Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 21 vom 30.04.1999  - Seite 804 bis 804 - Dritte Verordnung zur Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen

51-1-23
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. April 1999 Dritte Verordnung zur Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen Vom 21. April 1999 Auf Grund des § 30 Abs. 5 und des § 72 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2453) wird wie folgt gefaßt: ,,(1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Soldatin nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen; die Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 21. April 1999 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Verteidigung Scharping