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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 27. April 1999 Auf Grund des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBl. I S. 3229), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3191), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: ,,Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitätsoffizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind 175 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldberechtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1 um 157 Deutsche Mark." 2. Die Anlage wird wie folgt gefaßt: ,,Anlage (zu § 5) Grundbetrag (Monatsbeträge in DM) im 1. und 2. Semester nach der Ernennung zum Fahnenjunker oder Seekadett im 3. und 4. Semester im 5. und 6. Semester vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung im 7. und 8. Semester ab dem 9. Semester Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. 2 628 2 798 2 988
2 988
3 259 3 475 3 565".
Bonn, den 27. April 1999 Der Bundesminister der Verteidigung Scharping