Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 20 vom 23.04.1999  - Seite 749 bis 766 - Verordnung zur Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung und der Europawahlordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 749 Verordnung zur Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung und der Europawahlordnung Vom 20. April 1999 Auf Grund der §§ 4, 17 und 25 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555) sowie des § 35 Abs. 3 und des § 52 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Änderung der Bundeswahlgeräteverordnung Die Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2459), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 1989 (BGBl. I S. 1981) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlgeräteverordnung ­ BWahlGV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: Nach den Wörtern ,,elektrisch betriebene" werden die Wörter ,,einschließlich rechnergesteuerte" eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Bundesminister des Innern" durch die Wörter ,,Bundesministerium des Innern" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt: ,,Der Antragsteller ist verpflichtet, der PhysikalischTechnischen Bundesanstalt neben Beschreibung, Bauplan und Bedienungsanleitung ein Muster des Wahlgerätes und auf Verlangen weitere Unterlagen zu überlassen sowie Einsichtnahme in Entwicklungs- und Herstellungsprozesse zu gewähren." c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt: ,,(3) Ist eine Bauartzulassung erteilt worden, sind ihrem Inhaber (Hersteller) Änderungen in der Konstruktion und den technischen Eigenschaften des Wahlgerätes nur gestattet, wenn dem Bundesministerium des Innern nach einer auf Kosten des Antragstellers vorgenommenen Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nachgewiesen wird, daß das Wahlgerät mit den vorgenommenen Änderungen ebenfalls den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten nach Anlage 1 entspricht. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Bundeswahlordnung" die Wörter ,,und der Europawahlordnung" eingefügt. b) Nach dem Wort ,,Bundeswahlordnung" werden die Wörter ,,oder der Europawahlordnung" eingefügt. 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(Zu § 48 der Bundeswahlordnung)" gestrichen. b) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Bundeswahlordnung" die Angabe ,,oder § 41 Abs. 1 der Europawahlordnung" eingefügt. c) In Satz 2 werden die Wörter ,,der ordnungsgemäß beschrifteten Vorderseiten der Wahlgeräte" durch die Wörter ,,der Seite des Wahlgerätes, an der der d) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort ,,Gutachten" durch das Wort ,,Prüfungsergebnis" und die Wörter ,,der Bundesminister des Innern" durch die Wörter ,,das Bundesministerium des Innern" ersetzt. e) In Absatz 5 werden die Wörter ,,Der Bundesminister des Innern" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium des Innern" ersetzt. f) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt: ,,(6) Ist die Bauartzulassung eines Wahlgerätes erteilt, muß der Inhaber der Bauartzulassung jedem in den Verkehr gebrachten Wahlgerät eine Erklärung über die Baugleichheit des mit dem in der Bauartzulassung nach Absatz 5 identifizierten, von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüften Baumusters (Baugleichheitserklärung) beifügen." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Der Bundesminister des Innern" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium des Innern" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 4 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 2 und Abs. 2 werden jeweils die Wörter ,,der Bundesminister des Innern" durch die Wörter ,,das Bundesministerium des Innern" ersetzt. 6. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt geändert: Nach dem Wort ,,Bundestag" werden die Wörter ,,und zum Europäischen Parlament" eingefügt. 750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt: ,,(2) Die gerätespezifische Darstellung der Wahlvorschläge bei Bundestagswahlen ist so anzuordnen, daß sich die Wahlvorschläge für die Erststimmen vom Wähler aus gesehen links oder oben befinden." 12. § 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(Zu § 53 der Bundeswahlordnung)" gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt: ,,(1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest, daß 1. der Inhalt der gerätespezifischen Darstellung der Wahlvorschläge mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt, 2. eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät im Wahlraum aufgehängt sind, 3. sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht sind, 4. nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe gesperrt sind und 5. die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung des Gerätes Wahlmarken verwendet werden." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,die Wahlgeräte" durch die Wörter ,,das benötigte Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt: ,,Ein Verwenden der Schlüssel ist bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht gestattet, außer wenn das Wahlgerät zum Zwecke der Fortsetzung der Wahl ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in einen Grundzustand gebracht werden muß." cc) In Satz 4 werden die Wörter ,,Die Schlüssel zu jedem der Wahlgeräte sind" durch die Wörter ,,Die Schlüssel für das Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der Wahlhandlung" ersetzt. 13. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt: 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt: ,,Setzt die ordnungsgemäße Inbetriebnahme eines rechnergesteuerten Wahlgerätes den Einsatz externer Datenträger voraus, so hat die Gemeindebehörde für deren ordnungsgemäße Verwendung Sorge zu tragen." b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,vorgesehene Wahlgeräte" die Wörter ,,und externe Datenträger" eingefügt. 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(Zu § 49 der Bundeswahlordnung)" gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,Bundeswahlordnung" wird die Angabe ,,oder § 42 der Europawahlordnung" eingefügt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,zwei Wahlgeräte" durch die Wörter ,,die benötigten Wahlgeräte" ersetzt. cc) Nummer 2 wird wie folgt neu gefaßt: ,,2. eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät,". dd) In Nummer 3 werden die Wörter ,,zwei Exemplare" durch die Wörter ,,die benötigten Exemplare" ersetzt. ee) In Nummer 4 werden die Wörter ,,der Wahlgeräte" durch die Wörter ,,jedes Wahlgerätes und des Zubehörs" ersetzt. ff) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. gg) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 neu angefügt: ,,6. eine Baugleichheitserklärung des Herstellers nach § 2 Abs. 6." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Die Wörter ,,Die Wahlgeräte" werden durch die Wörter ,,Jedes Wahlgerät" und das Wort ,,müssen" durch das Wort ,,muß" ersetzt. 11. § 9 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(Zu § 50 der Bundeswahlordnung)" gestrichen. b) Die Wörter ,,Die Wahlgeräte sind in den Wahlzellen" werden durch die Wörter ,,Jedes Wahlgerät ist in der Wahlzelle" ersetzt. ,,(1) Für die Stimmabgabe an den Wahlgeräten gelten die §§ 56 und 58 der Bundeswahlordnung oder die §§ 49 und 51 der Europawahlordnung mit den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßgaben." b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort ,,Personen" durch das Wort ,,Person" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 c) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt: aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefaßt: ,,Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden und die Wahlberechtigung festgestellt hat, gibt der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes die Vorrichtungen zur Stimmabgabe frei, wenn der vorausgegangene Wähler die Wahlzelle verlassen hat. Nach der Freigabe begibt sich der Wähler in die Wahlzelle und gibt seine Stimme(n) ab." bb) Satz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,beide Stimmen abgegeben" durch das Wort ,,gewählt" und die Wörter ,,die Wahlgeräte" durch die Wörter ,,die Vorrichtungen zur Stimmabgabe" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Abgabe beider Stimmen" durch das Wort ,,Stimmabgabe" ersetzt. cc) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Unterbleibt" die Wörter ,,bei Bundestagswahlen" eingefügt. e) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. f) Absatz 7 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert: aa) Vor Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Werden an einem Wahlgerät während der Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand solche Störungen gemäß Bedienungsanleitung beheben." bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Treten an einem Wahlgerät während der Wahl Störungen auf, die gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahlgerät beschließen, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist." cc) Im neuen Satz 3 wird das Wort ,,Die" durch die Wörter ,,Jede Störung an einem Wahlgerät oder die" ersetzt. dd) Im neuen Satz 6 werden die Wörter ,,sind die Wahlgeräte" durch die Wörter ,,ist ein Wahlgerät" ersetzt, und nach dem Wort ,,Sperrung" werden die Wörter ,,, sofern diese rückgängig gemacht werden kann," eingefügt. 