Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 16 vom 07.04.1999  - Seite 545 bis 545 - Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung (WDO DV 1999)

52-2-952-2-6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999 545 Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung (WDO DV 1999) Vom 26. März 1999 Auf Grund des § 139 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: §1 Dienstbezüge und Wehrsold (1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 20, 55 und 120 der Wehrdisziplinarordnung sind das Grundgehalt in der jeweiligen Stufe, die Leistungszulage, die Leistungsprämie, die Amtszulage, die Stellenzulage, die Ausgleichs- und Überleitungszulage, der Auslandszuschlag und der Auslandsverwendungszuschlag. (2) Dienstbezüge im Sinne der §§ 57 und 58 der Wehrdisziplinarordnung sind alle dem Soldaten auf Grund seines Dienstverhältnisses zustehenden Bezüge. (3) Wehrsold im Sinne des § 20 der Wehrdisziplinarordnung sind der einfache Wehrsold, der doppelte Wehrsold bei Auslandseinsätzen, der Auslandsverwendungszuschlag, das Dienstgeld, der Leistungszuschlag bei Wehrübungen, der Reserveunteroffizierzuschlag, der Wehrdienstzuschlag und der Verpflichtungszuschlag. §2 Überleitungsvorschrift Wird gegen einen Soldaten ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig gewordenes Urteil auf Gehaltskürzung oder eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung verhängte Disziplinarbuße vollstreckt, oder ist auf Grund einer Anordnung der Einleitungsbehörde vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Teil der Dienstbezüge einbehalten worden, gilt für Dienstbezüge und den Wehrsold die Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2237) fort. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2237) außer Kraft. Bonn, den 26. März 1999 Der Bundesminister der Verteidigung Rudolf Scharping