Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 16 vom 07.04.1999  - Seite 546 bis 547 - Dritte Verordnung zur Änderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung

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546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999 Dritte Verordnung zur Änderung der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung Vom 31. März 1999 Auf Grund ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 13, des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, sowie des § 8 Abs. 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und ­ des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: e) Der neue Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Aus der nationalen Quotenreserve werden Erzeugern, die 1. mehr Tabak erzeugen wollen, als ihrer Produktionsquote entspricht, oder 2. 1992 oder später die Tabakproduktion aufgenommen haben oder aufnehmen werden, auf Antrag Produktionsquoten unter Vorbehalt des Widerrufs zugeteilt." 3. In § 5 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Erzeuger" die Worte ,,bis 1. März des Erntejahres" eingefügt. 4. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefaßt: ,,Abschnitt 3 Rohtabak aus anderen Mitgliedstaaten". 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Artikel 1 Die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung vom 23. April 1994 (BGBl. I S. 888), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 1996 (BGBl. I S. 1767), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Der Antrag auf Tausch eines Anspruchs auf eine Produktionsquotenbescheinigung ist beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas bis zum 1. März des Erntejahres zu stellen." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,§ 4 Nationale Quotenreserve". b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt: ,,(1) Der zur Bildung der nationalen Quotenreserve auf die den Erzeugern zugeteilten Produktionsquoten anzuwendende Kürzungssatz beträgt 0,5 vom Hundert." c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die neuen Absätze 2 bis 4. d) In dem neuen Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten ,,Hauptzollamt Hamburg-Jonas" die Worte ,,zur Aufnahme in die nationale Quotenreserve" eingefügt. ,,§ 6 Meldung der verarbeiteten Mengen". b) Die Angabe ,,15. November" wird durch die Angabe ,,5. November" ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Anmeldung" durch das Wort ,,Zulassung" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Ein Verarbeitungsunternehmen wird auf Antrag durch das für seinen Sitz zuständige Hauptzollamt zugelassen. Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung einzureichen. Jeder Ausfertigung des Antrags sind ein Lageplan des Verarbeitungsunternehmens unter Aufführung der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie eine Beschreibung des Verarbeitungsverfahrens beizufügen." c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte ,,die Anmeldung entsprechend Absatz 1 einzureichen" durch die Worte ,,die Zulassung entsprechend Absatz 1 zu beantragen" ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 10 Gewährung der Prämie (1) Die Prämie wird dem Erzeuger auf Antrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 7. April 1999 (2) Ein Antrag kann bezüglich des festen Teilbetrags der Prämie für jede Tabakmenge, die ein Erzeuger dem Verarbeitungsunternehmen liefert, gestellt werden. (3) Nach Überprüfung einer Tabakmenge nach Absatz 2 wird von dem für den Sitz des Verarbeitungsunternehmens zuständigen Hauptzollamt eine nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Bescheinigung (Kontrollbescheinigung) ausgestellt. Nach Vorlage einer Kontrollbescheinigung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt dieses dem Erzeuger den festen Teilbetrag der Prämie in der Höhe, die der gelieferten Tabakmenge entspricht. (4) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten auf die Prämie anzuwendenden Kürzungsbeträge werden nicht ausgezahlt. (5) Nach Überprüfung aller Tabakmengen nach Absatz 2 für die gesamte Ernte gewährt das Hauptzollamt Hamburg-Jonas den veränderlichen Teilbetrag der Prämie." 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden aa) die Worte ,,Das Verarbeitungsunternehmen" durch die Worte ,,Der Erzeuger" und bb) die Angabe ,,sechs Wochen" durch die Angabe ,,30 Tage" ersetzt. b) In Absatz 2 werden aa) die Worte ,,dem Verarbeitungsunternehmen" durch die Worte ,,dem Erzeuger" und bb) das Wort ,,Erstattung" durch das Wort ,,Gewährung" ersetzt. 9. Die Überschrift des § 13 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 13 Pflichten der Verarbeitungsunternehmen und der Erzeugergemeinschaften". 10. § 15 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 547 ,,Dem Antrag ist eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitglieder der Erzeugergemeinschaften beizufügen." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Dem Antrag auf Vorschuß sind die Bescheinigungen über die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gelieferten Tabakmengen beizufügen." 11. § 20 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: ,,§ 20 Vorläufige Zulassung der Verarbeitungsunternehmen Verarbeitungsunternehmen, die bis zum 8. April 1999 ihren Betrieb nach rechtzeitiger Anmeldung nach § 8 Abs. 1 dieser Verordnung in der am 7. April 1999 geltenden Fassung aufgenommen haben, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, 1. wenn nicht bis zum 15. Januar 2000 eine Zulassung nach § 8 Abs. 1 beantragt wird, 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung gilt vom 7. Oktober 1999 an wieder in ihrer am 7. April 1999 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Bonn, den 31. März 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller