Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 19 vom 21.04.1999  - Seite 704 bis 704 - Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 1999

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704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 1999 Vom 14. April 1999 Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189) verordnet die Bundesregierung: §1 Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 1999 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 9 vom Hundert-Punkte auf insgesamt 64 vom Hundert erhöht. §2 Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2000 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 1999 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Istaufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend. §3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 14. April 1999 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Der Bundesminister des Innern Schily