14. § 12 wird wie folgt neu gefaßt: ,,§ 12 Schluß der Wahlhandlung Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung jedes Wahlgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln." 15. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 751 aa) Die Absatzbezeichnung ,,1" wird gestrichen. bb) In Satz 1 werden die Wörter ,,Vor dem Öffnen der Wahlgeräte" durch die Wörter ,,Vor dem Ablesen der einzelnen Anzeigen der von einem Wahlgerät gezählten Stimmen" ersetzt. cc) In Satz 2 werden die Wörter ,,die an den Hauptzählwerken angegebenen" durch die Wörter ,,an jedem verwendeten Wahlgerät die insgesamt angezeigten" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 16. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt: ,,(1) Der Schriftführer trägt die an jedem verwendeten Wahlgerät angezeigten oder ausgedruckten Zahlen der Reihenfolge nach in die Zählkontrollvermerke der Wahlniederschrift ein, soweit nicht ein Ausdruck selbst als Zählkontrollvermerk zu verwenden ist." b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: ,,(2) Die Zählung der Stimmen erfolgt nach den Maßgaben der Nummer 3 der Anlage 2 oder 3." c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Zählwerke" durch das Wort ,,Anzeigen" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,In entsprechender Reihenfolge werden die für die Wahlen zum Europäischen Parlament abgegebenen Stimmen festgestellt." e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Den abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen (Absatz 3 Satz 1 Nr. 5) sind die in der Zählliste aufgeführten gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 ungültigen Stimmen hinzuzurechnen." f) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter ,,Ergebnisse der Einzelzählwerke nicht mit der am Hauptzählwerk angegebenen Zahl" durch die Wörter ,,angezeigten einzelnen Zählergebnisse nicht mit der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen" sowie das Wort ,,aufzuklären" durch die Wörter ,,und der Bedienungsanleitung darzustellen" ersetzt. g) Der neue Absatz 6 wird aufgehoben. 17. § 15 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(Zu § 72 der Bundeswahlordnung)" gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe ,,Anlage 2" die Angabe ,,oder 3" eingefügt. bb) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 6 und 7" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 5 und nach § 56 Abs. 7 der Bundeswahlordnung oder § 49 Abs. 7 der Europawahlordnung" ersetzt. 752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 cc) Satz 5 wird wie folgt neu gefaßt: ,,Der Wahlniederschrift sind beizufügen: 1. Zähllisten für die nichtabgegebenen Erstoder Zweitstimmen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 und 4), 2. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat (§ 59 der Bundeswahlordnung oder § 52 der Europawahlordnung) und 3. Zählkontrollvermerke oder die von einem Wahlgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 14 Abs. 1)." c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Bundeswahlordnung" die Angabe ,,oder Anlage 25 der Europawahlordnung" eingefügt und die Angabe ,,(§ 11 Abs. 7)" durch die Angabe ,,(§ 11 Abs. 5)" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt: ,,(3) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist jedes Wahlgerät zu schließen und zu versiegeln. Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden." b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,über § 76 Abs. 1 der Bundeswahlordnung hinaus" gestrichen und die Wörter ,,Angaben auf den Zählwerken der Wahlgeräte" durch die Wörter ,,angezeigten oder ausdruckbaren Zählergebnisse" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Geräte" die Wörter ,,oder die Stimmenspeicher" eingefügt. c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,Versiegelung der Wahlgeräte" die Wörter ,,oder der Stimmenspeicher" eingefügt. Die Wörter ,,Angaben auf den Zählwerken" werden durch das Wort ,,Zählergebnisse" ersetzt. 20. § 18 wird wie folgt neu gefaßt: ,,§ 18 Übergangsbestimmung Für Wahlgeräte einer Bauart, die bereits für die Wahlen zum 14. Deutschen Bundestag oder die Europawahlen 1994 zugelassen worden ist, gilt die Bauartzulassung im Rahmen des jeweiligen Zulassungserlasses des Bundesministeriums des Innern allgemein für Wahlen zum Deutschen Bundestag oder Europawahlen als erteilt. § 8 Abs. 1 Nr. 6 ist auf diese Wahlgeräte nicht anzuwenden." 21. § 19 wird aufgehoben. 18. § 16 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(Zu § 73 der Bundeswahlordnung)" gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: ,,4. die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen." c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt: ,,(2) Wahlvorsteher, Gemeindebehörde und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, daß die eingesetzten Wahlgeräte oder deren herausgenommene Stimmenspeicher und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der eingesetzten Wahlgeräte oder der herausgenommenen Stimmenspeicher Unbefugten nicht zugänglich sind." 19. § 17 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,,(Zu § 76 der Bundeswahlordnung)" gestrichen. 22. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 23. Nach der Anlage 2 wird die im Anhang zu dieser Verordnung abgedruckte Anlage 3 eingefügt. Artikel 2 Änderung der Europawahlordnung Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), geändert durch Verordnung vom 3. März 1999 (BGBl. I S. 293), wird wie folgt geändert: 1. § 84 wird aufgehoben. 2. Die Anlage 31 (zu § 84 Nr. 3) wird aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 20. April 1999 Der Bundesminister des Innern Schily Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 Anhang 753 Anlage 1 (zu § 2) Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten Inhalt A Gültigkeitsbereich B Anforderungen an die Bauart 1 2 Identifizierung Technischer Aufbau 2.1 Konstruktion 2.2 Belastbarkeit 2.3 Haltbarkeit, Funktionssicherheit 2.4 Rückwirkungsfreiheit 2.5 Energieversorgung 2.6 Transport und Aufbewahrung 3 Funktionsweise 3.1 Funktionsprinzip, Verwendungsart 3.2 Funktionskontrolle und Fehleranzeige 3.3 Darstellung der Wahlvorschläge, Bedienungsvorrichtungen 3.4 Stimmenspeicherung, Zählung und Anzeige 3.5 Sperrung und Sicherung 3.6 Abgabe von Stimmen 3.7 Ergonomie, Bedienbarkeit 4 Bedienungsanleitung(en) B 1 Anforderungen an die Bauart Identifizierung Die Bauart des Wahlgerätes und die zur Bauart gehörenden Komponenten des Wahlgerätes sind einschließlich der Prüfunterlagen geeignet identifizierbar. Dazu gehören: · Typenschilder · Eindeutige Identifikation der installierten Software bei rechnergesteuertem Wahlgerät · Prüfunterlagen: ­ Technische Spezifikationen, ­ Abbildungen, ­ Bedienungsanleitung(en), ­ Konstruktionsunterlagen (einschließlich für Software), ­ Funktionsbeschreibungen (einschließlich für Software), ­ Programmdokumentation (einschließlich Programmentwicklung), ­ kommentierter Quellcode, ­ lauffähiges Programm. 2 Technischer Aufbau A Gültigkeitsbereich 2.1 Konstruktion Das Wahlgerät entspricht in seiner Konstruktion dem allgemeinen Stand der Technik und ist unter Beachtung der für Systeme mit schwerwiegenden Schadensfolgen bei Fehlverhalten (hohe Kritikalität) anerkannten Regeln der Technik aufgebaut. Das Wahlgerät ist so konstruiert, daß eine Veränderung des technischen Aufbaus und bei rechnergesteuerten Geräten auch der installierten Software durch unbefugte Dritte nicht unbemerkt bleibt. 2.2 Belastbarkeit Das Wahlgerät besteht in allen Teilen aus Werkstoffen und technischen Eigenschaften von hinreichender Belastbarkeit und genügender Unveränderlichkeit gegenüber Umgebungseinflüssen, so daß es gegen die bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftretende Abnutzung und Gestaltsänderung hinreichend gesichert sowie gegen die beim Gebrauch, Transport oder während der Aufbewahrung auftretenden Einflüsse hinreichend unempfindlich ist. Dies gilt für anzugebende mechanische, klimatische und elektromagnetische Umgebungseinflüsse1). 1) Ein Wahlgerät, das gemäß § 1 der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dient, weist folgende Eigenschaften zur Durchführung der Wahl auf: · Darstellung der Wahlvorschläge gemäß Stimmzettel, der Bedienung zur Auswahl und Abgabe einer Stimme bzw. der Kennzeichnung und Bedienung für die Abgabe einer ungültigen Stimme, · Registrierung jeder vom Wähler aus den Wahlvorschlägen ausgewählten oder als ungültig gekennzeichneten und abgegebenen Stimme, · selbsttätige Zählung der insgesamt abgegebenen Stimmen mit zugehöriger Anzeige, · selbsttätige Zählung der abgegebenen Stimmen sortiert nach den Wahlvorschlägen bzw. nach ungültig gekennzeichneten Stimmen mit Anzeige des Zählergebnisses, · selbsttätige Speicherung der abgegebenen Stimmen solange, bis sie durch Bedienung gelöscht werden, · weitere Eigenschaften nur, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahl stehen. Erst- und Zweitstimme für Bundestagswahlen können (auch) an zwei Wahlgeräten derselben Bauart getrennt abgegeben werden. Am selben Wahlgerät abgegebene Zweitstimmen können zugeordnet zur abgegebenen Erststimme gespeichert werden. In technischen Normen finden sich Festlegungen für Belastungen und Störungen mechanischer Art (Vibrationen, freier Fall, Kippfallen, Tropfwasserbeständigkeit im Bedienungsbereich), klimatischer Art (Betriebsund Lagerungs-Temperatur, Feuchtigkeit) und elektromagnetischer Art (statische Entladungen, konstante und Wechsel-Felder). 754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 3.3 Darstellung der Wahlvorschläge, Bedienungsvorrichtungen Das Wahlgerät und der Bedienungsbereich für den Wähler sind optisch neutral ausgeführt. Alle Angaben, die auf den amtlichen Stimmzetteln enthalten sind, können auf der Vorderseite des Wahlgerätes gut erkennbar angebracht werden, z. B. in waagerechter oder senkrechter Anordnung. Für jeden Wahlvorschlag, für den eine Stimme abgegeben werden kann, ist ein abgegrenztes Feld mit eindeutig zugeordneter Bedienungsvorrichtung zur Auswahl der Stimmabgabe vorhanden. Außerdem ist ein Feld mit Bedienungsvorrichtung für die Kennzeichnung zur Abgabe einer jeweils ungültigen Erst- oder Zweitstimme vorgesehen. Die Bedienungsvorrichtungen zur Auswahl der Stimmabgabe sind numeriert. Die für jeden Wahlvorschlag angezeigten Zählergebnisse sind den Bedienungsvorrichtungen eindeutig zugeordnet und in derselben Weise numeriert. Entsprechendes gilt für die Kennzeichnung zur Abgabe einer ungültigen Stimme und für deren Zählergebnis. Die Zahl der mit den zugehörigen Bedienungsvorrichtungen nutzbaren Felder ist so groß als Wahlvorschläge (bei Bundestagswahlen: Wahlkreisbewerber für die Erststimme bzw. Landeslisten jeder Partei für die Zweitstimme; bei Europawahlen: Bewerberlisten jeder Partei oder politischen Vereinigung) in der Regel für eine Wahl zugelassen werden. 3.4 Stimmenspeicherung, Zählung und Anzeige 2.3 Haltbarkeit, Funktionssicherheit Das Wahlgerät läßt bei hinreichender Pflege, Wartung und geschützter Aufbewahrung eine hohe Lebensdauer erwarten. Bei anzugebenden mechanischen, klimatischen und elektromagnetischen Umgebungseinflüssen, bei Störungen in der Energieversorgung, beim normalen Gebrauch und bei Fehlern in der Bedienung bleiben die Funktionen des Wahlgerätes aufrechterhalten und die abgegebenen Stimmen erhalten. 2.4 Rückwirkungsfreiheit Bei Anschluß von nicht zur Bauart gehörenden Komponenten arbeitet das Wahlgerät rückwirkungsfrei. Entsprechendes gilt, wenn eine gleichzeitige Durchführung mehrerer voneinander unabhängiger Wahlarten vorgesehen ist. 2.5 Energieversorgung Ein elektrisch betriebenes Wahlgerät ist gegen kurzfristigen Stromausfall oder Spannungsabfall gesichert und bleibt bei längerem Stromausfall durch Verwendung einer Ersatzstromquelle oder durch mechanische Bedienung betriebsfähig. Das Wahlgerät ist mit einem geeigneten Anschluß für eine Ersatzstromquelle (z.B. Notstromaggregat, Batterien oder Akkumulator) versehen. Der Energieverbrauch ist so gering, daß die Betriebsbereitschaft des Wahlgerätes zumindest für die Dauer von dreizehn Stunden bei Betrieb mit einer geeigneten Ersatzstromquelle ohne Auswechslung aufrechterhalten bleibt. 2.6 Transport und Aufbewahrung Das Wahlgerät kann gut transportiert und in zugehöriger Verpackung geschützt aufbewahrt werden. 3 Funktionsweise Vom Wahlgerät können so viele Stimmen entgegengenommen und registriert werden als Wähler in der Regel zur Stimmabgabe in einem Wahllokal vorgesehen sind. Die Zählung der Stimmen erfolgt in der Weise, daß allein folgende Zählergebnisse durch das Wahlgerät oder zwei Wahlgeräte derselben Bauart selbsttätig ermittelt und angezeigt werden: 1. die Zahl aller abgegebenen einschließlich der als ungültig gekennzeichneten Erststimmen, 2. die Zahl aller abgegebenen einschließlich der als ungültig gekennzeichneten Zweitstimmen, 3. die Zahl der als ungültig gekennzeichneten abgegebenen Erststimmen, 4. die Zahl der als ungültig gekennzeichneten abgegebenen Zweitstimmen, 5. jede Zahl der für die einzelnen Wahlkreisbewerber abgegebenen Erststimmen, 6. jede Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen Zweitstimmen. Entsprechendes gilt für die Zahlen der für eine Europawahl abgegebenen Stimmen. Die Zählung der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen, der ungültigen Stimmen und der insgesamt abgegebenen Stimmen erfolgt vollständig, eindeutig und richtig. Die Stimmenspeicherung erfolgt in der Weise mehrfach (redundant), daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine abgegebene Stimme verloren geht und somit die Zählung mit hoher Zuverlässigkeit richtig erfolgt. 3.1 Funktionsprinzip, Verwendungsart Die folgenden Anforderungen gelten entsprechend bei der gleichzeitigen Durchführung einer bundesweiten Wahl mit einer anderen Wahl. Das Wahlgerät ist so konstruiert, daß ein Wähler nur eine Stimme oder nur eine Erst- und eine Zweitstimme für Bundestagswahlen bzw. jeweils eine ungültige Stimme abgeben kann. Die Reihenfolge der Bedienung für die Auswahl der Erstund der Zweitstimme aus den Wahlvorschlägen wird durch das Wahlgerät nicht vorgegeben. Bei getrennter Bedienung für Auswahl und Abgabe der Stimmen kann die Abgabe der Erst- und der Zweitstimme über eine gemeinsame Bedienungsvorrichtung erfolgen. 3.2 Funktionskontrolle und Fehleranzeige Das Wahlgerät ermöglicht beim Einschalten die Kontrolle seiner Funktionsfähigkeit, bei einem elektronischen Wahlgerät unterstützt durch selbsttätige Funktionsanzeigen. Das Wahlgerät unterstützt die Anzeige von ggf. während der Wahl auftretenden Funktionsfehlern seiner Komponenten, die eine ordnungsgemäße Verwendung gefährden oder unmöglich machen, und soll eine Fehlerdiagnose ermöglichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 Vor, während und nach der Wahl ist die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen, ggf. getrennt nach Erst- und Zweitstimmen, für den Wahlvorstand jederzeit von außen ablesbar. Im gesicherten Zustand während der Wahl ist eine Ablesung der Zahl der für einen Wahlvorschlag oder der ungültig abgegebenen Stimmen nicht möglich. Das Ergebnis der Stimmabgabe ist unmittelbar nach einer besonderen Handlung ablesbar und wird unverändert festgehalten. Das Wahlgerät gewährleistet die Geheimhaltung der Stimmabgabe. Aus keiner Vorrichtung oder Einrichtung kann ersehen werden, wie ein Wähler gewählt hat. Zulässig ist die Ausgabe anonym gespeicherter Stimmen nach der Ergebnisablesung zur Auswertung außerhalb des Wahlgerätes. 3.5 Sperrung und Sicherung Vor Beginn der Wahl können sämtliche Zähl- und Speicherinhalte für die Stimmenregistrierung gelöscht werden. Daß das geschehen ist, ist auf einfache Weise kontrollierbar. Vor Beginn der Wahl kann die Wirkung genau derjenigen Bedienungsvorrichtungen, die zur Auswahl der Stimmabgabe für einen der Wahlvorschläge nicht benötigt werden, für die Dauer des gesamten Wahlvorganges gesperrt werden. Vor Beginn der Wahl kann das Wahlgerät gegen jeden Eingriff, insbesondere gegen eine Abgabe und Speicherung von Stimmen und gegen Ablesung, Ausgabe und Löschung registrierter Stimmen, durch Mehrfachverschluß (mindestens zwei Schlösser mit unterschiedlicher Schließung) gesichert werden. Aus dem in dieser Weise gesicherten Grundzustand kann das Wahlgerät für die Durchführung der Wahl so in Betrieb genommen werden, daß nur eine vom Wahlvorstand bezüglich jedes einzelnen Wählers kontrollierbare Abgabe und Speicherung von Stimmen erfolgen kann. Nach der Wahl kann die Abgabe und Speicherung von Stimmen gesperrt und die Ablesung und Ausgabe des Zählergebnisses freigegeben werden, während die Sperrung zur Verhinderung einer Löschung registrierter Stimmen erhalten bleibt, bis diese gesondert entriegelt wird. 3.6 Abgabe von Stimmen Die Bedienungsvorrichtungen des Wahlgerätes können vom Wähler nur dann benutzt werden, wenn der Wahlvorstand die Stimmabgabe freigegeben hat. Nach der Freigabe ist bis zur Stimmenregistrierung allein die Auswahl und Abgabe der für einen Wähler zulässigen Stimmen möglich. Nach Registrierung der Stimmabgabe sperrt sich das Wahlgerät wieder selbsttätig. Die Freigabe kann nach einem angemessenen Zeitraum für den Fall, daß der Wähler keine Stimme abgegeben hat, durch eine besondere Handlung des Wahlvorstandes zurückgenommen werden, so daß das Gerät wieder gesperrt ist. Die Frei- 755 gabe und die Sperrung des Geräts sind für den Wahlvorstand erkennbar (z. B. durch Laut- und/oder Lichtsignale). Die Stimmabgabe verläuft in zwei Phasen, so daß der Wähler nach Ablauf der ersten Phase die ausgewählte, beabsichtigte Stimmabgabe noch einmal überprüfen kann (z. B. zwei Handgriffe oder Einschalten eines Druckpunktes). Dem Wähler ist unmittelbar nach der Stimmabgabe durch ein Laut- oder Lichtsignal oder ein am Wahlgerät erscheinendes Zeichen erkennbar, daß seine Stimmabgabe registriert und die Sperrvorrichtung wieder wirksam ist. Das Zeichen erlischt wieder, sobald die Stimmabgabe vollzogen ist. 3.7 Ergonomie, Bedienbarkeit Das Wahlgerät ist ergonomisch so ausgeführt, daß es auch von unterdurchschnittlich begabten Wählern ohne größere Schwierigkeiten bedient werden kann. Bedienungshandlungen des Wählers ergeben keine Fehlermeldungen, sondern ggf. Hinweise zum Handlungsablauf. Bedienungshandlungen, Fehlgriffe und absichtliche ­ mit Ausnahme gewaltsamer oder unter Anwendung besonderer Hilfsmittel vorgenommener ­ Eingriffe haben keine Störungen oder gar Zerstörungen zur Folge. 4 Bedienungsanleitung(en) Dem Wahlgerät sind beigefügt: · eine geeignete Bedienungsanleitung mit folgendem Inhalt: 1. Aufstellung und Inbetriebsetzung, 2. Vorbereitung für eine Wahl: Einstellungen, Sicherung und Verriegelungen, Funktionskontrollen, 3. Bedienung durch den Wahlvorstand vor, während und nach der Wahl, 4. Anleitung zur Stimmabgabe durch den Wähler, 5. Funktionsfehler: Anzeigen und mögliche Handlungen, 6. Lagerung und Transport, 7. Wartung und Instandhaltung, 8. technische Daten zur Verwendung (Wahlarten, max. Zahl der Wähler und max. Zahl der Wahlvorschäge für Bundestagswahlen bzw. für Europawahlen) und zu Umgebungsbedingungen, · eine Kurzanleitung für den Wahlvorstand und · eine Anleitung zur Stimmabgabe mit Darstellung der Bedienungsseite für den Wähler und Bedienungsangaben zur Auswahl der Wahlvorschläge und Abgabe der Stimme(n). 756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 Anlage 2 (zu § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1) Gemeinde ........................................................................................ Kreis ................................................................................................ Wahlkreis ........................................................................................ Land ................................................................................................ 1) 1) Wahlbezirk (Name oder Nummer) .................................... Allgemeiner Wahlbezirk Sonderwahlbezirk Diese Wahlniederschrift ist auf der letzten Seite von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Wahlniederschrift über die Wahl mit Wahlgeräten bei der Wahl zum Deutschen Bundestag am ................................................................. 1. Wahlvorstand Zu der Wahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen: Familienname 1. ........................................................ 2. ........................................................ 3. ........................................................ 4. ........................................................ 5. ........................................................ 6. ........................................................ 7. ........................................................ Vorname ............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................ Funktion als Wahlvorsteher als stellvertretender Wahlvorsteher als Schriftführer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer An Stelle des(r) nicht erschienenen ­ ausgefallenen2) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden ­ herbeigerufenen ­ Wahlberechtigten zu(m) Mitglied(ern) des Wahlvorstandes und wies ihn (sie) auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin: Familienname 1. ........................................................ 2. ........................................................ 3. ........................................................ Als Hilfskräfte waren zugezogen: Familienname 1. ........................................................ 2. ........................................................ 3. ........................................................ Vorname ............................................................ ............................................................ ............................................................ Uhrzeit .......................................................... .......................................................... .......................................................... Vorname ............................................................ ............................................................ ............................................................ Uhrzeit .......................................................... .......................................................... .......................................................... Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 2. 2.1 Wahlhandlung 757 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinwies. Er belehrte sie über ihre Aufgaben. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes, der Bundeswahlordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung lagen im Wahlraum vor. Eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme(n) abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät waren im Wahlraum ausgehängt. 2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß das Wahlgerät Typ .................................... das Wahlgerät Typ .................................... Fabrik-Nr. .............................. für die Erststimmen und 2) Fabrik-Nr. .............................. für die Zweitstimmen 2) ­ sich in ordnungsgemäßem Zustand befand, ­ dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet war, ­ sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null gestellt oder gelöscht waren, ­ die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer waren 2) und ­ nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe gesperrt waren 2). Dann wurde jedes verwendete Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen durch den Wahlvorsteher verschlossen. Die Schlüssel nahmen der Wahlvorsteher und ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes getrennt bis zur Beendigung der Wahlhandlung in Verwahrung. 2.3 Damit die Wähler unbeobachtet ihre Stimme(n) abgeben konnten, war(en) das (die) Wahlgerät(e) im Wahlraum in ­ einer ­ Wahlzelle(n) ­ in einem Nebenraum, der nur vom Wahlraum aus betretbar war und dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden konnte ­ aufgestellt 2). Mit der Stimmabgabe wurde um .................. Uhr ................ Minuten begonnen. Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk ,,Wahlschein" oder den Buchstaben ,,W" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlußbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet 2). Der Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlußbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine 2). 2.6 Der Wahlvorstand wurde über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht unterrichtet 2). Der Wahlvorstand wurde vom ..................................................................................... unterrichtet, daß folgende(r) Wahlschein(e) für ungültig erklärt worden ist (sind): (Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.) 2) .......................................................................................................................................................................................................... 2.7 Während der Wahlhandlung überprüfte der Wahlvorsteher oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob die Wähler beide Stimmen abgegeben haben und die Vorrichtungen zur Stimmabgabe sodann wieder gesperrt waren. Unterblieb die Abgabe beider Stimmen, so wurde der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis gestrichen und in der Spalte Bemerkungen ,,Nichtwähler" oder ,,N" eingetragen. Über die nicht abgegebenen Erst- und Zweitstimmen wurde jeweils eine Zählliste geführt. Der Listenführer verzeichnete jede nicht abgegebene Stimme in der in Betracht kommenden Zählliste. Während der Wahlhandlung traten an dem ­ den ­ Wahlgerät(en) Typ ................................... Fabrik-Nr. ................................... folgende Funktionsstörungen auf, die gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden konnten, : .......................................................................................................................................................................................................... und die um ............................... Uhr dazu führten, daß auf Beschluß des Wahlvorstandes zur Wahl mit dem Wahlgerät-Typ .......................................... Fabrik-Nr. ................................................................ übergegangen werden mußte 2) 3). Die Feststellungen nach Nr. 2.2 wurden wiederholt. Während der Wahlhandlung traten an dem ­ den Wahlgerät(en) Typ ................................... Fabrik-Nr. ................................... folgende Funktionsstörungen auf, die um ................................... Uhr dazu führten, daß zur Urnenwahl übergegangen werden mußte 2) 4): .......................................................................................................................................................................................................... 2.9 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren ­ abgesehen von den unter 2.8 genannten ­ nicht zu verzeichnen 2) . Als besondere Vorfälle waren ­ abgesehen von den unter 2.8 genannten ­ zu verzeichnen 2) (z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 56 Abs. 7 und § 59 der Bundeswahlordnung): .......................................................................................................................................................................................................... Über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Nr. .................... bis Nr. .................... beigefügt. 2.10 Um 18 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Um .................... Uhr .................... Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Er sperrte jedes Wahlgerät oder die Zähl- und Speichervorrichtungen2) sofort gegen jede weitere Stimmabgabe und versiegelte die Sperrung. 2.4 2.5 2.8 758 3. 3.1 3.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden im unmittelbaren Anschluß an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des Stellvertreters des Wahlvorstehers vorgenommen.2) a) Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt. Die Zählung ergab b) Mit Wahlschein haben gewählt c) Gesamtzahl der Wähler ­ a) und b) zusammen ­ .................. .................. .................. Vermerke. Personen Personen B1 B An entsprechender Stelle in Abschnitt 4 eintragen. d) Sodann wurden die auf dem (den) Wahlgerät(en) insgesamt angezeigten Zahlen für die Erst- und Zweitstimmen abgelesen. Die Ablesung ergab bei Wahlgerät Typ ......................... Fabrik-Nr. ......................... bei Wahlgerät Typ ......................... Fabrik-Nr. ......................... .................... .................... abgegebene Erststimmen, abgegebene Zweitstimmen. e) Aus den Zähllisten für die nicht abgegebenen Erst- und Zweitstimmen ergaben sich folgende Zahlen: .................. .................. f) als ungültig geltende Erststimmen, als ungültig geltende Zweitstimmen. C2 E2 Gesamtzahl der Erststimmen (d) und e) zusammen): ................................................................................................................ Gesamtzahl der Zweitstimmen (d) und e) zusammen): .............................................................................................................. g) Die Gesamtzahl c) stimmte jeweils mit der Gesamtzahl der Erststimmen und der Zweitstimmen aus f) überein. Die Gesamtzahl c) war um ............... größer ­ kleiner 2) ­ als die Gesamtzahl der Erststimmen aus f). Die Gesamtzahl c) war um ............... größer ­ kleiner 2) ­ als die Gesamtzahl der Zweitstimmen aus f). 1) 1) 1) Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgendem: .................................................................................................................................................................................................... 3.3 Nunmehr wurde(n) das (die) Wahlgerät(e) für die Zählung freigegeben. Ein Mitglied des Wahlvorstandes stellte die an dem (den) Wahlgerät(en) angezeigten oder ausgedruckten folgenden Zahlen fest, die es in die nachstehenden Zählkontrollvermerke eintrug: a) Wahlgerät Typ .................. Nr. ............... der Anzeigen ................................................ ................................................ ................................................ ................................................ ................................................ ................................................ ................................................ Fabrik-Nr. ...................................... Zahl bei Schluß der Wahlhandlung ...................................................... ...................................................... ...................................................... ...................................................... ...................................................... ...................................................... ...................................................... ­ Nicht vom Wahlvorstand auszufüllen ­ Die Übereinstimmung der Angaben auf den Anzeigen mit nebenstehenden Zählkontrollvermerken wird hiermit bescheinigt. Das (Die) Wahlgerät(e) ist (sind) nach Prüfung wieder versiegelt ­ verschlossen und die Behältnisse mit den Schlüsseln ­ Stimmenspeicher(n) versiegelt 2) ­ worden. ................................., den .................................. 19.... (Ort) .................................................................................... (Kreiswahlleiter oder Beauftragter) .................................................................................... (erster Zeuge) .................................................................................... (zweiter Zeuge) b) Wahlgerät Typ .................. Nr. ............... der Anzeigen ................................................ ................................................ ................................................ ................................................ ................................................ ................................................ ................................................ Fabrik-Nr. ...................................... Zahl bei Schluß der Wahlhandlung ...................................................... ...................................................... ...................................................... ...................................................... ...................................................... ...................................................... ...................................................... Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 3.4 759 Danach stellte der Wahlvorsteher ­ ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes2) ­ durch lautes Ablesen der einzelnen Anzeigen fest die Zahl der an den Wahlgeräten 1. insgesamt abgegebenen Erststimmen, 2. insgesamt abgegebenen Zweitstimmen, 3. für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen (Erststimmen), 4. für jede Landesliste abgegebenen Stimmen (Zweitstimmen), 5. abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen. Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugten sich von der Richtigkeit dieser Feststellung und ihrer Übertragung in diese Wahlniederschrift. 3.5 Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben. Wahlergebnis Kennbuchstaben für die Zahlenangaben 5) A1 A2 A1+A2 B B1 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk ,,W" (Wahlschein) 6) Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk ,,W" (Wahlschein) 6) Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte 6) Wähler insgesamt (vgl. oben 3.2 c) darunter Wähler mit Wahlschein (vgl. oben 3.2 b) Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen) 7) 9) C1 C2 C D Am Wahlgerät abgegebene ungültige Erststimmen Nach der Zählliste als ungültig geltende Erststimmen Ungültige Erststimmen zusammen Gültige Erststimmen insgesamt ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ (Nummer der Anzeige) 4. Personen ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ (Nummer der Anzeige) Von den gültigen Erststimmen entfielen auf den Bewerber Erststimmen D1 D2 D3 1. ................................................................................ 2. ................................................................................ 3. ................................................................................ (Vor- und Familienname des Bewerbers sowie Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kenntwort ­ laut Stimmzettel ­) Nummer der Anzeige ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ usw. Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen) E1 E2 E F Am Wahlgerät abgegebene ungültige Zweitstimmen Nach der Zählliste als ungültig geltende Zweitstimmen Ungültige Zweitstimmen zusammen Gültige Zweitstimmen insgesamt 8) 9) ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ (Nummer der Anzeige) ............................................ (Nummer der Anzeige) Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf die Landesliste der Zweitstimmen F1 F2 F3 1. ................................................................................ 2. ................................................................................ 3. ................................................................................ (Kurzbezeichnung der Partei ­ laut Stimmzettel ­) Nummer der Anzeige ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ usw. Zusammen ............................................ 760 5. 5.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 Abschluß der Wahlergebnisfeststellung Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen (z. B. Aufklärung der Verschiedenheit der Summe der angezeigten einzelnen Zählergebnisse und der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen ­ § 14 Abs. 5 Bundeswahlgeräteverordnung ­): 2) .......................................................................................................................................................................................................... Der Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: 2) .......................................................................................................................................................................................................... 5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ...................................................................................................................................... (Vor- und Familienname) beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung10) der Stimmen, weil .......................................................................................................................................................................................................... (Angabe der Gründe) Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitte 3.2 bis 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde 1) 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt berichtigt 11) und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben. 5.3 Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses wurde jedes verwendete Wahlgerät geschlossen und versiegelt ­ geschlossen und die Behältnisse mit den Schlüsseln / dem (den) Stimmenspeicher(n) versiegelt 2). Die Zähllisten für die als ungültig geltenden Stimmen wurden vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und sind als Anlage Nr. .......... bis Nr. .......... beigefügt. Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung12) übertragen und auf schnellstem Wege telefonisch ­ durch (Angabe der Übermittlung) .......................................... ­ 2) an ........................................................ übermittelt. Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben. .............................................. , den .................................... 19 .... (Ort) 5.4 5.5 5.6 5.7 Der Wahlvorsteher ............................................................................................ Der Stellvertreter ............................................................................................ Der Schriftführer ............................................................................................ 5.8 Die übrigen Beisitzer 1. 2. 3. 4. ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ...................................................................................................................................... (Vor- und Familienname) verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil .......................................................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................................................... (Angabe der Gründe) 5.9 Nach Schluß des Wahlgeschäfts übergab der Wahlvorstand am .................................................................................................. , ........................ Uhr, dem Beauftragten der Gemeindebehörde 1. diese Wahlniederschrift mit den darin verzeichneten Anlagen, 2. das (die) Wahlgerät(e) oder den (die) herausgenommene(n) Stimmenspeicher 2) nebst Schlüsseln und Zubehör, 3. das Wählerverzeichnis, 4. die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, 5. alle sonstigen ihm von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen. Der Wahlvorsteher ...................................................................................... Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen, das Paket mit den verpackten und versiegelten Wahlscheinen sowie das (die) unter Nr. 5.3 genannte(n) Wahlgerät(e) oder der (die) Stimmenspeicher am ................................, ........................... Uhr auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. ...................................................................................... (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) Achtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen, das Wahlgerät oder herausgenommene Stimmenspeicher 2) sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 _____________ 1) 2) 3) 761 Zutreffendes ankreuzen. Nichtzutreffendes streichen. Die Wahl darf nur mit einem anderen Wahlgerät fortgesetzt werden, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist. In diesem Falle sind die Feststellungen unter 2.2 für das Ersatzgerät durchzuführen. Dies ist unter 2.6 mit den Worten: ,,Die Feststellungen nach 2.2 wurden wiederholt." zu vermerken. Wird die Wahl nach den allgemeinen Vorschriften mit Stimmzetteln fortgesetzt, ist ein Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln. Die Wahlniederschrift nach Anlage 2 wird erst nach Schluß der Wahlhandlung abgeschlossen. Ihre Ergebnisse werden in die über die Urnenwahl aufzunehmende Wahlniederschrift übernommen. Die Wahlniederschrift nach Satz 2 wird der Wahlniederschrift nach Satz 3 beigefügt. Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind. Die Zahlenangaben für die Zeilen A 1 , A 2 und A 1 + A 2 sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluß des Wählerverzeichnisses zu entnehmen. Summe C 1 + D muß mit der Erststimmenzahl in 3.2 d) übereinstimmen. Summe E 1 + F muß mit der Zweitstimmenzahl in 3.2 d) übereinstimmen. Stimmt die Summe von C 1 + D bzw. von E 1 + F nicht mit den Zahlen in 3.2 d) überein, so liegen Unstimmigkeiten vor, die vom Wahlvorstand mit der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes (§ 14 Abs. 4 der Bundeswahlgeräteverordnung) aufzuklären sind. Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen. Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlen nicht löschen oder radieren. Nach dem Muster der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung. 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 Anlage 3 (zu § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1) Gemeinde ........................................................................................ Kreis ................................................................................................ Land ................................................................................................ 1) 1) Wahlbezirk (Name oder Nummer) .................................... Allgemeiner Wahlbezirk Sonderwahlbezirk Diese Wahlniederschrift ist auf der letzten Seite von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Wahlniederschrift über die Wahl mit Wahlgeräten bei der Wahl zum Europäischen Parlament am ................................................................. 1. Wahlvorstand Zu der Wahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen: Familienname 1. ........................................................ 2. ........................................................ 3. ........................................................ 4. ........................................................ 5. ........................................................ 6. ........................................................ 7. ........................................................ Vorname ............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................ ............................................................ Funktion als Wahlvorsteher als stellvertretender Wahlvorsteher als Schriftführer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer als Beisitzer An Stelle des(r) nicht erschienenen ­ ausgefallenen2) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden ­ herbeigerufenen ­ Wahlberechtigten zu(m) Mitglied(ern) des Wahlvorstandes und wies ihn (sie) auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin: Familienname 1. ........................................................ 2. ........................................................ 3. ........................................................ Als Hilfskräfte waren zugezogen: Familienname 1. ........................................................ 2. ........................................................ 3. ........................................................ Vorname ............................................................ ............................................................ ............................................................ Uhrzeit .......................................................... .......................................................... .......................................................... Vorname ............................................................ ............................................................ ............................................................ Uhrzeit .......................................................... .......................................................... .......................................................... Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 2. 2.1 Wahlhandlung 763 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hinwies. Er belehrte sie über ihre Aufgaben. Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes, der Europawahlordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung lagen im Wahlraum vor. Eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät waren im Wahlraum ausgehängt. 2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß das Wahlgerät Typ ................................................... Fabrik-Nr. ................................................. ­ sich in ordnungsgemäßem Zustand befand, ­ dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet war, ­ sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null gestellt oder gelöscht waren, ­ die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer waren 2) und ­ nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe gesperrt waren 2). Dann wurde jedes verwendete Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen durch den Wahlvorsteher verschlossen. Die Schlüssel nahmen der Wahlvorsteher und ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes getrennt bis zur Beendigung der Wahlhandlung in Verwahrung. 2.3 Damit die Wähler unbeobachtet ihre Stimme abgeben konnten, war das Wahlgerät im Wahlraum in ­ einer ­ Wahlzelle ­ einem Nebenraum, der nur vom Wahlraum aus betretbar war und dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden konnte ­ aufgestellt 2). Mit der Stimmabgabe wurde um .................. Uhr ................ Minuten begonnen. Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk ,,Wahlschein" oder den Buchstaben ,,W" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlußbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet 2). Der Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlußbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine 2). 2.4 2.5 2.6 Der Wahlvorstand wurde über die Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht unterrichtet 2). Der Wahlvorstand wurde vom ..................................................................................... unterrichtet, daß folgende(r) Wahlschein(e) für ungültig erklärt worden ist (sind): (Vor- und Familienname des Wahlscheininhabers sowie Wahlschein-Nr.) 2) .......................................................................................................................................................................................................... 2.7 Während der Wahlhandlung überprüfte der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler seine Stimme abgegeben hatte und die Vorrichtungen zur Stimmabgabe sodann wieder gesperrt waren. Unterblieb die Abgabe der Stimme, so wurde der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis gestrichen und in der Spalte Bemerkungen ,,Nichtwähler" oder ,,N" eingetragen. Während der Wahlhandlung traten an dem Wahlgerät folgende Funktionsstörungen auf, die gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden konnten,: .......................................................................................................................................................................................................... und die um ............................... Uhr dazu führten, daß auf Beschluß des Wahlvorstandes zur Wahl mit dem Wahlgerät-Typ .......................................... Fabrik-Nr. ............................................................... übergegangen werden mußte 2) 3). Die Feststellungen nach Nr. 2.2 wurden wiederholt. Während der Wahlhandlung traten an dem Wahlgerät folgende Funktionsstörungen auf, die um ................................... Uhr dazu führten, daß zur Urnenwahl übergegangen werden mußte 2) 4): .......................................................................................................................................................................................................... 2.8 2.9 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren ­ abgesehen von den in Abschnitt 2.8 genannten ­ nicht zu verzeichnen 2). Als besondere Vorfälle waren ­ abgesehen von den unter 2.8 genannten ­ zu verzeichnen 2) (z. B. Zurückweisung von Wählern in den Fällen des § 49 Abs. 7 und § 52 der Europawahlordnung): .......................................................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................................................... Über die Einzelheiten wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Nr. .................... bis Nr. .................... beigefügt. 2.10 Um .................... Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Um .................... Uhr .................... Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Er sperrte jedes Wahlgerät oder die Zähl- und Speichervorrichtungen2) sofort gegen jede weitere Stimmabgabe und versiegelte die Sperrung. 764 3. 3.1 3.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurden im unmittelbaren Anschluß an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers/des Stellvertreters des Wahlvorstehers 2) vorgenommen. a) Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt. Die Zählung ergab b) Mit Wahlschein haben gewählt c) Gesamtzahl der Wähler ­ a) und b) zusammen ­ .................. .................. .................. Vermerke. Personen Personen B1 B An entsprechender Stelle in Abschnitt 4 eintragen. d) Sodann wurde die auf dem Wahlgerät insgesamt angezeigte Zahl für die Stimmen abgelesen. Die Ablesung ergab e) 1) 1) .................... abgegebene Stimmen. Die Gesamtzahl c) stimmte mit der Gesamtzahl der Stimmen aus d) überein. Die Gesamtzahl c) war um ............... größer ­ kleiner 2) ­ als die Gesamtzahl der Stimmen aus d). Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen:2) .................................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................................... 3.3 3.4 Der Schriftführer übertrug aus der ­ berichtigten2) ­ Bescheinigung über den Abschluß des Wählerverzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstaben A 1 + A 2 der Wahlniederschrift. Nunmehr wurde das Wahlgerät für die Zählung freigegeben. Ein Mitglied des Wahlvorstandes stellte die an dem Wahlgerät angezeigten oder ausgedruckten folgenden Zahlen fest, die es in den nachstehenden Zählkontrollvermerk eintrug: Wahlgerät Typ ........................ Nr. ..................... der Anzeigen ................................................ ................................................ ................................................ ................................................ ................................................ ................................................ ................................................ Fabrik-Nr. ...................................... Zahl bei Schluß der Wahlhandlung ...................................................... ...................................................... ...................................................... ...................................................... ...................................................... ...................................................... ...................................................... ­ Nicht vom Wahlvorstand auszufüllen ­ Die Übereinstimmung der Angaben auf den Anzeigen mit nebenstehenden Zählkontrollvermerken wird hiermit bescheinigt. Das Wahlgerät ist nach Prüfung wieder versiegelt ­ verschlossen und das Behältnis mit den Schlüsseln ­ Stimmenspeicher(n) versiegelt 2) ­ worden. ................................., den .................................. 19.... (Ort) .................................................................................... (Kreiswahlleiter oder Beauftragter) .................................................................................... (erster Zeuge) .................................................................................... (zweiter Zeuge) 3.5 Danach stellte der Wahlvorsteher ­ ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes 2) durch lautes Ablesen der einzelnen Anzeigen fest die Zahl der an dem Wahlgerät 1. insgesamt abgegebenen Stimmen, 2. für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen, 3. abgegebenen ungültigen Stimmen. Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugten sich von der Richtigkeit dieser Feststellung und ihrer Übertragung in diese Wahlniederschrift. 3.6 4. Danach ergab sich folgendes Wahlergebnis für den Wahlbezirk, das vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben wurde. Wahlergebnis Kennbuchstaben für die Zahlenangaben 5) A1 A2 A1+A2 B B1 C 7) Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk ,,W" (Wahlschein) 6) Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk ,,W" (Wahlschein) 6) Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte 6) Wähler insgesamt [vgl. 3.2 c)] darunter Wähler mit Wahlschein [vgl. 3.2 b)] ungültige Stimmen ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ (Nummer der Anzeige) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag Wahlvorschläge in der im Stimmzettel aufgeführten Reihenfolge mit Kurzbezeichnung und Kennwort D1 D2 D3 D4 1. ................................................................................ 2. ................................................................................ 3. ................................................................................ 4. ................................................................................ usw. D C C+D 5. 5.1 7) 765 Stimmen Nummer der Anzeige ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ gültige Stimmen zusammen ungültige Stimmen insgesamt abgegebene Stimmen ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ ............................................ Abschluß der Wahlergebnisfeststellung Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen (z. B. Aufklärung der Verschiedenheit der Summe der angezeigten einzelnen Zählergebnisse und der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen ­ § 14 Abs. 5 Bundeswahlgeräteverordnung ­): 2) .......................................................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................................................... Der Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse: 2) .......................................................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................................................... 5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ...................................................................................................................................... (Vor- und Familienname) beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung 8) der Stimmen, weil .......................................................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................................................... (Angabe der Gründe) Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.5) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde 1) 1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt berichtigt 9) und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben. 5.3 Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses wurde das Wahlgerät geschlossen und versiegelt ­ geschlossen und die Behältnisse mit den Schlüsseln / dem (den) Stimmenspeicher(n) versiegelt2). Die Zählliste für die als ungültig geltenden Stimmen wurde vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und ist als Anlage Nr. .......... beigefügt. Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und auf schnellstem Wege telefonisch ­ durch .......................................... ­ 2) an ........................................................ übermittelt. (Angabe der Übermittlung) 5.4 5.5 5.6 5.7 Während der Wahlhandlung waren immer drei, während der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich. Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben. .............................................. , den .................................... 19 .... (Ort) Der Wahlvorsteher ............................................................................................ Der Stellvertreter ............................................................................................ Der Schriftführer ............................................................................................ Die übrigen Beisitzer 1. 2. 3. 4. ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ ................................................................................................ 766 5.8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. April 1999 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ...................................................................................................................................... (Vor- und Familienname) verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil 2) .......................................................................................................................................................................................................... .......................................................................................................................................................................................................... (Angabe der Gründe) 5.9 Nach Schluß des Wahlgeschäfts übergab der Wahlvorstand 1. diese Wahlniederschrift einschließlich der darin verzeichneten Anlagen, 2. das Wahlgerät oder die (den) herausgenommenen Stimmenspeicher 2) nebst Schlüsseln und Zubehör, 3. das Wählerverzeichnis, 4. die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, 5. alle ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen dem Beauftragten der Gemeindebehörde. Der Wahlvorsteher ...................................................................................... Die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen, das Paket mit den verpackten und versiegelten Wahlscheinen sowie das unter Nr. 5.3 genannte Wahlgerät oder der (die) Stimmenspeicher wurden am ................................, ........................... Uhr von dem Unterzeichneten auf Vollständigkeit überprüft und übernommen. ...................................................................................... (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) Achtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen, das Wahlgerät oder herausgenommene Stimmenspeicher 2) sowie die Pakete mit den weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. _____________ 1) 2) 3) Zutreffendes ankreuzen. Nichtzutreffendes streichen. Die Wahl darf nur mit einem anderen Wahlgerät fortgesetzt werden, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist. In diesem Fall sind die Feststellungen aus Abschnitt 2.2 für das Ersatzgerät durchzuführen. Dies ist in Abschnitt 2.8 mit den Worten: ,,Die Feststellungen nach Abschnitt 2.2 wurden wiederholt." zu vermerken. Wird die Wahl nach den allgemeinen Vorschriften mit Stimmzetteln fortgesetzt, ist ein Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln. Die Wahlniederschrift nach Anlage 3 wird erst nach Schluß der Wahlhandlung abgeschlossen. Ihre Ergebnisse werden in die über die Urnenwahl aufzunehmende Wahlniederschrift übernommen. Die Wahlniederschrift nach Satz 2 wird der Wahlniederschrift nach Satz 3 beigefügt. Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind. Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben A 1 , A 2 und A 1 + A 2 sind der berichtigten Bescheinigung über den Abschluß des Wählerverzeichnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5). Summe C + D muß mit der Stimmenzahl in Abschnitt 3.2 d) übereinstimmen. Stimmt die Summe von C + D nicht mit der Zahl aus Abschnitt 3.2 d) überein, so liegen Unstimmigkeiten vor, die vom Wahlvorstand mit der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes (§ 14 Abs. 4 der Bundeswahlgeräteverordnung) aufzuklären sind. Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen. Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren. 4) 5) 6) 7) 8) 9)