachtsfall mit allen zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Untersuchungen." ee) In Nummer 4.3 werden nach den Worten ,,schwerwiegenden Verdachts" und in Nummer 4.5 nach den Worten ,,auf Rückstände" jeweils die Worte ,,im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 5" eingefügt. ff) In Nummer 4.4 werden die Worte ,,zubereitetes Fleisch ist" durch die Worte ,,Fleischerzeugnisse sind" ersetzt. d) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5.2.1 wird wie folgt gefaßt: ,,5.2.1 eine auf den Menschen übertragbare Krankheit,". bb) In Nummer 5.3.1 wird das Wort ,,oder" gestrichen. e) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 und 6.3 werden jeweils die Worte ,,zubereitetem Fleisch" durch das Wort ,,Fleischerzeugnissen" ersetzt. bb) In Nummer 6.1 werden die Worte ,,Das zubereitete Fleisch" durch das Wort ,,Fleischerzeugnisse" ersetzt. cc) Nummer 6.2 wird wie folgt gefaßt: ,,6.2 Bei Fleischerzeugnissen sind alle Teile der Sendung mit dem Stempelabdruck "unschädlich zu beseitigen" zu kennzeichnen, wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, daß das Fleischerzeugnis nicht den Vorschrif- Die Vorschriften der Nummer 3 gelten mit Ausnahme der Nummer 3.1.1 für Hackfleisch und Fleischzubereitungen entsprechend. *) Bezugsquelle: Normenausschuß Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte (NAL) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V., ­ Auslandsnormenstelle ­, 10772 Berlin Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 ten entspricht und aus gesundheitlichen Gründen das Zurückverbringen nicht zulässig ist und im einzelnen auch bei nur einer Fertigpackung, einem Packstück oder einem Behältnis folgende Feststellungen getroffen werden:". dd) Nummer 6.2.1 wird wie folgt gefaßt: ,,6.2.1 eine auf den Menschen übertragbare Krankheit,". ee) In Nummer 6.3 werden die Worte ,,das zubereitete Fleisch nicht den Vorschriften entspricht" durch die Worte ,,die Fleischerzeugnisse nicht den Vorschriften entsprechen" ersetzt. f) Nummer 7 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 7.1 wird die Angabe ,,Kapitel II Nr." durch das Wort ,,Nummer" ersetzt. bb) In Nummer 7.3 wird die Angabe ,,3.10" durch die Angabe ,,3.9" ersetzt. cc) In Nummer 7.3.2 werden die Worte ,,Bei frischem und zubereitetem Fleisch" durch die Worte ,,Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen" ersetzt. dd) In Nummer 7.3.2.2 werden die Worte ,,Bei zubereitetem Fleisch" durch die Worte ,,Bei Fleischerzeugnissen", die Worte ,,Wird zubereitetes Fleisch" durch die Worte ,,Werden Fleischerzeugnisse" und die Worte ,,zubereitetem Fleisch" durch das Wort ,,Fleischerzeugnissen" ersetzt. g) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil zu Nummer 8 werden das Wort ,,Einfuhruntersuchungsstelle" durch das Wort ,,Grenzkontrollstelle" und das Wort ,,Bundesminister" durch die Worte ,,Bundesministerium für Gesundheit" ersetzt. bb) Nummer 8.2.1 wird wie folgt gefaßt: ,,8.2.1 Anzeichen für Krankheit,". eine ansteckende Geflügelfleisch darf 2. Nummer 4a wird wie folgt gefaßt: 505 ,,4a. Abweichend von den Nummern 3 und 4 wird die Warenuntersuchung in der Häufigkeit durchgeführt, die durch Entscheidung der Kommission aufgrund des Artikels 10 Abs. 1 oder 3 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9) in der jeweiligen Fassung für die dort aufgeführten Drittländer und das dort aufgeführte Fleisch festgelegt ist. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die Entscheidung nach Satz 1 in ihrer jeweils geltenden Fassung im Bundesanzeiger bekannt. Unbeschadet Satz 1 kann die zuständige Behörde bei Verdacht oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung die Entnahme von Stichproben in dem in den Nummern 3 und 4 genannten Umfang durchführen." Artikel 3 Änderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nr. 10 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: ,,c) Verarbeitungsbetrieb, in dem Erzeugnisse aus Geflügelfleisch oder Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes in den entsprechenden in § 11a Abs. 3 Nr. 3 der Fleischhygiene-Verordnung genannten Mengen zubereitet werden;". 2. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Worten ,,Produktion von Schlachtgeflügel" die Worte ,,im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 1" eingefügt. 3. Nach § 10 wird folgender § 10a angefügt: ,,§ 10a Beförderung von Geflügelfleisch 1. in nach § 11 Abs. 1 zugelassene Betriebe nur unter Einhaltung der Anforderungen nach a) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3, 6, 7 Satz 1 und 2 und Nr. 8 Satz 1 sowie Anlage 3 Kapitel I Nr. 7.4 Satz 3, Nr. 7.5 und 7.6 und b) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 2, 2. in nach § 12 Abs. 1 oder 3 registrierte Betriebe oder in Räume oder Abgabestellen nach § 1 Abs. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes, auch in Abgabestellen auf Veranstaltungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes, nur unter Einhaltung der Anforderungen nach a) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 3, 6, 7 Satz 1 und 2 und Nr. 8 Satz 1 und b) Anlage 2 Kapitel IX Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 2 befördert werden." h) In Nummer 9 wird die Angabe ,,Abs. 4" durch die Angabe ,,Abs. 5" ersetzt. 18. In Anlage 5 wird der Verweis in Klammern über der Überschrift wie folgt gefaßt: ,,(zu § 13 Abs. 3 Satz 2)". Artikel 2 Weitere Änderung der Fleischhygiene-Verordnung Anlage 4 der Fleischhygiene-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Den Nummern 3.5 und 4.4 wird jeweils folgender Satz angefügt: ,,Satz 2 und 3 gilt nicht für die Fälle der Nummer 4a." 506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 b) die Herkunft unter Angabe des Lieferanten und die Menge des im Betrieb zerlegten Geflügelfleisches, c) die Abgabe des Geflügelfleisches unter Angabe der Art und Menge, die Kennzeichnung sowie des Empfängers, sofern es sich nicht um die Abgabe geringer Mengen unmittelbar an den Endverbraucher zur Verwendung im eigenen Haushalt handelt, d) die Menge der im Betrieb zubereiteten Geflügelfleischerzeugnisse und e) die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen. Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 registrierten Betrieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob 1. dem Schlachtgeflügel verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verabreicht worden sind und 2. bei dem Schlachtgeflügel nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind. Wer Geflügelfleischerzeugnisse in nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 oder Geflügelfleischzubereitungen in nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 registrierten Betrieben zubereitet oder behandelt, hat dies durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, die 1. die Ermittlung der je nach dem angewendeten Herstellungsprozeß zu bestimmenden hygienisch kritischen Punkte und 2. die Festlegung und Durchführung von Überwachungs- und Kontrollverfahren für diese hygienisch kritischen Punkte umfassen. Wer Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein in seinen nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieb verbringt, hat 1. durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, daß die Anforderungen des § 15 Abs. 2 eingehalten werden und 2. der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Eingangskontrolle mitzuteilen, wenn die Anforderungen des § 15 Abs. 2 nicht eingehalten worden sind. Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gelten für nach § 12 Abs. 3 registrierte Betriebe entsprechend." d) Es werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt: ,,(7) Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 1 registrierten Betrieben aufteilt, neu zusammenstellt oder lagert und im Inland in den Verkehr bringt, hat zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 genannten Anforderungen eingehalten werden. Für Betriebe nach § 12 Abs. 1 gelten Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, c und e und Satz 4 entsprechend. (8) Wer Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit 4. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Worte ,,mindestens einmal wöchentlich" durch die Worte ,,in regelmäßigen Abständen" ersetzt. 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt oder behandelt, hat durch betriebseigene Kontrollen 1. mittels mikrobiologischer Stufenkontrollen a) Räume, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte, b) erforderlichenfalls auch das frische Geflügelfleisch, c) die Einhaltung der in den Entscheidungen der Kommission getroffenen Bestimmungen, die auf Grund der Ermächtigung in Artikel 6 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 71/118/EWG, Artikel 10 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 64/433/EWG sowie Artikel 7 Abs. 2 vierter Unterabsatz der Richtlinie 92/45/EWG ergangen und vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind, und 2. die Wirksamkeit der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie gegebenenfalls des Tauchkühlverfahrens nach Anlage 2 Kapitel III Nr. 12 zu überwachen. Wer frisches Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben gewinnt, hat zu überprüfen, ob 1. dem Schlachtgeflügel verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verabreicht worden sind, 2. bei dem Schlachtgeflügel nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sind." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Wer Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Liechtenstein in seinen zugelassenen Betrieb verbringt, hat durch betriebseigene Kontrollen zu überwachen, daß die Anforderungen des § 15 Abs. 2 eingehalten worden sind." c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: ,,(6) Wer Geflügelfleisch in nach § 12 Abs. 3 registrierten Betrieben gewinnt, behandelt oder zubereitet, hat 1. zu kontrollieren, ob in seinem Betrieb die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen eingehalten werden, und 2. unter Berücksichtigung der Betriebsart Nachweise zu führen über a) die Art, Herkunft und Anzahl des Schlachtgeflügels und den Tag der Schlachtung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 Ausnahme von Island und Liechtenstein verbringt, ohne es selbst in einem Betrieb nach § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Geflügelfleischhygienegesetzes zu behandeln, zuzubereiten oder in den Verkehr zu bringen, hat dafür zu sorgen, daß jede Sendung, auch bei einer teilweisen Entladung während der Beförderung, von der entsprechenden, in § 15 Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung oder dem dort bezeichneten Handelsdokument begleitet ist. Er hat die Einhaltung dieser Anforderung zu prüfen." 6. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach den Worten ,,begleitet ist" die Worte ,,und das Geflügelfleisch entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften des Versandmitgliedstaates gekennzeichnet ist" eingefügt. b) In Absatz 5 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: ,,Wer Geflügelfleisch nach Absatz 2 oder 3 in den Verkehr bringt, hat im Einzelfall auf Verlangen der zuständigen Behörde dieser die voraussichtliche Ankunftszeit von Sendungen mitzuteilen, wenn dies zur Durchführung der Überprüfungen nach Satz 1 erforderlich ist." 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte ,,Einfuhruntersuchungs-Verordnung" durch die Worte ,,Lebensmitteleinfuhr-Verordnung" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, daß das Geflügelfleisch nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so kann sie dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung innerhalb einer Frist von 60 Tagen an einen mit diesen Personen vereinbarten Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. 507 Die zuständige Behörde kann auch die Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zulassen. Bestehen gesundheitliche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen und Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwendung des Geflügelfleisches ausschließen." 8. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt: ,,1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 3 oder 6 Satz 1 Nr. 2, Buchstabe b, c oder e jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 2, einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausdruckt, 3. entgegen § 3 Abs. 6 oder § 14 Abs. 6 Satz 4 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 7 Satz 2, oder § 15 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,". b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: ,,5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 10a Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Geflügelfleisch gewinnt, zubereitet, behandelt oder befördert,". c) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: ,,8. entgegen § 14 Abs. 1, 2, 2a, 6 Satz 2, 3 oder 4 Nr. 1 eine Überwachung oder Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt,". 9. Anlage 1 Kapitel VII wird wie folgt geändert: a) Nummer 3.4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Worten ,,in Form und Inhalt" die Worte ,,bei Betrieben, die nach dem 1. Mai 1999 zugelassen werden," eingefügt. bb) Die Muster 3.4.1 bis 3.4.3 werden wie folgt gefaßt: ,,3.4.1 D EV- ESG EWG 6,5 cm 4,5 cm 508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 3.4.2 D -EW - ­ EWEW EWG 6,5 cm 4,5 cm 4,5 cm 3.4.3 D EV EZG EWG 6,5 cm ." b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4.3 werden jeweils nach den Worten ,,soweit sie in" die Worte ,,nach dem 1. Mai 1999 zugelassenen" eingefügt. bb) Die Muster 4.3.1 bis 4.3.4 werden wie folgt gefaßt: ,,4.3.1 D EV - EV EWG 4.3.2 D EV - 8 EWG Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 4.3.3 509 D EV EUZ EWG 4.3.4 D EV -EHK EWG ." 10. In Anlage 2 Kapitel II Nr. 8 Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte ,, , sofern ein Abspülen nach ordnungsgemäßer Anwendung entsprechend der Gebrauchsanweisung erforderlich ist." angefügt. 11. Anlage 3 Kapitel II wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.4.1 werden die Worte ,,Der aerobe Keimgehalt (+ 30 °C) sowie der Gehalt an Kolibakterien und" durch die Worte ,,Der Gehalt an Kolibakterien und der an" ersetzt. b) In Nummer 3.4 werden nach der Angabe ,,ISO 6579:1993" die Worte ,,oder nach der vom Nordischen Ausschuß für Lebensmittelanalyse beschriebenen Testmethode (NMKL-Methode Nr. 71, vierte Fassung, 1991)*)" eingefügt. 12. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 2.3 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Verdachtsfall sind alle zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Untersuchungen durchzuführen." b) In Nummer 2.4 werden nach den Worten ,,begründeten Verdachts" die Worte ,,im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 5" eingefügt. c) In Nummer 4.4 werden nach den Worten ,,begründetem Verdacht" die Worte ,,im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 5" eingefügt. *) Bezugsquelle: Normenausschuß Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte (NAL) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V., ­ Auslandsnormenstelle ­, 10772 Berlin d) In Nummer 4.6 sind die Worte ,,Im Fall der Nummer 4.4" durch die Worte ,,Im Verdachtsfall oder im Fall der Nummer 4.4" zu ersetzen. Artikel 4 Weitere Änderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung Anlage 5 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Den Nummern 2.5.1 und 4.7 wird jeweils folgender Satz angefügt: ,,Satz 2 und 3 gilt nicht für die Fälle der Nummer 5." 2. Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: ,,5. Abweichend von den Nummern 2 bis 4 wird die Warenuntersuchung in der Häufigkeit durchgeführt, die durch Entscheidung der Kommission aufgrund des Artikels 10 Abs. 1 oder 3 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9) in der jeweiligen Fassung für die dort aufgeführten Drittländer und das dort aufgeführte Geflügelfleisch festgelegt ist. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die Entscheidung nach Satz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesanzeiger bekannt. Unbeschadet Satz 1 kann die zuständige Behörde bei Verdacht auf Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung die Ent- 510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 nahme von Stichproben in dem in den Nummern 2 bis 4 genannten Umfang durchführen." Artikel 5 Neubekanntmachungserlaubnis 1999 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 4 treten am 1. Juli 1999 in Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit kann jeweils den Wortlaut der Fleischhygiene-Verordnung und der Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der vom 1. Juli Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 24. März 1999 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer