Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 19 vom 21.04.1999  - Seite 725 bis 725 - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 21. April 1999 725 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Vom 16. April 1999 Auf Grund des § 55a Abs. 1 und des § 106 Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), § 55a zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630), § 106 Abs. 2 Satz 4 geändert durch Artikel 4 Nr. 19 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 55a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 10. Juli 1986 (BGBl. I S. 1094) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirates gemäß § 55a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes: Artikel 1 Die Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 14. Juni 1995 (BGBl. I S. 858), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3652), wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 3 und 4. In den formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 entfallen die Angaben in den Spalten 02 und 03 und die Angabe der Davon-Vermerke, soweit sie sich auf § 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes beziehen." 2. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt: ,,Wird das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich nach Art der Schadenversicherung betrieben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 3." 3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe c wird nach dem Wort ,,Ausfertigung" das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt: ,,d) von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 250 in doppelter Ausfertigung;". b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe d wird nach dem Wort ,,Nachweisungen" die Angabe ,,250," eingefügt und nach dem Wort ,,Ausfertigung" das Komma durch ein Semikolon ersetzt. bb) Buchstabe e wird gestrichen. c) In Nummer 3 Buchstabe d wird die Angabe ,,246, 247 und 250" durch die Angabe ,,246 und 247" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Berlin, den 16. April 1999 Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen Müller