Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 22 vom 07.05.1999  - Seite 844 bis 845 - Verordnung zur Überwachung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien sowie zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen

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844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999 Verordnung zur Überwachung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien sowie zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen Vom 5. Mai 1999 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund des § 10 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 sowie des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038): mission vom 23. April 1998 über die epidemiologische Überwachung der Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathien und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG (ABl. EG Nr. L 122 S. 59) in der jeweils geltenden Fassung genannten Methoden. §3 Weitergehende Maßnahmen der zuständigen Behörde Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung des Ausbruchs einer Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathie weitergehende, auf den Bestand des betreffenden Tieres bezogene Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, bleibt unberührt. §4 Überwachungsprogramm Die Länder führen jährlich ein Überwachungsprogramm auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien durch, das den Kriterien des Abschnitts A des Anhangs der Entscheidung 98/272/EG entspricht. §5 Mitteilungspflicht Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Weitergabe an die Europäische Kommission für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Februar des folgenden Jahres einen Bericht, der die in Abschnitt B des Anhangs der Entscheidung 98/272/EG vorgesehenen Angaben enthält. Artikel 1 Verordnung zur Überwachung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien (TSE-Überwachungsverordnung) §1 Behördliche Beobachtung und Untersuchung verdächtiger Tiere (1) Tritt bei 1. einem Rind, das älter als 20 Monate ist, 2. einem Schaf oder einer Ziege, sofern das Tier älter als 12 Monate ist, oder 3. einem Tier einer anderen Tierart eine auf eine Störung des zentralen Nervensystems zurückzuführende Verhaltensauffälligkeit auf, die den Verdacht auf Ausbruch einer Transmissiblen Spongiformen Enzephalopathie begründet, ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung für das betreffende Tier an. (2) Hat sich der Verdacht nach Absatz 1 auf Grund des Ergebnisses einer epidemiologischen, klinischen oder labordiagnostischen Untersuchung oder einer Heilbehandlung als unbegründet erwiesen, ist die behördliche Beobachtung aufzuheben. §2 Tötung verdächtiger Tiere und Untersuchung von Gewebeteilen (1) Kann der Verdacht auf Grund von Untersuchungen nach § 1 Abs. 2 nicht beseitigt werden, ordnet die zuständige Behörde die Tötung des Tieres sowie eine behördliche Untersuchung von Gewebeteilen, insbesondere des Gehirns, an. (2) Die Untersuchung der Gewebeteile erfolgt nach den in Artikel 5 Abs. 1 der Entscheidung 98/272/EG der Kom- Artikel 2 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen In § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1178), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. Ansteckende Blutarmut der Salmoniden,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1999 2. Die Nummer 31 wird gestrichen. 3. Die Nummer 34 wird wie folgt gefaßt: ,,34. Transmissible Spongiforme Enzephalopathie,". 845 Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 5. Mai 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke