Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 23 vom 12.05.1999  - Seite 850 bis 853 - Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföGÄndG)

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850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 Zwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (20. BAföGÄndG) Vom 7. Mai 1999 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1609), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Unberücksichtigte Ausbildungszeiten Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist oder die Förderungshöchstdauer des Auszubildenden vor dem 1. Juli 1999 endet." 2. § 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Hat der Auszubildende 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt ­ die Zahl ,,325" durch die Zahl ,,330", ­ die Zahl ,,350" durch die Zahl ,,355", ­ die Zahl ,,590" durch die Zahl ,,605" und ­ die Zahl ,,625" durch die Zahl ,,640". b) In Absatz 2 werden ersetzt ­ die Zahl ,,570" durch die Zahl ,,580", ­ die Zahl ,,625" durch die Zahl ,,640", ­ die Zahl ,,650" durch die Zahl ,,665" und ­ die Zahl ,,755" durch die Zahl ,,770". 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt ­ die Zahl ,,560" durch die Zahl ,,570" und ­ die Zahl ,,605" durch die Zahl ,,615". b) In Absatz 2 werden ersetzt ­ die Zahl ,,30" durch die Zahl ,,35", ­ die Zahl ,,75" durch die Zahl ,,80" und ­ die Zahl ,,240" durch die Zahl ,,245". c) In Absatz 2a werden ersetzt ­ die Zahl ,,65" durch die Zahl ,,70" und ­ die Zahl ,,75" durch die Zahl ,,80". 5. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nr. 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 3a wird die Jahreszahl ,,1999" durch die Jahreszahl ,,2001" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie" ersetzt durch die Wörter ,,Bundesministerium für Bildung und Forschung". 6. In § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,1 bis" gestrichen. 7. In § 18a Abs. 1 werden ersetzt ­ die Zahl ,,1475" durch die Zahl ,,1565", ­ die Zahl ,,665" jeweils durch die Zahl ,,705" und ­ die Zahl ,,515" durch die Zahl ,,545". 8. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt ­ die Zahl ,,190" durch die Zahl ,,200", ­ die Zahl ,,260" durch die Zahl ,,275", ­ die Zahl ,,365" durch die Zahl ,,385", ­ die Zahl ,,635" durch die Zahl ,,675", ­ die Zahl ,,565" durch die Zahl ,,600" und ­ die Zahl ,,885" durch die Zahl ,,940". b) In Absatz 4 Nr. 1 werden ersetzt ­ die Zahl ,,260" durch die Zahl ,,275" und ­ die Zahl ,,190" durch die Zahl ,,200". 9. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt ­ die Zahl ,,2140" durch die Zahl ,,2270" und ­ die Zahl ,,1475" jeweils durch die Zahl ,,1565". b) In Absatz 3 werden ersetzt ­ die Zahl ,,185" durch die Zahl ,,195", ­ die Zahl ,,120" durch die Zahl ,,125", ­ die Zahl ,,565" durch die Zahl ,,600", ­ die Zahl ,,720" durch die Zahl ,,765" und ­ die Zahl ,,665" durch die Zahl ,,705". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 10. In § 49 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,eines weiteren Jahres" ersetzt durch die Wörter ,,drei weiterer Semester". 11. § 59 wird gestrichen. 12. In § 2 Abs. 3, § 15a Abs. 6, § 18 Abs. 6, § 18b Abs. 1 Satz 5, § 18c Abs. 11, § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 39 Abs. 4, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 4 Satz 2, § 46 Abs. 3 sowie § 63 Abs. 3 Satz 3 und 4 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie" ersetzt durch die Wörter ,,Bundesministerium für Bildung und Forschung". Artikel 2 In § 9 Abs. 1a der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1609) geändert worden ist, werden ersetzt die Zahl ,,55" durch die Zahl ,,60" und die Zahl ,,155" durch die Zahl ,,160". Artikel 3 Die Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Mai 1990 (BGBl. I S. 954), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 15a" ersetzt durch die Angabe ,,§ 15b". 2. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,sowie in den Fällen des § 13a Beginn und Ende einer nach § 3 Abs. 1 und 2 in der bis zum 4. November 1983 geltenden Fassung fortgesetzten und weiteren Ausbildung" gestrichen. 3. § 13a wird gestrichen. Artikel 4 In §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 4, 5 und 6 der Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1801), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Januar 1997 (BGBl. I S. 15) geändert worden ist, werden die Wörter ,,für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie" ersetzt durch die Wörter ,,für Bildung und Forschung". Artikel 5 Die auf Artikel 2 bis 4 dieses Gesetzes beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Artikel 6 Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der vom 1. Oktober 1999 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 7 851 Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 396), wird wie folgt geändert: 1. § 65 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt ­ die Zahl ,,800" durch die Zahl ,,815", ­ die Zahl ,,845" durch die Zahl ,,860" und ­ die Zahl ,,240" durch die Zahl ,,245". b) In den Absätzen 2 und 3 wird die Zahl ,,150" jeweils durch die Zahl ,,155" ersetzt. 2. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt ­ die Zahl ,,350" durch die Zahl ,,355" und ­ die Zahl ,,680" durch die Zahl ,,695". b) In Absatz 2 wird die Zahl ,,150" durch die Zahl ,,155" ersetzt. c) In Absatz 3 werden ersetzt ­ die Zahl ,,625" jeweils durch die Zahl ,,640", ­ die Zahl ,,845" jeweils durch die Zahl ,,860" und ­ die Zahl ,,240" durch die Zahl ,,245". 3. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt ­ die Zahl ,,510" durch die Zahl ,,520" und ­ die Zahl ,,680" durch die Zahl ,,695". 4. § 105 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt ­ die Zahl ,,510" durch die Zahl ,,520", ­ die Zahl ,,680" durch die Zahl ,,695", ­ die Zahl ,,175" durch die Zahl ,,180", ­ die Zahl ,,375" durch die Zahl ,,380", ­ die Zahl ,,425" durch die Zahl ,,435", ­ die Zahl ,,800" durch die Zahl ,,815", ­ die Zahl ,,845" durch die Zahl ,,860" und ­ die Zahl ,,240" durch die Zahl ,,245". b) In Absatz 2 wird die Zahl ,,510" durch die Zahl ,,520" ersetzt. 5. § 106 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt ­ die Zahl ,,350" durch die Zahl ,,355", ­ die Zahl ,,625" durch die Zahl ,,640" und ­ die Zahl ,,280" durch die Zahl ,,285". b) In Absatz 2 wird die Zahl ,,330" durch die Zahl ,,335" ersetzt. 6. In § 107 werden ersetzt ­ die Zahl ,,102" durch die Zahl ,,105" und ­ die Zahl ,,122" durch die Zahl ,,125". 852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 2. § 105 a) Absatz 1 anstelle des Betrages von ­ 520 Deutsche Mark ein Betrag von 480 Deutsche Mark, ­ 695 Deutsche Mark ein Betrag von 650 Deutsche Mark, ­ 380 Deutsche Mark ein Betrag von 335 Deutsche Mark, ­ 435 Deutsche Mark ein Betrag von 390 Deutsche Mark, ­ 815 Deutsche Mark ein Betrag von 655 Deutsche Mark, ­ 860 Deutsche Mark ein Betrag von 700 Deutsche Mark, ­ 245 Deutsche Mark ein Betrag von 85 Deutsche Mark, ­ 75 Deutsche Mark ein Betrag von 235 Deutsche Mark, b) Absatz 2 anstelle des Betrages von ­ 520 Deutsche Mark ein Betrag von 480 Deutsche Mark, 3. § 106 a) Absatz 1 anstelle des Betrages von ­ 355 Deutsche Mark ein Betrag von 330 Deutsche Mark, ­ 640 Deutsche Mark ein Betrag von 580 Deutsche Mark, ­ 80 Deutsche Mark ein Betrag von 30 Deutsche Mark, ­ 75 Deutsche Mark ein Betrag von 55 Deutsche Mark, ­ 285 Deutsche Mark ein Betrag von 240 Deutsche Mark, b) Absatz 2 anstelle des Betrages von ­ 335 Deutsche Mark ein Betrag von 310 Deutsche Mark, 4. § 107 anstelle des Betrages von ­ 105 Deutsche Mark ein Betrag von 90 Deutsche Mark, ­ 125 Deutsche Mark ein Betrag von 110 Deutsche Mark, 5. § 108 Abs. 2 anstelle des Betrages von ­ 385 Deutsche Mark ein Betrag von 360 Deutsche Mark, 7. In § 108 Abs. 2 werden ersetzt ­ die Zahl ,,365" durch die Zahl ,,385", ­ die Zahl ,,185" durch die Zahl ,,195", ­ die Zahl ,,4820" durch die Zahl ,,5110" und ­ die Zahl ,,3000" jeweils durch die Zahl ,,3180". 8. § 413 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, werden als Bedarf für den Lebensunterhalt in den Fällen des 1. § 65 Abs. 1 anstelle des Betrages von ­ 815 Deutsche Mark ein Betrag von 655 Deutsche Mark, ­ 860 Deutsche Mark ein Betrag von 700 Deutsche Mark, ­ 245 Deutsche Mark ein Betrag von 85 Deutsche Mark, ­ 75 Deutsche Mark ein Betrag von 235 Deutsche Mark, 2. § 66 a) Absatz 1 anstelle des Betrages von ­ 355 Deutsche Mark ein Betrag von 330 Deutsche Mark, ­ 695 Deutsche Mark ein Betrag von 650 Deutsche Mark, b) Absatz 3 anstelle des Betrages von ­ 640 Deutsche Mark ein Betrag von 580 Deutsche Mark, ­ 860 Deutsche Mark ein Betrag von 700 Deutsche Mark, ­ 80 Deutsche Mark ein Betrag von 30 Deutsche Mark, ­ 245 Deutsche Mark ein Betrag von 85 Deutsche Mark, ­ 75 Deutsche Mark ein Betrag von 135 Deutsche Mark in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 1 und von 235 Deutsche Mark in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 2 zugrunde gelegt." 9. § 414 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Liegt die Ausbildungsstätte im Beitrittsgebiet, werden in den Fällen des 1. § 101 Abs. 2 anstelle des Betrages von ­ 520 Deutsche Mark ein Betrag von 480 Deutsche Mark, ­ 695 Deutsche Mark ein Betrag von 650 Deutsche Mark, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 ­ 195 Deutsche Mark ein Betrag von 185 Deutsche Mark, ­ 5110 Deutsche Mark ein Betrag von 4595 Deutsche Mark, ­ 3180 Deutsche Mark ein Betrag von 2840 Deutsche Mark, 6. § 111 anstelle des Betrages von ­ 495 Deutsche Mark ein Betrag von 440 Deutsche Mark zugrunde gelegt." Artikel 8 Inkrafttreten 853 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 3, 4, 5 Buchstabe a, Nr. 6, 8 und 9, Artikel 2 und 7 treten mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1999 beginnen. Vom 1. Oktober 1999 an sind die in Artikel 1 Nr. 3, 4, 8 und 9 sowie Artikel 2 und 7 bestimmten Änderungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1 zu berücksichtigen. (3) Artikel 1 Nr. 7 tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 7. Mai 1999 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel