Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 23 vom 12.05.1999  - Seite 854 bis 854 - Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter

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854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1999 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter Vom 27. April 1999 Auf Grund des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBl. I S. 3229), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3191), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: ,,Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitätsoffizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind 175 Deutsche Mark. Für jedes kindergeldberechtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach Satz 1 um 157 Deutsche Mark." 2. Die Anlage wird wie folgt gefaßt: ,,Anlage (zu § 5) Grundbetrag (Monatsbeträge in DM) im 1. und 2. Semester nach der Ernennung zum Fahnenjunker oder Seekadett im 3. und 4. Semester im 5. und 6. Semester ­ vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung ­ nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung im 7. und 8. Semester ab dem 9. Semester Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. 2 628 2 798 2 988 2 988 3 259 3 475 3 565". Bonn, den 27. April 1999 Der Bundesminister der Verteidigung Scharping