Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 15 vom 31.03.1999  - Seite 511 bis 521 - Zweite Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 511 Zweite Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung Vom 30. März 1999 Auf Grund des § 31 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169), der durch Artikel 5 Nr. 24 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4, 5, 6 Buchstabe e und g, Nr. 9 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb, Abs. 3 Nr. 5a und 6 des Mineralölsteuergesetzes, von denen § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 und 6 Buchstabe e zuletzt durch Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378) und § 31 Abs. 2 Nr. 5 zuletzt durch Artikel 5 Nr. 24 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert, § 31 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe g durch Artikel 5 Nr. 24 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt, § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb durch Artikel 7 Nr. 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) geändert, § 31 Abs. 3 Nr. 5a durch Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378) und § 31 Abs. 3 Nr. 6 durch Artikel 5 Nr. 24 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt worden sind, sowie des § 212 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), der durch Artikel 26 Nr. 43 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefaßt: ,,Zu den §§ 3, 4, 12, 13 und 31 Abs. 2 Nr. 2, 5, 5a, 6 Buchstabe c, e und f, Nr. 9 Buchstabe e und Abs. 3 Nr. 6 sowie zu § 32 des Gesetzes und zu § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung". b) Nach der Angabe ,,§ 23 Bezug und Abgabe von steuerbegünstigtem Mineralöl" wird die Angabe ,,§ 23a Transitverkehr mit steuerbegünstigtem Mineralöl" eingefügt. c) Die Überschrift vor § 45 wird wie folgt gefaßt: ,,Zu § 31 Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes und zu § 212 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung". d) Nach der Angabe ,,§ 45 Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten" wird die Angabe ,,§ 45a Transitverkehr mit versteuertem Mineralöl" eingefügt. e) In der Überschrift vor § 47 wird nach der Angabe ,,Satz 1 Nr. 4" die Angabe ,,und 5" eingefügt. f) Die Angabe ,,§ 47 Erlaß, Erstattung oder Vergütung für Gase" wird durch die Angabe ,,§ 47 Erlaß, Erstattung oder Vergütung für Schweröle und Gase" ersetzt. 2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. Waren der Unterposition 2714 9000 der Kombinierten Nomenklatur, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind." 3. § 2 Abs. 4 Nr. 4 und 5 wird wie folgt gefaßt: ,,4. das Gewinnen von Mineralöl a) in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanlagen, b) in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Lagerung oder Verladung von Mineralöl, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von Transportmitteln, c) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier, d) durch Bestimmen von Altölen (§ 5a des Abfallgesetzes vom 27. August 1986, BGBl. I S. 1410, 1501) zur Verwendung als Heizstoff nach Absatz 2 oder e) durch Bestimmen von Waren der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, die in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der Lagerung oder Verladung von Mineralöl, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von Transportmitteln aufgefangen werden, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff nach Absatz 2, wenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet und nach Nummer 5 verwendet, abgegeben, aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird, 5. die Entnahme von Mineralöl aus Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur sowie das Aufarbeiten des gewonnenen Mineralöls, wenn das Mineralöl a) nur im Betrieb selbst zu einem steuerbegünstigten Zweck verwendet oder mit Bewilligung des Hauptzollamts zu steuerbegünstigten Zwecken abgegeben oder 512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 b) unmittelbar oder über eine abfallrechtlich genehmigte Sammelstelle an ein Steuerlager abgegeben oder aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird." 11. In § 22 Abs. 10 Satz 2 werden die Wörter ,,Konkursoder Vergleichsantrags" durch die Wörter ,,Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" ersetzt. 12. § 23 wird wie folgt geändert: 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 7 werden das Wort ,,Konkurses" durch das Wort ,,Insolvenzverfahrens" und das Wort ,,Ablehnung" durch das Wort ,,Abweisung" ersetzt. b) In Absatz 4 wird das Wort ,,Konkursverwalter" durch das Wort ,,Insolvenzverwalter" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 8 werden die Wörter ,,Konkurs- oder Vergleichsantrags" durch die Wörter ,,Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) In Absatz 10 werden das Wort ,,Konkursverwalter" durch das Wort ,,Insolvenzverwalter" und das Wort ,,Konkursverfahrens" durch das Wort ,,Insolvenzverfahrens" ersetzt. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 8 werden die Wörter ,,Konkurs- oder Vergleichsantrags" durch die Wörter ,,Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) In Absatz 10 werden das Wort ,,Konkursverwalter" durch das Wort ,,Insolvenzverwalter" und das Wort ,,Konkursverfahrens" durch das Wort ,,Insolvenzverfahrens" ersetzt. 7. In § 12a Abs. 1 werden nach dem Wort ,,abgegeben" die Wörter ,,oder unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht" eingefügt. 8. Die Überschrift vor § 17 wird wie folgt gefaßt: ,,Zu den §§ 3, 4, 12, 13 und 31 Abs. 2 Nr. 2, 5, 5a, 6 Buchstabe c, e und f, Nr. 9 Buchstabe e und Abs. 3 Nr. 6 sowie zu § 32 des Gesetzes und zu § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung". 9. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Abweichend von § 3 Abs. 4 des Gesetzes gelten auch Blockheizkraftwerke als ortsfest, die zur Erzielung einer höheren Auslastung für eine abwechselnde Nutzung an zwei Standorten errichtet worden sind." 10. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 7 werden das Wort ,,Konkurses" durch das Wort ,,Insolvenzverfahrens" und das Wort ,,Ablehnung" durch das Wort ,,Abweisung" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Konkursverwalter" durch das Wort ,,Insolvenzverwalter" ersetzt. c) In Absatz 6 werden die Wörter ,,der Konkursverwalter jeweils die Eröffnung des Konkurses oder die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses" durch die Wörter ,,der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens" ersetzt. a) In Absatz 1 wird nach der Angabe ,,Absatzes 2" die Angabe ,,oder des § 23a" eingefügt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,Absatz 1 oder 2" durch die Angabe ,,Absatz 1, 2 oder § 23a" ersetzt. 13. Nach § 23 wird der folgende § 23a eingefügt: ,,§ 23a Transitverkehr mit steuerbegünstigtem Mineralöl (1) Wird steuerbegünstigtes Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes, ausgenommen Erdgas, über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, gilt § 23 Abs. 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sinngemäß. Der Beförderer hat das Mineralöl auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das das zu befördernde Mineralöl ganz oder teilweise in Verlust gerät, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates sowie das für ihn zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. (2) Der Versender oder der Verteiler hat in Feld 3 des Begleitdokuments den Hinweis ,,Transitverkehr/ Mineralöl des freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Der Versender oder der Verteiler hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger die Übernahme des Mineralöls auf der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender oder Verteiler zuständigen Hauptzollamt zu übersenden. (3) Soll Mineralöl nach Absatz 1 regelmäßig im Transitverkehr befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders oder des Verteilers und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser Zulassung ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten." 14. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder 1a hat für das Gas, für das die Steuer entstanden ist, dem Hauptzollamt eine Steuererklärung gemäß Satz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Das Hauptzollamt bestimmt den Zeitraum, für den die Steuererklärung abzugeben ist, die Frist für die Abgabe der Steuererklärung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer. § 15 gilt sinngemäß." b) Absatz 3 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 15. In § 25 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,nicht ortsfeste" gestrichen. 16. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort ,,Unternehmens" die Angabe ,,oder bei Versendungen von Flüssiggasen, leichtem Heizöl (§ 1 Abs. 1 der Heizölkennzeichnungsverordnung) oder Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes oder § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes" eingefügt. b) Absatz 1b wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 14 Abs. 2 des Gesetzes)" ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 17. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 15 Abs. 1b Satz 1 des Gesetzes)" durch die Angabe ,,(§ 15 Abs. 1b des Gesetzes)" ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Wird Mineralöl nach § 15 Abs. 1a des Gesetzes häufig und regelmäßig im Verfahren nach Absatz 1 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt im Einvernehmen mit den zuständigen Steuerbehörden des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen über eine vereinfachte Erledigung des begleitenden Verwaltungsdokuments treffen." 18. Dem § 30 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung häufig und regelmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat im Verfahren nach § 28 Abs. 1 in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht, kann das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt im Einvernehmen mit den zuständigen Steuerbehörden des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen über eine vereinfachte Erledigung des begleitenden Verwaltungsdokuments treffen." 19. In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,wenn der Antragsteller Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich während zweier Monate oder im Einzelfall entsteht" durch die Wörter ,,wenn der Antragsteller Sicherheit geleistet hat oder auf eine Sicherheitsleistung verzichtet worden ist" ersetzt. 20. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Soll Mineralöl unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden, gilt § 28 Abs. 1 und 4 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt. Für die Sicherheitsleistung (§ 17 Abs. 3 des Gesetzes) gilt § 29 sinngemäß." 21. Die Überschrift vor § 45 wird wie folgt gefaßt: ,,Zu § 31 Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes und zu § 212 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung". 22. Nach § 45 wird der folgende § 45a eingefügt: ,,§ 45a Transitverkehr mit versteuertem Mineralöl 513 (1) Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes, ausgenommen Erdgas, das nach § 2 des Gesetzes versteuert ist, über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, gilt § 23 Abs. 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sinngemäß. Der Beförderer hat das Mineralöl auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das das zu befördernde Mineralöl ganz oder teilweise in Verlust gerät, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates sowie das für ihn zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. (2) Der Lieferer hat in Feld 3 des Begleitdokuments den Hinweis ,,Transitverkehr/Mineralöl des freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Er hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger die Übernahme des Mineralöls auf der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Lieferer zuständigen Hauptzollamt zu übersenden. (3) Soll Mineralöl nach Absatz 1 regelmäßig im Transitverkehr befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Lieferers und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser Zulassung ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten." 23. In der Überschrift vor § 47 wird nach der Angabe ,,Satz 1 Nr. 4" die Angabe ,,und 5" eingefügt. 24. § 47 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,für" die Wörter ,,Schweröle und" eingefügt. b) In Absatz 1 wird nach der Angabe ,,Satz 1 Nr. 4" jeweils die Angabe ,,oder 5" eingefügt. c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Gase" durch das Wort ,,Mineralöle" ersetzt. d) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Der Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt umfaßt im Falle des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes ein Kalenderjahr, in den übrigen Fällen ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, im Falle des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes oder des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes höchstens jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten." 514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 das Steuerlager, den Gasgewinnungsbetrieb oder das Gaslager aufgenommen oder zu begünstigten Zwecken verwendet worden sind." 26. In § 49 Abs. 1 wird die Angabe ,,371,50" durch die Angabe ,,394,30" ersetzt. 27. § 55 wird aufgehoben. 28. § 60 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 13 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 24 Abs. 2 Satz 1" ersetzt. b) Absatz 2 Nr. 5 wird aufgehoben. 29. Die Anlage 1 erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 15 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. April 1999 in Kraft. 25. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Wer einen Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat über die einzelnen Mengen an versteuerten, nicht gebrauchten Mineralölen oder an Gemischen aus nicht gebrauchten Mineralölen und anderen Stoffen, die in das Steuerlager, den Gasgewinnungsbetrieb oder das Gaslager aufgenommen werden, und die einzelnen Mengen an Mineralölen, die aus den Gemischen zurückgewonnen werden, oder an Gemischen, die im Rahmen der Begünstigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 des Gesetzes verwendet werden, auf Anordnung des Hauptzollamts für jeden Kalendermonat besondere Anschreibungen zu führen." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Mineralöle oder Gemische zu beantragen, die innerhalb eines Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts in Bonn, den 30. März 1999 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Werner Müller Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 515 Anlage Anlage 1 (zu § 21 Abs. 1) Die Verwendung und die Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl oder das Verbringen aus dem Steuergebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt: a) Art des Mineralöls b) Personenkreis 2 Nr. 1 Begünstigung 3 Voraussetzungen 4 1 1.1 a) Gase a) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe a) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes b) Verteiler, Verwender a) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes b) Verteiler Verteilung und Verwendung als Kraftstoff zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes Verteilung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind Die Gase müssen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes oder nach § 24 Abs. 1a ermäßigt versteuert sein. 1.1.1 1.1.2.1 Die Gase müssen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich a) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung) der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder c) dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung oder d) (befristet bis 31.12.2001) der Stromoder Wärmeerzeugung dienen. Jede andere motorische Verwendung hat steuer- und strafrechtliche Folgen!" 1.1.2.2 a) wie Nummer 1.1.2.1 b) Verwender Verwendung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 und 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind Die Gase müssen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. 516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 Nr. 1 a) Art des Mineralöls b) Personenkreis 2 Begünstigung 3 Voraussetzungen 4 1.1.3 a) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, die als Entlösungsgase bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung anfallen b) Verwender Verwendung zur Stromerzeugung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes Die Gase müssen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. 1.2 a) Gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes und Mineralöle nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes b) Verteiler, Verwender Verteilung und Verwendung zu Zwecken, die nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes begünstigt sind Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich a) der Strom- oder Wärmeerzeugung oder b) dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung dienen. Jede andere motorische Verwendung hat steuer- und strafrechtliche Folgen!" 1.3 1.3.1.1 a) Flüssiggase a) wie Nummer 1.3 b) Verteiler, Verwender Verteilung und Verwendung als Kraftstoff unvermischt mit anderen Mineralölen zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes Verteilung und Verwendung als Kraftstoff unvermischt mit anderen Mineralölen zum Antrieb von Verbrennungsmotoren nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Verteilung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind Das Flüssiggas muß nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. 1.3.1.2 a) wie Nummer 1.3 b) Verteiler, Verwender Das Flüssiggas muß nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. 1.3.2.1 a) wie Nummer 1.3 b) Verteiler Das Flüssiggas muß nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine ober Lieferträge mit folgendem Hinweis zu versehen: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 517 Nr. 1 a) Art des Mineralöls b) Personenkreis 2 Begünstigung 3 Voraussetzungen 4 ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich a) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung) der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder c) (befristet bis 31.12.2001) der Stromoder Wärmeerzeugung dienen. Jede andere motorische Verwendung hat steuer- und strafrechtliche Folgen!" Der Hinweis kann bei der Abgabe von Kleinflaschen oder Kartuschen mit einem Füllgewicht bis 5 kg entfallen, wenn der Abgabepreis an Verwender 2,00 DM/kg übersteigt. 1.3.2.2 a) wie Nummer 1.3 b) Verwender Verwendung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind Verteilung und Verwendung zu Zwecken, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes begünstigt sind Das Flüssiggas muß nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. 1.3.3 a) Flüssiggase der Unterposition 2711 1400 der Kombinierten Nomenklatur (KN) b) Verteiler, Verwender Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!" 1.3.4 a) wie Nummer 1.3 b) Beförderer, Empfänger Beförderung Nicht entleerbare Restmengen in Druckbehältern von Tankwagen, Kesselwagen und Schiffen 2 a) Leichtes Heizöl (§ 1 Abs. 1 und § 11a der Heizölkennzeichnungsverordnung) a) wie Nummer 2 b) Verteiler Verteilung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind Das Mineralöl muß nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: 2.1 518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 Nr. 1 a) Art des Mineralöls b) Personenkreis 2 Begünstigung 3 Voraussetzungen 4 ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich a) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung) der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder c) (befristet bis 31.12.2001) der Stromoder Wärmeerzeugung dienen. Jede andere motorische Verwendung, insbesondere die Verwendung als Kraftstoff in Fahrzeugen, hat steuer- und strafrechtliche Folgen!" 2.2 a) wie Nummer 2 b) Verwender Verwendung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt Das Mineralöl muß nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. 3 a) Spezial- und Testbenzin der Unterpositionen 2710 0021 und 2710 0025 und entsprechende Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; mittelschwere Öle der Position 2710 und entsprechende Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; Mineralöle mit Pharmakopoe- oder Analysenbezeichnung; Gasöle der Position 2710 der KN; Mineralöle der Unterposition 2901 10 der KN und Mineralöle der Unterpositionen 2902 20 bis 2902 44 der KN a) wie Nummer 3 b) Verteiler, Verwender Verteilung und Verwendung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes als Schmierstoffe (auch zur Herstellung von Zweitaktergemischen), Formenöl, Stanzöl, Schalungsund Entschalungsöl, Trennmittel, Gaswaschöl, RostJeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!" 3.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 519 Nr. 1 a) Art des Mineralöls b) Personenkreis 2 Begünstigung 3 Voraussetzungen 4 lösungs- und Korrosionsschutzmittel, Konservierungsund Entkonservierungsmittel, Reinigungsmittel, Bindemittel, Preßwasserzusatz, Imprägniermittel, Isolieröl und -mittel, Fußboden-, Leder- und Hufpflegemittel, Weichmacher ­ auch zur Plastifizierung der Beschichtungsmassen von Farbschichtenpapier ­, Saturierungs- und Schaumdämpfungsmittel, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel oder Trägerstoffe dafür, Vergüteöl, Materialbearbeitungsöl, Brünierungsöl, Wärmeübertragungsöl, Hydrauliköl, Dichtungsschmieren, Tränköl, Schmälz-, Hechelund Batschöl, Textil- und Lederhilfsmittel 3.2 a) wie Nummer 3 b) Verteiler, Verwender Verteilung und Verwendung zu anderen als den in Nummer 3.1 genannten, nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes begünstigten Zwecken Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5 l oder 5 kg entfallen. Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere in handelsüblichen Behältern bis zu 220 l Nenninhalt. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!" Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5 l oder 5 kg entfallen. 4 a) Flugbenzin, leichte Flugturbinenkraftstoffe, schwere Flugturbinenkraftstoffe für Luftfahrzeuge nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Gesetzes a) wie Nummer 4 b) Luftfahrtunternehmen Verwendung als Luftfahrtbetriebsstoffe 4.1 Verwendung in Luftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 t, die ausschließlich für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden 520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 Nr. 1 a) Art des Mineralöls b) Personenkreis 2 Begünstigung 3 Voraussetzungen 4 4.2 a) wie Nummer 4 b) Luftrettungsdienste Verwendung in Luftfahrzeugen, die ausschließlich für Zwecke der Luftrettung eingesetzt werden Verwendung in Luftfahrzeugen, die ausschließlich für dienstliche Zwecke eingesetzt werden 4.3 a) wie Nummer 4 b) Bundeswehr sowie inund ausländische Behörden 5 a) Schiffsbetriebsstoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 des Gesetzes a) Schiffsbetriebsstoffe wie Nummer 5, die bei der Einfahrt in oder der Durchfahrt durch das Steuergebiet mitgeführt oder in einer Freizone sowie während der Durchfahrt auf dem Nord-OstseeKanal (Zollstraße) für den unmittelbaren seewärtigen Ausgang bezogen werden b) Verwender Verwendung als Schiffsbetriebsstoff auf Schiffen, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes begünstigt sind Die Betriebsstoffe müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Schiff fest verbunden sind. 5.1 5.2 a) wie Nummer 5 b) Bundeswehr und Behördenschiffe Verwendung als Schiffsbetriebsstoff auf Schiffen, die ausschließlich für dienstliche Zwecke eingesetzt werden Verteilung und Verwendung als Zusatz zu leichtem Heizöl Das Mineralöl muß nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. 6 a) Heizöladditives der Position 3811 der KN und andere Mineralöle nach § 3 Abs. 7 des Gesetzes, die nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes gekennzeichnet sind oder auf deren Kennzeichnung nach § 1a verzichtet worden ist b) Verteiler, Verwender 7 a) Heizöle der Position 2710 der KN b) Beförderer Beförderung Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slop) in Tankschiffen. Die Restmengen sind unter der Bezeichnung ,,Slop" im Schiffsbedarfsbuch aufzuführen. Sie können an die nach dem Abfallgesetz genehmigten oder zugelassenen Sammelstellen oder Abfallentsorgungsanlagen abgeliefert werden. Die Empfangsbescheinigung ist dem Schiffsbedarfsbuch beizufügen. Die Unterlagen sind auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung vorzulegen. Das Verbringen aus dem Steuergebiet steht der Ablieferung gleich. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. März 1999 521 Nr. 1 a) Art des Mineralöls b) Personenkreis 2 Begünstigung 3 Voraussetzungen 4 8 a) alle Mineralöle, die nach Nummer 1 bis 6 und 11 im Rahmen einer allgemeinen Erlaubnis verteilt oder verwendet werden dürfen b) Verteiler, Verwender Verbringen aus dem Steuergebiet 9 a) alle Mineralöle nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes b) Verteiler, Verwender Verwendung als Probe nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes Vernichtung; als Vernichtung gilt auch das Verbrennen von Mineralölen in Anlagen, die zur schadlosen Beseitigung von Abfällen, Müll oder ähnlichen Rückständen durch Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörden zugelassen sind. Verteilung und Verwendung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes begünstigt sind Die Vernichtung ist vorher dem Hauptzollamt anzuzeigen. Die Anzeige ist für Mengen bis 50 kg im einzelnen Falle nicht erforderlich. 10 a) alle Mineralöle nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes b) Verteiler, Verwender 11 a) feste Heizstoffe, die Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 des Gesetzes sind b) Verteiler, Verwender Die Mineralöle müssen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes ermäßigt versteuert sein (§ 3 Abs. 7 des Gesetzes).