Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 19 vom 21.04.1999  - Seite 702 bis 702 - Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten nach dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz

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702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten nach dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz Vom 13. April 1999 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes Das Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), zuletzt geändert durch Artikel 14 § 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 5 Örtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration (1) Das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, entscheidet für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts 1. über gerichtliche Anordnungen in bezug auf die Rückgabe des Kindes oder die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses und in bezug auf das Recht zum persönlichen Umgang sowie 2. über die Vollstreckbarerklärung oder eine gesonderte Feststellung der Anerkennung von Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend von Satz 1 einem Familiengericht des Oberlandes- gerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2) Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich nach Absatz 1 1. sich das Kind beim Eingang des Antrags bei der zentralen Behörde aufgehalten hat oder, 2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1, das Bedürfnis der Fürsorge besteht." 2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe ,,§ 621 Abs. 2 Satz 1," gestrichen. Artikel 2 Schlußvorschriften (1) Soweit dieses Gesetz zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, tritt es am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt es am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Ist ein nach den bisherigen Vorschriften zuständiges Gericht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Sache tätig geworden, so behält es seine Zuständigkeit für dieses Verfahren. Andernfalls gibt es die Sache von Amts wegen an das nunmehr zuständige Gericht ab; § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 13. April 1999 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin